Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 (FAGDVO-2020) Vom 6. April 2021
§ 1 Zu § 7 Absatz 5 FAG
Der Grundbetrag wird auf 1 486 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAG
Der Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 30,12 Prozent zugrunde zu legen.
§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAG
Der Kopfbetrag wird auf 764 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
§ 4 Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2020.
STUTTGART, den 6. April 2021
Finanzministerium
SITZMANN
Innenministerium
STROBL
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