Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 (FAGDVO-2020) Vom 6. April 2021
§ 1 Zu § 7 Absatz 5 FAG
                            Der Grundbetrag wird auf 1 486 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zu § 9 Nummer 1 FAG
                            Der Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 30,12 Prozent zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zu § 10 Absatz 2 FAG
                            Der Kopfbetrag wird auf 764 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussvorschriften
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 6. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzministerium
 SITZMANN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innenministerium
 STROBL