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    FAGDVO-2020
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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 (FAGDVO-2020) Vom 6. April 2021

    § 1 Zu § 7 Absatz 5 FAG

    Der Grundbetrag wird auf 1 486 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.

    § 2 Zu § 9 Nummer 1 FAG

    Der Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 30,12 Prozent zugrunde zu legen.

    § 3 Zu § 10 Absatz 2 FAG

    Der Kopfbetrag wird auf 764 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.

    § 4 Schlussvorschriften

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2020.
    STUTTGART, den 6. April 2021
    Finanzministerium SITZMANN
    Innenministerium STROBL
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