¹bis Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:
a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus: 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.⁶⁵⁰
² Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁶⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung ⁶⁵¹
¹ Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
² Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. …⁶⁵²
³ Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.⁶⁵³
⁶⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁶⁵² Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁶⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen ⁶⁵⁴
¹ Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.⁶⁵⁵
² Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.⁶⁵⁶
³ Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.
⁴ Für Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage gilt Artikel 146 Absatz 5.⁶⁵⁷
⁶⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁶⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁶⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge ⁶⁵⁸
⁶⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen ⁶⁵⁹
¹ Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.⁶⁶⁰
¹bis Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.⁶⁶¹
² Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.⁶⁶²
³ Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.⁶⁶³
⁶⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).