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    Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
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    DE - Landesrecht Bremen

    Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen

    (1) Personen, die nicht bei einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Unternehmen beschäftigt sind, aber
    a)
    als Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder als Teilnehmer an Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,
    b)
    als Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe,
    c)
    als Mitglieder von Organen, Beiräten und Ausschüssen der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Satzung bezeichneten Unternehmen
    d)
    als Schüler, Lernende oder Studierende im Rahmen der Aus- und Fortbildung oder als Gastschüler,
    e)
    als Doktoranden, Diplomanden oder als Stipendiaten
    sich auf der Unternehmensstätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufhalten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Betriebsstätte gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
    (2) Für die Entschädigung gilt § 18 Abs. 1 der Satzung.
    (3) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 25 der Satzung.

    § 35

    Freiwillige Versicherung

    (1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich Personen freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VII),
    1.
    Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),
    2.
    gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
    soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist und sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind.
    (2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse. Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
    (3) Für die Versicherten nach Absatz 1 gilt für die Leistungsgewährung § 18 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass für Versicherte nach Nr. 1 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (4) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist.
    Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Ein neuer Antrag bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist.
    Bei der Überweisung des Unternehmers an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§
    137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
    (5) Die Versicherten sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). Beiträge werden unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden sie entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein personenbezogener Beitrag festgesetzt (§ 185 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Es gilt hier der Beitrag für Haushalte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §
    25 Abs. 4).
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