Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Vom 22. November 2007
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen – nachstehend „Unfallkasse“ genannt – hat auf Grund § 34 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) am 22. November 2007 die folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Allgemeiner Hinweis
Zugunsten eines besseren Leseflusses wurde in der Satzung auf die Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet. Selbstverständlich sind – wenn nicht ausdrücklich mit dem Zusatz männlich bzw. weiblich versehen – immer Schülerinnen und Schüler, Unternehmerin und Unternehmer et.al. gemeint.
Inhalt
Abschnitt I Allgemeine Rechtsgrundlagen | |
§ 1 | Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstrecht |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Zuständigkeit für Unternehmen |
§ 4 | Zuständigkeit für Versicherte |
Abschnitt II Organisation | |
§ 5 | Selbstverwaltungsorgane |
§ 6 | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane |
§ 7 | Wahl der Versichertenvertreter; Bestimmung der Arbeitgebervertreter |
§ 8 | Rechtsstellung der Organmitglieder |
§ 9 | Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen |
§ 10 | Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
§ 11 | Ausschüsse |
§ 12 | Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane |
§ 13 | Vertreterversammlung |
§ 14 | Vorstand |
§ 15 | Geschäftsführer |
§ 16 | Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane |
§ 17 | Vertretung |
Abschnitt III Leistungen und Verfahren | |
§ 18 | Leistungen, Jahresarbeitsverdienst |
§ 19 | Mehrleistungen |
§ 20 | Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss |
§ 21 | Widerspruchsausschuss |
Abschnitt IV Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer | |
§ 22 | Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten |
§ 23 | Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer |
§ 24 | Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten von Unternehmen |
Abschnitt V Aufbringung der Mittel | |
§ 25 | Beiträge |
§ 26 | Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld |
§ 27 | Betriebsmittel |
§ 28 | Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Abnahme der Jahresrechnung |
Abschnitt VI Prävention | |
§ 29 | Allgemeines |
§ 30 | Unfallverhütungsvorschriften |
§ 31 | Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen |
§ 32 | Sicherheitsbeauftragte |
§ 33 | Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen |
Abschnitt VII Versicherung anderer Personen | |
§ 34 | Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen |
§ 35 | Freiwillige Versicherung |
Abschnitt VIII Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten | |
§ 36 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
§ 37 | Satzungsänderung |
§ 38 | Bekanntmachung |
§ 39 | Inkrafttreten |
Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII | |
§ 1 | Personenkreis |
§ 2 | Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
§ 3 | Mehrleistungen zur Versichertenrente |
§ 4 | Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente |
§ 5 | Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im Todesfall |
§ 6 | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 7 | Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Abschnitt I Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstrecht
(1) Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“ und hat den Sitz in Bremen. Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ist Rechtsnachfolgerin des Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes, der durch Verordnung vom 5. März 1937 (SaBremR 8221-a-2) errichtet wurde.
(2) Die Unfallkasse ist eine rechtsfähige landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen nach dem Erlass über Dienstsiegel für die bremischen Dienststellen und Behörden vom 16. April 1948 (Brem.GBl. S. 77).
(3) Die Unfallkasse ist Arbeitgeber der bei ihr tätigen dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellte) und Tarifbeschäftigten. Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in der Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die DO-Angestellten entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte. Für die in der Unfallkasse tätigen Tarifbeschäftigten gelten die Bestimmungen der zwischen dem Vorstand der Unfallkasse und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge. Diese Tarifverträge dürfen keine günstigeren Regelungen enthalten, als sie für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen gelten. Im Übrigen finden die für das Land geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben
Die Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII)
1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§§ 1 Nr. 1, 14 SGB VII),
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).
§ 3
Zuständigkeit für Unternehmen
(1) Die Unfallkasse ist im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zuständig
1.
für die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe)
a)
des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und
b)
der Gemeinden Bremen und Bremerhaven (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), soweit nicht in § 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,
2.
für die in selbstständiger Rechtsform betriebenen Unternehmen, an denen das Land oder die Gemeinden allein oder zusammen überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe einen ausschlaggebenden Einfluss haben und die von der Freien Hansestadt Bremen in die Zuständigkeit der Unfallkasse übernommen worden sind (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a und 129a SGB VII),
3.
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist,
4.
für Haushalte (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
5.
für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII oder § 128 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Unfallkasse ist nach § 132 SGB VII für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
§ 4
Zuständigkeit für Versicherte
(1) Die Unfallkasse umfasst die nach §§ 2 und 3 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) versicherten Personen, für die sie auf Grund der geltenden Vorschriften sachlich zuständig ist. Hiernach sind, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, bei der Unfallkasse versichert:
1.
Beschäftigte in den in § 3 der Satzung genannten Unternehmen und Personen, die in diesen Unternehmen wie ein Beschäftigter tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII),
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn das Land oder eine Gemeinde Sachkostenträger ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit die Maßnahme vom Land oder einer Gemeinde veranlasst worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 128 Abs. 1 Nr. 5, 129 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit das Land oder eine Gemeinde für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VII),
5.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Sozialgesetzbuches VIII oder einer Erlaubnis auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII),
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII),
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII),
wenn das Land oder eine Gemeinde der Sachkostenträger ist oder es sich um den Besuch von Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen oder von privaten Schulen oder privaten Hochschulen handelt oder die Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII erfolgt (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),
6.
Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 4 Satz 2 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für welche die Unfallkasse zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1, 136 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII),
7.
Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII), die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle, für welche die Unfallkasse zuständig ist, als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
8.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 128 Abs. 1 Nr. 1 und 6 oder §§ 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
9.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 7 oder 128 Abs. 2 SGB VII),
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit die Unfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut oder Gewebe durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 133 Abs. 1 SGB VII),
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c, 128 Abs. 1 Nr. 7 oder § 128 Abs. 2 SGB VII),
Nummer 9 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
10.
Personen, die auf Kosten der Unfallkasse an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe c, 132, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),
11.
Personen, die bei Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des §
16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
12.
Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) als Helfende tätig werden, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII); § 129 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 125, 128 und 131 SGB VII bleiben unberührt,
13.
meldepflichtige Arbeitslose und Arbeitssuchende (nach SGB II), wenn sie der Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese und andere Stellen aufzusuchen,
14.
Pflegepersonen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 17, 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII,
15.
Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 9 oder § 128 Abs. 2 SGB VII),
16.
Personen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
17.
Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII),
18.
Personen, die nach §§ 34 und 35 der Satzung in die Versicherung einbezogen werden.
(2) Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig versichern können. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Abschnitt II Organisation
§ 5
Selbstverwaltungsorgane
Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
§ 6
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je 9 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 2a SGB IV).
(2) Der Vorstand besteht aus je 3 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2a SGB IV). Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall der Stellvertreter – gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter der gewählten Mitglieder sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Abs. 2 SGB IV).
(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
§ 7
Wahl der Versichertenvertreter; Bestimmung der Arbeitgebervertreter
(1) Für die Wahl der Versichertenvertreter in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Sozialgesetzbuch IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.
(2) Die Arbeitgebervertreter werden vom Senat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt.
§ 8
Rechtsstellung der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs.
1 SGB IV).
(2) Die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organes stattfindet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV). Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§
58 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.
(4) Die Haftung der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV.
(5) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.
§ 9
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gehört der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber angehören und umgekehrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Ablauf eines Jahres nach dem Amtsantritt (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt (§ 63 Abs. 2 SGB IV).
(3) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Unfallkasse, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellte) oder Tarifbeschäftigten offen gelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
1.
die in § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) bezeichneten Daten und
2.
andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).
(5) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).
(6) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(7) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(8) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um
1.
Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfehlen;
2.
Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;
3.
Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;
4.
Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Unfallkasse, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen auf Grund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
(9) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(10) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 37 der Satzung) nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(11) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen aus den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen (§ 63 Abs. 5 SGB IV).
§ 11
Ausschüsse
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden; sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln (§ 66 Abs. 1 SGB IV).
(2) Den Ausschüssen kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, übertragen werden. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten in diesem Fall §§ 63 und 64 SGB IV entsprechend.
§ 12
Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane
(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 1 SGB IV).
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen (§ 38 Abs. 2 SGB IV).
§ 13
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV).
2.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, soweit sie nicht vom Senat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt werden (§ 52 SGB IV).
3.
Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
4.
Wahl des Geschäftsführers und des Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 2 SGB IV, § 14 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung).
5.
Vertretung der Unfallkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 17 Abs. 5 der Satzung).
6.
Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV, § 37 der Satzung).
7.
Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII, § 30 der Satzung).
8.
Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
9.
Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und Beschlussfassung über Betriebsmittel (§ 27 der Satzung).
10.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
11.
Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse der Unfallkasse nach § 8 Abs. 5 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV).
12.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses (§ 21 Abs. 4 der Satzung) und Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV).
1
13.
Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV.
14.
Bestimmung der rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung über die Dienstordnung (§ 144 ff. SGB VII).
15.
Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
16.
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung.
17.
Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§ 14
Vorstand
(1) Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV).
2.
Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
3.
Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Geschäftsführers und des Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 SGB IV).
4.
Aufstellung einer jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Finanzplanung.
5.
Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
6.
Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
7.
Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse der Unfallkasse (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).
8.
Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§§ 59 Abs. 2 bis 5, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV).
9.
Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 5 SGB IV).
10.
Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV).
11.
Mitteilung des Ergebnisses der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen und Änderungen in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV).
12.
Aufstellung der Kassenordnung (§ 3 SVRV i.V.m. § 8 SRVwV) sowie von Bestimmungen über die Führung sonstiger Kassenbücher nach § 29 SRVwV.
13.
Gestrichen.
14.
Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstordnung) einschließlich des Stellenplans.
15.
Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der DO-Angestellten von der Besoldungsgruppe A 9 an aufwärts, sowie die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Angestellten ab Vergütungsgruppe Vb BAT auf Vorschlag des Geschäftsführers.
16.
Beschlussfassung über die Festsetzung von Maßnahmen bei dienstordnungsmäßigen Angestellten wegen Nichterfüllung von Pflichten nach Maßgabe der Dienstordnung.
17.
Bestellung der Mitglieder des Rentenausschusses (§ 20 der Satzung) und ihrer Stellvertreter, Beschlussfassung über ihre Amtsentbindung oder Amtsenthebung (§§ 36a, 59 SGB IV, § 20 der Satzung).
18.
Beschlussfassung von Richtlinien über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie über den Abschluss von Vergleichen (§ 76 Abs. 2, Absatz 4 Satz 3 SGB IV).
19.
Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens.
20.
Beschlussfassung über die Beteiligung an Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen.
21.
Beschlussfassung über eine von § 137 Abs. 2 SGB VII abweichende Regelung über den Übergang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel.
22.
Verhängung von Geldbußen (§ 112 Abs. 1 SGB IV).
23.
Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 17 der Satzung).
24.
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes.
25.
Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.
§ 15
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(2) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen“.
(3) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(4) Der Geschäftsführer ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.
(5) Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.
§ 16
Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane
Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch den Geschäftsführer vollzogen.
§ 17
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht dem Geschäftsführer oder der Vertreterversammlung obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall der Stellvertreter – vertritt im Rahmen seines Aufgabenbereichs (§ 15 Abs. 1 der Satzung) die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben, und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. Das Siegel kann hinzugefügt werden. Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. Für den Geschäftsführer und den Stellvertreter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. In den Fällen des § 15 Abs. 3 der Satzung ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.
(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).
Abschnitt III Leistungen und Verfahren
§ 18
Leistungen, Jahresarbeitsverdienst
(1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) nach dem Sozialgesetzbuch und der Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf 72.000 € (§ 85 Abs. 2 SGB VII) festgesetzt.
(3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.
(4) Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
§ 19
Mehrleistungen
Die Versicherten erhalten Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) nach Maßgabe des
Anhang
s zu dieser Satzung.
§ 20
Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss
(1) Gemäß § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden
1.
die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse und
2.
Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übertragen.
(2) Der Rentenausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann den Stellvertreter oder einen sonstigen Bediensteten der Unfallkasse mit seiner Vertretung beauftragen. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vertreter der Versicherten und dem Vertreter der Arbeitgeber von Sitzung zu Sitzung.
(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertretung werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.
(5) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(6) § 59 SGB IV ist hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) Einigen sich die Mitglieder des Rentenausschusses nicht über die förmliche Feststellung, so entscheidet der Vorstand.
(8) Die Sitzungen des Rentenausschusses sind nicht öffentlich.
(9) Der Rentenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 21
Widerspruchsausschuss
(1) Widerspruchsbescheide werden vom Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) erlassen.
(2) Der Ausschuss besteht aus 4 Mitgliedern, die je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann den Stellvertreter oder einen sonstigen Bediensteten der Unfallkasse mit seiner Vertretung beauftragen. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und einem Vertreter der Versicherten von Sitzung zu Sitzung.
(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.
(5) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(6) § 59 SGB IV ist hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.
(8) Der Widerspruchsausschuss ist Einspruchsstelle im Sinne des § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(9) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.
(10) Der Widerspruchsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt IV Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 22
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Unfallkasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 5 der Satzung alle Unfälle anzuzeigen, bei denen ärztliche Behandlung erfolgte.
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer oder die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzeigepflichtigen Stellen von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII).
Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, sind der Unfallkasse unverzüglich anzuzeigen (§ 191 SGB VII).
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Personal- oder Betriebsrat mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). Der Unternehmer hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Verlangt die Unfallkasse zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 Satz 1 SGB VII).
(6) Wird der Unfallkasse eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige an die Unfallkasse (§ 193 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGB VII).
(7) Die Anzeige ist der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Sie kann auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) übermittelt werden.
§ 23
Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer
Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII).
Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf
1.
die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
2.
die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten,
3.
die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
4.
die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
5.
die Erbringung von Leistungen,
6.
die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation,
7.
die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechungsgrundlagen,
8.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Hierzu hat der Unternehmer insbesondere
1.
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweismittel oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
2.
die Maßnahmen der Unfallkasse auf dem Gebiet der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu unterstützen, insbesondere die Anweisungen durchzuführen, welche die Unfallkasse wegen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt.
§ 24
Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten von Unternehmern
(1) Die Unternehmer haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
1.
die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2.
die Zahl der Versicherten und
3.
den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Unternehmer haben der Unfallkasse innerhalb von vier Wochen Änderungen, welche für die Zugehörigkeit zur Unfallkasse oder die Veranlagung wichtig sein können, schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen der Unfallkasse die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse (§ 199 SGB VII) erforderlich sind.
(4) Die Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Haushalte.
Abschnitt V Aufbringung der Mittel
§ 25
Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 20 SGB IV, § 150 Abs. 1, § 185 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Die Aufwendungen für die Unternehmen und Versicherten des Landes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Satzung) trägt die Freie Hansestadt Bremen nach Maßgabe der mit dem Senator für Finanzen getroffenen Vereinbarung vom 23. Oktober 1985.
(3) Die unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 3 der Satzung aufgeführten Unternehmen werden nach der Summe aller Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten zur Beitragsleistung herangezogen.
(4) Von den unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Haushalten wird ein von der Vertreterversammlung festzusetzender einheitlicher Betrag je Beschäftigten erhoben. § 185 Absatz 4 Sätze 3 und 5 SGB VII gilt entsprechend.
(5) Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung werden für Tätigkeiten, die andere als solche zur Hilfe bei Unglücksfällen sind, nach der Entgeltsumme der hauptamtlich Tätigen veranlagt.
(6) Aufwendungen für Versicherte nach § 4 Nr. 5 der Satzung werden, soweit sie nicht vom Land zu tragen sind, auf die Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl umgelegt.
(7) Die Unternehmen haben auf Anforderung Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten (§ 164 Abs. 1, § 185 SGB VII).
(8) Die Unternehmen sind zum Zwecke der Beitragsüberwachung verpflichtet, den Beauftragten der Unfallkasse in die zur Beitragsberechnung benötigten Bücher und Listen Einblick zu gewähren (§ 166 SGB VII).
(9) Die Beiträge werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 durch den Geschäftsführer festgestellt. Die angeforderten Beiträge und Vorschüsse sind fristgemäß einzuzahlen.
(10) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Satz 1 gilt nur, wenn der rückständige Betrag mindestens 100 € beträgt. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 SGB IV).
(11) Rückständige Beitragsforderungen werden nach § 66 SGB X vollstreckt.
(12) Beitragsansprüche können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Eine Stundung darf nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Beitragsansprüche dürfen nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
§ 26
Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine besondere Umlage aufgebracht (§ 360 Abs. 1 SGB III).
(2) Sie werden nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes umgelegt (§ 360 Abs. 1 SGB III).
(3) Die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen werden mit umgelegt (§
360 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
§ 27
Betriebsmittel
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen soll ein Betriebsmittelbestand im Sinne der §§ 81 SGB IV und 171 SGB VII bis zur Höhe des eineinhalbfachen Jahresbetrages der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres angesammelt werden. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.
§ 28
Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen Abnahme der Jahresrechnung
(1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).
(2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).
(3) Die Jahresrechnung ist durch geeignete Sachverständige zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 13 Nr. 10 der Satzung).
Abschnitt VI Prävention
§ 29
Allgemeines
(1) Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicher zu stellen.
§ 30
Unfallverhütungsvorschriften
(1) Die Unfallkasse erlässt Unfallverhütungsvorschriften über
1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2.
das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu beachten haben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für die Versicherten oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII); es kann bestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch die Unfallkasse veranlasst werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB VII),
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).
Die Unternehmer und die Versicherten können den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.
(2) Die Unfallverhütungsvorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen (§ 13 Nr. 7 der Satzung). Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen (§ 10 Abs. 8 Nr. 1 der Satzung).
(3) Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 38 Abs. 1 der Satzung).
Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmer über die Vorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
(4) Der Vorstand kann Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften beschließen (§ 14 Abs. 2 Nr. 12 der Satzung).
§ 31
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen
(1) Die Unfallkasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe und berät die Unternehmer und Versicherten. Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Zusammenwirken mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gilt § 20 Abs. 1 SGB VII, für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Aufsichtspersonen beraten den Unternehmer und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB VII).
(3) Die Aufsichtspersonen sind zur Überwachung berechtigt,
1.
die Grundstücke und Betriebsstätten zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Überwachung erfordert (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurück zu lassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
7.
zu untersuchen, ob und auf welche betrieblichen Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurück zu führen ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII).
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren sind die Aufsichtspersonen befugt, die in Absatz 3 genannten Maßnahmen auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
(5) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).
(6) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
§ 32
Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Personalrates oder Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nicht erreicht wird. In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Dabei kann für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie von dem unfallsicheren Verhalten der Versicherten zu überzeugen und den Unternehmer von festgestellten Mängeln zu verständigen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
§ 33
Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen
(1) Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII).
(2) Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht den Unternehmen angehören, kann die Unfallkasse Maßnahmen entsprechend Absatz 1 durchführen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer von Dritten durchgeführt, trägt die Unfallkasse die Lehrgangsgebühren (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
(3) Die Unfallkasse trägt die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Teilnehmer an den von ihr veranlassten Lehrgängen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
(4) Der Versicherte hat für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, gegen den Unternehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
Abschnitt VII Versicherung anderer Personen
§ 34
Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen
(1) Personen, die nicht bei einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Unternehmen beschäftigt sind, aber
a)
als Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder als Teilnehmer an Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,
b)
als Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe,
c)
als Mitglieder von Organen, Beiräten und Ausschüssen der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Satzung bezeichneten Unternehmen
d)
als Schüler, Lernende oder Studierende im Rahmen der Aus- und Fortbildung oder als Gastschüler,
e)
als Doktoranden, Diplomanden oder als Stipendiaten
sich auf der Unternehmensstätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufhalten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Betriebsstätte gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Für die Entschädigung gilt § 18 Abs. 1 der Satzung.
(3) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 25 der Satzung.
§ 35
Freiwillige Versicherung
(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich Personen freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VII),
1.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),
2.
gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist und sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind.
(2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse. Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
(3) Für die Versicherten nach Absatz 1 gilt für die Leistungsgewährung § 18 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass für Versicherte nach Nr. 1 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist.
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Ein neuer Antrag bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist.
Bei der Überweisung des Unternehmers an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§
137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(5) Die Versicherten sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). Beiträge werden unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden sie entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein personenbezogener Beitrag festgesetzt (§ 185 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Es gilt hier der Beitrag für Haushalte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §
25 Abs. 4).
(6) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 25 dieser Satzung.
Abschnitt VIII Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die mit Bußgeld bewehrt sind. Dies ist insbesondere der Fall bei
1.
Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2.
Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3.
Nichtduldung der Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 SGB VII (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4.
Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht gemäß § 138 SGB VII (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5.
Verstoß gegen Melde-, Nachweis-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 209 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 und Nr. 11 SGB VII),
6.
Anrechnung der Beiträge auf das Arbeitsentgelt der Versicherten (§ 209 Abs. 2 SGB VII).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 98 Abs. 1 und 5 SGB X).
(3) Die Höhe der Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 1 bis 3 bis zu 10.000 €, in den Fällen der Nr. 4 und 5 bis zu 2.500 € und im Fall der Nr. 6 bis 5.000 € betragen.
(4) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinen Beauftragten. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 37
Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
§ 38
Bekanntmachung
(1) Die Unfallkasse veröffentlicht ihre Satzung, Unfallverhütungsvorschriften sowie andere amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen sowie im Internet unter www.unfallkasse.bremen.de.
(2) Dienstrechtliche Regelungen werden durch zweiwöchigen öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Geschäftsräumen der Unfallkasse öffentlich bekannt gemacht.
§ 39
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt die Satzung vom 16. November 2001 außer Kraft.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen am 22. November 2007.
Bremen, 22. November 2007
Die Vertreterversammlung
Vorstehender Satzung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Genehmigung erteilt.
Bremen, 12. Dezember 2007
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse hat mit Beschluss vom 5. Dezember 1997 gemäß § 13 Nr. 12 der Satzung den Widerspruchsausschuss als die Stelle bestimmt, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 OWiG wahrnimmt.
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