sowie der Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (RUB Bremen) gewährt werden. Das Nähere regelt die Richtlinie RUB Bremen. Sonstige Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten sind unzulässig.
4
Subsidiarität
4.1
Die BAB übernimmt Bürgschaften in der Regel nur, wenn ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen und die Möglichkeit von Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bremen GmbH nicht gegeben ist.
4.2
Ein zu verbürgendes Investitionsprojekt darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Abweichend davon können nachträglich auftretende Investitionskostenerhöhungen im Einzelfall verbürgt werden. Für bereits ausgereichte Kredite darf keine Bürgschaft übernommen werden.
5
Kreditzweck
Verbürgt werden können
-
Kredite für Investitionen,
-
Betriebsmittelkredite und Avalkredite.
-
Kredite zur Refinanzierung und Konsolidierung eines Unternehmens.
6
Verfahren und Ablauf der Bürgschaftsübernahme
6.1
Antragstellung
6.1.1
Die Kreditinstitute reichen für ihre Kreditnehmer die Anträge auf Übernahme von Bürgschaften in zweifacher Ausfertigung bei der BAB ein. Für die Anträge sind besondere Formblätter zu verwenden.
6.1.2
Dem Bürgschaftsantrag sind beizufügen:
(a)
Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre; bei Verlustabschlüssen mit Erläuterung der Verlustursachen sowie der Darstellung der erwarteten besseren Entwicklung;
(b)
Vermögensstatus zum Antragszeitpunkt;
(c)
Ertragsvorschau/Finanzierungsplan;
(d)
bei einem inländischen Kreditnehmer dessen Erklärung, die die Finanzbehörden unter Befreiung vom Steuergeheimnis ermächtigt, ab Antragstellung bis zum Ende der Laufzeit der Bürgschaft der BAB alle Auskünfte über die durch § 30 Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Kreditnehmers zu erteilen mit der Befugnis, die Auskünfte der kreditgebenden Bank, dem Finanzressort und den zuständigen Fachressorts, den mit der Prüfung seiner Verhältnisse im Einzelfall befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, den Entscheidungsgremien der BAB und den zuständigen parlamentarischen Gremien weiterzuleiten.
6.2
Prüfung der Anträge
Das Bürgschaftsverfahren wird federführend von der BAB durchgeführt. Die BAB prüft die Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit der Bürgschaftsrichtlinie und erstellt eine Beschlussvorlage. Die zuständigen Fachressorts prüfen auf Basis der Beschlussvorlage, ob eine Bürgschaftsübernahme volkswirtschaftlichen und bremischen Interessen dient.