einen Hinweis, falls eine Festnahme der verurteilten Person im Ausland zum Zwecke ihrer Überstellung erfolgt ist.
(2) Außerdem nimmt die Vollstreckungsbehörde andere für den Vollzug besonders wichtige Angaben aus dem Inhalt der Sachakten in das Aufnahmeersuchen auf. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Umstände bekannt sind, die auf Selbsttötungsgefahr,
Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit,
Fluchtverdacht, die Gefahr gewalttätigen Verhaltens gegen Bedienstete oder Mitgefangene hindeuten oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt bedeutsam sind. Ist die verurteilte Person im Strafverfahren oder vor Strafantritt auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersucht worden, so muss das Aufnahmeersuchen einen Hinweis auf die Untersuchung enthalten, insbesondere wenn Gutachten nicht beigefügt werden (§ 31 Absatz 2).
§ 31 Anlagen zum Aufnahmeersuchen
(1) Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:
1.
eine vollständige Abschrift der in § 16 Absatz 1 Nummern 1 und 3 genannten Entscheidungen mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; falls die Abschrift der vollständigen Entscheidung zur Zeit des Aufnahmeersuchens noch nicht vorliegt, ist sie unverzüglich nachzusenden;
2.
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Enthalten die Strafakten oder das Vollstreckungsheft ein Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person, so soll die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift des Gutachtens übersenden, sofern dieses für den Vollzug von Bedeutung sein kann.
§ 32 (aufgehoben)
§ 33 Vorführungs- und Haftbefehl
(1) Die Vollstreckungsbehörde erlässt einen Vorführungs- oder Haftbefehl (vergleiche § 457 Absatz 2 Satz 1 StPO), wenn die verurteilte Person sich auf die an sie ergangene Ladung (§ 27 Absatz 3) ohne ausreichende Entschuldigung nicht
1.
binnen einer ihr gesetzten Frist (§ 27 Absatz 2 Satz 1) oder
2.
im Falle einer Ladung zum sofortigen Strafantritt (§ 27 Absatz 2 Satz 2) spätestens am Tage nach deren Zustellung zum Strafantritt gestellt hat.
(2) Dasselbe gilt, wenn
1.
der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Strafvollstreckung entziehen,
2.
die verurteilte Person sich nach mündlicher Eröffnung der Ladung (§ 27 Absatz 3 Satz 3) nicht zum sofortigen Strafantritt bereit zeigt oder
3.
die verurteilte Person aus dem Strafvollzug entwichen ist oder sich sonst dem Vollzug entzieht (§ 457 Absatz 2 StPO).
(3) Zur Beschleunigung der Strafvollstreckung kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl bereits bei der Ladung für den Fall ergehen, dass die verurteilte Person sich nicht fristgemäß oder nicht rechtzeitig stellt. Er darf erst vollzogen werden, wenn
1.
der Zugang der Ladung nachgewiesen ist und die Vollstreckungsbehörde durch Anfrage bei der Vollzugsanstalt festgestellt hat, dass die verurteilte Person sich nicht bis zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt gestellt hat, oder
2.
die Ladung nicht ausführbar und der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Vollstreckung entziehen.
(4) Der Vorführungs- oder Haftbefehl muss enthalten:
1.
die genaue Bezeichnung der verurteilten Person;
2.
die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
3.
Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
4.
den Grund der Vorführung oder Verhaftung;
5.
das Ersuchen um Vorführung oder Verhaftung;
6.
die Angabe der Vollzugsanstalt, in welche die verurteilte Person eingeliefert werden soll;
7.