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    Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
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    DE - Landesrecht Bremen
    (8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellungnahmen abzugeben. Auf Anordnung des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates oder auf Beschluss des Verwaltungsrates haben sie an den Sitzungen teilzunehmen oder die Sitzung zu verlassen.
    (9) Bedienstete der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, die für das Beteiligungsmanagement der Anstalt zuständig sind, sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Anderen Personen kann der Verwaltungsrat die Teilnahme gestatten.
    (10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 7 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

    (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht über alle Angelegenheiten der Anstalt und Einsichtnahme in die Akten verlangen.
    (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
    1.
    den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan und die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses,
    2.
    die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
    3.
    die Entlastung des Vorstandes,
    4.
    die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes der Anstalt,
    5.
    die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung durch die Anstalt,
    6.
    die Erteilung der Zustimmung zu Handlungen des Vorstands, die über den gewöhnlichen Betrieb der Anstalt hinausgehen, insbesondere
    a)
    Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung an anderen Unternehmen in privater Rechtsform oder Einrichtungen sowie deren Gründung vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtbürgerschaft,
    b)
    Veräußerung und Beendigung von Beteiligungen an anderen Unternehmen in privater Rechtsform oder Einrichtungen vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtbürgerschaft,
    c)
    Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
    d)
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, sofern bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird,
    e)
    Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für eine Dauer von mehr als einem Jahr,
    f)
    Zusage von Pensions- oder Versorgungsansprüchen,
    g)
    Abschluss von Spekulations- oder Börsengeschäften einschließlich derivativen Finanzgeschäften und das Anlegen von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
    h)
    Auftragserteilung für bauliche und sonstige investive Maßnahmen, die im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegte Wertgrenze überschreiten sofern diese nicht im beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind,
    i)
    Zustimmung zur Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten,
    j)
    Aufnahme von Krediten, vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, sofern im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
    k)
    Eingehung, Änderung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, bei denen der Wert der Leistung oder der Gegenleistung einen in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegenden Betrag überschreitet sofern diese nicht im beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind,
    l)
    Einräumung von Sicherheiten für Dritte sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abgabe von Schuldversprechen sowie Übernahme von Haftungen,
    m)
    Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
    n)
    Gewährung von Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen,
    o)
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