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    Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
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    DE - Landesrecht Bremen
    durch ein rechts- oder verwaltungswissenschaftliches Studium von mindestens einem Semester an einer ausländischen Hochschule im nicht deutschen Sprachgebiet, wenn die oder der Studierende nachweist, dass sie oder er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Lehrveranstaltungsstunden, Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat,
    4.
    durch eine entgeltliche Tätigkeit oder einen anerkannten Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten im nichtdeutschen Sprachgebiet, soweit diese Tätigkeit bei einer Stelle erfolgt ist, bei der auch eine Wahlstation im Sinne des

    § 46

    abgeleistet werden kann.
    (4) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.
    (5) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nummer 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nummer 8 regelt eine Prüfungsordnung nach

    § 37

    .
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    § 18 Versagung der Zulassung

    Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn
    1.
    eine der in

    § 17

    Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
    2.
    der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder
    3.
    wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des

    § 28

    Absatz 4 nicht vorliegen.
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    § 19 Aufsichtsarbeiten

    (1) Anzufertigen sind sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine juristische Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit fünf Stunden zur Verfügung. Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Nachteilsausgleich. Grundlage für die Anordnung eines Nachteilsausgleichs ist ein amtsärztliches Gutachten. Dessen Kosten trägt das Justizprüfungsamt. Bei einer nachgewiesenen nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Antrag zu entscheiden, ob die Sätze 3 und 5 entsprechend angewendet werden oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Das Justizprüfungsamt kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten, wenn sich Art und Umfang des erforderlichen Nachteilsausgleichs aus sonstigen medizinischen Unterlagen zweifelsfrei ergeben.
    (2) Zu fertigen sind:
    1.
    drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,
    2.
    zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und
    3.
    eine aus dem Bereich des Strafrechts.
    Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht und die europarechtlichen Bezüge angemessen einbeziehen. Sie können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten.
    (3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie stellen diese selbst.
    (4) Die oder der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu.
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