Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) Vom 28. Februar 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Aufgaben der juristischen Ausbildung
(1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.
(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.
(3) Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden.
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§ 2 Ausbildungsgang und Prüfungen
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2) Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung. Sie besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab. Durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessorin“ beziehungsweise „Assessor“ zu führen.
(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.
(5) Im Rahmen der juristischen Ausbildung ist dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende und behinderte Referendarinnen oder Referendare in ihrer juristischen Ausbildung nicht benachteiligt werden und die Angebote der juristischen Ausbildung selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.
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§ 3 Notenstufen und Punktezahlen
(1) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
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Teil 2 Studium und erste juristische Prüfung
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Abschnitt 1 Universitätsstudium
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§ 4 Studienzeiten
(1) Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit fünf Jahre (Regelstudienzeit).
(2) Die Regelstudienzeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(3) Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, entfallen.
(4) Für die Berechnung der Regelstudienzeit nach Absatz 1 bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt (individuelle Regelstudienzeit). Satz 1 gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt immatrikuliert, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die individuelle Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 anzurechnen. Die individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
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§ 5 Anrechnung von Vorstudien
(1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können auf Antrag angerechnet werden:
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von zwei Semestern,
2.
ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und
3.
ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende dadurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden.
§ 17
Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens sechs Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden. Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der Leistungen, die von den Prüflingen in der anrechenbaren Ausbildung, in einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbracht wurden. Mit der Anrechnung wird auch darüber entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach
§ 10
ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 6 Gegenstand des Studiums
Gegenstand des Studiums sind die Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Die universitäre Ausbildung berücksichtigt die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts samt seinem Missbrauchspotenzial. Sie berücksichtigt ferner die rechtsberatende, verwaltende, ermittelnde und rechtsprechende Praxis einschließlich der dafür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen, Kenntnisse über unterschiedliche soziale Lebenslagen, Gesprächsführung, Vernehmungslehre und Rhetorik, Kanzlei-, Büro- und Verhandlungsmanagement, digitale Kompetenz und psychologische Grundkenntnisse. Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, rechtswissenschaftliche Methoden, Rechtspolitik sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind einzubeziehen. Die Lehrveranstaltungen vermitteln die europarechtlichen Bezüge sowie fachspezifische Fremdsprachenkompetenz.
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§ 7 Pflichtfächer
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge. Zu den Pflichtfächern gehören auch die Schlüsselqualifikationen. Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden in angemessenem Umfang durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff aufbereitet wird.
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§ 8 Schwerpunktbereiche
(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Universität Bremen gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.
(2) Die Schwerpunktbereiche werden in einer Prüfungsordnung nach
§ 37
festgelegt. Der Stoff der Schwerpunktbereiche ist so zu bemessen, dass das Studium unter Einbeziehung der Pflichtfächer nach fünf Jahren mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden kann. Der individuelle Studienumfang im Schwerpunktbereich umfasst höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenz können Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein.
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§ 9 Zwischenprüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche Qualifikation besteht. Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung gemäß
§ 37
studienbegleitend abgelegt.
(2) Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung zu entnehmen. Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung dürfen nicht über den Prüfungsstoff der Verordnung nach
§ 14
Absatz 3 hinausgehen.
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§ 10 Praktische Studienzeiten
(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten praktische Studienzeiten von mindestens drei Monaten zu absolvieren. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Union, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten.
(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die ausbildende Stelle bescheinigt die Ableistung der praktischen Studienzeit.
(3) Das Nähere zur Ableistung und Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten regelt das Justizprüfungsamt.
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Abschnitt 2 Erste juristische Prüfung
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§ 11 Zweck der ersten juristischen Prüfung
Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
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§ 12 Durchführung der ersten juristischen Prüfung
(1) Das Justizprüfungsamt führt im Zusammenwirken mit der Universität Bremen die erste juristische Prüfung durch.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. Es trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht andere Stellen für zuständig erklärt.
(3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Universität Bremen abgenommen. Sie trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz dazu keine Regelungen trifft.
(4) Die Studierenden können wählen, in welcher zeitlichen Abfolge sie die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ablegen. Beide Prüfungen enden jeweils mit einer mündlichen Prüfung.
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§ 13 Justizprüfungsamt
(1) Das Justizprüfungsamt gehört dem Ressort der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung an.
(2) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Zeit bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(3) Das Justizprüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungskommissionen der staatlichen Pflichtfachprüfung und über Widersprüche gegen die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung.
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Abschnitt 3 Staatliche Pflichtfachprüfung
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§ 14 Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Sie besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach Absatz 3.
(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsinhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe des
§ 7
. Die Universität Bremen und die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen sind vor Erlass der Verordnung und vor Änderungen der Verordnung anzuhören.
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§ 15 Prüfungsfachausschüsse
(1) Zur abschließenden Beratung der Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der staatlichen Pflichtfachprüfung werden für die Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht Prüfungsfachausschüsse gebildet.
(2) Jeder Prüfungsfachausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. In jedem Prüfungsfachausschuss muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer und eine Praktikerin oder ein Praktiker vertreten sein. Mindestens ein Mitglied jedes Prüfungsfachausschusses muss seinen fachlichen Schwerpunkt in dem jeweiligen Rechtsbereich haben, für den der Ausschuss zuständig ist. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzusehen, die oder der im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Praktikerinnen und Praktiker für die Dauer von vier Jahren. Die Bestellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(3) Die Prüfungsfachausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Personen, die den Prüfungsfachausschüssen nicht angehören, zu deren Beratungen hinzuziehen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
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§ 16 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission
(1) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestellt die Prüferinnen und Prüfer zur Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung auf unbestimmte Zeit. Wer das Hauptamt beendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in jedem Fall mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Praktikerinnen und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.
(2) Das Justizprüfungsamt stellt die Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zusammen. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüferinnen oder Prüfern, von denen mindestens eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein muss.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Prüfungskommissionen entscheiden auf Grund mündlicher Beratung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
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§ 17 Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus:
1.
einen Antrag,
2.
ein mindestens zweieinhalbjähriges Studium der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
3.
die Immatrikulation im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,
4.
den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
5.
den Erwerb der Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, die in einer Prüfungsordnung nach
§ 37
vorgesehen sind,
6.
den Erwerb eines Leistungsnachweises in einem Grundlagenfach, der in einer Prüfungsordnung nach
§ 37
vorgesehen ist,
7.
den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,
8.
den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind,
9.
den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeiten.
(2) Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach Absatz 1 Nummer 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt.
(3) Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann abweichend von Absatz 1 Nummer 7 auch erbracht werden
1.
durch den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer gemäß
§ 28c Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist,
2.
durch die Vorlage eines Sprachzertifikates, das mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder ein mit B2 gleichwertiges Niveau ausweist,
3.
durch ein rechts- oder verwaltungswissenschaftliches Studium von mindestens einem Semester an einer ausländischen Hochschule im nicht deutschen Sprachgebiet, wenn die oder der Studierende nachweist, dass sie oder er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Lehrveranstaltungsstunden, Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat,
4.
durch eine entgeltliche Tätigkeit oder einen anerkannten Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten im nichtdeutschen Sprachgebiet, soweit diese Tätigkeit bei einer Stelle erfolgt ist, bei der auch eine Wahlstation im Sinne des
§ 46
abgeleistet werden kann.
(4) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.
(5) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nummer 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nummer 8 regelt eine Prüfungsordnung nach
§ 37
.
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§ 18 Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn
1.
eine der in
§ 17
Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
2.
der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder
3.
wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des
§ 28
Absatz 4 nicht vorliegen.
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§ 19 Aufsichtsarbeiten
(1) Anzufertigen sind sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine juristische Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit fünf Stunden zur Verfügung. Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Nachteilsausgleich. Grundlage für die Anordnung eines Nachteilsausgleichs ist ein amtsärztliches Gutachten. Dessen Kosten trägt das Justizprüfungsamt. Bei einer nachgewiesenen nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Antrag zu entscheiden, ob die Sätze 3 und 5 entsprechend angewendet werden oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Das Justizprüfungsamt kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten, wenn sich Art und Umfang des erforderlichen Nachteilsausgleichs aus sonstigen medizinischen Unterlagen zweifelsfrei ergeben.
(2) Zu fertigen sind:
1.
drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,
2.
zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und
3.
eine aus dem Bereich des Strafrechts.
Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht und die europarechtlichen Bezüge angemessen einbeziehen. Sie können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten.
(3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie stellen diese selbst.
(4) Die oder der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu.
(5) Die Prüflinge versehen die Arbeiten anstelle des Namens mit der ihnen zugeteilten Kennzahl. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(6) Bei Störungen des äußeren Ablaufs der Prüfung während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes
1.
die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder
2.
für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Den Prüflingen obliegt es, Störungen des äußeren Prüfungsablaufs, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, unverzüglich gegenüber der oder dem Aufsichtführenden geltend zu machen.
(7) Das Justizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen.
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§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Personen abschließend bewertet. An der Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen angemessen beteiligt. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Justizprüfungsamt die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Justizprüfungsamt die Note „ungenügend“ (0 Punkte).
(3) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmt ist, verhindert, so wird sie oder er von dem Justizprüfungsamt durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt.
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§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.
(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(3) Das Justizprüfungsamt gibt den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach dem Vorliegen der Prüfungsergebnisse bekannt. Eine Bekanntgabe unter Angabe ausschließlich der Prüfungsnummern durch Aushang im Justizprüfungsamt und im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen ist zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für eine Bekanntgabe auf der Homepage des Justizprüfungsamtes und des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen.
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§ 22 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet zum nächstmöglichen auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung folgenden Termin statt. Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst in drei Prüfungsteilen die Pflichtfächer im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach
§ 14
Absatz 3. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Weniger als drei Prüflinge sollen nicht, mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht in einem Termin geprüft werden.
§ 20
Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsteil der mündlichen Prüfung mit einer Note und einer Punktzahl.
(5) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses öffentlich. Auf Wunsch eines Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.
(6) Prüflingen sowie Zuhörerinnen und Zuhörern ist es untersagt, Aufzeichnungen über den Ablauf der mündlichen Prüfung mittels technischer Hilfsmittel anzufertigen. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen ferner keine Aufzeichnungen in schriftlicher Form erstellen. Die von den Prüflingen angefertigten Notizen sind nach Abschluss der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(7) Zur Überprüfung, ob das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 beachtet wird, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüflinge sowie Zuhörerinnen und Zuhörer dazu veranlassen, mitgebrachte Taschen oder andere Behältnisse zu öffnen, Einblick in diese zu gestatten sowie diese für die Dauer der mündlichen Prüfung unter Ausschluss eigener Zugangsmöglichkeit abzustellen.
(8) Zuhörerinnen und Zuhörer, die gegen das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 oder 2 verstoßen, haben den Prüfungsraum auf Anordnung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu verlassen.
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§ 23 Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung fest. Dabei sind die Punktzahlen der sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung zu je einem Neuntel zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten. Die Leistungen aus dem Schwerpunktstudium und der Schwerpunktbereichsprüfung bleiben bei der Entscheidung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut | bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 14,00 bis 18,00, |
gut | bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 11,50 bis 13,99, |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 9,00 bis 11,49, |
befriedigend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 6,50 bis 8,99, |
ausreichend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 4,00 bis 6,49. |
(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird den Prüflingen das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen mündlich kurz begründet. Auf Wunsch des Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die übrigen Prüflinge während der Bekanntgabe ausschließen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Prüfungsergebnis dem Justizprüfungsamt mit.
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§ 24 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden:
1.
der Tag und der Ort der Prüfung, die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
2.
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
3.
die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
4.
die Gesamtnote nach
§ 23
Absatz 1,
5.
die Entscheidung nach
§ 23
Absatz 2 und
6.
alle sonstigen prüfungsrelevanten Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere eine Entscheidung nach
§ 29
.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
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§ 25 Rücktritt und Unterbrechung
(1) Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung von der Prüfung zurück, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung ohne wichtigen Grund insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach
§ 19
Absatz 1 Satz 1 ab, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung. Bleibt ein Prüfling ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf Antrag des Prüflings wegen Krankheit oder sonst aus wichtigem Grund zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.
(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist. Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Prüfling.
(4) Erfolgt die Unterbrechung vor oder während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht. Der Prüfling ist darauf besonders hinzuweisen. Erfolgt die Unterbrechung vor Beginn oder während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungsdurchgang an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, kann die Prüfung auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach
§ 21
Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind. Anderenfalls ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann eine Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung einer Unterbrechung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
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§ 26 Freiversuch
(1) Im Falle des Nichtbestehens gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn
1.
die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens innerhalb des achten Fachsemesters beantragt wird und
2.
die Aufsichtsarbeiten im nächsten auf die Anmeldung zur schriftlichen Prüfung folgenden dafür vorgesehenen Termin angefertigt werden.
(2) Für die Anerkennung von Vorstudien gilt die Frist aus Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass das Justizprüfungsamt die Zahl der Fachsemester entsprechend dem Umfang der erbrachten Vorstudien festsetzt.
(3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Nummer 1 bleiben auf Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, unberücksichtigt:
1.
bis zu zwei Semester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er in jedem Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,
2.
unvermeidbare Verzögerungen wegen einer Behinderung, wenn dies notwendig ist als angemessener Nachteilsausgleich,
3.
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
4.
Zeiten, in denen der Prüfling Elternzeit in Anspruch genommen hat,
5.
Zeiten, in denen der Prüfling sonst aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Krankheit, längerfristig an der Ausübung des Studiums gehindert war,
6.
ein Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war,
7.
ein Semester, wenn der Prüfling an einer Verfahrenssimulation (Moot-Court) oder an einer studentischen Rechtsberatung teilgenommen hat, sofern die Teilnahme durch die Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens 14 Lehrveranstaltungsstunden erstreckt hat; die erforderliche Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden kann auch in mehreren Veranstaltungen und semesterübergreifend erbracht werden,
8.
ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat.
Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen Grund nach Satz 1 Nummer 2, 3, 4 oder 5. Im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.
(4) Für einen Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 3 Satz 1 nicht.
(5) Eine Unterbrechung der Prüfung und spätere Fortsetzung als Freiversuch ist ausgeschlossen. Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung mit der Maßgabe beantragen, dass die Prüfung als regulärer Erstversuch gilt. In diesem Fall gilt
§ 25
Absatz 2 bis 6 entsprechend.
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§ 27 Notenverbesserung
(1) Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen im Freiversuch bestanden haben, dürfen diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Justizprüfungsamt zu stellen.
§ 17
Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand genommen hat und die Prüfung gemäß
§ 26
Absatz 5 im regulären Erstversuch fortsetzt, kann die Prüfung abweichend von Absatz 1 Satz 1 einmal zur Notenverbesserung wiederholen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis. Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen.
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§ 28 Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
(1) Haben Prüflinge eine Pflichtfachprüfung, die weder als Freiversuch noch als Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abgelegt worden ist, nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen.
(3) Prüflinge können beantragen, ihnen die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu erlassen und deren Ergebnis aus der nicht bestandenen Prüfung anzurechnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens 4,0 Punkten bewertet worden sind.
(4) Wer bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an einer Pflichtfachprüfung teilgenommen hat, kann zur Wiederholungsprüfung in Bremen zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.
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§ 29 Störung und Täuschungsversuch
(1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen.
(2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.
(3) Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(4) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann der Prüfling von der staatlichen Pflichtfachprüfung ausgeschlossen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Betrifft der Ausschluss eine Prüfung nach
§ 26
Absatz 1, so gilt diese nicht als Freiversuch.
(5) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Fall einzuziehen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 30 Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern
(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gegenüber dem Justizprüfungsamt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Besorgnis der Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.
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§ 31 Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung
Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach
§ 38
erteilt.
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§ 32 Einsicht in die Prüfungsakten
Dem Prüfling ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
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Abschnitt 4 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
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§ 33 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich.
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§ 34 Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Prüfungsleistungen, davon mindestens eine schriftliche wissenschaftliche Studienarbeit und eine mündliche Prüfung. Zu den Prüfungsleistungen kann auch eine Aufsichtsarbeit zählen. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf einmal wiederholt werden.
(2) Das Nähere zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung regelt eine Prüfungsordnung nach
§ 37
. Sie kann Prüfungsvorleistungen vorsehen, die studienbegleitend erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der Prüfungsordnung der Universität zuständigen Stellen.
(4) Die Universität Bremen teilt dem Justizprüfungsamt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung schriftlich mit.
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§ 35 Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus
§ 23
Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0 Punkte) erreicht hat.
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§ 36 Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens
1.
die Gesamtnote samt Punktzahl,
2.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und
3.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.
(2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.
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§ 37 Universitäre Prüfungsordnung
Die Universität Bremen erlässt eine Prüfungsordnung, die abweichend von
§ 62 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, von der Senatorin oder dem Senator für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist. Die Prüfungsordnung regelt das Nähere über:
1.
die Schwerpunktbereiche,
2.
die Zwischenprüfung,
3.
Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie in einem Grundlagenfach zu erbringen sind,
4.
die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen,
5.
den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach
§ 17
Absatz 1 Nummer 7,
6.
den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind und
7.
die Schwerpunktbereichsprüfung.
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Abschnitt 5 Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung
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§ 38 Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis
(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der staatlichen Pflichtfachprüfung und einer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegten universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Mindestpunktzahl von 4,0 erreicht hat. Bei der Festsetzung der Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung sind die Notenstufen aus
§ 23
Absatz 3 anzuwenden. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste juristische Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Zeugnis für die erste juristische Prüfung wird vom Justizprüfungsamt erteilt. Dieses weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich als Orientierung eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt. In dem Zeugnis werden die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs und der Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.
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Teil 3 Vorbereitungsdienst
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§ 39 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen nach Einsicht in die Prüfungsakten.
(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Eintragung über die Verurteilung noch nicht getilgt worden ist,
2.
solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder sonst eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird,
3.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,
4.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zweite juristische Staatsprüfung in Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat.
(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden,
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist,
2.
wenn das Bestehen der ersten juristischen Prüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung nach Absatz 2 Nummer 1 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst aus einem sonstigen Grund als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.
(5) Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.
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§ 40 Leitung der Ausbildung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst (Leiterin oder Leiter der Ausbildung).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für den Vorbereitungsdienst, die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst.
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§ 41 Grundsätze der Ausbildung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, ihre erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in die berufliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sollen sie umfassend mit den rechtspraktischen Aufgabenstellungen des Feststellens von Tatsachen, des Planens, Beratens, Schlichtens, Verhandelns und Entscheidens vertraut gemacht werden.
(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen die institutionellen Bedingungen berufspraktischen Handelns kennen lernen und Gelegenheit erhalten, ihre in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten.
(3) Die Referendarinnen und Referendare sollen frühzeitig an selbständiges Arbeiten herangeführt werden. Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, sollen sie diese eigenverantwortlich erledigen. Am Ende ihrer Ausbildung sollen sie imstande sein, sich in angemessener Zeit auch in solchen juristischen Arbeitsbereichen zurechtzufinden, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.
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§ 42 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon entfallen 21 Monate auf Pflichtstationen und drei Monate auf eine Wahlstation.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängern;
§ 53
bleibt unberührt. Sie oder er kann dabei die Reihenfolge der Stationen ändern, Stationen verlängern und anordnen, dass eine oder mehrere Stationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstellen ändern, wenn dies im Interesse der Ausbildung geboten ist.
(4) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden.
(5) Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Vorbereitungsdienst um ein Fünftel reduziert. Der Umfang der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten um sechs Monate. Der Antrag für die Ableistung des Referendariats in Teilzeit kann mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden; der Antrag ist unverzüglich nach Zugang der Benachrichtigung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.
(6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit regelt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung.
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§ 43 Pflichtstationen
(1) Die Ausbildung findet in folgenden Pflichtstationen statt:
1.
bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen fünf Monate,
2.
bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen dreieinhalb Monate,
3.
bei einer Verwaltungsbehörde dreieinhalb Monate,
4.
bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt neun Monate.
(2) Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.
(3) Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes verfügen.
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§ 44 Einführungslehrgänge
Die Ausbildung in den Pflichtstationen beginnt jeweils mit einem Einführungslehrgang, der in der Anwaltsstation mindestens eine Woche, in den übrigen Stationen drei Wochen dauert. In den Einführungslehrgängen wird die praktisch-juristische Arbeitsweise im jeweiligen Ausbildungsbereich dargestellt, eingeübt und wissenschaftlich aufgearbeitet.
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§ 45 Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge
(1) Die praktische Ausbildung in den Pflichtstationen wird nach Beendigung der Einführungslehrgänge von Ausbildungslehrgängen begleitet. Die durchgängige Teilnahme an ihnen ist Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Die Ausbildungslehrgänge können gemeinsam von Praktikerinnen oder Praktikern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern durchgeführt werden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung bestellt.
(3) Die Ausbildungslehrgänge dienen in erster Linie der Vertiefung des in der Praxisausbildung Erlernten sowie der kritischen Aufarbeitung der Praxiserfahrung. Daneben sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, sich in den einschlägigen, auf die Ausbildung in den Pflichtstationen bezogenen schriftlichen Prüfungsleistungen zu üben.
(4) Weitere Ausbildungsveranstaltungen können eingerichtet werden. Die Teilnahme daran kann angeordnet werden.
(5) Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, die in den Ausbildungslehrgängen angebotenen Klausuren anzufertigen und abzugeben.
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§ 46 Wahlstation
(1) An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Die Wahlstation kann auch im Ausland absolviert werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder eine nach ausländischem Recht vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Referendarin oder des Referendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt:
1.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Union mit Wahlstation bei
a)
einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle,
b)
einer deutschen Auslandsvertretung oder
c)
einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt,
2.
Bürgerliches Recht (allgemein) mit Wahlstation bei
a)
einem Gericht in Zivilsachen,
b)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Allgemeinpraxis oder
c)
einer Notarin oder einem Notar,
3.
Familienrecht mit Wahlstation bei
a)
einem Amtsgericht - Familiengericht,
b)
einem Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen,
c)
einem Jugendamt oder
d)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,
4.
Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen) mit Wahlstation bei
a)
einem Gericht in Zivilsachen,
b)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,
c)
einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,
d)
einer Notarin oder einem Notar,
e)
einem Wirtschaftsunternehmen,
f)
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,
g)
einer Verwaltungsbehörde mit wirtschaftsrechtlichen Zuständigkeiten,
h)
einem Finanzgericht oder
i)
einer Behörde der Finanzverwaltung,
5.
Strafrecht mit Wahlstation bei
a)
einer Staatsanwaltschaft,
b)
einem Gericht in Strafsachen,
c)
einer Justizvollzugsanstalt,
d)
einer Polizeibehörde,
e)
einer Einrichtung der sozialen Dienste der Justiz oder
f)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,
6.
Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei
a)
einer Verwaltungsbehörde, auch Ministerialebene,
b)
einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit,
c)
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
d)
einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Institution,
e)
der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer,
f)
einer deutschen Auslandsvertretung oder
g)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,
7.
Arbeit und Soziales mit Wahlstation bei
a)
einer Verwaltungsbehörde,
b)
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit,
c)
einer Gewerkschaft,
d)
einem Arbeitgeberverband,
e)
einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung oder
f)
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendarinnen und Referendare der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung die Wahl der Wahlstation und des Schwerpunktbereichs an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann für die Wahlstation weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen.
(3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach
§ 43
Absatz 2 Satz 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.
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§ 47 Stationszeugnisse
(1) Für die praktische Ausbildung werden von jeder Ausbilderin und jedem Ausbilder Zeugnisse erteilt, die die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars darstellen, bewerten und eine zusammenfassende Note und Punktzahl enthalten.
(2) Das Zeugnis der letzten Ausbildungsstation ist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung mit Beendigung der Ausbildung vorzulegen. Ansonsten beträgt die Frist zur Vorlage der Zeugnisse einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Stationsausbildung. Die Referendarin oder der Referendar erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(3) Über Widersprüche gegen Zeugnisse entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung.
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§ 48 Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare
(1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Soweit sie mit Dienstgeschäften betraut sind, haben sie diese uneigennützig, unparteiisch und gerecht zu erledigen; Geschenke oder Belohnungen dürfen sie nicht annehmen. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn ihrer Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen sowie
§ 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes
vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Keine Anwendung finden § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, sowie die
§§ 47
,
52
und
80 des Bremischen Beamtengesetzes
. Bei schuldhafter Verletzung der den Referendarinnen und Referendaren obliegenden Pflichten sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des
Bremischen Disziplinargesetzes
vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, entsprechend anwendbar.
(3) Über jede Referendarin und jeden Referendar wird eine Personalakte geführt. Die
§§ 85
bis
92 des Bremischen Beamtengesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
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§ 49 Unterhaltsbeihilfe
(1) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, findet Anwendung. Das Nähere zur Höhe und sonstigen Ausgestaltung der Unterhaltsbeihilfe regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 25 Prozent kürzen, wenn die Referendarin oder der Referendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.
(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, finden Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 50 Urlaub
Referendarinnen und Referendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden. Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) geändert worden ist, gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend mit den Maßgaben, dass Referendarinnen und Referendare im Einstellungsjahr unabhängig vom Einstellungsdatum für jeden vollen Monat des Vorbereitungsdienstes ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten und eine Wartezeit bei der Gewährung von Urlaub von drei Monaten einzuhalten ist. Abweichend davon können Referendarinnen und Referendare von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, ohne dass es ihres Antrags bedarf.
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§ 51 Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern
(1) Referendarinnen und Referendare können mit Genehmigung der jeweils zuständigen Leiterin oder des jeweils zuständigen Leiters der Ausbildung oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden.
(2) Bei Referendarinnen und Referendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst.
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§ 52 Zweite juristische Staatsprüfung
Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die
Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen
vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393 - 301-C-7).
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§ 53 Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die zweite juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, verweist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung die Referendarin oder den Referendar zurück in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate; die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann ihn in Ausnahmefällen verkürzen oder wegfallen lassen.
(2) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar ein besonderes Ausbildungsprogramm abzuleisten. Eine Stationsausbildung findet nicht statt.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung in den auf den Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Terminen anzufertigen. Danach wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt.
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§ 54 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Referendarinnen und Referendare, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, scheiden mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(2) Referendarinnen und Referendare sollen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als ungeeignet erweisen. Ungeeignetheit ist insbesondere dann festzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden und deshalb im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung erkennbar ist. Referendarinnen und Referendare sollen ferner entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolvieren oder das Prüfungsverfahren nicht in angemessener Frist beenden.
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Teil 4 Übergangsbestimmungen
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§ 55 Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. Eine Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2024 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren.
(2) Für Studierende, die vor dem 1. April 2023 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. April 2026 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf Antrag können Studierende ab dem 1. April 2023 nach der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage geprüft werden. Eine Prüfung nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2027 ausgeschlossen.
(3) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2025 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2028 ausgeschlossen.
(4) Auf
§ 20
Absatz 1 Satz 2 sind diese Übergangsvorschriften nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfungsordnung nach
§ 37
ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Regelungen anzupassen.
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