und qualifikationsgerecht eingesetzt werden, sofern nicht ein außerordentlicher
Pflege- oder Betreuungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung von
Fachkräften erforderlich macht. Die Berechnung erfolgt anhand der
Vollzeitäquivalente. Zusätzliches Betreuungspersonal im Sinne des § 87b Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Beschäftigte, die
ausschließlich Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erbringen, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
(4) Bei
Abweichungen von der Annahme des Absatzes 3 muss der Leistungsanbieter jederzeit
nachweisen können, dass die Gestaltung und Umsetzung von Pflege- und
Betreuungsprozessen nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse unter Beachtung
der Anforderungen des Absatzes 2 sichergestellt ist. Hierfür ist die Planung und
Umsetzung eines nach Qualifikation und Funktion differenzierten
Personaleinsatzes nachzuweisen. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern, die
sich im dritten Ausbildungsjahr eines zur Fachkraft qualifizierenden Berufes
befinden, kann dabei angemessen berücksichtigt werden.
§ 5 Anwesenheit von Fachkräften
(1) Durch
die Anwesenheit von Fachkräften muss sichergestellt sein, dass Bewohnerinnen und
Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt
erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten.
(2) Hierfür
muss in Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner rund um die
Uhr aufhalten, auch nachts mindestens eine Fachkraft anwesend sein.
(3) Die
Erfüllung der Anforderung des Absatzes 1 kann auch durch den Nachweis erfolgen,
dass nach dem tatsächlichen Pflege- oder Betreuungsbedarf die unverzügliche
Herbeiholung einer Fachkraft in Notfallsituationen ausreicht und gewährleistet
ist.
§ 6 Fort- und Weiterbildung
(1) Der
Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten den Besuch von Fort- und
Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Pflege und Betreuung nach dem aktuell
anerkannten Stand der Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen.
(2) Eine
ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort-
und Weiterbildungskonzept mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern
nachgewiesen wird:
laufende berufsspezifische Fortbildungen der
Beschäftigten; in Einrichtungen, in denen Pflegeleistungen erbracht werden
insbesondere zu den Qualitätsanforderungen an eine aktivierende Pflege nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und zu den Grundsätzen der
gerontopsychiatrischen Pflege,
Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.
Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) sowie
der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen,
Reflexion von Pflege- und
Betreuungsbeziehungen,
Würde, Persönlichkeitsrechte und Interessen
pflegebedürftiger und behinderter Menschen in Krisensituationen,
insbesondere im Umgang mit Sterben und Tod sowie mit Notlagen bei
psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen,
Umgang mit Sexualität im Alter oder bei
Behinderung,
Umgang mit Patientenverfügungen,
Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen,
Hygiene und Infektionsschutz sowie
Umgang mit Medikamenten.
(3)
Beschäftigten in
Einrichtungen, in denen alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen
mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer altenpflegerischen
Qualifizierung einzuräumen.