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    DE - Landesrecht Brandenburg
    und qualifikationsgerecht eingesetzt werden, sofern nicht ein außerordentlicher
    Pflege- oder Betreuungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung von
    Fachkräften erforderlich macht. Die Berechnung erfolgt anhand der
    Vollzeitäquivalente. Zusätzliches Betreuungspersonal im Sinne des § 87b Absatz 1
    Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Beschäftigte, die
    ausschließlich Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch erbringen, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
    (4) Bei Abweichungen von der Annahme des Absatzes 3 muss der Leistungsanbieter jederzeit
    nachweisen können, dass die Gestaltung und Umsetzung von Pflege- und
    Betreuungsprozessen nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse unter Beachtung
    der Anforderungen des Absatzes 2 sichergestellt ist. Hierfür ist die Planung und
    Umsetzung eines nach Qualifikation und Funktion differenzierten
    Personaleinsatzes nachzuweisen. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern, die
    sich im dritten Ausbildungsjahr eines zur Fachkraft qualifizierenden Berufes
    befinden, kann dabei angemessen berücksichtigt werden.

    § 5 Anwesenheit von Fachkräften

    (1) Durch die Anwesenheit von Fachkräften muss sichergestellt sein, dass Bewohnerinnen und
    Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt
    erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten.
    (2) Hierfür muss in Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner rund um die
    Uhr aufhalten, auch nachts mindestens eine Fachkraft anwesend sein.
    (3) Die Erfüllung der Anforderung des Absatzes 1 kann auch durch den Nachweis erfolgen,
    dass nach dem tatsächlichen Pflege- oder Betreuungsbedarf die unverzügliche
    Herbeiholung einer Fachkraft in Notfallsituationen ausreicht und gewährleistet
    ist.

    § 6 Fort- und Weiterbildung

    (1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten den Besuch von Fort- und
    Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Pflege und Betreuung nach dem aktuell
    anerkannten Stand der Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen.
    (2) Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort-
    und Weiterbildungskonzept mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern
    nachgewiesen wird:
    laufende berufsspezifische Fortbildungen der Beschäftigten; in Einrichtungen, in denen Pflegeleistungen erbracht werden
    insbesondere zu den Qualitätsanforderungen an eine aktivierende Pflege nach
    dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und zu den Grundsätzen der
    gerontopsychiatrischen Pflege,
    Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
    von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.
    Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
    Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) sowie
    der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen,
    Reflexion von Pflege- und Betreuungsbeziehungen,
    Würde, Persönlichkeitsrechte und Interessen pflegebedürftiger und behinderter Menschen in Krisensituationen,
    insbesondere im Umgang mit Sterben und Tod sowie mit Notlagen bei
    psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen,
    Umgang mit Sexualität im Alter oder bei Behinderung,
    Umgang mit Patientenverfügungen,
    Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen,
    Hygiene und Infektionsschutz sowie
    Umgang mit Medikamenten.
    (3) Beschäftigten in Einrichtungen, in denen alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen
    mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer altenpflegerischen
    Qualifizierung einzuräumen.
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