c. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren Rechte oder Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm und den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart wird. Artikel XVII⁴ des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm nach Artikel XVII beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende Artikel sinngemäss Anwendung.
⁴ Heute: Art. XXIV.
Art. XXI
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. XXII
1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation revidiert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Revisionsklauseln revidiert werden.
Art. XXIII
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Art. XXIV
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden und der Erklärungen, die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine, am einundzwanzigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage A
1. Ziele des Programms
Das Programm ARIANE hat zwei Hauptziele: