Vereinbarung (0.425.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger‑Programms ARIANE Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 21. September 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975 (Stand am 1. Juni 1980) ¹ AS 1975 2125
Präambel
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (im folgenden als «Teilnehmer» bezeich­net), und die durch das am 14. Juni 1962 zur Unterzeichnung aufgelegte Über­einkommen² gegründete Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgen­den als «Organisation» bzw. als «Übereinkommen» bezeichnet),
Eingedenk der von der Europäischen Weltraumkonferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Entschliessung, in der sich die ESC grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass das von der französischen Regierung nach der Ein­stellung des Projekts EUROPA III vorgeschlagene Trägerraketen‑Ent­wick­lungs­projekt in einem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durchgeführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von der Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung vom 31. Juli 1973 gefassten Beschlüsse,
In der Erwägung, dass die in der besagten Entschliessung genannte Europäische Weltraumbehörde (im folgenden die «Behörde» genannt) den gemeinschaftlichen europäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Organisation anvertraute Programm bilden soll,
In der Erwägung, dass es im Interesse Europas liegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaftlich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satelliten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besitzen,
In der Erwägung, dass es den europäischen Staaten zum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Trägerraketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in diesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu verwerten,
Angesichts des von der französischen Regierung den Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom 15. April 1973,
Eingedenk der von den Vertretern der vorerwähnten Regierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973 abgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/DEC.1),
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 59. Tagung angenommenen Ent­schliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Europäischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/RES. 1),
Sind wie folgt übereingekommen:
² [ AS 1966 1246 , 1970 888 . SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Über­einkommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation ( SR 0.425.09 ).
Art. I
Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Massgabe dieser Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff zu nehmen, die die Entwicklung einschliesslich der Qualifizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern. Das Programm umfasst eine zweite Phase, die die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
Art. II
1.  Die in Artikel 1 erwähnte Entwicklungsphase des Programms wird im Rahmen der in der ESC‑Entschliessung vom 20. Dezember 1972 genannten Behörde durchgeführt. Bis zur Gründung der besagten Behörde wird diese Phase nach Massgabe der Anlagen zu dieser Vereinbarung im Rahmen der Organisation abgewickelt.
2.  Sofern diese Vereinbarung oder das in Absatz 3 genannte Abkommen nichts anderes bestimmen, wird diese Programmphase nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt.
3.  Die Teilnehmer betrauen über die Organisation das Centre National d’Etudes Spatiales (CNES), eine von der französischen Regierung benannte französische öffentlich‑rechtliche Einrichtung, mit der Durchführung der ersten Phase des in Artikel I genannten Programms und betrauen die Organisation damit, die Durchführung in ihrem Auftrag zu überwachen. Die Organisation und das CNES regeln in einem zwischen ihnen zu schliessenden Abkommen im einzelnen ihre Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele dieser Vereinbarung.
Art. III
1.  Die Ziele des in Artikel I genannten Programms, die Beschreibung des Trägers und die Beschreibung der Entwicklungsphase des Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung wiedergegeben. Die Entscheidung über den Übergang zur Produktionsphase des Programms wird nach Artikel V getroffen.
2.  Ziel des Definitionsabschnitts der Entwicklungsphase des Programms ist, die genauen Spezifikationen auf der Grundlage der technischen Angaben in Anlage A dieser Vereinbarung aufzustellen, einen detaillierten Entwicklungsplan anzufertigen, die Arbeiten an die Industrie zu verteilen und nach Massgabe des Artikels X dieser Vereinbarung den Finanzbeitrag jedes Teilnehmers zu dem Programm genau zu bestimmen.
3.  Anhand der in Absatz 2 erwähnten detaillierten Unterlagen kann die Entwicklungsphase durchgeführt werden. Letztere gilt als abgeschlossen, sobald dem Träger nach der Flugerprobung die Qualifikation zuerkannt wird.
Art. IV
1.  Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2.  In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes Programm der Organisation betreffen, wird das Programmdirektorium als beratendes Organ des Rates der Organisation tätig, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3.  Das Programmdirektorium trifft alle das Programm betreffenden Entscheidungen gemäss dieser Vereinbarung; insbesondere
a. überwacht es die Durchführung des Programms und vor allem der im Entwicklungsplan festgelegten Entwicklungsphase anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
b. überwacht es die Gesamtleistungen des Trägers und die vom CNES getroffenen besonderen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung des Programms anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den General­direktor der Organisation vorgelegt werden;
c. wird es ständig über die Verteilung der Arbeiten unter den Teilnehmern unterrichtet und ist während der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms gegebenenfalls Berufungsinstanz bei Einwänden eines Teilnehmers gegen die vom CNES getroffene Wahl der Auftragnehmer;
d. genehmigt es den vom CNES vorgelegten Bericht über die Flugqualifizierung des Trägers;
e. legt es die Bedingungen für die Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten der Organisation an dieser Phase des Programms nach Artikel XVII Absatz 2 fest;
f. sorgt es dafür, dass die Organisation eine wirksame Koordinierung mit den möglichen Benutzern des Trägers herbeiführt und die Spezifikationen für die Nahtstellen zwischen Träger und Nutzlast festlegt.
4.  Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.
5.  Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, fasst das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer.
Art. V
1.  Das Programmdirektorium erstellt die erforderlichen Unterlagen für die Entschei­dung der Teilnehmer über den Übergang zur Produktionsphase des Programms. Diejenigen Teilnehmer, die erklärt haben, dass sie an einer Teilnahme an der Produk­tionsphase interessiert sind, schliessen eine neue Vereinbarung, in der der Inhalt dieser Phase, die finanziellen Vorkehrungen für ihre Durchführung und die Arbeitsverteilung festgelegt werden; letztere soll soweit wie möglich der für die Entwicklungsphase festgelegten Arbeitsverteilung entsprechen.
2.  Die Teilnehmer werden bestrebt sein, die im Verlauf der Entwicklungsphase geschaffenen Industrieeinrichtungen für die Dauer der Produktionsphase verfügbar zu halten, und werden – gleichviel ob sie Vertragspartei der neuen Vereinbarung sind oder nicht – die Benutzung dieser Einrichtungen nicht behindern.
Art. VI
1.  Die Kosten, die bei der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Teilnehmern nach Massgabe der Anlage B dieser Vereinbarung getragen.
2.  Die Teilnehmer kommen überein, auf der Grundlage eines festen Finanzrahmens von 380 391 165 Rechnungseinheiten Beiträge zu leisten zu:
a. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe a dieser Vereinbarung festgelegten direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms auf der Grundlage eines Betrages von 2060 Millionen französische Francs, der nach dem am 1. Januar 1973 geltenden Umrechnungskurs (eine Rechnungseinheit entspricht 5,55419 französischen Francs) 370 891 165 Rechnungseinheiten entspricht;
b. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung genannten internen Ausgaben der Organisation, die sich auf 2 500 000 Rechnungseinheiten belaufen, und
c. den Ausgaben für die Wartung besonders geschaffener oder der Organi­sation nach Artikel XII Absatz 2 für die Durchführung des Programms zur Verfügung gestellter Einrichtungen auf der Grundlage eines Betrages von 7 000 000 Rechnungseinheiten.
Die Kosten des Projektteams und des technischen Unterstützungspersonals des CNES werden von der französischen Regierung übernommen.
3.  Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Artikels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben beliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilnehmer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b auf 454 569 398 Rechnungseinheiten.
4.  Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase des Programms werden vom Programmdirektorium innerhalb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet, wobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Verfahren und dem dort enthaltenen Fälligkeitsplan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zusammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.
Art. VII
1.  Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung der in Artikel VI Absatz 2 genannten Beträge im Falle von Änderungen des Preisniveaus – sofern Anlage B Ziffer 2.4 nichts anderes vorsieht:
a. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten direkten Ausgaben Revisionsformeln anzuwenden, denen die von der Organisation gebilligten einschlägigen innerstaatlichen Indizes zugrunde gelegt werden, und
b. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b und c genannten Ausgaben die in der Organisation geltenden üblichen Vorschriften anzuwenden.
2.  Muss nach Ansicht des Programmdirektoriums der in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag der direkten Ausgaben aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
a. betragen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 Prozent dieses gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Betrages, so sind die Teilnehmer verpflichtet, im Verhältnis ihrer in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge zur Finanzierung der Mehrausgaben beizutragen.
b. Über 20 Prozent des genannten Betrages hinausgehende Mehrausgaben werden von der französischen Regierung getragen, sofern sie nicht 35 Prozent überschreiten.
c. Kein Teilnehmer darf von dem Programm zurücktreten, solange die Buchstaben a und b anwendbar sind.
d. Überschreiten die Mehrausgaben de facto oder nach den vom Programmdirektorium gebilligten Vorausschätzungen 35 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten, gegebenenfalls nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Betrages der direkten Ausgaben, so erlöschen die obengenannten Verpflichtungen der französischen Regierung und die Teilnehmer konsultieren einander über die bezüglich des Programms zu treffenden weiteren Massnahmen.
e. Die französische Regierung wird die Aufrechterhaltung der in Buchstabe b genannten Verpflichtung überprüfen, falls die Organisation auf Grund des Ausfalls eines oder mehrerer Teilnehmer nicht mehr in der Lage sein sollte, ihr die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. VIII
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für alle ihre Programme zu nutzen.
Art. IX
1.  Die Teilnehmer stellen über die Organisation dem CNES die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel nach dem vom Programmdirektorium verabschiedeten Haushaltsplan und den Bestimmungen der Anlage B Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung zur Verfügung.
2.  Die Beiträge der Teilnehmer werden von der Organisation auf der Grundlage ihrer geltenden Vorschriften nach Anlage B dieser Vereinbarung abgerufen.
Art. X
1.  Das CNES schliesst die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verträge. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung dieser Phase wird an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle deren Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation bzw. später der Behörde der Vorzug gegeben.
2.  Das CNES legt dem Programmdirektorium vor Abschluss des Definitions­abschnitts die den in Anlage B Ziffer 2.1 genannten Beiträgen entsprechende Arbeitsverteilung vor. Die Arbeitsverteilung bezieht sich auf die Arbeiten, die nach der vom Programmdirektorium gebilligten Definition eindeutig von technologischem Interesse sind; diese Arbeiten entsprechen 80 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages der direkten Ausgaben.
3.  Das CNES vergibt an die Teilnehmer Verträge mit einem den Beiträgen der Teilnehmer zu den Kosten der oben beschriebenen Arbeiten entsprechenden Wert. Kann dieses Ziel in bezug auf einen oder mehrere Teilnehmer nicht erreicht werden, so wird der Beitrag des bzw. der betreffenden Teilnehmer vor dem Abschluss des Definitionsabschnitts entsprechend gekürzt. Sollte dadurch eine Finanzierungslücke für die Entwicklungsphase entstehen, so ist die französische Regierung für diese Finanzierung verantwortlich.
Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Vergabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen angemessenen Rückfluss zu erhalten und eine möglichst gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die besondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der Anwendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung der Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase berücksichtigt.
4.  Verträge über Arbeiten von geringerem technologischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur‑Arbeiten oder Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wett­bewerbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den Teilnehmern benannt werden.
5.  Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden, werden bei der Berechnung der geographischen Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt.
6.  Den vertraglichen Bestimmungen werden die geltenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrundegelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Bestimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VIII und XII dieser Vereinbarung gewährleisten.
7.  Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Organisation³ alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Abgaben rückerstattet werden.
³ [ AS 1970 903 , 1972 1716 ]. Die Vorrechte und Immunitäten sind heute in der Anlage I des Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraum­organisation ( SR 0.425.09 ) geregelt.
Art. XI
Die französische Regierung bürgt für die Zahlung der Beträge:
a. die als «Sonstige Einnahmen» von Mitgliedstaaten der Organisation, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, mit denen sie jedoch mit dieser Vereinbarung in Einklang stehende bilaterale Abkommen über die Durchführung bestimmter Arbeiten der Entwicklungsphase des Programms geschlossen hat, zu dem Programm beigetragen werden;
b. die in der Tabelle in Anlage B Ziffer 2 unter «Andere Staaten» aufgeführt sind, solange sie nicht anderweitig aufgebracht werden.
Durch die in Buchstabe a genannten bilateralen Abkommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegenüber den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.
Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser Vereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms gleichgestellt.
Art. XII
1.  Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der Teile des Trägers ARIANE, der für seine Entwicklung erworbenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sowie der im Rahmen des Programms geschaffenen Start­anlagen.
2.  Die Teilnehmer, die Eigentümer von für das Programm ARIANE verwendbaren Einrichtungen sind, verpflichten sich, diese für das genannte Programm zu finanziellen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind.
3.  Die in Absatz 1 genannten Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände werden den im Rahmen ihres eigenen Programms oder eines Programms der Organisation tätigen Teilnehmern zur Verfügung gestellt, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE vereinbar ist. Das für eine solche Benutzung geforderte Entgelt schliesst keine Abschreibung für diese Vermögenswerte ein. Das Programmdirektorium legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
4.  Die Organisation kann diese Vermögenswerte nicht unter Absatz 3 fallenden Dritten zu vom Programmdirektorium festzulegenden finanziellen Bedingungen zur Verfügung stellen, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE und der Teilnehmer vereinbar ist.
5.  Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Teilen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen beschliesst das Programmdirektorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
Art. XIII
1.  Sobald der Träger ARIANE einsatzbereit erklärt ist, wird er der Organisation und den Teilnehmern auf Grund eines Beschlusses der Teilnehmer, der entweder durch das Programmdirektorium oder gegebenenfalls durch ein im Rahmen der in Artikel II genannten Behörde geschaffenes Organ gefasst wird, nach Massgabe der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen Vereinbarung für ihre eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt. Die der französischen Regierung gehörenden Einrichtungen, die für die Durchführung der Starts erforderlich sind, werden der Organisation und den Teilnehmern ebenfalls nach Massgabe des Artikels XII Absatz 2 zur Verfügung gestellt.
2.  Die Bedingungen, zu denen Flugeinheiten des Trägers ARIANE Drittstaaten oder internationalen Organisationen für friedliche Zwecke überlassen werden können, sowie die Bedingungen, zu denen Starts für diese Staaten und Organisationen durchgeführt werden können, werden vorbehaltlich der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen Vereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer beschlossen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung von im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms hergestellten Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzelteilen.
Art. XIV
1.  Die Teilnehmer stellen die Organisation in bezug auf jede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben kann, dass sie infolge der Durchführung der Entwicklungs­phase des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2.  Alle von der Organisation im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms erhaltenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel VI Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
Art. XV
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilnehmern oder zwischen einem oder mehr Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem solchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
2.  Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichviel ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art. XVI
1.  Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz vom 15. Oktober bis zum 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf.
2.  Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung:
– indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen
– oder indem sie bei der Regierung der Französischen Republik eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbehaltlich der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnet wurde.
3.  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten, deren Anteile 75 Prozent der Summe der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte ausmachen, nach Absatz 2 Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
4.  Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als Hinterlegung einer Ratiftka­tions‑ oder Genehmigungsurkunde im Sinne des Absatzes 3.
5.  Die Regierung eines Mitgliedstaates der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973 unterzeichnet hat, kann auch nach diesem Zeitpunkt Vertragspartei werden, sofern die anderen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall muss die betreffende Regierung eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen; sie kann auch durch Anwendung des Absatzes 4 Vertragspartei dieser Vereinbarung werden. Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest.
Art. XVII
1.  Die Regierung eines Nichtmitgliedstaats der Organisation kann beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen.
2.  Das Programmdirektorium beschliesst einstimmig über die Zulässigkeit des Antrags, der dann gegebenenfalls dem Rat vorgelegt wird; dieser beschliesst einstimmig über den Antrag. Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest.
Art. XVIII
Die Teilnehmer können einstimmig die Einstellung des Programms beschliessen. In diesem Fall wird einem Teilnehmer, der sich verpflichtet, dieses oder ein verwandtes Programm auf eigene Rechnung weiterzuführen, ein Vorrecht für den Erwerb der für die Durchführung der Entwicklungsphase dieses Programms erworbenen Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände gewährt.
Art. XIX
Die Organisation teilt der Verwahrregierung das Erlöschen dieser Vereinbarung mit. Die Verwahrregierung übersendet den Teilnehmern eine entsprechende Notifikation.
Art. XX
1.  Wünscht ein Teilnehmer nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe c von dem Programm zurückzutreten, so notifiziert er dies der Organisation. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tag der Notifizierung wirksam:
a. Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu früheren Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
b. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu zahlen, die den bewilligten und im Rahmen des Haushaltsplans für das laufende Rechnungsjahr oder für frühere Rechnungsjahre in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für die Entwicklungsphase entsprechen.
c. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2.  Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren Rechte oder Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm und den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart wird. Artikel XVII⁴ des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3.  Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm nach Artikel XVII beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende Artikel sinngemäss Anwendung.
⁴ Heute: Art. XXIV.
Art. XXI
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. XXII
1.  Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation revidiert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2.  Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Revisionsklauseln revidiert werden.
Art. XXIII
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Art. XXIV
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden und der Erklärungen, die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine, am einundzwanzigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

1. Ziele des Programms

Das Programm ARIANE hat zwei Hauptziele:

1.1.

Das erste Ziel besteht darin, Europa bis zum Beginn der achtziger Jahre mit einer eigenen Kapazität für den Start der im Rahmen der Pro­gramme der Organisation oder der europäischen Staaten entwickelten geostationären Satelliten auszustatten.

Der Träger ARIANE soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumstriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern können.

Er ist für einen potentiellen Markt gedacht, der hauptsächlich von den fünf­unddreissig bis fünfzig 400 und 700 bis 800 kg schweren geostationären Satelliten gebildet wird, den die europäischen Studien für das nächste Jahrzehnt erwarten: europäische Satelliten, europäische Satelliten für ein weltweites System, Satelliten für den Bedarf Dritter.

Der Träger ARIANE soll, wenn das in Ziffer 1.2 genannte Ziel erreicht wird, die im Rahmen der Organisation oder von ihren Mitgliedstaaten entwickelten und nach dem 1. November 1980 zu startenden Satelliten auf ihre Bahnen befördern.

1.2.

Das zweite Ziel besteht darin, den Träger so zu definieren und seine serienmässige Herstellung so zu organisieren, dass ein wettbewerbs­fähiger Herstellungspreis erreicht wird.

Der Herstellungspreis des Trägers (ohne Steuern und zu den Preisbedingungen vom 1. Januar 1973) wird auf 51 Millionen französische Francs geschätzt, wobei von zwei Starts pro Jahr und einer rationellen Gruppierung der Aufträge ausgegangen wird.

Zu diesem Preis kommen die Kosten für den Transport nach Guyana, die Treibstoffe und das Startteam hinzu, die zu den gleichen Bedingungen wie oben auf insgesamt 12 Millionen französische Francs veranschlagt werden.

Der auf die Startkosten des Trägers entfallende Anteil an den Wartungskosten des Raumfahrtzentrums von Guyana, um den sich die obengenannten Kosten möglicherweise erhöhen, wird Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein.

2. Beschreibung des Trägers

Die Trägerrakte ARIANE ist ein Dreistufenträger. Sie ist 47,60 m hoch und hat ein Startgewicht von 202 t.
Die erste Stufe, «L140»,
mit einem Durchmesser von 3,8 m führt in zwei gleichen, getrennten, mit Heiss­gasen aus den Triebwerken druckbeaufschlagten Tanks 140 t Treibstoffe (N 2 O 4 und UDMH) mit sich. Die Tanks sind aus Stahl, während die Verbindungsstruktur aus einer Leichtmetallegierung hergestellt wird. Die Stufe wird von vier «VIKING‑2»-Motoren mit Turbopumpe und einer oberflächengekühlten, einwandigen Düse angetrieben. Der Gesamtstartschub beträgt 240 t und die Brenndauer 150 Sekunden.
Die zweite Stufe, «L33»,
mit einem Durchmesser von 2,6 m führt in zwei Leichtmetalltanks mit gemeinsamem Zwischenboden 33 t der gleichen Treibstoffe mit sich. Die Druckbeaufschlagung erfolgt durch unter Hochdruck stehendes Helium. Die Stufe ist mit einem «VIKING‑4»‑Triebwerk ausgestattet, das durch Anpassung der Düse für den Betrieb im Vakuum aus dem Triebwerk «VIKING‑2» entwickelt wurde.
Die dritte Stufe, «H 8 »,
mit dem gleichen Durchmesser wie die «L33» führt in zwei Tanks mit gemeinsamem Zwischenboden und Wärmeschutz durch Aussenisolierung 8 t Flüssigwasserstoff und ‑sauerstoff mit sich. Diese Tanks sind aus einer besonders ausgesuchten Leichtmetallegierung für niedrige Temperaturen. Der gleiche Werkstoff wurde für die Stufe «L33» gewählt, deren Tanks einen sehr ähnlichen Aufbau haben.
Diese Tanks sind druckbeaufschlagt. Die Stufe wird von einem «HM7»‑Motor mit 6 t Schub angetrieben.
Die Stufentrennung wird durch pyrotechnische Schneidschnüre bewirkt, und die Stufen werden durch Bremsraketen (Unterstufe) und Beschleunigungsraketen (Ober­stufe) voneinander entfernt.
Im Ausrüstungsfach über der dritten Stufe werden mit Hilfe eines Rechners die Autopilot‑, Lenk‑ und Programmschaltfunktionen zentral gesteuert.
Dieses Fach enthält ausserdem Einrichtungen für die Telemetrie, Telekommando­gabe, Bahnvermessung und Selbstzerstörung sowie die Trägheitsplattform.
Die Verkleidung ist hammerkopfförmig, um die in Frage kommenden Satelliten unterbringen zu können. Sie hat einen nutzbaren Durchmesser von 3 m bei einer Höhe von 4 m.
Der Einschuss in die Umlaufbahn erfolgt ohne Freiflugphase direkt in 200 km Höhe.

3. Entwicklungsphase

Die Entwicklungsphase umfasst einen Definitionsabschnitt und die eigentliche Entwicklung.
3.1. Definitionsabschnitt
Dieser Abschnitt hat am 1. Juli 1973 begonnen und soll am 31. Dezember 1973 abgeschlossen sein. Die ersten drei Monate dieses Zeitabschnitts werden auf detaillierte Studien über das System und die Untersysteme sowie auf die Ausarbeitung detaillierter Programm‑Managementverfahren verwendet.
Zu der zu erstellenden Gesamtdokumentation gehört im wesentlichen folgendes:
– ein Dokument, in dem die industrielle Organisation festgelegt wird;
– ein Dokument, in dem die Projektkontrollverfahren für Verträge und Unterver­träge (Richtlinien für die Aufstellung der technischen Bestimmungen und des technischen Organigramms und Verfahrensregeln für die Kostenkontrolle und Terminüberwachung) niedergelegt werden;
– ein Dokument, in dem das Trägerkonfigurationsmanagement‑Verfahren (Richt­­­linien für die Aufstellung und laufende Überarbeitung der technischen Detail­spe­zi­fikationen des Trägers und seiner Bestandteile) niedergelegt wird;
– ein Dokument, in dem das Verfahren für die Erstellung und Überprüfung der technischen Dokumentation niedergelegt und die Entwicklungsetappen sowie die Trägerkonstruktionsüberprüfungen festgelegt werden;
– ein Dokument, in dem das Produktsicherungsverfahren (Qualitäts‑ und Zuverlässigkeitskontrolle des Trägers) niedergelegt wird;
– die technischen Spezifikationen selbst.
Diese Arbeit wird am 1. Oktober 1973 vom CNES überprüft und genehmigt. Das zweite Quartal des Definitionsabschnittes wird hauptsächlich auf die Aushandlung der Entwicklungsverträge und die endgültige Auswahl der Auftragnehmer ver­wendet.
Gleichzeitig mit dieser Tätigkeit werden eine Reihe von Vorentwicklungs‑ und Investitionsaufgaben an kritischen Elementen der Entwicklungsphase ausgeführt.
3.2. Entwicklung
Die Entwicklung wird sieben Jahre dauern und in drei Zeiträumen erfolgen:
– ein Zeitraum von etwa drei Jahren für die Entwicklung und die Qualifizierung der Stufenkomponenten (Triebwerke, Struktur und Ausrüstung), den Bau von An­lagen (Stufenprüfstände, Trägerintegrationshallen und Startanlage) sowie die Durch­­­führung der dynamischen Erprobung des Trägers;
– ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren für die Entwicklung und Qualifizierung der Stufen und die Abnahme der Trägerintegrationseinrichtungen und der Start­anlage;
– eine zweieinhalbjährige Flugerprobungsphase für die Vorbereitung und Durchführung von vier Erprobungsstarts des Trägers, von denen zwei Entwicklungsstarts und zwei Qualifikationsstarts sein werden.
Die obengenannten Zeiträume setzen voraus, dass diese Vereinbarung spätestens am 30. November 1973 in Kraft tritt und die Finanzierung nach Massgabe von An­lage B erfolgt.
3.3. Nutzlast
Die Teilnehmer geniessen ein Vorrecht hinsichtlich der Finanzierung der Entwicklung der für die Flugerprobung des Trägers bestimmten Nutzlast.

4. Serienmässige Herstellung

Die Phase der serienmässigen Herstellung des Trägers muss zweieinhalb Jahre vor Beginn der Phase seiner praktischen Verwendung, d.h. gegen Mitte des Jahres 1978, beginnen. Die Auftragsgruppierung und der Startrhythmus werden sich auf den Preis und die Güte des Trägers entscheidend auswirken. Die Phase der serienmässigen Herstellung wird durch die in Artikel V Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnte neue Vereinbarung im einzelnen geregelt werden.

5. Revisionsklausel

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden.

Anlage B

1. Kosten des Programms

Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nach Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen Gesamtkosten des Programms ARIANE setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Einzelposten zusammen; die angegebenen Zahlen beruhen auf den Preisen am 1. Januar 1973 und schliessen keine Steuern ein:

(in Rechnungseinheiten)

a. den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Pro­gramms, die wie folgt veranschlagt werden (in Millionen fran­zösische Francs):

– Stufen und Integration des Gesamtträgers

1586

– Boden- und Flugversuche

  334

– Herrichtung der Startanlage

  140

2060 MF

in Rechnungseinheiten umgerechnet entspricht dieser Betrag zu dem am 1. Januar 1973 geltenden Kurs (eine Rechnungs­ein­heit entspricht 5,55419 FF)



370 891 165

b. den internen Ausgaben der Organisation, die geschätzt wer­den auf


2 500 000

c. den Ausgaben für besonders geschaffene oder der Organi­sation für die Durchführung des Programms zur Verfügung ge­stellte Einrichtungen, die geschätzt werden auf



7 000 000

Zwischensumme

380 391 165

d Mehrkostenreserve für den Posten a nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a der Vereinbarung


74 178 233

Gesamtsumme, die die in Artikel VI und VII der Vereinba­rung genannte Gesamtverpflichtung der Teilnehmer darstellt


454 569 398

2. Beiträge

2.1. Schlüssel der Beiträge in Landeswährung in bezug auf den in Artikel VI Absatz 2 der Vereinbarung genannten festen Finanzrahmen
(Siehe Tabelle am Schluss der Anlage B)
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag in seiner Landeswährung zu den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms in Höhe der in Spalte (2) der obigen Tabelle genannten Beträge. Die Mehrausgaben, zu denen die Teilnehmer bei Anwendung des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe a einen Beitrag in Landeswährung leisten müssen, sind in Spalte (6) der obigen Tabelle angegeben.
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag zu den internen Ausgaben der Organisation und den Ausgaben für die Einrichtungen in Höhe der in der obigen Tabelle in Rechnungseinheiten angegebenen Beträge zu den Kursen und nach den Verfahren, die in der Organisation gelten.
2.2. Fälligkeitsplan der direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms
Ausgehend von einem Beginn der Entwicklungsphase des Programms am 1. Juli 1973 sieht der Fälligkeitsplan für Verpflichtungen und Zahlungen wie folgt aus:

Verpflichtungen

Zahlungen

1973

  100

    30

1974

  300

  180

1975

  360

  280

1976

  360

  330

1977

  350

  330

1978

  330

  330

1979

  200

  320

1980

    60

  260

Insgesamt

2060

2060

Die genannten Zahlen sind in Millionen französische Francs (Preisbasis 1. Januar 1973) angegeben.
2.3. Stimmgewichte
Für die Anwendung der Artikel Vl Absatz 4 und XVI Absatz 3 der Vereinbarung und der Ziffer 5 dieser Anlage werden die folgenden Stimmgewichte berücksichtigt:

Teilnehmende Staaten

Stimmgewichte

Bundesrepublik Deutschland

20,12

Belgien

  5,00

Dänemark

  0,50

Spanien

  2,00

Frankreich

62,50

Italien

  1,74

Niederlande

  2,00

Schweden

  1,10

Schweiz

  1,20

Andere Staaten

  1,37*

Sonstige Einnahmen nach Artikel XI der Vereinbarung

  2,47**

*

Solange Artikel XI Buchstabe b der Vereinbarung anwendbar ist,
entfällt dieses Stimmgewicht auf Frankreich.

**

Auf Frankreich entfallendes Stimmgewicht.

2.4. Berichtigung der Beiträge
Um Änderungen des Preisniveaus Rechnung zu tragen, werden die Beiträge zu den direkten Ausgaben jährlich durch Anwendung des Prozentsatzes der in dem betreffenden Land während der vorausgegangenen zwölf Monate eingetretenen Preisänderungen auf den noch abzurufenden Betrag berichtigt. Die erste Berichtigung des Betrages der direkten Ausgaben erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni 1973 bestehenden Preisniveaus. Die Beiträge zu den internen Ausgaben der Organisation und zu den Wartungskosten der Einrichtungen werden nach den in der Organisation geltenden Vorschriften berichtigt.
Abweichend von dieser Bestimmung wird:
a. der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Entwicklungsphase des Programms einer einzigen Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Januar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozentsatz der in der Bundesrepublik Deutschland in vier vorausgegangenen Jahren eingetretenen Preisänderungen nach den Vorschriften der Organisation angewandt wird;
b. der Beitrag der Italienischen Republik zur Entwicklungsphase des Programms einer einzigen Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Januar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozentsatz der in Italien ab 1. Januar 1973 eingetretenen Preisänderungen nach den Vorschriften der Organisation angewandt wird.
2.5. Zahlungsweise der Beiträge
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen leistet jeder Teilnehmer jährlich Beiträge zu den aufgrund der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten entsprechend seinen in den obigen Tabellen genannten Verpflichtungen. Die in Landeswährung angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase wird von gegebenenfalls im Verlauf des Programms eintretenden Paritätsänderungen nicht berührt. Jeder Teilnehmer kann aufgefordert werden, seine Beiträge der Organisation im voraus zur Verfügung zu stellen. Die so zur Verfügung gestellten Beträge werden auf ein Konto eingezahlt, dessen Zinsertrag dem Programm gutgeschrieben wird.
Die in Rechnungseinheiten angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die in Ziffer 1 Buchstabe b und c dieser Anlage genannten Ausgaben unterliegt den im Falle von Änderungen in der Parität der Währungen der Teilnehmer geltenden Vorschriften der Organisation. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, acht Jahre lang am 10. Januar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar 1974, einen festen Beitrag in Höhe von 40 Millionen DM zu zahlen. Dieser Beitrag kann nach Ziffer 2.4 ein einziges Mal berichtigt werden.
In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Bundesrepublik Deutschland ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.
Die Italienische Republik verpflichtet sich, am 10. Januar eines jeden Jahres, erst­mals am 10. Januar 1975, einen Pauschalbetrag für die Dauer des Programms in Höhe von 5 Milliarden Lire zu zahlen, der vorbehaltlich der Ziffer 2.4 nicht berich­tigt werden kann. Diese Summe wird wie folgt gezahlt:
– 1975    833 000 000
– 1976   833 000 000
– 1977   834 000 000
(Preisbasis 1. Januar 1973)
– 1978   625 000 000
– 1979   625 000 000
– 1980   625 000 000
– 1981   625 000 000
(Diese Beträge werden am 1. Januar 1978 berichtigt.)
In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Italienischen Republik ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurück­gezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.
Die Beiträge werden von der Organisation nach ihren üblichen Vorschriften eingezogen. Die Organisation legt mit dem CNES das Verfahren für die Überweisung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel fest.
Werden dem CNES diese Mittel aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers nicht nach dieser Ziffer zur Verfügung gestellt, so trägt dieser Teilnehmer die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen nach Massgabe der Vorschriften der Organisation.

3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Der Generaldirektor der Organisation sorgt in Verbindung mit dem CNES für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die Vierteljahres‑ und Jahresabrechnungen sowie die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4. Zu beachtende Finanzvorschriften

Der Generaldirektor der Organisation legt dem Programmdirektorium einen Jahreshaushaltsplan vor, der insbesondere anhand der vom CNES bereitgestellten Unter­lagen über die direkten Ausgaben erstellt wird. Der Entwurf des Haushaltsplans umfasst die Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel, die vom Programmdirektorium vor dem Beginn des Rechnungsjahres bewilligt werden müssen. Die detaillierten Haushaltsangaben werden in einem gesonderten Finanzplan aufgeführt.

5. Revisionsklausel

Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programm­direktoriums revidiert werden. Die Ziffern 3 und 4 dieser Anlage können vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit, die mindestens zwei Drittel der in Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss, revidiert werden.

Teilnehmende Staaten

Beiträge zu den direkten
Ausgaben der
Entwicklungsphase
(Ziffer la)

Beiträge zu den
internen Ausgaben
der Organisation
(Ziffer 1b)

Beiträge
zu den Ausgaben
für die Einrichtungen
(Ziffer 1c)

Zwischensumme
der Beiträge

Mögliche Mehrausgaben insbesondere nach
Artikel VII Absatz 2a

Maximale Verpflichtung**
nach Artikel VII, Absatz 2a

RE

Landes­-währung

RE

Landes­-währung

RE

Landes­-währung

RE

Landes­-währung

RE

Landes­-währung

RE

Landes­-währung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5) = (2) + (3) + (4)

(6)

(7) = (5) + (6)

Bundesrepublik
    Deutschland

74 626 222

261 095 509

503 000

1 759 851

1 408 400

4 927 583

76 537 622

267 782 943

14 924 660

52 217 057

91 462 282

320 000 000

Belgien

18 544 558

902 327 195

125 000

6 082 156

350 000

17 030 038

19 019 558

925 439 389

3 708 912

180 465 458

22 728 470

1 105 904 847

Dänemark

1 854 456

14 053 587

12 500

94 729

35 000

265 240

1 901 956

14 413 556

370 891

2 810 716

2 272 847

17 224 272

Spanien

7 417 823

519 247 610

50 000

3 500 000

140 000

9 800 000

7 607 823

532 547 610

1 483 565

103 849 550

9 091 388

636 397 160

Frankreich

231 806 978

1 287 499 999

1 562 500

8 678 422

4 375 000

24 299 581

237 744 478

1 320 478 002

46 361 396

257 500 002

284 105 874

15 779 780 041

***

Italien

6 463 972

4 080 804 277

43 500

27 462 216

121 800

76 894 205

6 629 272

4 185 160 698

1 290 701

814 839 302

7 919 973

5 000 000 000

Niederlande

7 417 823

26 131 284

50 000

176 139

140 000

493 188

7 607 823

26 800 611

1 483 565

5 226 258

9 091 388

32 026 869

Schweden

3 708 912

19 380 623

25 000

130 636

70 000

365 779

3 803 912

19 877 038

741 782

3 876 122

4 545 694

23 753 160

Schweiz

4 450 694

18 177 524

30 000

122 526

84 000

343 073

4 564 694

18 643 123

890 139

3 635 506

5 454 833

22 278 629

Andere Staaten

5 416 579

36 750

102 900

5 556 229

1 090 420

6 646 649

Sonstige
    Einnahmen*

9 183 148

61 750

172 900

9 417 798

1 832 202

11 250 000

Insgesamt

370 891 165

2 500 000

7 000 000

380 391 165

74 178 233

454 569 398

* Von der Organisation nach Artikel XI (a) der Vereinbarung erhaltene sonstige Einnahmen.
** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 der Vereinbarung.
*** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe (b) der Vereinbarung.

Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Juli 1980

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung ohneRatifikations­vorbehalt (U)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Bundesrepublik Deutschland

14. November

1973 U

28. Dezember

1973

Frankreich

28. Dezember

1973

28. Dezember

1973

Italien

27. Oktober

1975

27. Oktober

1975

Schweden

  6. April

1976

  6. April

1976

Schweiz

29. April

1975

29. April

1975

Spanien

28. Mai

1974 B

28. Mai

1974

Europäische Weltraum­forschungsorganisation

27. November

1973 U

28. Dezember

1973

Die Vereinbarung wird von den Niederlanden provisorisch angewendet.
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