3) Ingress in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
4) Abschn. A Ziff. 1 in der Fassung des GRB com 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
5) Abschn. A Ziff. 5 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
90 Basel Claragraben / Hammerstrasse / Klingentalstrasse / Sperrstrasse / Müllheimerstrasse / Claramatte GRB vom 16. Januar 1964 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch- bautengesetzes sowie § 37 Abs. 2 des Anhanges zum Hochbautengesetz, beschliesst:
1.
1 Für die Überbauung der nördlich der Claramatte liegenden Parzelle Nr. 216 in Sektion VII des Grund- buches der Stadt Basel wird der Überbauungsplan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 26. August 1963 als verbindlich erklärt.
2 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulas- sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
1)
2.
1 Innerhalb des im Überbauungsplan Nr. 8696 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f bezeichneten Sektors ist eine insgesamt 4 m breite öffentliche Fussgängerverbindung zwischen der Müllheimerstrasse und der Claramatte zu erstellen.
2 Der Regierungsrat wird zur definitiven Festsetzung der Fussweglinien ermächtigt.
3.
1 Für die Erstellung eines zweigeschossigen Schulhaus- und Kindergartengebäudes sowie eines Stras- senwartmagazins des Tiefbauamtes wird die im Plan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung mit den Buchstaben d, e, f, g, h bezeichnete Fläche im Halte von ca. 2’600 m 2 der Zone der Grünflächen zugewiesen.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die genaue Bezeichnung der für die genannten öffentlichen Zwe- cke benötigten Fläche vorzunehmen.
4.
1 Folgende vom Grossen Rat erlassene Bestimmungen werden aufgehoben: a) Ziff. 3 des Grossratsbeschlusses vom 3. Oktober 1946 betreffend die Festsetzung eines allge- meinen Korrektionsplanes. b) Für Parzelle 216 1 ten vom 30. Januar 1959. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Ziff. 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
93 Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg GRB vom 21. Mai 1964
1
2 Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, für das im Plan Nr. 8794 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezielle Bauvorschriften:
1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
die Länge von zwei Wohnhäusern beschränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für Einfamilienhäuser eine Garage und für Zweifamilienhäuser zwei Garagen platziert werden können.
2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfuss- bodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.
3.
1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu- lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
94 Basel Hinterer Jakobsberg (Areal der Christoph Merian Stiftung) / Giornicostrasse / Seltis- bergstrasse / Im Spitzacker GRB vom 11. Februar 1965 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, gestützt auf § 8 des Hochbau- tengesetzes, beschliesst: