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    Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (231.200)
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    CH - AG
    2 Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechts - wissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.

    § 6 4. Prüfung

    a) Zulassung
    1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewer - ber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausrei - chende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
    2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

    § 7 b) Durchführung

    1 Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbe - stimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
    2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    3 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zu - gelassen.
    4 Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.

    § 8 c) Prüfungskommission

    1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stell - vertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober desjenigen Jahrs, in dem die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
    2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
    3 ... *

    § 9 d) Entschädigungen *

    1 ... *
    2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

    § 10 5. Stellvertretung

    1 Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhin - dert, bezeichnet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungs - kreises als ausserordentliche Stellvertretung.

    2.2. Konkursamt

    § 11 1. Anstellung

    1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leiten - de Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
    2 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderli - che Personal an.

    § 12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter

    1 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwi - schen den Amtsstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
    2 Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ausnahms - weise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellver - treter einsetzen.

    § 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden

    1 Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kanto - nalen öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts aus.

    2.3. Aufsichtsbehörden

    § 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter *

    1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kanto - nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks. *
    2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Be - zirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat. *

    § 15 * ...

    § 16 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter

    a) Grundsatz *
    1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kanto - nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. *

    § 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge -

    richts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
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