Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)  Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889  1  )   und §  78 Abs. 1 der Kantonsver  -  fassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebietseinteilung
§ 1 1. Betreibungskreis
                            1  Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuld  -  betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die  Zusammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig für den Ver  -  tragsabschluss sind die Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Konkurskreis
                            1  Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Be  -  darf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Behörden
2.1. Betreibungsamt
§ 3 1. Anstellung
                            1  Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder  den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohnergemeinden   regeln   die   Besoldung   des   Personals   des   von   ihnen  betriebenen Betreibungsamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Anstellungsvoraussetzung
                            1  Als   Betreibungsbeamtin   oder   Betreibungsbeamter   und   als   Stellvertreterin   oder  Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetrei  -  bungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerbe  -  rinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser  fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs-  und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis  erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht
                            1  Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder  vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechts  -  wissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons  besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Prüfung
                            a) Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewer  -  ber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausrei  -  chende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Durchführung
                            1  Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbe  -  stimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen  zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zu  -  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Prüfungskommission
                            1  Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier  Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stell  -  vertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1.  Oktober desjenigen Jahrs, in dem  die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem  Oberrichter, der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer  Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern  mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 d) Entschädigungen *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5. Stellvertretung
                            1  Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung  infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhin  -  dert, bezeichnet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts  die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungs  -  kreises als ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Konkursamt
§ 11 1. Anstellung
                            1  Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leiten  -  de Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen  oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderli  -  che Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter
                            1  Die   leitende   Konkursbeamtin   oder   der   leitende   Konkursbeamte   instruiert   die  Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwi  -  schen den Amtsstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten  kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ausnahms  -  weise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellver  -  treter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden
                            1  Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kanto  -  nalen öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufsichtsbehörden
§ 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter *
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kanto  -  nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Be  -  zirksgerichtspräsidentin oder  der  Bezirksgerichtspräsident  die  Aufsicht, in deren  oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kanto  -  nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge -
                            richts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbe  -  fugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere:  a)  die Durchführung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter,  b)  den Erlass von Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * 2 bis . Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
                            1  Die   Schuldbetreibungs-   und   Konkurskommission   des   Obergerichts   ist   einzige  kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Betreibungsinspektorat
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betrei  -  bungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungs-  und Konkurskommission des Obergerichts unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Betreibungsinspektorat   steht   unter   der   Leitung   der   Betreibungsinspektorin  oder des Betreibungsinspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die  Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhältnis zur Anzahl Betreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) Inspektion und weitere Aufgaben
                            1  Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jähr  -  lich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbe  -  hörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen  Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbil  -  dung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Richterliche Behörden
§ 20 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrich  -  terin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293–350 SchKG) erster Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
2.5. Verfahren
§ 22 1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden
                            1  Beschwerden und Gesuche sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Ver  -  fahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ge  -  mäss § 14 und vor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt gemäss § 17a die Be  -  stimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art.  248 ff. der Schweizerischen  Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008  2  )   und für  das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm  -  ter gemäss § 16 die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff.  ZPO sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die  Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Drittbeteiligter ein.  Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebun  -  gen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Gerichtsverfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs-  und Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Haftung und Rückgriff
§ 24 * ...
§ 25 2. Haftpflichtversicherung
                            1  Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als  Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetz  -  bar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall  Schäden bis mindestens 1 Million Franken deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verschiedene Bestimmungen
§ 26 1. Feiertage
                            1  Als staatlich anerkannte Feiertage gelten:  *  a)  Neujahr  b)  Berchtoldstag  c)  Karfreitag  d)  Ostermontag  e)  1. Mai  f)  Auffahrt  g)  Pfingstmontag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Fronleichnam  i)  1. August  k)  Maria Himmelfahrt  l)  Allerheiligen  m)  Maria Empfängnis  n)  Weihnachtstag  o)  Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Depositenanstalten
                            1  Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind neben der Aargauischen  Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Ban  -  kengesetz, BankG) vom 8. November 1934  3  )   unterstellten Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde
                            1  Das Finanzdepartement  4  )   ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantona  -  le Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 1. Übergangsbestimmung
                            1  Betreibungsbeamtinnen   oder   Betreibungsbeamte   sowie   ihre   Stellvertreterinnen  oder Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr  Amt bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis aus  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind  a)  Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die beim Inkrafttreten dieses  Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und da  -  bei jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben,  b)  Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes  ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausgeübt und dabei insgesamt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  (AGScHKG) vom 13. Oktober 1964  5  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zivilrechtspflegegesetz   (Zivilprozessordnung,   ZPO)   vom   18.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  6  )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS Bd. 6 S. 269; Bd. 8 S. 779; Bd. 12 S. 394; 1997 S. 363; 2002 S. 387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Einführungsgesetz   zum   Schweizerischen  Obligationenrecht   (EG   OR)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Dezember 1911 7 ) wird wie folgt geändert:
                            Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 3. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 22. Februar 2005  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  D  R  . G  RÜNENFELDER  Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005  Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005  Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005  Inkrafttreten: 1. Januar 2006  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003  S.  170; 2005 S. 174 (SAR  221.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  AGS Bd. 1 S. 662; Bd. 6 S. 276, 353; Bd. 10 S. 107; Bd. 12 S. 393; 2002 S. 387; 2003  S.  171 (SAR  210.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  RRB vom 10. August 2005 (AGS 2005 S. 564)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.02.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2005 S. 554
04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 361
24.03.2009 01.03.2010 § 24 aufgehoben 2010 S. 17
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 21 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 30 Abs. 3 geändert 2010/5-07
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Titel geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9-09
17.09.2019 01.04.2020 § 14 Titel geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 15 aufgehoben 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Titel geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert 2020/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 17a eingefügt 2020/1-06
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12-14
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 3 eingefügt 2021/12-14
23.03.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert 2021/12-14
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.02.2005  01.01.2006  Erstfassung  2005 S. 554