4 ) SR 232.16
5 ) SR 812.21
6 ) SR 910.1
e) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Ent- gelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; f) die Rückstellungen. Rückstellungen für Forschungs - und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs - und Entwicklungspro- jekte werden bis zu 10 % des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken, anerkannt. Der Gegenwert der Forschungs - und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermö- gens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jahren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs - u nd Ent- wicklungsprojekte fest; g) die Abschreibungen. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Ver- lusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 74 Abs. 1 v errechenbar gewesen wären. Wertberich- tigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen nach § 77 Abs. 2, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zu- gerechnet. h) * die Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung des eigenen Perso- nals, einschliesslich Umschulungskosten.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Beste- chungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *
§ 69a * b
bis ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs - und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs - und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 % über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förde- rung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 1 ) .
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen Forschungs - und Entwicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Auf- wand der juristischen Person; b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Ent- wicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
1 ) SR 420.1
§ 69b * b
ter ) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den §§ 68a Abs. 1 und 2 sowie 69a darf nicht höher sein als 70 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wo- bei der Nettobeteiligungsertrag gemäss den §§ 76 und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Er- mässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
§ 70 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Be- triebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmäs- sigen Aufwertungen vorgenommen werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.