Steuergesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Steuergesetz (StG)  Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern  der Kantone und Gemeinden  (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14.  Dezem-  ber 1990  1  )  und § 117 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 I. Steuerarten
                            1  Der Kanton erhebt folgende Steuern:  a)  eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Perso-  nen;  b)  eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;  c)  eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;  d)  eine Grundstückgewinnsteuer;  e)  *  ...  f)  eine Erbschafts  -  und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erheben die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern so-  wie ihre Anteile an den Steuern der juristischen Personen, den Grundstückgewinn  -  ,  den Erbschafts  -  und Schenkungssteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Steuerfüsse
                            1  Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil die-  ses Gesetzes festgelegten Einkommens  -  und Vermögenssteuern sowie die im dritten  Teil festgelegten Gewinn  -  und Kapitalsteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat setzt bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuer-  fuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Eine Veränderung des Steuerfus-  ses  gegenüber  dem  Vorjahr  erfordert  die  Zustimmung  der  absoluten  Mehrheit  aller  Mitglieder.  Der Steuerfuss darf 115  % der einfachen Kantonssteuer nicht überschrei-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in andern Gesetzen  1  )  2  )  sowie in den §§ 57a und 90 dieses Gesetzes festgelegten  Zuschläge und die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden  bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf den Erbschafts  -  und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern  werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in die-  sem Gesetz genannten Anteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates
                            1  Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergän-  zen,  soweit  dies  zur  Ausführung  von  Vorschriften  des  Bundes  auf  dem  Gebiet  der  Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit be-  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann  a)  mit  andern  Kantonen  oder  mit  fremden  Staaten  Vereinbarungen  abschliessen  über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen  der Steuerhoheit;  rung von  Personen,  die  im  einen  Kanton  wohnen und  im  andern Kanton  ent-  löhnt werden;  c)  mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Aus-  dehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von  Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens;  d)  im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 IV. Schutz vor Mehrbelastungen
                            1  Wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern durch Änderung des Bundesrechts  oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden,  unterbrei-  tet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlas-  tungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Ge-  setzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Finanzausgleichsgesetz vom 1. März 2016 (SAR  615.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 V. Juristische Personen
1. Begriff der juristischen Person
                            1  Als  juristische  Personen  werden  besteuert:  Kapitalgesellschaften  (Aktiengesell-  schaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),  Genossenschaften,  Vereine,  Stiftungen,  Körperschaften  und  Anstalten  des  öffentli-  chen Rechts so  wie Körperschaften des kantonalen Rechts. Einer juristischen Person  gemäss § 81 gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund-  besitz  nach  Art.  58  des  Bundesgesetzes  über  die  kollektiven  Kapitalanlagen  (Kol-  lektivanlagengesetz,  KAG)  v  om  23.  Juni  2006  1  )  .  Die  Investmentgesellschaften  mit  festem Kapital nach Art.  110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische juristische Personen sowie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso-  nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden denjenigen inländischen ju-  ristischen P  ersonen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Rechtsnachfolge
                            1  Für  eine  durch  Vereinigung,  Umwandlung  oder  Übernahme  aufgelöste  juristische  Person haben die Rechtsnachfolgerinnen die Steuererklärung abzugeben, alle weite-  ren Verfahrenspflichten zu erfüllen und die schon geschuldeten oder noch festzuset-  zenden Steuern z  u bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren
                            1  Liquidatorinnen  oder  Liquidatoren  einer  juristischen  Person  sind  bei  eigener  Ver-  antwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der  Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gleichen Pflichten  und  Haftungen  haben  Personen,  welche  die  Verteilung  des  Liquidationserlöses  massgeblich  beeinflussen  oder  eine  Gesellschaft  faktisch  liqui-  dieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 VI. Steuernachfolge und Haftungsverhältnisse
                            1  In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbberechtigten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben sie die ausstehenden Steuerer-  klärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern  vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  951.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer  Erbteile, mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vor-  empfänge. Zu den Erbteilen oder Vorempfängen des überlebenden Eheteils gehören  auch die  Beiträge, die er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Ge-  samtgut mehr erhält, als seinem gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht ent-  spricht. Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem  Erbteil und dem Betr  ag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im  Sinne  von  Art.  25  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  eingetragene  Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18.  Juni 2004  1  )  erhal-  ten haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben  den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung be-  trauten  Personen  bis  zur  Höhe  des  Nachlasses  solidarisch,  wenn  sie  Erbanteile  und  Vermächtn  isse  ausrichten, bevor die  darauf  geschuldeten  Erbschaftssteuern  und  die  übrigen offenen Steuern der verstorbenen Person bezahlt sind. Die Haftung entfällt,  wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt anhand des Inventars ver-  gewissert hat, das  s keine Steuerforderungen mehr offen sind. Die Haftung erstreckt  sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 VII. Personengemeinschaften
1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv - und Kommanditgesellschaften
                            1  Die  steuerbaren  Leistungen  und  Werte  (Einkommen,  Vermögen,  Grundstückge-  winn,  Vermögensanfall) von  einfachen  Gesellschaften,  Kollektiv  -  und  Kommandit-  gesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kollektiv  -  und Kommanditgesellschaften haften für die auf den Gesellschaftsanteil  entfallenden Steuern ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * 1
                            bis  . Kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG werden den An-  legern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanla-  gen  mit  direktem  Grundbesitz  sind  nur  steuerbar,  soweit  die  Gesamterträge  die  Er-  träge aus direk  tem Grundbesitz übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Erbengemeinschaften
                            1  Die steuerbaren Leistungen und Werte von Erbengemeinschaften werden den Erb-  berechtigten und Bedachten nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ungewissheit über die Erbberechtigten oder über die auf sie entfallenden Anteile  wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden  Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchen-  steuer ric  htet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 VIII. Treuhandverhältnisse
                            1  Bei  Treuhandverhältnissen  ist  die  Treugeberin  oder  der  Treugeber  steuerpflichtig.  Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der  Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steuerbaren Leistungen und Werte der  Treuhänder  in oder dem Treuhänder zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 IX. Betriebsstätten
                            1  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die  Geschäftstätigkeit  eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere  a)  einen Ort der Leitung;  b)  eine Zweigniederlassung;  c)  eine Geschäftsstelle;  d)  eine Fabrikationsstätte;  e)  eine Werkstätte;  f)  ein Bergwerk oder andere Stätten zum Abbau von Bodenschätzen;  g)  eine Bau  -  oder Montagestelle, die mindestens 12 Monate besteht;  h)  eine  ständige  Vertretung  (auch  ohne  feste  Geschäftseinrichtung),  sofern  dort  eine  Person  für  das  Unternehmen  tätig  ist,  welche  die  Vollmacht  besitzt,  im  Namen  des  Unternehmens  Verträge  abzuschliessen  und  diese  Vollmacht  ge-  wöhnlich in der Schweiz ausübt,  sofern sich die Tätigkeit nicht auf den Einkauf  von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt. Keine Be-  triebsstätte begründet der Einsatz von Maklerinnen oder Maklern, Kommissio-  närinnen  oder  Kommissionären  sowie  andern  unabhängigen  Vertre  terinnen  oder Vertretern, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 X. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung;  b)  der Kanton und seine Anstalten, letztere unter Vorbehalt der Steuerpflicht ge-  genüber den Einwohnergemeinden;  c)  die  aargauischen Einwohner  -  und  Ortsbürgergemeinden  und  deren  Anstalten,  die  aargauischen  Gemeindeverbände,  die  aargauischen  Kirchgemeinden  und  die aargauischen Landeskirchen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3;  d)  ausserkantonale öffentlich  -  rechtliche Körperschaften, sofern und soweit der be-  treffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die Gemeindeverbände entrichten dem Kanton und die Ortsbür-  gergemeinden überdies den Einwohnergemeinden die Einkommenssteuer vom Rein-  gewinn  ihrer  gewerblichen  und  industriellen  Unternehmen  nach  den  für  natürliche  Personen geltenden Steuer  sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Reingewinn  gelten  die  Beträge,  die  aus  dem  Geschäftsergebnis  für  betriebs-  fremde Zwecke ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2. Juristische Personen mit besonderen Zwecken und ausländische Vertre-
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Steuerpflicht sind ferner befreit:  a)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz  oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen,  sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvor-  sorge dienen;  b)  *  inländische Sozialversicherungs  -  und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeits-  losen  -  ,  Alters  -  ,  Invaliden  -  und  Hinterlassenenversicherungskassen,  mit  Aus-  nahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;  c)  *  juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für  den  Gewinn  und  das  Kapital,  die  ausschliesslich  und  unwiderruflich  diesen  Zwecken gewidmet sind. Die Tätigkeit der politischen Parteien, die im Kanton  oder in den aargauischen  Gemeinden tätig sind und deren Ziele und innere Ord-  nung  demokratischen  Grundsätzen  entsprechen,  gilt  als  öffentlicher  Zweck.  Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb  und  die  Verwaltung  von  wesentlichen  Kapitalbeteiligun  gen  an  Unternehmen  gelten  als  gemeinnützig,  wenn  das  Interesse  an  der  Unternehmenserhaltung  dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tä-  tigkeiten ausgeübt werden;  d)  *  ...  e)  juristische  Personen,  die  kantonal  oder  gesamtschweizerisch  Kultuszwecke  verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruf-  lich diesen Zwecken gewidmet sind;  f)  *  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel-  baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimm-  ten  Liegenschaften  sowie  die  von  der  Steuerpflicht  befreiten  institutionellen  Begünstigten nach Art. 2 Ab  s. 1 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz  als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie fi-  nanziellen  Beiträge  (Gaststaatgesetz,  GSG)  vom  22.  Juni  2007  1  )  für  die  Lie-  genschaften,  die  Eigentum  der  institutionellen  Begünstigten  sind  und  die  von  deren Dienststellen benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger  ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Li-  tera a oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs  -  und Ausgleichskas-  sen nach Litera b sind;  h)  *  die  vom  Bund  konzessionierten  Verkehrs  -  und  Infrastrukturunternehmen,  die  für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen  ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die  Steuerbefreiung erstreckt s  ich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tä-  tigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je-  doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur  konzessionierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 lit. a  –  e und g genannten juristischen Personen mit besonderen Zwe-  cken entrichten jedoch  *  a)  *  ...  b)  die Grundstückgewinnsteuer nach den Bestimmungen des vierten Teils dieses  Gesetzes, wobei die in den letzten 7 Jahren auf andern Grundstücken im Kanton  Aargau erlittenen Verkaufsverluste vom Grundstückgewinn abgezogen werden  können. Bei Liegenschaften d  es Anlagevermögens, die für die Verfolgung der  besonderen Zwecke notwendig sind, wird die Besteuerung aufgeschoben, wenn  innert angemessener Frist, in der Regel innert 1 Jahr vor oder 3  Jahren nach der  Veräusserung, ein Ersatzobjekt beschafft wird;  c)  eine  Gewinnsteuer  von  20  %  auf  Leistungen,  die  sie  für  nicht  steuerbefreite  Zwecke ausschütten und denen keine oder keine gleichwertige Leistung der  be-  günstigten Person gegenübersteht. Die Steuer wird für das Jahr der Ausschüt-  tung  in  der Form  einer  Jahressteuer  vom  Kantonalen  Steueramt  erhoben.  Die  Besteuerung bei der begünstigten Person bleibt vorbehalten. Diese haftet für die  Steuer der juristischen  Person solidarisch, sofern sie oder ihr nahe stehende Per-  sonen die zweckwidrige Ausschüttung beeinflusst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die juristische Person mit besonderen Zwecken versteuert den Reingewinn aus einer  regelmässigen Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen für Vereine und Stiftungen  im dritten Teil dieses Gesetzes. Dieser Reingewinn kann nicht mit Verlusten aus den  übrigen T  ätigkeiten der juristischen Person verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 XI. Steuererleichterungen
                            1  Der Grosse Rat kann durch Dekret gezielte Steuererleichterungen oder Steuerbefrei-  ungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre  vorsehen  a)  für wesentliche Ausweitungen der betrieblichen Tätigkeit von Unternehmen im  Kanton;  b)  für Unternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung ist ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse  an der Unternehmenstätigkeit oder die Schaffung von zusätzlichen Arbeits  -  oder Aus-  bildungsplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einkommens - und Vermögenssteuern der natürlichen
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 16 I. Steuerpflicht
1. Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche  Personen  sind  auf  Grund  persönlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig,  wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit  der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen  besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier,  ungeachtet  vorübergehender  Unterbrechung,  mit  Ausübung  einer  Erwerbstätigkeit  während mindestens 30 Tagen oder ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während  mindestens 90 Tag  en aufhält. Bei steuerrechtlichem Wohnsitz in einem andern Kan-  ton begründet der Aufenthalt keine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche  Personen  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Kanton  sind auf Grund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie  a)  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;  b)  an  Grundstücken  im  Kanton  Eigentum,  dingliche  Rechte  oder  diesen  wirt-  schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.  c)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche  Personen  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie  a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  b)  *  als  Mitglieder der  Verwaltung oder  Geschäftsführung  von  juristischen  Perso-  nen  mit  Sitz  oder  Betriebsstätte  im  Kanton  Tantiemen,  Sitzungsgelder,  feste  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie-  hen;  c)  Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutz-  niesser von Forderungen sind, die durch Grund  -  oder Faustpfand auf Grundstü-  cken im Kanton gesichert sind;  d)  *  ...  e)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines  früheren  öffentlich  -  rechtlichen  Arbeitsverhältnisses  von  einer  Arbeitgeberin  oder  einem  Arbeitgeber  beziehungsweise  einer  Vorsorgeeinrichtung  mit  Sitz  im Kanton ausgerichtet we  rden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen  aus  schweizerischen  privatrechtlichen  Einrichtungen  der  berufli-  chen  Vorsorge  oder  aus  anerkannten  Formen  der  gebundenen  Selbstvorsorge  mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;  g)  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft-  fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergü-  tungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebs-  stätte im Kanton erhalten;  h)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * 2a. Ausnahmen von der Steuerpflicht Gaststaatgesetz
                            1  Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs.  2  GSG werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vor-  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 19 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung
                            a) Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich  aber  nicht  auf  Geschäftsbetriebe,  Betriebsstätten  und  Grundstücke  ausserhalb  des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf jene Teile  des  Einkommens  und  Vermögens,  für  die  nach  §  17  eine  Steuerpflicht  im  Kanton  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke er-  folgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des  Bundesrechts über  das  Verbot  der  interkantonalen  Doppelbesteuerung.  Vorbehalten  bleiben die in  Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und § 18a Abs.  2. Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftli-  chen Zugehörigkeit während der Steuerperiode wird der Wert der Vermögensobjekte  im  Verhältnis  zur  Dauer  der  Zugeh  örigkeit  im  betreffenden  Kalenderjahr  vermin-  dert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Schweiz  haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte  Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * b) Verluste
                            1  Einkünfte, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der  interkantonalen  Doppelbesteuerung  Verluste  aus  ausserkantonalen  Geschäftsbetrie-  ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden im Verfahren nach den §§ 206 ff.  nachträglich bes  teuert, soweit in den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Kanton des  Geschäftsortes oder im Belegenheitskanton steuerbare Einkünfte anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs-  stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät-  tenstaat  nicht  bereits  berücksichtigt  wurden.  Verzeichnet  diese  Betriebsstätte  innert  der folge  nden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstätten-  staat verrechneten Gewinne eine Besteuerung nach den §§ 206 ff. vorzunehmen; die  Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich  nur satzbestimmend  berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste aus-  schliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö-  gens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte  nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steu-  erfreie Beträ  ge werden ihnen anteilmässig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Schweiz  entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke  mindestens  zu  dem  Steuersatz,  der  dem  in  der  Schweiz  erzielten  Ein-  kommen und d  em in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * 5. Beginn und Ende
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kan-  ton  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nimmt  oder  im  Kanton  steuerbare  Werte  erwirbt. Sie  endet  mit dem  Tod,  mit dem  Wegzug  aus  dem  Kanton  oder  mit  dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuzug aus einem andern Kanton wird der Beginn der Steuerpflicht auf Grund  persönlicher Zugehörigkeit auf den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Steuerperi-  ode  zurückbezogen,  sofern  die  steuerpflichtige  Person  am  Ende  der  Steuerperiode  weiterhin ihren  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wegzug in einen andern Kanton wird das Ende der Steuerpflicht auf Grund per-  sönlicher Zugehörigkeit auf den Beginn der laufenden Steuerperiode zurückbezogen.  Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 1 lit. a, b und d sind jedoch im Kanton steuerbar,  wenn die  steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit hier ihren steuerrechtli-  chen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit  zum  Kanton  während  der  Steuerperiode  besteht  die  beschränkte  Steuerpflicht  wäh-  rend  der  gesamten  Steuerperiode,  sofern  die  steuerpflichtige  Person  am  Ende  der  Steuerperiode  ihren  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  einem  anderen  Kanton hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 II. Verheiratete, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter
                            elterlicher Sorge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich un-  getrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerech-  net. Gleiches gilt für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetra-  gener Partners  chaft leben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz  derjenigen von  Verheirateten.  Dies  gilt  auch  bezüglich der  Unterhaltsbeiträge  wäh-  rend des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und  der vermö  gensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung ei-  ner eingetragenen Partnerschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne werden Kinder  selbstständig besteuert. Übriges Einkommen und Vermögen von Kindern unter elter-  licher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den die  elterliche  Sorge ausübenden Personen zugerechnet. Der Regierungsrat kann Grunds-  ätze  über  die  Zurechnung  bei  getrennter  Steuerpflicht  der  die  elterliche  Sorge  aus-  übenden Personen aufstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 III. Haftung
                            1  Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solida-  risch  für  die  Gesamtsteuer.  Jeder  Eheteil  haftet  jedoch  nur  für  seinen  Anteil  an der  Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für  d  enjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und  -  vermögen  entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle  noch offenen Steuerschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge haften solidarisch für die Steuerschuld  der Eltern bis zum Betrag des Steueranteils, der auf ihr eigenes Einkommen und Ver-  mögen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 IV. Steueraufschub bei Generationenwechsel
                            1  Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und  erklärt  sie  schriftlich,  dass  dieses  in  ihrem  Geschäftsvermögen  und  Eigentum  ver-  bleibt, so wird  a)  die  Ertragswertbesteuerung  landwirtschaftlich  genutzter  Grundstücke  nach  §  51 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben verlängert;  b)  die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen  nach § 27 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  dem  Ableben  können  diese  Massnahmen  um  5  Jahre  verlängert  werden,  in  jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der  Betriebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn  a)  die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder  b)  die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder  c)  die Steuerpflicht im Kanton endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 V. Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, an Stelle der Einkommens  -  und Vermögens-  steuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:  *  a)  *  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;  b)  *  erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steu-  erpflichtig (§ 16) sind; und  c)  *  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen  beide  die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an Stelle der Einkommenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich  nach den  jährlichen, in der  Bemessungsperiode  im  In  -  und  Ausland  entstandenen  Lebenshal-  tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, min-  destens aber  nach  dem höchsten der folgenden Beträge:  *  a)  *  Fr. 400'000.  –  ;  b)  *  für  Steuerpflichtige  mit  eigenem  Haushalt:  dem  Siebenfachen  des  jährlichen  Mietzinses oder des Mietwerts gemäss § 30 Abs. 1 lit. b;  c)  *  für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionsprei-  ses für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts gemäss § 16.  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die an Stelle der Vermögenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach einem  steuerbaren  Vermögen, das  mindestens  dem  Zwanzigfachen der  Bemessungsgrund-  lage gemäss Absatz 3 entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Steuer nach dem Aufwand berechnet sich gemäss den ordentlichen Steuertari-  fen, muss aber mindestens gleich hoch sein wie die Summe der gemäss diesen Tarifen  berechneten Einkommens  -  und Vermögenssteuer vom gesamten Bruttobetrag  *  a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein-  künften;  b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;  c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich  der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der  in der  Schweiz  verwerteten Urheberrechte,  Patente  und  ähnlichen  Rechte  und von deren Einkünften;  e)  der  Ruhegehälter,  Renten  und  Pensionen,  die  aus  schweizerischen  Quellen  fliessen;  f)  der  Einkünfte,  für  welche  die  steuerpflichtige  Person  aufgrund  eines  von  der  Schweiz  abgeschlossenen  Abkommens  zur  Vermeidung  der  Doppelbesteue-  rung  gänzliche  oder  teilweise  Entlastung  von  ausländischen  Steuern  bean-  sprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die  Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamt-  einkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur gemäss den in Absatz  5 bezeich-  neten  Einkünfte  n,  sondern  auch gemäss  allen  aufgrund  des  betreffenden  Doppelbe-  steuerungsabkommens  der  Schweiz  zugewiesenen  Einkommensbestandteilen  aus  dem Quellenstaat bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Einkommenssteuer
§ 25 I. Steuerbare Einkünfte
1. Allgemeines
                            1  Der  Einkommenssteuer  unterliegen  alle  wiederkehrenden  und  einmaligen  Ein-  künfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Einkommen  gelten  auch  Naturalbezüge  jeder  Art,  insbesondere  freie  Verpfle-  gung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter  Dienstleistungen und Waren  des eigenen Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich  -  rechtlichem Ar-  beitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder-  leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters  -  und Jubiläumsgeschenke, Gratifikati-  onen, Trin  kgelder,  Tantiemen, geldwerte  Vorteile  aus  Mitarbeiterbeteiligungen und  andere geldwerte Vorteile.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufs-  orientierten Aus  -  und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen un-  abhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil gemäss  Absatz 1 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeein-  richtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitge-  bers werden nach § 45 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * 2a. Mitarbeiterbeteiligungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten  a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Be-  teiligungen  anderer  Art,  welche  die  Arbeitgeberin,  deren  Muttergesellschaft  oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt,  b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen gemäss Litera a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfin-  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * b) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder  nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus  unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren  Verke  hrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen  mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen.  Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte  Vorteile  aus  gesperrten  oder  nicht  börsenkotierten  Mitarbeiteroptionen  werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem  Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres  Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26d * Anteilsmässige Besteuerung
                            1  Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen  Erwerb  und  Entstehen  des  Ausübungsrechts  der  gesperrten  Mitarbeiteroptionen  (§  26b  Abs.  3)  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Schweiz,  werden  die geldwerten Vo  rteile daraus anteilsmässig im Verhältnis der gesamten zu der in der  Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels  -  , Industrie  -  , Gewerbe  -  , Landwirt-  schafts  -  und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern  selbstständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge-  winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts-  vermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermö-  gen  in  das  Privat  vermögen  oder  in  ausländische  Betriebe  oder  Betriebsstätten.  Als  Geschäftsvermögen  gelten  alle  Vermögenswerte,  die  ganz  oder  vorwiegend  der  selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindes-  tens  20  %  am  Grund  -  oder  Stammka  pital  einer  Kapitalgesellschaft  oder  Genossen-  schaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbes  zum Geschäftsvermögen erklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 68 sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewinne auf land  -  und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den Einkünf-  ten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerech-  net. Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer gilt §  106.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * a
                            bis  ) Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einkünfte  aus Patenten und vergleichbaren Rechten  sind die §§  68a und  68b  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b * a ter ) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermö-
                            gens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden,  Gewinnanteile,  Liquidationsüberschüsse  und  geldwerte  Vorteile  aus  Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei-  len und Partizipationsscheinen  sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteili-  gungsrechte   sin  d   nach   Abzug   des   zurechenbaren   Aufwandes  im   Umfang   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  steuerbar,  wenn  diese  Beteiligungsrechte  mindestens  10  %  des  Grund  -  oder  Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver-  äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen  Person oder Personenunternehmung waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * b) Umstrukturierungen
                            1  Stille  Reserven  einer  Personenunternehmung  (Einzelfirma,  Personengesellschaft)  werden  bei  Umstrukturierungen,  insbesondere  bei  Fusion,  Spaltung  oder  Umwand-  lung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis-  her für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt  a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh-  mung;  b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische  Person;  c)  beim Austausch von Beteiligungs  -  oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen im Sinne von § 71 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zu-  sammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 lit. b werden die übertragenen stillen Re-  serven im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert, soweit während den  der  Umstrukturierung  nachfolgenden  5  Jahren  Beteiligungs  -  oder  Mitgliedschafts-  rechte zu ei  nem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ver-  äussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn  versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das übernehmende Unternehmen haftet solidarisch für die Erfüllung der bisherigen  Steuerpflicht des Personenunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 4. Bewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere  a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. aus Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit
                            stehen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erle-
                            bensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der  Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver-  sicherungsleistung  ab  dem  vollendeten  60.  Alter  sjahr  der  versicherten  Person  auf  Grund  eines  mindestens  fünfjährigen  Vertragsverhältnisses,  das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall  ist die Leistung steuerfrei;  b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über-  wiegender  Einmalverzinsung  (globalverzinsliche  Obligationen,  Diskont  -  Obli-  gationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;  c)  Dividenden,  Gewinnanteile,  Liquidationsüberschüsse  und  geldwerte  Vorteile  aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö-  hungen  und  dergleichen).  Ein  bei  der  Rückgabe  von  Beteiligungsrechten  im  Sinne  von  Art.  4a  des  Bundesg  esetzes  über  die  Verrechnungssteuer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 1965 1 ) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter
                            Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteu-  erforderung entsteht;  d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung  beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;  e)  *  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem  Grundbe-  sitz, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei-  gen;  f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus  Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei-  len und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhun-  gen und dergl  eichen) sind im Umfang von 50 %  steuerbar, wenn diese Beteiligungs-  rechte  mindestens  10  %  des  Grund  -  oder  Stammkapitals  einer  Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privat-  vermögen der Steuerpflichtigen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapital-  einlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.  Dezember 1996  geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund  -  oder  Stammkapital. A  bsatz 4 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen  Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Ab-  satz  3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzah-  lung im  Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüt-  tung  der  übrigen  Reserven  steuerbar,  höchstens  aber  im  Umfang  der  in  der  Gesell-  schaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz  4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  *  a)  die  bei  fusionsähnlichen  Zusammenschlüssen  durch  Einbringen  von  Beteili-  gungs  -  und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft gemäss § 71 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschrei-  tende Übertragung auf eine i  nländische Tochtergesellschaft gemäss § 71 Abs.  1  lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;  b)  die  im  Zeitpunkt  einer  grenzüberschreitenden  Fusion  oder  Umstrukturierung  gemäss  §  71  Abs.  1  lit. b und  Abs. 3 oder  der  Verlegung  des Sitzes  oder der  tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländi-  schen Kapitalgesellschaft o  der Genossenschaft vorhanden waren;  c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Absätze  4 und  5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die  für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entspricht  bei  der  Rückgabe  von  Beteiligungsrechten  an  einer  Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung  der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui-  dationsü  berschusses,  so  vermindert  sich  der  steuerbare  Anteil  dieses  Liquidations-  überschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung,  höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapi-  taleinlagen, die auf die  se Beteiligungsrechte entfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * 4a. Besondere Fälle
                            1  Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. c gilt auch:  a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund  -  oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Pri-  vatvermögen  in  das  Geschäftsvermögen  einer  anderen  natürlichen  oder  einer  juristischen Person, soweit in  nert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung  der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz aus-  geschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels-  rechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss au  ch, wenn innert 5 Jah-  ren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Be-  teiligungen  von  insgesamt  mindestens  20  %  verkauft  werden;  ausgeschüttete  Substanz wird bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Ver-  fahren nach  den §§ 206  –  209 nachträglich besteuert;  b)  *  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund  -  oder Stammkapital  einer  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das  Geschäftsvermögen  einer  Personenunternehmung  oder  einer  juristischen  Per-  son, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Ein-  bringerin beziehungsweise der Einbring  er nach der Übertragung zu mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  am  Kapital  beteiligt  ist,  soweit  die  gesamthaft  erhaltene  Gegenleistung  die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven  aus Kapitaleinlagen gemäss § 29 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngem  äss auch,  wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 lit. a liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der  Verkäufer  weiss  oder  wissen  muss,  dass  der  Gesellschaft  zwecks  Finanzierung  des  Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 5. Unbewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere  a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut-  zung;  b)  der Mietwert von  Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflich-  tigen  Person  auf  Grund  von  Eigentum  oder  eines  unentgeltlichen  Nutzungs-  rechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;  c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  d)  Einkünfte  aus  dem  Abbau  von  Kies,  Sand  und  andern  Bestandteilen  des  Bo-  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigenmietwerte betragen 60  % der Marktmietwerte. Soweit es das Bundesrecht  erlaubt, kann der Grosse Rat die Eigenmietwerte tiefer ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften bestimmt sich der Eigen-  mietwert für den Wohnraum des landwirtschaftlichen Normalbedarfs nach der Anlei-  tung  für  die  Schätzung  des  landwirtschaftlichen  Ertragswerts  und  für  den  übrigen  Wohnraum nach d  en Kriterien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 6. Einkünfte aus Vorsorge
                            1  Steuerbar  sind  alle  Einkünfte  aus  der  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Invalidenversi-  cherung,  aus  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  und  aus  anerkannten  Formen  der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah-  lungen von Einl  agen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vor-  sorgekassen, aus Spar  -  und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen  und Freizügigkeitskonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung sind zu 40  % steuerbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt § 33 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 7. Übrige Einkünfte
                            1  Steuerbar sind auch  a)  alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit  treten;  b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körper-  liche oder gesundheitliche Nachteile;  c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;  d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;  e)  *  ...  f)  Unterhaltsbeiträge,  die  eine  steuerpflichtige  Person  bei  Scheidung,  gerichtli-  cher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die  ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * 1
                            bis  . Steueraufschubtatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das  Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeit-  punkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem mass-  gebenden  Einkommens  steuerwert  besteuert  wird.  In diesem  Fall gelten  die  Anlage-  kosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der üb-  rigen  stillen  Reserven  als  Einkommen  aus  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  wird bis  zur Veräusserung der Liegenschaft a  ufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verpachtung  eines  Geschäftsbetriebs  gilt nur  auf  Antrag  der  steuerpflichtigen  Person als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  bei  einer  Erbteilung  der  Geschäftsbetrieb  nicht  von  allen  Erben  fortgeführt,  wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden  Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen  für di  e Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 II. Steuerfreie Einkünfte
                            1  Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:  a)  der  Vermögensanfall  infolge  Erbschaft,  Vermächtnis,  Schenkung  oder  güter-  rechtlicher Auseinandersetzung;  b)  der  Vermögensanfall  aus  rückkaufsfähiger  privater  Kapitalversicherung,  aus-  genommen  aus  Freizügigkeitspolicen  und  Freizügigkeitskonten;  vorbehalten  bleibt § 29 lit. a Ziff. 2;  c)  Kapitalzahlungen,  die  bei  Stellenwechsel  von  der  Arbeitgeberin  beziehungs-  weise vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus-  gerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung  der beruflichen Vorsorge oder  zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwen-  det werden;  d)  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des  Lebensunterhalts dienen;  e)  Leistungen  in  Erfüllung  familienrechtlicher  Verpflichtungen,  ausgenommen  die Unterhaltsbeiträge nach § 32 lit. f;  f)  *  der  Sold  für  Militär  -  und  Zivilschutzdienst  sowie  das  Taschengeld  für  Zivil-  dienst;  f  bis  )  *  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr.  10‘000.  –  für  Dienstleistungen  im  Zusammenhang  mit  der  Erfüllung der  Kernaufgaben der  Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze  zur  Rettung,  Brandbekämpfung,  allgemeinen  Schadenwehr,  Elementarscha-  denbewältigung und derglei  chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Ka-  der, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und  für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;  g)  die Zahlung von Genugtuungssummen;  h)  Einkünfte  auf  Grund  des  Bundesgesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Al-  ters  -  , Hinterlassenen  -  und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965  1  )  ;  i)  Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vor-  behalten bleibt § 96 Abs. 2;  k)  *  Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die gemäss  dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)  2  )  vom 29. Septem-  ber  2017  zugelassen  sind,  wenn  diese  Gewinne  nicht  aus  selbstständiger  Er-  werbstätigkeit stammen;  k  bis  )  *  einzelne Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an  Grossspielen und aus der Online  -  Teilnahme an Spielbankenspielen, die jeweils  gemäss dem BGS zugelassen sind;  k  ter  )  *  Gewinne aus Kleinspielen, die gemäss dem BGS zugelassen sind;  l)  *  einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.  –  aus Lotterien und Ge-  schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d  und e BGS diesem nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 III. Ermittlung des Reineinkommens
1. Grundsatz
                            1  Zur  Ermittlung  des  Reineinkommens  werden  von  den  gesamten  steuerbaren  Ein-  künften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss den §§ 35  –  40a abgezo-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen  a)  *  die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn  -  und Arbeitsstätte bis zu  einem Maximalbetrag von Fr. 7'000.  –  ;  b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und  bei Schichtarbeit;  c)  *  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, soweit es sich  nicht  um  Kosten  der  berufsorientierten  Aus  -  und  Weiterbildung  gemäss  §  40  Abs. 1 lit. p handelt;  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  die statutarischen Mitgliederbeiträge an Organisationen zur Vertretung der be-  ruflichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  legt  für  die  Berufskosten gemäss  Absatz  1  lit.  a  –  c  Pauschalan-  sätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit.  c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis  höherer Kosten offen. In den Fällen von Absatz 1 lit.  f legt der Regierungsrat die ma-  xima  l zulässigen Abzüge fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  werden  die  geschäfts  -  oder  berufsmässig  be-  gründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere  a)  die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem  Geschäftsvermögen;  b)  die verbuchten Rückstellungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
2. unmittelbar drohende Verlustrisiken;
3. Forschungs - und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene
                            eigene   Forschungs  -  und  Entwicklungsprojekte   bis   zu   10   %   des  Fr.  100'000.  –  übersteigenden  steuerbaren  Reingewinns,  insgesamt  je-  doch  höchstens  bis  zu  1  Million  Franken.  Der  Gegenwert  der  For-  schungs  -  und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden  Umlaufvermögens  darste  llen.  Solche  Rückstellungen  sind  innert  3  Jah-  ren  aufzulösen.  Der  Regierungsrat  legt  die  Kriterien  für  den  Nachweis  der Forschungs  -  und Entwicklungsprojekte fest;  c)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals,  sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;  e)  *  ...  f)  *  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 27  Abs. 2 entfallen.  g)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus  -  und Weiterbildung, einschliesslich der  Umschulungskosten des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizeri-  schen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * a
                            bis  ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand bei  selbstständiger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den  zusätzlichen  Abzug von  Forschungs  -  und  Entwicklungsaufwand  ist § 69a  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b * a
                            ter  ) Entlastungsbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  gesamte  steuerliche  Ermässigung  gemäss  den  §§  27a  und  36a  darf  70  %  des  steuerbaren  Einkommens  aus  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  vor  Verlustverrech-  nung  und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen nicht übersteigen. Aus den Er-  mässigungen dürfen zud  em keine Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten wird die Gesamtentlastung für jeden Ehegat-  ten  je einzeln  gemäss Absatz 1 begrenzt. Erzielt ein Ehegatte einen Verlust und der  andere einen Gewinn, ist die Begrenzung der Gesamtentlastung ausgehend vom ver-  rechneten Netto  ergebnis der Ehegatten zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden  Gegenstände  des  betriebsnotwendigen  Anlagevermögens  ersetzt,  können  die  stillen  Reserven  auf  die  als  Ersatz  erworbenen  Anlagegüter  übertragen  werden,  wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor-  behalten bleibt d  ie Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände  des beweglichen Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das  Ersatzobjekt  nach  Absatz  1  muss  innert  angemessener  Frist,  in  der  Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahr vor oder 3  Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang  der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der  Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi-  gen  V  ermögensgegenständen  zu  verwenden  oder  zu  Gunsten  der  Erfolgsrechnung  aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;  ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Ver-  mögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 c) Verluste
                            1  Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können ab-  gezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser  Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthal-  tes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 4. Privatvermögen
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte  und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern ab-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der  Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und  die  Kosten  der  Verwaltung  durch  Dritte  abgezogen  werden.  Den  Unterhaltskosten  gleichgestellt s  ind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die-  nen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukos-  ten im Hinblick auf den Ersatzneubau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau  gemäss Ab-  satz  2  sind  in  den  zwei  nachfolgenden  Steuerperioden  abziehbar,  soweit  sie  in  der  laufenden  Steuerperiode,  in der  die  Aufwendungen  angefallen  sind,  steuerlich nicht  vollständig be  rücksichtigt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steu-  erpflichtige  Person  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften,  im  Einvernehmen  mit  den  Behörden  oder  auf  deren  Anordnung  hin  vorgenommen  hat,  soweit  diese  Arbeiten  nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Grundstücke  des  Privatvermögens  können  an  Stelle  der  tatsächlichen  Kosten  und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden:  a)  für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau-  ische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietroh-  ertrages;  b)  für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau-  ische Steuerpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi-  schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 5. Allgemeine Abzüge
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen:  a)  *  die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§  29, 29a und 30 steuer-  baren Vermögenserträge und weiterer Fr.  50'000.  –  ;  b)  *  die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten;  c)  die  Unterhaltsbeiträge  an  den  geschiedenen,  gerichtlich  oder  tatsächlich  ge-  trennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die  unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Er-  füllung anderer fam  ilienrechtlicher Unterhalts  -  oder Unterstützungspflichten;  d)  die  gemäss  Gesetz,  Statut  oder  Reglement  geleisteten  Einlagen,  Prämien  und  Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters  -  , Hinterlassenen  -  und In-  validenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;  e)  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus  anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang  des Bundesgesetzes über die berufliche Alters  -  , Hinterlassenen  -  und Invaliden-  vorsorge (BVG) vom 25. Juni 19  82  1  )  ;  f)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversi-  cherung und die obligatorische Unfallversicherung;  g)  als  Pauschalbetrag  für  Einlagen,  Prämien  und  Beiträge  für  die  Lebens  -  ,  die  Kranken  -  und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die  Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter-  haltenen Personen:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Fr. 6'000. – für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich un-
                            getrennter Ehe leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Fr. 3'000. – für die übrigen Steuerpflichtigen;
                            h)  Fr. 600.  –  vom Erwerbseinkommen, das der eine Eheteil unabhängig vom Beruf,  Geschäft  oder  Gewerbe  des  andern  Eheteils  erzielt.  Der  gleiche  Abzug  von  Fr.  600.  –  kann bei erheblicher Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft  oder Gewerbe des andern Eheteils vorgenommen werden;  i)  *  die Krankheits  -  und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr  unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber  trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35  –  40 verminderten  steuerbaren Einkünfte ü  bersteigen;  i  bis  )  *  die  behinderungsbedingten  Kosten  der  steuerpflichtigen  Person  oder  der  von  ihr  unterhaltenen  Personen  mit  Behinderungen  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen  (Behindertengleichstellungsgesetz  , BehiG) vom 13. Dezember 2002  3  )  , soweit  die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ab  der  Steuerperiode  2024:  Fr.  6'800.  –  für  verheiratete  Personen,  die  in  rechtlich  und  tat-  sächlich ungetrennter  Ehe leben;  Fr. 3'400.  –  für die  übrigen  Steuerpflichtigen  (gestützt  auf  §  40 Abs. 2 und 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die  Mitgliederbeiträge  und  Zuwendungen  an  die  steuerbefreiten  politischen  Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.  –  pro Steuererklärung;  l)  *  ...  m)  *  die  Lohn  -  und  Lohnnebenkosten  für  Lernende  in  eidgenössisch  anerkannten  Berufen, die in privaten Haushalten ausgebildet werden, wenn kein Abzug ge-  mäss Litera n geltend gemacht wird. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Ab-  züge durch Verordnung;  n)  *  die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Fr.  10'000.  –  , für die Drittbetreu-  ung jedes Kindes, welches das 14.  Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit  der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haus-  halt  lebt,  soweit  dies  e  Kosten  in  direktem  kausalem  Zusammenhang  mit  der  Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich-  tigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Voll-  zeitpensum;  o)  *  5 % als Einsatzkosten von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geld-  spielen, die nicht gemäss § 33 Abs. 1 lit.  k  bis  –  l steuerfrei sind, jedoch höchstens  Fr. 5'000.  –  . Von den  einzelnen Gewinnen aus der Online  -  Teilnahme an Spiel-  bankenspielen gemäss § 33 lit. k  bis  werden die vom Online  -  Spielerkonto abge-  buchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.  –  abgezogen;  p)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus  -  und Weiterbildung, einschliesslich der  Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12‘000.  –  , wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-
                            kosten bis zum  ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 lit. g werden jährlich an die Entwicklung der  kantonalen   mittleren   Prämie   der   Krankenpflege  -  Grundversicherung   angepasst.  Mass  gebend für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung der vom Bundesamt  für Gesundheit publizierten kantonalen monatlichen mittleren Prämie der obligatori-  schen  Krankenpflegeversicherung  für  Erwachsene  inkl.  Wahlfranchisen  und  Mo-  delle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung gemäss Absatz 2 wird auf dem Abzug für die übrigen Steuerpflich-  tigen berechnet, wobei das Ergebnis auf Fr. 100.  –  auf  -  oder abzurunden ist. Der Abzug  für Verheiratete beträgt stets das Doppelte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 be-  schlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022  berücksichtigt. Die Pauschalbeträge werden erstmals für die Steuerperiode 2023 an-  gepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * 5a. Freiwillige Leistungen
                            1  Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld  und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, an  die  aargauischen  Landeskirchen  und  an  andere  juristische  Personen  mit  Sitz  in  der  Schweiz, die im  Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuer-
                            jahr Fr. 100.  –  erreichen. Der Abzug darf insgesamt 20 % der um die Aufwendungen  gemäss den §§ 35  –  40 verm  inderten Einkünfte nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere  a)  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Fa-  milie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person be-  dingte Privataufwand;  b)  *  die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II;  c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von  Vermögensgegenständen;  e)  Einkommens  -  , Grundstückgewinn  -  , Vermögens  -  , Erbschafts  -  und Schenkungs-  steuern  von  Bund,  Kantonen  und  Gemeinden  und  gleichartige  ausländische  Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 IV. Ermittlung des steuerbaren Einkommens; Sozialabzüge
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:  a)  *  als Kinderabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll-
                            endeten 14. Altersjahr  Fr. 7'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll-
                            endeten 18. Altersjahr  Fr. 9'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * sowie für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für
                            dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Haupt-  sache aufkommen  Fr. 11'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen
                            kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Beträge der Abzüge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a  –  d richten sich ab der Steuerperiode 2024  nach der Verordnung über die Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2023 (Progres-  sionsverordnung 2024; SAR 651.134)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als  Unterstützungsabzug  für  jede  erwerbsunfähige  oder  beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Per-  son, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens  in  der  Höhe  des  Abzuges  beitragen.  Der  Abzug  kann  nicht beansprucht werden für denjenige  n Eheteil und für  Kinder,  für  die  ein  Abzug  nach  litera  a  oder  nach  §  40  lit.  c gewährt wird;  Fr. 2'400.  –  c)  *  als Invalidenabzug für jede Person, die mindestens eine  halbe  IV  -  Rente  oder  eine  Hilflosenentschädigung  der  AHV  oder  IV  bezieht.  Soweit  behinderungsbedingte  Kosten gemäss § 40 lit. i  bis  berücksichtigt werden, entfällt  der Abzug;  maximal Fr. 3'000.  –  d)  als Betreuungsabzug für Steuerpflichtige, welche im ge-  meinsamen   Haushalt   pflegebedürftige   Personen   be-  treuen,  die  eine  Hilflosenentschädigung  der  AHV  oder  IV beziehen, sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den  ortsüblichen  Ansätzen  für  Hauspflegeperson  al  entschä-  digt werden. Der Abzug kann nicht geltend gemacht wer-  den für Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 lit. c gewährt wird. Der Regierungsrat regelt die Ein-
                            zelheiten.  Fr. 3'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zusätzlich werden von dem um die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 verminderten  Reineinkommen abgezogen:  *  a)  bis zum so ermittelten Einkommen von Fr. 14'999.  –  Fr. 12'000.  –  b)  zwischen Fr. 15'000.  –  und Fr. 19'999.  –  Fr. 7'500.  –  c)  zwischen Fr.  20'000.  –  und Fr. 24'999.  –  Fr. 3'000.  –  d)  zwischen Fr. 25'000.  –  und Fr. 29'999.  –  Fr. 2'000.  –  e)  zwischen Fr. 30'000.  –  und Fr. 34'999.  –  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder  der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So-  zialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 V. Steuerberechnung
1. Steuertarif
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einkommenssteuer beträgt:  *  a)  0 % für die ersten Fr. 4'000.  –  b)  *  1 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  c)  *  2 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  d)  3 % für die weiteren Fr. 4'000.  –  e)  4 % für die weiteren Fr. 4'000.  –  f)  *  5 % für die weiteren Fr. 4'800.  –  g)  *  6 % für die weiteren Fr. 7'000.  –  h)  *  7 % für die weiteren Fr. 8'000.  –  i)  8 % für die weiteren Fr. 9'000.  –  k)  *  8,5 % für die weiteren Fr. 11'000.  –  l)  *  9 % für die weiteren Fr. 11'000.  –  m)  *  9,5 % für die weiteren Fr. 33'000.  –  n)  *  10 % für die weiteren Fr. 62'000.  –  o)  *  10,5 % für die weiteren Fr. 165'000.  –  p)  *  11 % für Einkommensteile über Fr. 330'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für  verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kin-  dern im  gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache be-  streiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach diesen Steuersätzen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge  (Tarife A und B); Restbeträge des Einkommens unter Fr.  100.  –  fallen ausser Betracht.  Die Grenzsteuerbelastung bei den Stufenwechseln gemäss § 42 Abs. 1  bis  beträgt nie  mehr als 100 %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der  Steuer-  pflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 2. Sonderfälle
                            a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gehören  zu  den  Einkünften  Kapitalabfindungen  für  wiederkehrende  Leistungen,  wird  die  Einkommenssteuer  unter  Berücksichtigung  der  übrigen  Einkünfte  zu  dem  Steuersatz  berechnet,  der  sich  ergäbe,  wenn  an  Stelle  der  einmaligen  Leistung  eine  entsprechende jähr  liche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a * ...
                            1  )  Der Einkommenssteuertarif ab der Steuerperiode 2024 richtet sich nach der Verordnung über  die  Anpassung  an  die  Teuerung  vom  1.  November  2023  (Progressionsverordnung  2024;  SAR  651.134)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 b) Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
                            1  Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs,  mindestens aber zum Satz von 1 %, unterliegen:  *  a)  Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule;  b)  Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a;  c)  *  ...  d)  übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für  bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;  e)  Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-  ses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung;  f)  *  die Summe der in den letzten zwei  Geschäftsjahren realisierten stillen Reser-  ven, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters-  jahr  oder  wegen  Unfähigkeit  zur  Weiterführung  infolge  Invalidität  definitiv  aufgegeben wird. Einkaufsb  eiträge gemäss § 40 lit. d sind abziehbar, soweit sie  nicht bereits beim ordentlichen Einkommen abgezogen werden können. Wer-  den keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der  realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpfli  chtige die Zulässigkeit eines  Einkaufs gemäss § 40 lit. d nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten  stillen Reserven wird mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs getrennt vom  übrigen Einkommen besteuert. Die Zusammenrechnung nach Absatz 2 kommt  nicht zur Anwendung. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überleben-  den Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das  übernommene  Unternehmen  nicht  fortführen;  die  steuerliche  Abrechnung  er-  folgt spätestens fünf Kalenderjahre  nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtli-  che im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemein-  sam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind  zusammen  zu versteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche  Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von Fr.  200'000.  –  gewährt, sofern die Leis-  tungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Per-  son er  bracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leis-  tungen  Angehöriger  gleichgestellt.  Dasselbe  gilt  für  Leistungen  Dritter,  wenn  die  steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung  erhalten hat. Aus  genommen sind Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Entschädigungen im Sinne von Absatz 1 lit. e wegen Betriebsschliessungen und  Umstrukturierungen wird ein Freibetrag von Fr.  30'000.  –  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a * ...
2.3. Vermögenssteuer
§ 46 I. Steuerobjekt
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wert-  differenz  zwischen  den  Gesamtaktiven  der  kollektiven  Kapitalanlage  und  deren  di-  rektem Grundbesitz steuerbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 II. Bewertung
1. Grundsatz
                            1  Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestim-  mungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 2. Bewegliches Vermögen
                            a) Geschäftsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Immaterielle  Güter  und  bewegliches  Vermögen,  die  zum  Geschäftsvermögen  der  steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massge-  blichen Wert bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer auf dem  Geschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Einkom-  menssteuerwerte der Patente und der vergleichbaren Rechte gemäss § 68a zum Ein-  kommenssteuerwert der gesamten Geschäftsaktiven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 b) Lebens - und Rentenversicherungen
                            1  Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.  Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 c) Wertpapiere und Forderungen
                            1  Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurs-  wert oder, wenn  kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Bewertung  bestrittener  oder  nachweisbar  unsicherer  Forderungen  ist  dem  Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * d) Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 26b Abs. 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten.  Sperrfristen werden mit einem Einschlag von 20 % berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen gemäss den §§ 26b Abs. 3 und 26c sind bei Zuteilung ohne  Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Unbewegliches Vermögen
                            1  Als  Grundstücke  gelten  Liegenschaften,  in  das  Grundbuch  aufgenommene  selbst-  ständige und dauernde Rechte, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken und  mit Grundstücken fest verbundene Sachen und Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wald wird zum Ertragswert besteuert. Ebenfalls zum Ertragswert werden land-  wirtschaftlich genutzte Grundstücke besteuert,  a)  die ausserhalb der Bauzone liegen oder  b)  die  zum  landwirtschaftlichen  Geschäftsvermögen  der  Eigentümerin  oder  des  Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Zweitwohnung genutzte Grundstücke werden zum Verkehrswert besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle übrigen Grundstücke werden zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert be-  steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat kann, soweit es das Bundesrecht erlaubt, im Interesse der Wohnei-  gentumsförderung  die  Steuerwerte  für  selbst  bewohnte  Liegenschaften  tiefer  anset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken  notwendigen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 III. Schuldenabzug
                            1  Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, wer-  den voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar  -  und Bürgschaftsschulden, nur in-  soweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 IV. Steuerfreies Vermögen
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegen nicht:  a)  *  der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände.  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 V. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge
                            1  Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abge-  zogen:  a)  *  für gemeinsam steuerpflichtige Verheiratete:  Fr. 200'000.  –  b)  für alle übrigen steuerpflichtigen Personen:  Fr. 100'000.  –  c)  zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag  nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt worden ist:  Fr. 12'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerfreien Beträge werden nach den  Verhältnissen am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird der Steuerwert von Ak-  tien und Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die  weder  an  der  Börse  kotiert  sind  noch  einem  organisierten  ausserbörslichen  Handel  unterliegen,  um 50  % herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Steuertarif
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vermögenssteuer beträgt:  *  a)  *  1,1 ‰ für die ersten Fr. 100'000.  –  b)  *  1,3 ‰ für die weiteren Fr. 100'000.  –  c)  *  1,4 ‰  für die weiteren Fr. 100'000.  –  d)  *  1,5 ‰ für die weiteren Fr. 100'000.  –  e)  *  1,6 ‰ für die weiteren Fr. 100'000.  –  f)  *  1,7 ‰ für die weiteren Fr. 100'000.  –  g)  *  1,8 ‰ für die weiteren Fr. 200'000.  –  h)  *  1,9 ‰ für die weiteren Fr. 200'000.  –  i)  *  2,0 ‰ für die weiteren Fr. 200'000.  –  k)  *  2,1 ‰ für Vermögensteile über Fr. 1'200'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Restbeträge des Vermögens unter Fr.  1'000.  –  fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Höchstbelastung, Anpassung an die Teuerung und Zuschläge *
§ 56 I. Höchstbelastung
                            1  Die periodisch geschuldeten Einkommens  -  und Vermögenssteuern von Kanton, Ge-  meinde  und  Kirche  werden  auf  70  %  des  Reineinkommens  herabgesetzt,  jedoch  höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. Soweit ausserordentli-  che  Aufwendungen  wie  Eink  äufe  in  die  berufliche  Vorsorge  oder  Unterhaltskosten  für Liegenschaften, die den Pauschalabzug übersteigen, geltend gemacht werden, er-  höht sich das Reineinkommen um den Betrag dieser Abzüge.  Ausserdem werden Ein-  künfte, die  der Besteuerung  gemäss den  §§ 2  7a,  27b und 29 Abs. 1  bis  unterliegen,  in  vollem  Umfang  berücksichtigt.  Ein  zusätzlicher  Abzug  gemäss  §  36a  bleibt  unbe-  rücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzugs  -  und Vergütungszinsen sowie Bussen werden für die Berechnung der Her-  absetzung nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 II. Anpassung an die Teuerung
                            1  Der Regierungsrat passt die Steuertarife gemäss den §§ 43 und 55 sowie die Abzüge  gemäss § 42 Abs. 1 lit. a  –  d jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an.  Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei nega-  tivem  Teuer  ungsverlauf  ist  eine  Anpassung  ausgeschlossen.  Der  auf  eine  negative  Teuerung  folgende  Ausgleich  erfolgt  auf  der  Basis  des  letzten  Ausgleichs.  Die  Be-  träge  sind  bei  der  Einkommenssteuer  auf  Fr.  100.  –  ,  bei  der  Vermögenssteuer  auf  Fr.  1'000.  –  auf  -  oder abzur  unden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Vermögenssteuertarif ab der Steuerperiode 2024 richtet sich nach der Verordnung über  die  Anpassung  an  die  Teuerung  vom  1.  November  2023  (Progressionsverordnung  2024;  SAR  651.134)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 22. Mai 2012 beschlos-  senen  Einkommens  -  und  Vermögenssteuertarifen  gemäss  den  §§  43  Abs.  1  und  55  Abs. 1 sind die Folgen der kalten Progression bis zum 31.  Dezember 2013 ausgegli-  chen. Die erste Anpassung erfolgt für die Steuerperiode 2016.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Zuschlag zur Kantonssteuer
                            1  Natürliche Personen entrichten einen Zuschlag von  3 % auf der einfachen Kantons-  steuer vom steuerbaren Einkommen und Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Zeitliche Grundlagen
§ 58 I. Steuerperiode
                            1  Die Einkommens  -  und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt  und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht während eines Teils der  Steuerperiode, wird die Steuer auf  den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Für regelmässig fliessende Ein-  künfte bestimmt sich der Steuersatz dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Ein-  kommen;  nicht  regelmässig  fliessende  Einkünfte  werden  für  die  Satzbestimmung  nicht umgerechnet. Die §§ 18 Abs. 3 und 45 bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 II. Bemessung des Einkommens
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Er-  gebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode  einen Geschäftsabschluss erstellen. Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 III. Bemessung des Vermögens
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht  mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermö-  gen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge-  schäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem  Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt  während der Steuerperiode die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan-  ton, gilt Absatz 3 sinngemäss. §  18 Abs. 3 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 IV. Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Bei Heirat werden beide Eheteile für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehe-  teile für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Tod  eines  Eheteils  werden beide bis  zum  Todestag gemeinsam  besteuert.  Der  Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuer-  pflicht des überlebenden Eheteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gewinn - und Kapitalsteuern der juristischen Personen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 62 I. Steuerliche Zugehörigkeit
1. Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische  Personen  sind  auf  Grund  persönlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig,  wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kan-  tons sind steuerpflichtig, wenn sie  a)  Teilhaberinnen an  Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;  c)  *  an  Grundstücken  im  Kanton  Eigentum,  dingliche  Rechte  oder  diesen  wirt-  schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;  d)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausser-  dem steuerpflichtig, wenn sie  a)  Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund  -  oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  b)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung
                            a) Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  persönlicher  Zugehörigkeit  ist  die  Steuerpflicht  unbeschränkt.  Diese  erstreckt  sich aber nicht auf  Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  beschränkt  sich  die  Steuerpflicht  auf  die  Teile  des Gewinns und Kapitals, für die nach § 63 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund-  stücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grunds-  ätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vor-  behalten bleib  en die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie  Absatz 4 und § 64a Abs. 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige ohne  Sitz  oder  tatsächliche  Verwaltung  in  der  Schweiz  haben  für  im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kan-  ton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64a * b) Verluste
                            1  Gewinne,  mit  denen nach den Grundsätzen  des  Bundesrechts  über  das  Verbot  der  interkantonalen  Doppelbesteuerung  Verluste  aus  ausserkantonalen  Geschäftsbetrie-  ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden nachträglich besteuert, soweit in  den 7 nachfolgend  en Steuerperioden im Kanton des Geschäftsortes oder im Belegen-  heitskanton steuerbare Gewinne anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs-  stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät-  tenstaat  nicht  bereits  berücksichtigt  wurden.  Verzeichnet  diese  Betriebsstätte  innert  der folge  nden 7 Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Aus-  mass  der  im  Betriebsstättenstaat  verrechneten  Verlustvorträge  eine  Besteuerung.  In  allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
                            1  Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals  steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach  dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten  die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü-  cke  zu  dem  Steuersatz,  der  dem  im  Kanton  erzielten  Gewinn  und  dem  im  Kanton  gelegenen Kapit  al entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 * II. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit beginnt mit der Gründung  der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Ver-  waltung in den Kanton. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle-  gung des S  itzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlegt  eine  juristische  Person  während  der  Steuerperiode  ihren  Sitz  oder  die  tat-  sächliche Verwaltung von einem andern Kanton in den Kanton Aargau beziehungs-  weise vom Kanton Aargau in einen andern Kanton, so ist sie im Kanton Aargau nach  Massgabe des Steu  erharmonisierungsgesetzes  1  )  für die gesamte Steuerperiode steu-  erpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Steuerpflicht  auf  Grund  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  besteht  im  Kanton  für  die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des  Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Umstrukturierungen  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  dem  vereinbarten  Übernah-  mestichtag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Gewinnsteuer
§ 67 I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 2. Berechnung des Reingewinns
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus  a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des  Vorjahres;  b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen  des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün-  detem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Ge-
                            genständen des Anlagevermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
                            soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht
                            begründete Zuwendungen an Dritte;  c)  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der  Kapital  -  , Aufwertungs  -  und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 72. Der Li-  quidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines Geschäftsbetriebes  oder einer Betriebsstät  te ins Ausland gleichgestellt;  d)  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 83 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstel-  len, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und  Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR  642.14  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unterneh-  men überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Markt-  preis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschla-  ges  oder  zum  jewe  iligen  Endverkaufspreis  abzüglich  einer  angemessenen  Gewinn-  marge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu be-  richtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a * a
                            bis  ) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steu-  erpflichtigen  Person  im  Verhältnis  des  qualifizierenden  Forschungs  -  und  Entwick-  lungsaufwands zum gesamten Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand pro Patent oder  pro vergleichbares  Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90  % in die Be-  rechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthal-  ten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um  6  %  der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteue-  rung  gemäss  Absatz  1  und  in  den  vier  folgenden  Jahren  sind  die  gemäss  Absatz  1  ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung ent-  standenen  und  ste  uerwirksam  abgezogenen  Forschungs  -  und  Entwicklungsaufwand  sowie mit gemäss § 69a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be-  steuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den  gesamten für diese Rechte bis zur Einbrin-  gung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs  -  und Entwicklungs-  aufwand sowie die gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des  fünften  Jahres  nach  Einbringung  sind  der  noch  nicht  verrechne  te  Forschungs  -  und  Entwicklungsaufwand  und  die  noch  nicht  verrechneten  Abzüge  gemäss  §  69a  zum  steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das  Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand und d  ie  gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen.  Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Ab-  satz 1  und des für die Patente und die vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung ent-  standenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs  -  und Entwicklungsaufwands  sowie für die gem  äss § 69a vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen auf-  bewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68b * a
                            ter  ) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Patente  gelten:  a)  Patente  gemäss  dem  Europäischen  Patentübereinkommen,  revidiert  in  Mün-  chen am 29. November 2000 (EPÜ 2000) vom 5. Oktober 1973  1  )  ;  b)  Patente  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Erfindungspatente  (Patentgesetz,  PatG) vom 25. Juni 1954  2  )  ;  c)  ausländische Patente, die den Patenten gemäss Litera a und b entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vergleichbare Rechte  gelten:  a)  ergänzende  Schutzzertifikate  gemäss  dem  Patentgesetz  und  deren  Verlänge-  rung.  b)  Topographien,  die  gemäss  Bundesgesetz  über  den  Schutz  von  Topographien  von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992  3  )  geschützt sind;  c)  Pflanzensorten, die gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen-  züchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975  4  )  geschützt sind;  d)  Unterlagen, die gemäss dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro-  dukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000  5  )  geschützt sind;  e)  Berichte,  für  die  gestützt  auf  Ausführungsbestimmungen  zum  Bundesgesetz  über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998  6  )  ein Berichtschutz besteht;  f)  ausländische Rechte, die den Rechten gemäss Litera a  –  e entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch  a)  die direkten Steuern, nicht aber Steuerbussen;  b)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals,  sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;  c)  *  die  freiwilligen  Leistungen  von  Geld  und  übrigen  Vermögenswerten  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  % des  steuerbaren  Reingewinns  an  Bund,  Kantone,  Gemeinden und deren  Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Perso-  nen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffen  tliche oder gemeinnützige  Zwecke gemäss § 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind. Bei Zuwen-  dungen   an   die   steuerbefreiten   politischen   Parteien   ist   der   Abzug   auf  Fr.  10'000.  –  beschränkt;  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  0.232.142.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  232.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  231.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  232.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Ent-  gelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten  bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;  f)  die Rückstellungen. Rückstellungen für Forschungs  -  und Entwicklungsaufträge  an  Dritte  oder  für  nachgewiesene  eigene  Forschungs  -  und  Entwicklungspro-  jekte  werden  bis  zu  10  %  des  steuerbaren  Reingewinns,  insgesamt  jedoch  höchstens bis zu 1 Million Franken,  anerkannt. Der Gegenwert der Forschungs  -  und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermö-  gens  darstellen.  Solche  Rückstellungen  sind  innert  3  Jahren  aufzulösen.  Der  Regierungsrat  legt  die  Kriterien  für  den  Nachweis  der  Forschungs  -  u  nd  Ent-  wicklungsprojekte fest;  g)  die Abschreibungen. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Ver-  lusten  höher  bewertet  wurden,  können  nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt  der Abschreibung nach § 74 Abs. 1 v  errechenbar gewesen wären. Wertberich-  tigungen  und  Abschreibungen  auf  Beteiligungen  nach  §  77  Abs.  2,  die  nicht  mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zu-  gerechnet.  h)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus  -  und Weiterbildung des eigenen Perso-  nals, einschliesslich Umschulungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  zum  geschäftsmässig  begründeten  Aufwand  gehören  Zahlungen  von  Beste-  chungsgeldern  im  Sinne  des  schweizerischen  Strafrechts  an  schweizerische  oder  fremde Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69a * b
                            bis  ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt  oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist,  wird auf Antrag  um 50  %  über den  geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Forschung  und  Entwicklung  gelten  die  wissenschaftliche  Forschung  und  die  wissenschaftsbasierte Innovation gemäss  Art. 2 des Bundesgesetzes  über die Förde-  rung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14.  Dezember 2012  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf  a)  dem  direkt  zurechenbaren  Personalaufwand  für  Forschung  und  Entwicklung,  zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen  Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Auf-  wand der juristischen Person;  b)  80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Ent-  wicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  der  Auftraggeber  der  Forschung  und  Entwicklung  abzugsberechtigt,  steht  dem  Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  420.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69b * b
                            ter  ) Entlastungsbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  gesamte  steuerliche  Ermässigung  gemäss  den  §§  68a  Abs.  1  und 2  sowie  69a  darf  nicht höher sein als 70  % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wo-  bei  der  Nettobeteiligungsertrag  gemäss  den  §§  76  und  77  ausgeklammert  wird,  und  vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weder  aus  den  einzelnen  Ermässigungen  noch  aus  der  gesamten  steuerlichen  Er-  mässigung dürfen  Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch  a)  Kapitaleinlagen  von  Mitgliedern  von  Kapitalgesellschaften  und  Genossen-  schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;  b)  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Be-  triebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmäs-  sigen Aufwertungen vorgenommen werden;  c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * d) Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbeson-  dere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steu-  erpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgebli-  chen Wert  e übernommen werden. Dies gilt  a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juris-  tische Person;  b)  bei der Auf  -  oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere  Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung  bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;  c)  beim Austausch von Beteiligungs  -  oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;  d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen  des  betrieblichen  Anlagevermögens  auf  eine  inländische  Tochtergesellschaft.  Als  Tochtergesellschaft  gilt  eine  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft,  an  der  die  übertragende  Ka  pitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  zu  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % am Grund  -  oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 lit. d werden die  übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  206  ff. nachträglich besteu-  ert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren die übertrage-  nen Vermö  genswerte oder Beteiligungs  -  oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochter-  gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entspre-  chende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem  Gesamtbild  der  tatsächlichen  Verhältnisse  durch  Stimmenmehrheit  oder  auf  andere  Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu-  sammengefasst  sind,  können direkt  oder  indirekt gehaltene  Beteiligungen von  min-  destens 20 % am Grund  -  oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen An-  lagevermögens zu den bisher f  ür die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen  werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft  gemäss Ab-  satz 1 lit. d.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  im  Fall  einer  Übertragung  nach  Absatz  3  während  der  nachfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit  die  einheitliche  Leitung  aufgegeben,  werden  die  übertragenen  stillen  Reserven  im  Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Per-  son kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend  machen. D  ie im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusam-  mengefassten  inländischen  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften  haften  für  die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 e) Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden  Gegenstände  des  betriebsnotwendigen  Anlagevermögens  ersetzt,  können  die  stillen  Reserven  auf  die  als  Ersatz  erworbenen  Anlagegüter  übertragen  werden,  wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor-  behalten bleibt d  ie Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände  des beweglichen Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili-  gung  übertragen  werden,  sofern  die  veräusserte  Beteiligung  mindestens  10  %  des  Grund  -  oder Stammkapitals oder mindestens 10  % des Gewinns und der Reserven der  anderen Gesellsch  aft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jah-  res im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Das  Ersatzobjekt  nach  Absatz  1  muss  innert  angemessener  Frist,  in  der  Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahr vor oder 3  Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang  der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der  Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi-  gen  V  ermögensgegenständen  zu  verwenden  oder  zu  Gunsten  der  Erfolgsrechnung  aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  betriebsnotwendig gilt  nur Anlagevermögen,  das dem  Betrieb  unmittelbar  zur  Leistungserstellung dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände,  die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a * e
                            bis  ) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt die steuerpflichtige juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re-  serven  einschliesslich  des  selbst  geschaffenen  Mehrwerts  auf,  so  unterliegen  diese  nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapi-  talgese  llschaft  oder  Genossenschaft  aus  Beteiligungen  von  mindestens  10  %  am  Grund  -  oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge-  sellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten:  a)  die  Verlegung  von  Vermögenswerten,  Betrieben,  Teilbetrieben  oder  Funktio-  nen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inlän-  dische Betriebsstätte;  b)  das Ende einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14;  c)  die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Ab-  schreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert  10 Jahren abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72b * e
                            ter  ) Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht ver-  steuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteu-  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten:  a)  die  Verlegung  von  Vermögenswerten,  Betrieben,  Teilbetrieben  oder  Funktio-  nen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine aus-  ländische Betriebsstätte;  b)  der Übergang zu einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14;  c)  die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 f) Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
                            1  Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden  nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge  erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen-  dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereine können für bevorstehende Zuwendungen an steuerbefreite juristische Per-  sonen und für bevorstehende Ausgaben für nicht wirtschaftliche Zwecke Rückstellun-  gen bilden, sofern die Mittel aus ausserordentlichen Einkünften stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kollektiven  Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinn-  steuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73a * f
                            bis  ) Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinne  von  juristischen  Personen  mit  ideellen  Zwecken  werden  nicht  besteuert,  sofern sie höchstens Fr. 20'000.  –  betragen und ausschliesslich und unwiderruflich die-  sen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 g) Verluste
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode voran-  gegangenen  Geschäftsjahren  abgezogen  werden,  soweit  sie  bei  der  Berechnung  des  steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die  nicht Kapitaleinlagen nach § 70 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden,  die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet  werden kon  nten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Absätze  1  und  2  gelten  auch  bei  Verlegung  des  Sitzes  oder  der  tatsächlichen  Verwaltung innerhalb der Schweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 II. Steuerberechnung
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                            1  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften  entrichten  als  einfache  Steuer  5,5  %  auf dem steuerbaren Reingewinn.  1  )  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  grenzüberschreitenden  Sachverhalten,  insbesondere  bei  Kapitalgesellschaften  oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steu-  ersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen  Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 2. Gesellschaften mit Beteiligungen
                            a) Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  eine  Kapitalgesellschaft  oder  eine  Genossenschaft  zu  mindestens  10  %  am  Grund  -  oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge-  sellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von min-  destens 1 Million Fra  nken, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Netto-  ertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüg-  lich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5  % zur De-  ckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands  bleibt vorbeha  lten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kos-  ten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten 1. Januar 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur be-  rücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reinge-  winns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im  Zusammenhang steh  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Beteiligungserträge sind  a)  Erträge,  die  bei  der  leistenden  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  ge-  schäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;  b)  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss Art. 7 Abs. 1  des  Bundesgesetzes  über  die  Banken  und  Sparkassen  (Bankengesetz,  BankG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 1934
                            1  )  werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Absatz 1  der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weiter-  gegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:  *  a)  Pflichtwandelanleihen  und  Anleihen  mit  Forderungsverzicht  gemäss  Art.  11  Abs. 4 BankG; und  b)  Schuldinstrumente  zur  Verlusttragung  bei  Insolvenzmassnahmen  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 28 – 32 BankG.
§ 77 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen
                            1  Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteili-  gungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nach § 76 nur berück-  sichtigt  a)  soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt;  b)  *  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10  % des Grund  -  oder Stammka-  pitals  einer  anderen  Gesellschaft  betrug  oder  einen  Anspruch  auf  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und  während  mindestens  eines  Jahres  im  Besitz  der  veräussernden  Kapitalgesell-  schaft  oder  Genossenschaft  war;  fällt  die  Be  teiligungsquote  infolge  Teil-  veräusserung unter 10  %, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusse-  rungsgewinn  nur  beansprucht  werden,  wenn  die  Beteiligungsrechte  am  Ende  des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1  Mil-  lion Frank  en hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gestehungskosten  werden  um  die  vorgenommenen  Abschreibungen  herabge-  setzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach § 76 Abs.  3 zur Folge hatten.  Bei  Beteiligungen,  die  bei  einer  erfolgsneutralen  Umstrukturierung  zu  Buchwerten  übertragen worden s  ind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 * ...
§ 79 * ...
                            1  )  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 * ...
§ 81 5. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 % des steuerbaren Reingewinns.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gewinn der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit er Fr.  20'000.  –  über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Kapitalsteuer
§ 82 I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  aus dem einbezahlten Grund  -  oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewie-  senen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss § 29 Abs. 3, dem Partizipations-  kapital, den  offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar  ist  mindestens  das  einbezahlte  Aktien  -  ,  Partizipations  -  ,  Grund  -  oder  Stammkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das steuerbare Eigenkapital wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirt-  schaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 b) Ermässigung bei gemischten Beteiligungsgesellschaften und bei Darle-
                            hen an Konzerngesellschaften  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Steuer  auf  dem  Eigenkapital  ermässigt  sich  im  Verhältnis  des  Gewinnsteuer-  wertes der Beteiligungen gemäss § 76, der  Rechte  gemäss § 68a sowie der Darlehen  an Konzerngesellschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapital-
                            anlagen  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt  a)  bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;  b)  *  bei  kollektiven  Kapitalanlagen  der  auf  den  direkten  Grundbesitz  entfallende  Anteil am Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Perso-  nen geltenden Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 II. Steuerberechnung
1. Tarif und Freibeträge
                            1  Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eigenkapital der  Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit es Fr.  50'000.  –  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 * ...
3.4. Mindeststeuer und Zuschläge zur Kantonssteuer
§ 88 I. Allgemeine Mindeststeuer
                            1  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften  entrichten  eine  Mindeststeuer.  Diese  beträgt  als  einfache  (100%ige)  Kantonssteuer  Fr.  500.  –  für  Kapitalgesellschaften  und  Fr.  100.  –  für Genossenschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind in den ersten fünf  Jahren  nach  Gründung  von  der  Mindeststeuer  befreit.  Bei  Umwandlungen  ge-  mäss  §  28 Abs. 1 lit. b wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist die Dauer des Be-  stehens der Personenunternehmung angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 * ...
§ 90 III. Zuschläge zur Kantonssteuer
                            1  Juristische  Personen  entrichten nebst den  in  andern  Gesetzen  1  )  2  )  festgelegten  Zu-  schlägen folgende Zuschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Rein-  gewinn und Eigenkapital:  *  a)  *  einen Kantonssteuerzuschlag von 2 %;  b)  *  einen  Zuschlag von 53 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische  Person steuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 (SAR  615.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Zeitliche Bemessung
§ 91 I. Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode fest-  gesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in der Regel 12 Monate umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  jedem  Kalenderjahr,  ausgenommen  im  Gründungsjahr,  muss  ein  Geschäftsab-  schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäfts-  abschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbe-  triebes oder eine  r Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 II. Bemessung des Reingewinns
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem unter  -  oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung  des Steuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung,  einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht ver-  steuertem  Gewinn  gebildeten  stillen  Reserven  zusammen  mit  dem  Reingewinn  des  letzten G  eschäftsjahres besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 III. Bemessung des Eigenkapitals
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperi-  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich  ist  das  Eigenkapital  am  Bilanzstichtag  des  jeweiligen  Geschäftsab-  schlusses nach Gewinnverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kapitalsteuer wird auf der Basis eines ordentlichen Geschäftsjahres von 12  Mo-  naten  festgelegt.  Bei  unter  -  oder  überjährigen  Geschäftsabschlüssen  wird  eine  der  Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteilmässige Kapitalsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 IV. Steuerfüsse
                            1  Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Grundstückgewinnsteuern
§ 95 I. Gegenstand der Steuer
                            1  Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Antei-  len an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen Gewinne, soweit sie mit der Gewinn-  steuer oder mit der Einkommenssteuer erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 II. Veräusserungen
1. Steuerbegründende Veräusserungen
                            1  Die  Steuerpflicht  wird  durch  jede  Veräusserung  begründet,  mit  der  Eigentum  an  Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Veräusserungen sind gleichgestellt:  a)  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke  wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;  b)  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatver-  mögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;  c)  die  Belastung  eines  Grundstückes  mit  privatrechtlichen  Dienstbarkeiten  oder  öffentlich  -  rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen,   wenn   diese   die   unbe-  schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dau-  ernd und wesentlich beeinträchtigen u  nd dafür ein Entgelt entrichtet wird;  d)  die  Übertragung  von  Beteiligungsrechten  des  Privatvermögens  der  steuer-  pflichtigen Person an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte  ein  Sondernutzungsrecht  (z.B.  ein  Wohnrecht)  an  einer  Wohneinheit  verkör-  pern;  e)  der Tausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei  a)  Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit  Erb-  vorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung;  b)  Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie;  c)  Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfin-  dung im Ehescheidungs  -  oder Ehetrennungsprozess dienen;  d)  Landumlegungen  zwecks  Güterzusammenlegung,  Quartierplanung,  Grenz-  bereinigung,  Abrundung  landwirtschaftlicher  Heimwesen  sowie  bei  Landum-  legungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;  e)  *  ...  f)  *  Umstrukturierungen gemäss § 28 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  steuerpflichtige  Person  kann  innert  1  Jahr  nach  der  Veräusserung  verlangen,  dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 3. Ersatzbeschaffungen
                            a) Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge-  schoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohn-  liegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sondernut-  zungsrecht), sowei  t der dabei erzielte Erlös innert 2 Jahren vor oder 3 Jahren nach der  Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in  der Schweiz verwendet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Mehrfamilienhäusern  gilt  das  Ersatzbeschaffungsprivileg  nur  anteilmässig  für  den von der steuerpflichtigen Person ganzjährig selbst bewohnten Hausteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 b) Land - und Forstwirtschaft
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge-  schoben  bei  vollständiger  oder  teilweiser  Veräusserung  eines  land  -  oder  forstwirt-  schaftlichen  Grundstückes,  soweit  der  Veräusserungserlös  innert  1  Jahr  vor  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahren  nach  d  er  Veräusserung  zum  Erwerb  eines  selbst  bewirtschafteten  Ersatz-  grundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschaf-  teten land  -  oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99a * ...
§ 100 III. Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrich-  ten. Bei Gesamteigentum haften sie solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 IV. Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
                            1  Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 2. Erlös
                            1  Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Per-  son. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert  im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Grundstücke, die vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen überge-  führt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 3. Anlagekosten
                            a) Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen wei-  teren Leistungen oder dem tatsächlich bezahlten niedrigeren Preis. Ein höherer Preis  kann nur angerechnet werden, wenn eine vorbesitzende oder die steuerpflichtige Per-  son  für  d  ie  nach  dem  damaligen  Recht  geschuldeten  Grundstückgewinn  -  ,  Gewinn  -  oder Einkommenssteuern auf Grund dieses Preises veranlagt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erwerbspreis  ist  jedoch  nicht  massgebend,  soweit  das  Grundstück  durch  eine  steueraufschiebende  Veräusserung  oder  Ersatzbeschaffung  erworben  worden  ist.  In  solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegrün-  denden  Veräuss  erung  (Grundstückgewinn  -  ,  Gewinn  -  oder  Einkommenssteuer)  zu  Grunde lag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Erwerbskosten  gelten  zudem  Verluste,  welche  die  veräussernde  Person  beim  Erwerb  des  Grundstückes  im  Zwangsvollstreckungs  -  oder  Nachlassverfahren  aus  Pfand  -  oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde ein Grundstück durch Überführung aus dem eigenen  Geschäftsvermögen ins  Privatvermögen erworben, gilt derjenige Wert als Erwerbspreis, welcher der Einkom-  menssteuer zu Grunde lag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 b) Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:  a)  Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen;  b)  Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen,  Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;  c)  *  Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbun-  den sind,  d)  *  Mehrwertabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anrechenbar sind:  a)  Aufwendungen, die bei der Einkommens  -  oder Gewinnsteuer als Abzüge oder  als  Aufwand  berücksichtigt  worden  sind  oder  hätten  berücksichtigt  werden  können;  b)  der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer  ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen  Dritter,  insbesondere  Versicherungsleistungen,  sowie  Beiträge  von  Bund, Kanton und Gemeinden, für welche die veräussernde Person nicht ersatz  -  oder  rückerstattungspflichtig ist, sind dem Veräusserungsgewinn zuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 c) Anlagekosten bei Besitzdauer über 10 Jahre
                            1  Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steu-  erpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauscha-  liert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen:  *  Besitzdauer (begonnene Jahre)  Pauschale in Prozenten des  Veräusserungserlöses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besitzdauer (begonnene Jahre)  Pauschale in Prozenten des  Veräusserungserlöses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  66  ab 25 vollendeten Jahren  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besitzdauer wird nach § 110 berechnet. Wird ein Grundstück, das aus dem Ge-  schäftsvermögen  ins  Privatvermögen  übergeführt  wurde,  innert  10  Jahren  nach  der  Überführung veräussert, können die Anlagekosten nicht pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Höhere  Anlagekosten  werden  angerechnet,  sofern  sie  die  steuerpflichtige  Person  vollständig nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 d) Anlagekosten bei land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken
                            des Geschäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  für  die  Grundstückgewinnsteuer  massgeblichen  Anlagekosten  von  land  -  und  forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buch-  wert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach § 27 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  in  diesen  Anlagekosten  enthaltene  Erwerbspreis  ist  jedoch  nicht  massgebend,  soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben wor-  den ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steu-  erbegründen  den Veräusserung zu Grunde lag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgte  eine  Ersatzbeschaffung  nach  Grundstückgewinnsteuerrecht,  werden  die  Anlagekosten um den Gewinn gekürzt, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 4. Gesamtveräusserung
                            1  Werden  zu verschiedenen  Zeiten  erworbene  Grundstücke  oder  Anteile  an  solchen  zusammen veräussert, sind Gewinn und Besitzdauer für jede Fläche gesondert zu er-  mitteln. Dabei ist der Erlös nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusse-  rung zu verteilen  . Die Anlagekosten werden nach Objekten aufgeteilt. Unausscheid-  bare Aufwendungen werden gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstü-  cke verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bilden jedoch die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung eine wirtschaftliche  Einheit, wird der Gewinn gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke  verteilt, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichti-  gen sind.  Die Besitzdauer wird für jede Fläche gesondert ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 5. Teilveräusserung
                            1  Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.)  veräussert, ist der  Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massge-  benden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen. Unaus-  scheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verluste aus Teilveräusserung können mit Gewinnen aus der nächstfolgenden Teil-  veräusserung verrechnet werden. Bei der vollständigen Veräusserung noch nicht ver-  rechnete Verluste sind anteilmässig mit den vorangegangenen Gewinnen zu verrech-  nen. Rechtskräfti  ge Veranlagungen sind zu diesem Zweck zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 V. Steuerberechnung
1. Tarif
                            1  Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet und be-  trägt:  a)  40 % bis zum vollendeten 1. Besitzjahr  b)  38 % bis zum vollendeten 2.  Besitzjahr  c)  36 % bis zum vollendeten 3. Besitzjahr  d)  34 % bis zum vollendeten 4. Besitzjahr  e)  32 % bis zum vollendeten 5. Besitzjahr  f)  30 % bis zum vollendeten 6. Besitzjahr  g)  28 % bis zum vollendeten 7. Besitzjahr  h)  26 % bis zum vollendeten 8. Besitzjahr  i)  24 % bis zum vollendeten 9. Besitzjahr  k)  22 % bis zum vollendeten 10. Besitzjahr  l)  20 % bis zum vollendeten 11. Besitzjahr  m)  19 % bis zum vollendeten 12. Besitzjahr  n)  18 % bis zum vollendeten 13. Besitzjahr  o)  17 % bis zum vollendeten 14. Besitzjahr  p)  16 % bis zum vollendeten 15. Besitzjahr  q)  15 % bis zum vollendeten 16. Besitzjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  14 % bis zum vollendeten 17. Besitzjahr  s)  13 % bis zum vollendeten 18. Besitzjahr  t)  12 % bis zum vollendeten 19. Besitzjahr  u)  11 % bis zum vollendeten 20. Besitzjahr  v)  10 % bis zum vollendeten 21. Besitzjahr  w)  9 % bis zum vollendeten 22. Besitzjahr  x)  8 % bis zum vollendeten 23. Besitzjahr  y)  7 % bis zum vollendeten 24. Besitzjahr  z)  6 % bis zum vollendeten 25. Besitzjahr  aa)  5 % ab dem  vollendeten 25. Besitzjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 2. Berechnung der Besitzdauer
                            1  Als Beginn und Ende der Besitzdauer gelten  a)  das Datum der öffentlichen Beurkundung der Veräusserung;  b)  bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des Überganges der  Verfügungsgewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Grundstück  auf  Grund  einer  steueraufschiebenden  Veräusserung  erworben  worden,  wird  die  Besitzdauer  ab  der  letzten  steuerbegründenden  Veräusserung  (Grundstückgewinn  -  , Gewinn  -  oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkan-  tonale Steuer) berechnet  . Erfolgte der Erwerb durch Ersatzbeschaffung nur teilweise  mit reinvestierten Mitteln, wird die längere Besitzdauer anteilmässig in der Höhe die-  ser reinvestierten Mittel angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110a * 3. Anrechnung
                            1  Grundstückgewinnsteuern, die bei der wirtschaftlichen Veräusserung von Grundstü-  cken gemäss § 96 Abs. 2 lit. a erhoben wurden, werden auf die Gewinnsteuern, die  innert der folgenden 10 Jahre bei der zivilrechtlichen Veräusserung dieser Grundstü-  cke anfallen  , angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 VI. Aufteilung des Ertrages
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer fällt je zur Hälfte dem Kanton und der Gemeinde zu,  in deren Gebiet das Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
5.1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem
                            Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 I. Geltungsbereich
                            1  Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie-  derlassungsbewilligung,  jedoch mit  steuerrechtlichem  Wohnsitz oder  Aufenthalt  im  Kanton,  werden  für  Einkünfte  im  Sinne  von  §  113  an  der  Quelle  besteuert.  Davon  ausgenommen sind Ei  nkünfte, die der Besteuerung nach § 119a unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie-  derlassungsbewilligung,  jedoch  mit  steuerrechtlichem  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  einem andern Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 an der Quelle besteu-  ert,  wenn  die  steuerbare  Leistung  von  einer  Schuldnerin  oder  einem  Schuldner  mit  Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im or-  dentlichen Verfahren veranlagt, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht oder die  Niederlassungsbewilligung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 II. Steuerberechnung
1. Steuerbare Leistungen
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind  a)  *  alle  Einkünfte  aus  Arbeitsverhältnis,  mit  Einschluss  der  Nebeneinkünfte  wie  Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder  -  und andere Zula-  gen, Dienstalters  -  und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tan-  tiemen, geldwerte Vorteile au  s Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte  Vorteile;  b)  alle  an  die  Stelle  des  Erwerbseinkommens  tretenden  Ersatzeinkünfte  aus  Ar-  beitsverhältnis  sowie  aus  Kranken  -  ,  Unfall  -  ,  Haftpflicht  -  ,  Invaliden  -  und  Ar-  beitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigun-  gen, Teilrenten und an deren St  elle tretende Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 2. Tarife für Erwerbs - und Ersatzeinkommen
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  Quellensteuertarife  entsprechend  den  für  die  Einkom-  menssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen fest. Vorbehalten bleiben die  §§ 115 Abs. 3 und 116 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug umfasst die Kantons  -  , Gemeinde  -  , Kirchen  -  und Feuerwehrsteuern  sowie die direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde  -  und Kirchensteuern berechnen sich aus dem Mittel der Steuerfüsse  der Gemeinden und Kirchgemeinden im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 b) Ausgestaltung
                            1  Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 35) und  Versicherungsprämien (§ 40 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Verheiratete und Kinder  (§ 40 lit. h und § 42 Abs. 1) berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden ver-  heirateten  Personen, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem  Gesamteinkommen sowie den Pauschalen und Abzügen nach Absatz 1 Rechnung tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige beträgt der Steuersatz 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 3. Tarife für Ersatzeinkommen und Kapitalabfindungen für wiederkeh-
                            rende Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Leistungen, die eine Versicherung direkt der versicherten Person ausrichtet, ist  der Quellensteuerabzug nach dem entsprechenden Quellensteuertarif vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherung nicht nach Massgabe des  versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen  treten können. Für diese Leistungen beträgt der Steuersatz 10  %. Der gleiche Satz gilt  bei  Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 * ...
§ 118 III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Von Amtes wegen *
                            1  Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträg-  lich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  *  a)  *  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom eidgenössischen Finanzde-  partement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder  b)  *  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person  gemäss Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Absatz 1 lit. b müssen das Formular  für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der  zuständigen Behörde verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118a * 2. Auf Antrag
                            1  Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Vo-  raussetzungen gemäss § 118 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im  ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in recht-  lich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag muss bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht  werden.  Beim  Wegzug  aus  der  Schweiz  ist  der  Antrag  spätestens  im  Zeitpunkt  der  Abmeldung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118b * 3. Verhältnis zur Quellensteuer
                            1  Die  nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  gilt  bis  zum  Ende  der  Quellensteuer-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene  Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt keine  nachträgliche ordentliche  Veranlagung  auf  Antrag,  so  tritt  die  Quel-  lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des  Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich  werden keine zu  sätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 * ...
§ 119a * IV. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne  Berücksichtigung  der  übrigen  Einkünfte,  allfälliger  Berufskosten  und  Sozialabzüge  zu einem Satz von 4,5 % an der Quelle zu erheben, wenn die Arbeitgeberin oder der  Arbei  tgeber  die  Steuer  im  Rahmen  des  vereinfachten  Abrechnungsverfahrens  nach  den  Artikeln  2  und  3  des  Bundesgesetzes  über  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17.  Juni 2005  1  )  entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  Kantons  -  und Gemeindesteuern; er erhöht sich um den entsprechenden Ansatz für die  direkte Bundessteuer. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Ein-  künfte werd  en im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.  Er  be-  stimmt  insbesondere  das  Abrechnungsverfahren,  die  Minimalbeträge  für  den  Quel-  lensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemein-  den und Kirchgemeinden  sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BBl 2005 4193
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Quellensteuern für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
                            Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder  tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 * ...
§ 121 II. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            1  Im Ausland wohnhafte  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für ihre Ein-  künfte  aus  unselbstständiger  Erwerbstätigkeit  und  die  an  deren  Stelle  tretenden  Er-  satzeinkünfte nach den §§ 112 ff. an der Quelle besteuert, wenn sie  a)  für eine Dauer von weniger als 30 Tagen beziehungsweise als Grenzgängerin-  nen  oder  Grenzgänger,  Wochenaufenthalterinnen  oder  Wochenaufenthalter  oder als leitende Angestellte für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit  Wohnsitz, Sitz oder Betriebsst  ätte im Kanton in unselbstständiger Stellung er-  werbstätig sind;  b)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeu-  ges  oder  bei  einem  Transport  auf  der  Strasse  Lohn oder  andere  Vergütungen  von  einer  Arbeitgeberin  oder  einem  Arbeitgeber  mit  Wohnsitz, Sitz  oder  Be-  triebsstätte im Kanton erhalt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Davon ausgenommen sind:  *  a)  Die Besteuerung der Seeleute an Bord eines Hochseeschiffes;  b)  Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren ge-  mäss § 119a unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weisen die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerhoheit  auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf die an deren Stelle tre-  tenden Ersatzeinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter Anrechnung  einer auf einen H  öchstsatz begrenzten Quellensteuer des Kantons dem Wohnsitzstaat  zu, so ist die Quellensteuer im Kanton zu diesem Höchstsatz zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 III. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen
                            und Sportler, Referentinnen und Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler so-  wie Referentinnen und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausge-  übten persönlichen Tätigkeit an der Quelle besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sie sich im Kanton für eine Tätigkeit von mindestens 30  Tagen verpflichtet,  ist auf den Einkünften der Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmun-  gen  über  die  Quellensteuer  für  ausländische  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  nach den §§ 11  2  ff. vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  steuerbare  Einkünfte  gelten  die  Bruttoeinkünfte,  einschliesslich  aller  Zulagen  und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte  und Entschädigungen, die nicht den Ausführenden selber, sondern Dritten zufliessen,  die deren  Tätigkeit organisiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewinnungskosten werden pauschal berücksichtigt und betragen:  *  a)  *  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;  b)  *  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Steuer beträgt 10  % der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 IV. Organe juristischer Personen
                            1  Im Ausland wohnhafte  Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von  *  a)  juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,  b)  ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten,  werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigun-  gen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  steuerbare  Einkünfte  gelten  die  Bruttoeinkünfte,  einschliesslich  aller  Zulagen  und  Nebenbezüge.  Dazu  gehören  auch  die  Entschädigungen,  die  nicht  der  steuer-  pflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 18  % der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 V. Hypothekargläubigerinnen und - gläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und  Nutzniesser  von Forderungen,  die  durch  Grund  -  oder  Faustpfand auf  Grundstücken  im Kanton gesichert sind, werden für die ihnen ausgerichteten Zinsen an der Quelle  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen,  die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 13  % der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 VI. Empfängerinnen und Empfänger
                            von Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Personen, die  a)  auf Grund eines früheren öffentlich  -  rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer  Arbeitgeberin  beziehungsweise  einem  Arbeitgeber  oder  einer  Vorsorgekasse  mit  Sitz  oder  Betriebsstätte  im  Kanton  Pensionen,  Ruhegehälter,  Kapitalleis-  tungen oder andere Vergütunge  n erhalten,  b)  aus  privatrechtlichen  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  oder  aus  aner-  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im  Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,  werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt bei Renten 7  % der steuerbaren Einkünfte; für Kapitalleistungen  legt der Regierungsrat einen Quellensteuertarif entsprechend § 45 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125a * VIbis. Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten  Mitarbeiteroptionen (§ 26b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld-  werten Vorteil anteilsmässig gemäss §  26d steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 18 % des geldwerten Vorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125b * VI
                            ter  . Nachträgliche ordentliche Veranlagung  a) Von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz ein-  berechneten  Pauschalabzüge,  kann  unter  den  vom  Eidgenössischen  Finanzdeparte-  ment festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche  Veranlagung zugu  nsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125c * b) Auf Antrag
                            1  Personen, die gemäss § 121 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom  Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerpe-  riode bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordent-  liche Veranl  agung beantragen, wenn:  a)  der  überwiegende  Teil  ihrer  weltweiten  Einkünfte,  einschliesslich  der  Ein-  künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;  b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen  Person vergleichbar ist; oder  c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in  einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125d * c) Verhältnis zur Quellensteuer
                            1  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die  Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kan-  tons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zu-  sätzlichen Abz  üge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbs-  einkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 * ...
5.3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern
§ 127 I. Verfahrenspflichten und Haftung
1. Pflichten der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quellensteuern werden durch die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerba-  ren Leistung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnah-  men vorzunehmen, insbesondere  a)  vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den an-  wendbaren Tarif festzustellen;  b)  bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände, die geschul-  dete Steuer  zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Natural-  leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen  Person einzufordern;  c)  *  den  Quellensteuerabzug  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  die  steuerpflichtige  Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;  d)  mit dem Kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen  Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzulie-  fern;  e)  der  steuerpflichtigen  Person  eine  Aufstellung  oder  eine  Bestätigung  über  die  Höhe des Steuerabzuges auszustellen;  f)  *  ...  g)  *  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu  entrichten.  Die  Arbeitgeberin  schuldet  die  anteilsmässige  Steuer  auch  dann,  wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus-  gerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Kontrolle  der  Steuererhebung  haben  die  Schuldnerinnen  oder  Schuldner  der  steuerbaren Leistung dem Kantonalen Steueramt Einblick in alle erforderlichen Un-  terlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu ertei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 b) Haftung
                            1  Schuldnerinnen  oder  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  haben  für  Steuerausfälle  und für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  gleicher  Weise  haftet,  wer  die  Darbietung  von  Künstlerinnen  und  Künstlern,  anstaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128a * 1a. Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren; AHV - Ausgleichs-
                            kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die AHV  -  Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder  eine  Bestätigung über den von  der  Arbeitgeberin  oder  vom  Arbeitgeber  vorgenom-  menen Quellensteuerabzug aus. Sie rechnet die abgelieferten Quellensteuern jährlich  mit dem Kant  onalen Steueramt ab und überweist den Quellensteuerbetrag im Laufe  des folgenden Jahres an das Kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV  -  Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision gemäss § 137.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  steuerpflichtige  Person hat dem  Kantonalen  Steueramt  sowie  der  Schuldnerin  oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die Verhältnisse, die für die Erhe-  bung der Quellensteuern massgebend sind, mündlich oder schriftlich Auskunft zu er-  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129a * Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder  Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die gemäss  § 125c  eine  nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  beantra-  gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der  Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustella-  dresse wäh  rend des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige  Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung ei-  ner gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an  die Stelle de  r im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbs-  einkommen. § 187 Abs. 2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 b) Direktbezug
                            1  Die steuerpflichtige Person kann vom Kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der  von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung  nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und  ein  Nach  bezug  bei  der  Schuldnerin  oder  beim  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 II. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis *
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer ge-  mäss diesem Gesetz in folgenden Fällen:  *  a)  *  für Arbeitnehmer gemäss § 112, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ih-  ren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;  b)  *  für Arbeitnehmer gemäss § 121 Abs. 1 lit. a, die bei Fälligkeit der steuerbaren  Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;  c)  *  für  Personen  gemäss  den §§ 121  sowie  123  –  125a,  wenn  er  bei  Fälligkeit der  steuerbaren  Leistung  seinen  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  oder  seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat. Wird die steuerbare Leistung  von einer Betriebsstätte in e  inem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte  eines  Unternehmens  ohne  Sitz  oder  tatsächliche  Verwaltung  in  der  Schweiz  ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das  Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;  d)  *  für Personen gemäss § 122, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen  Bezugsbehörde des Kantons  Aargau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist in den folgenden Fällen die Ver-  anlagungsbehörde gemäss diesem Gesetz zuständig:  a)  für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. a, die am Ende der  Steuerpflicht oder  der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton  hatten;  b)  für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. b, die am Ende der Steuerpflicht oder  der Steuerperiode Wochenaufenthalt im Kanton hatten;  c)  für Personen gemäss § 131 Abs. 1 lit. c, die am Ende der Steuerperiode oder  der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Aargau hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone  überwiesene Quellensteuerbeträge. Zuviel bezogene Steuern werden dem Arbeitneh-  mer beziehungsweise der erwerbstätigen Person zinslos zurückerstattet, zu wenig be-  zogene Steuern  zinslos nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Kantonale  Steueramt  leistet  den  anderen  schweizerischen  Steuerbehörden  bei  der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts  -  und Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 * ...
§ 133 III. Verfahren
1. Durchführung
                            1  Die  Durchführung  der  Quellenbesteuerung  obliegt  dem  Kantonalen  Steueramt  in  Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss den §§ 118, 118a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125b und 125c ist die Veranlagungsbehörde der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 2. Entscheid und Rechtsmittelverfahren
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis 31. März des auf  die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und  Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:  *  a)  *  mit  dem  Quellensteuerabzug  laut  Bescheinigung  gemäss  §  127  nicht  einver-  standen ist; oder  b)  *  die Bescheinigung gemäss § 127 von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber  nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Ver-  anlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer-  jahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  einen  solchen  Entscheid  kann  die  steuerpflichtige  Person,  die  Schuldnerin  oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen einen Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin  oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechts-  kräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des ach-  ten Teils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 3. Nachforderung
                            1  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug  nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie das Kantonale Steueramt zur  Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflich-  tige Person  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachforderung ist möglich innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in  dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 4. Rückerstattung
                            1  Die  Steuerpflichtigen  können  vom  Kantonalen  Steueramt  zu  viel  abgezogene  und  abgerechnete  Quellensteuern  direkt  zurückfordern.  Die  einzelnen  Rückerstattungs-  gründe werden in der Verordnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen  Steuerabzug vorgenommen, müssen diese der steuerpflichtigen Person die Differenz  zurückzahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattungsansprüche sind innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,  in dem der Steuerabzug erfolgt ist, geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 5. Bezugsprovision
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwir-  kung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesamten Quellensteuerbetrags, deren  Ansatz vom Regierungsrat durch  Verordnung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen  beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchs-  tens  Fr.  50.  –  pro  Kapitalleistung  für  die  Quellensteuer  von  Bund,  Kanton  und  Ge-  meinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzt  die  Schuldnerin  oder  der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung die  Verfah-  renspflichten,  kann  das  Kantonale  Steueramt  die  Bezugsprovision  herabsetzen.  Bei  Nachforderungen nach § 135 entfällt die Bezugsprovision.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 IV. Steuerbezug
1. Zuständigkeiten
                            1  Die Quellensteuern werden durch das Kantonale Steueramt bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Bezugsminima festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 2. Fälligkeit
                            1  Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder  Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 3. Zahlungsfrist
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellen-  steuer auf Ende jedes Monats ab und reicht die Abrechnung innerhalb einer vom Re-  gierungsrat durch Verordnung zu regelnden Frist dem Kantonalen Steueramt ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Steueramt kann abweichende Abrechnungstermine gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezah-  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 4. Verzugszinsen
                            1  Auf nicht fristgerecht abgerechneten Quellensteuern wird nach Ablauf der Abrech-  nungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  verspätet  bezahlten  Quellensteuern  wird  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  ohne  Mahnung ein Verzugszins berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Erbschafts - und Schenkungssteuern
§ 142 I. Gegenstand der Steuer
                            1  Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfü-  gung von  Todes  wegen, Schenkung oder  eine  andere  Zuwendung anfällt,  der keine  oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  der  Besteuerung  unterliegen  Vermögensanfälle,  die  von  der  empfangenden  Person im Zeitpunkt der Zuwendung als Einkommen oder Gewinn versteuert werden  oder die nach § 33 lit. c  –  i oder § 70 lit. a und b steuerfrei sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerfrei sind Vermögensanfälle:  *  a)  *  unter Verheirateten sowie unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern,  b)  *  an  Nachkommen,  Stiefkinder  und  Pflegekinder,  wenn  das  Pflegeverhältnis  während mindestens zwei Jahren bestanden hat,  c)  *  an Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis während min-  destens zwei Jahren bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 II. Steuerpflicht
1. Im Allgemeinen
                            1  Steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Erbberechtigten innert Jahresfrist nicht über ihre Erbansprüche ei-  nigen, werden die steuerbaren Anteile nach der letztwilligen Verfügung oder nach der  gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Erweisen sich die Veranlagungen auf Grund der tat-  sächli  chen Teilung als unzutreffend, sind sie zu revidieren, wenn dies eine erbberech-  tigte Person innert 10 Jahren nach dem Vermögensanfall verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 2. Örtliche Voraussetzungen
                            1  Steuerbar  sind  Vermögensanfälle,  die  von  einer  Person  stammen,  die  im  Kanton  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat  oder  im  Zeitpunkt  ihres  Todes  hatte  oder  im  Kanton  verschollen erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuer unterliegen zudem Vermögensanfälle von Eigentum und andern dingli-  chen  Rechten  an  im  Kanton  gelegenen  Grundstücken  oder  von  Rechten,  die  wirt-  schaftlich wie Rechte an Grundstücken wirken, sowie der Anfall von Vermögen aus  im Kanton gelegenen Betr  iebsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterliegt nicht der ganze Vermögensanfall der aargauischen Steuerhoheit, wird der  Steuersatz nach dem gesamten Vermögensanfall bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 III. Steuerbemessung
1. Bewertung
                            1  Das Vermögen wird nach den Vorschriften über die Vermögenssteuer bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vermögensanfall kann ganz oder teilweise neu bewertet werden, wenn die der  Vermögenssteuer zu Grunde liegenden Schätzungen auf Grund besonderer Verhält-  nisse erheblich überholt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 2. Abzüge vom Vermögensanfall
                            1  Vom steuerbaren Vermögensanfall werden abgezogen:  a)  die Schulden im Sinne von § 52;  b)  die  Kosten  der  Bestattung,  des  Grabunterhalts,  des  Erbgangs  und  der  Erbtei-  lung, nicht aber die Erbschafts  -  und Schenkungssteuer;  c)  Entschädigungen  an  Kinder  und  Grosskinder  im  Sinne  von  Art.  334  des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907  1  )  ;  d)  der Vorausbezug im Sinne von Art. 631 Abs. 2 ZGB für Kinder, die behindert  sind oder deren Ausbildung und Erziehung noch nicht abgeschlossen sind;  e)  der Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 IV. Steuerberechnung
1. Klassen
                            1  Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem  Verwandtschaftsgrad  der  steuerpflichtigen  Person  zur  erblassenden,  schenkenden  oder zuwendenden Person berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:  a)  *  Klasse  1:  Personen,  die  mit  der  zuwendenden  Person  während  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben;  b)  Klasse 2: Geschwister und Grosseltern;  c)  Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis  der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Bestimmung der Klasse werden die gebende und die empfangende Person  des  Vermögensanfalls gleich behandelt  wie der  andere  Eheteil,  sofern  sich dadurch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 2. Nutzniessungs - und Nacherbberechtigte
                            1  Der  kapitalisierte  Wert  einer  Nutzniessung  wird  der  nutzniessenden  Person  zuge-  rechnet.  Um  diesen  Betrag  vermindert  sich der  steuerbare  Vermögensanfall  der  Ei-  gentümerin oder des Eigentümers. Dies gilt analog für ein Wohnrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Nacherbeneinsetzung nach Art. 488 ZGB entrichten sowohl die vorerbbe-  rechtigte als auch die nacherbberechtigte Person die Steuer auf dem ganzen ihr anfal-  lenden  Vermögen.  Verfügungsbeschränkungen  werden  bei der  Bewertung des  Ver-  mögensanfalls der Vor  erbberechtigten berücksichtigt. Die Steuer der nacherbberech-  tigten Person wird bis zum Betrag des von der vorerbberechtigten Person versteuerten  Anfalls  nach  dem  Verwandtschaftsgrad  zur  verstorbenen  Person  berechnet,  sofern  dies für die steuerpflichtige P  erson günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 3. Steuersatz
                            1  Die Erbschafts  -  und Schenkungssteuer beträgt:  Betrag  Klasse 1  Klasse 2  Klasse 3  für die ersten Fr. 120'000.  –  4 %  6 %  12 %  für die weiteren Fr. 60'000.  –  6 %  12 %  20 %  für die weiteren Fr. 60'000.  –  7 %  15 %  22 %  für die  weiteren Fr. 60'000.  –  7,5 %  18 %  24 %  für die weiteren Fr. 60'000.  –  7,5 %  19 %  26 %  für die weiteren Fr. 120'000.  –  8 %  20 %  28 %  für die weiteren Fr. 240'000.  –  8,5 %  21 %  30 %  für die weiteren Fr. 240'000.  –  8,5 %  22 %  31 %  für die Fr.  960'000.  –  übersteigenden Teile:  9 %  23 %  32 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert 5 Jahren werden  zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zu-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 V. Vollzug
                            1  Die Steuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt und vom Gemeinderat bezo-  gen. Die Veranlagung wird vom Gemeinderat vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflichtigen haben den Vermögensanfall spätestens mit der nächsten Steu-  ererklärung für die Einkommens  -  und Vermögenssteuern zu melden. Steuerpflichtige,  die im Kanton keine solche Erklärung einreichen, haben den Anfall innert 3 Monaten  zu melden.  Wird ein Nachlassinventar aufgenommen, entfallen diese Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 VI. Aufteilung der Erträge
                            1  Die Erbschafts  -  und  Schenkungssteuer fällt  a)  zu einem Drittel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufent-
                            halt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt  wurde, respektive
                        
                        
                    
                    
                    
                2. an die Gemeinden, in denen bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Auf-
                            enthalt die steuerbaren Werte liegen, respektive
                        
                        
                    
                    
                    
                3. an die Sitzgemeinde bei Vermögensanfällen aus im Kanton gelegenen
                            Betriebsstätten;  b)  zu zwei Dritteln an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Die Steuern der Gemeinden
7.1. Die Einkommens - und Vermögenssteuern der Gemeinden
§ 152 * I. Steuerhoheit
1. Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden erheben zur Deckung der Ausgaben, die nicht aus andern  Einnahmen bestritten werden können, als Gemeindesteuern jährlich die Einkommens  -  und  Vermögenssteuern  von  den  natürlichen  Personen  sowie  die  Gewinnsteuer  von  juristischen Person  en mit besonderen Zwecken (§ 14 Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 2. Ortsbürgergemeinden
                            1  Die  Ortsbürgergemeinden  können  für  ihre  besonderen  Zwecke  jährlich  Einkom-  mens  -  und Vermögenssteuern von den Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern mit Wohn-  sitz oder Aufenthalt in der Gemeinde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 3. Kirchgemeinden
                            1  Die Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen erheben zur Deckung  der Ausgaben, die nicht aus andern Einnahmen bestritten werden können, als Kirchen-  steuer jährlich Einkommens  -  und Vermögenssteuern von den Kirchenangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen, die in der Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer der Kirchgemeinde ihrer Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Setzt  sich  eine  Familie  aus  Angehörigen  mehrerer  Konfessionen  zusammen,  wird  die sich für die einzelne Kirche ergebende Kirchensteuer nach der Zahl der Angehö-  rigen jeder Konfession festgesetzt. Massgebend sind die Wohnsitz  -  und Familienver-  hältnisse am End  e der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 4. Steuerfuss
                            1  Die Gemeinden setzen bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steu-  erfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 * II. Abgrenzung der Steuerhoheiten
1. Bei Wohnsitz - oder Sitzverlegung in eine andere aargauische Gemeinde
                            1  Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Sitzes in eine andere aargauische Gemeinde  gelten § 18 Abs. 3, § 20 und § 66 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 2. Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden
                            1  Natürliche  Personen,  die  in  einer  aargauischen  Gemeinde  auf  Grund  persönlicher  Zugehörigkeit, in einer andern aargauischen Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zu-  gehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Einkommens  -  und Vermögenssteuern  ausschliessl  ich in der Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei juristischen Personen mit Grundstücken oder Betriebsstätten ausserhalb der Sitz-  gemeinde wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung rich-  tet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungs-  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 III. Verfahren bei der Kirchensteuer
                            1  Die  Veranlagungsbehörde  der  Gemeinde  entscheidet  im  Veranlagungsverfahren  über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfall hat sie im Veranlagungs  -  oder im Einspracheverfahren einen Bericht  der  Kirchenpflege  über  die  Kirchenzugehörigkeit  einzuholen  und  ihre  Entscheide  auch der Kirchenpflege zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Weitere Steuern der Einwohnergemeinden
§ 159 I. Einkommens - und Vermögenssteuer für selbstständige Anstalten des
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und seine Anstalten entrichten den Einwohnergemeinden die Einkom-  menssteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach  den für natürliche Personen geltenden Steuersätzen. Als Reingewinn gelten die Be-  träge, die aus dem G  eschäftsergebnis für betriebsfremde Zwecke ausgeschieden wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber  der  Einwohnergemeinde  entrichten  die  selbstständigen  Anstalten  des  Kantons  für  ihre  im  Gemeindegebiet  gelegenen  Grundstücke  die  Vermögenssteuer  nach den für natürliche Personen geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Schuldenabzug findet nicht statt. Die steuerbaren Vermögenswerte werden mit  dem übrigen Vermögen der selbstständigen Anstalt nicht zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 II. Kurtaxe
                            1  Einwohnergemeinden mit  Kurbetrieben können eine Kurtaxe erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurtaxe haben jene Personen zu entrichten, die sich zur Kur oder ferienhalber  im Gebiet der Gemeinde aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kurtaxe  kann  in  der  Gemeindeordnung  eingeführt  werden.  Taxpflicht,  Höhe,  Erhebungsverfahren und Verwendung der Abgabe sind in einem Gemeindereglement  festzulegen. Die Kurtaxe ist ausschliesslich für die Förderung des Fremdenverkehrs  sowie für die Schaffung und den Unterhalt der dazu dienenden Einrichtungen zu ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Vollzug und Verfahren
8.1. Behörden
§ 161 I. Aufsichtsbehörden
                            1  Die  Steuerbehörden  unterstehen  hinsichtlich  ihrer  Amtsführung  der  Aufsicht  des  Departements Finanzen und Ressourcen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und  gleichmässige  Steuerveranlagungen,  für  sachgerechte  Grundstückschätzungen  und  für einen einheitlichen Steuerbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde  die  Veranlagung  oder  die  Bewertung  der  Grundstücke  in  einer  Gemeinde  ungenügend oder willkürlich durchgeführt, kann das Kantonale Steueramt deren Er-  öffnung an die Steuerpflichtigen untersagen. Es kann eine neue Veranlagung oder Be-  wertung anordnen od  er durch eigene Organe vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 II. Steuerbehörden
1. Kantonales Steueramt
                            1  Das Kantonale Steueramt veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer andern  Behörde zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 2. Gemeindesteueramt
                            1  Jede Einwohnergemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt  eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellver-  treter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Einwohnergemeinden können ein gemeinsames Steueramt führen. Die Ge-  meinderäte der beteiligten Gemeinden bestimmen eine Vorsteherin oder einen Vor-  steher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor, errechnet die Steuerbeträge  und  eröffnet  die  Veranlagungsverfügungen  und  Einspracheentscheide.  Es  führt  das  Protokoll der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, das Steuerregister und die notwen-  digen Kontro  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 3. Veranlagungsbehörde der Gemeinde
                            1  In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veran-  lagung der Einkommens  -  , Vermögens  -  und Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkom-  mission bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem  kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteu-  eramtes sowie 3 von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Jede Einwoh-  nergemeinde wählt zud  em ein Ersatzmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Einwohnergemeinden,  die  ein  gemeinsames  Steueramt  führen,  können  eine  ge-  meinsame Steuerkommission bestellen. Die gemeinsame Steuerkommission umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen und besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantona-  len Steuerkommissär, der V  orsteherin oder dem Vorsteher des gemeinsamen Steuer-  amtes sowie 3 gewählten Mitgliedern aus den angeschlossenen Einwohnergemeinden.  Für jede gemeinsame Steuerkommission wird zudem ein Ersatzmitglied gewählt. Für  die Wahl der gemeinsamen Steuerkommissio  n bilden die angeschlossenen Gemein-  den einen Wahlkreis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Veranlagung  wird  in  der  Regel  im  Namen  der  Steuerkommission  durch  eine  Delegation,  bestehend  aus  der  kantonalen  Steuerkommissärin  oder  dem  kantonalen  Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueram-  tes, vorgenommen. Die Be  urteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:  a)  in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen;  b)  in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat; oder  c)  wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Schätzungsbehörde *
                            1  Das Kantonale Steueramt erhebt die Grundlagen für die Festlegung der Vermögens-  steuerwerte und der Eigenmietwerte der  Grundstücke und Liegenschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 5. Kostentragung
                            1  Für den Bezug der Steuern richten sich Kanton und Einwohnergemeinden gegensei-  tig keine Entschädigungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren werden zwischen Kanton und Ge-  meinden im Verhältnis 40 zu 60  aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden tragen die Entschädigung ihrer Mitglieder der Ver-  anlagungs  -  und der Schätzungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 III. Spezialverwaltungsgericht *
                            1  Die Organisation richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gerichtsorgani-  sationsgesetzes  (GOG)  vom  6.  Dezember  2011  1  )  .  Ausgenommen  ist  dessen  §  42  Abs.  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  amte  und  Angestellte  der  kantonalen  Verwaltung  dürfen  der  Abteilung  Steuern des  Spezialverwaltungsgerichts  weder  als  haupt  -  noch  als  nebenamtliche  Richterinnen  oder Richter angehö  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 2. Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist das letztinstanzliche Steuergericht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 IV. Amtspflichten
1. Ausstandspflicht
                            1  Der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach §  16 des Ge-  setzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom 4. Dezember 2007  1  )  .  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 2. Amtsgeheimnis
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten oder beigezogenen Personen müssen  über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden sowie über die  Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick  in amtliche Akte  n verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn hier-  für eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im aargauischen Recht gegeben  ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit ein überwie-  gendes öf  fentliches Interesse vorliegt. Über entsprechende Begehren entscheidet das  Departement Finanzen und Ressourcen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Auskunft ist ferner zulässig an Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsver-  walter  sowie  an  Willensvollstreckerinnen  oder  Willensvollstrecker  über  die  Steuer-  schulden der Erblasserin oder des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 3. Amtshilfe
                            1  Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kan-  tone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf  Verlangen Einsicht  in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der  Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungs-  behörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklä  rung und  von der Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Soweit  ein  überwiegendes  öffentliches  Interesse  besteht,  kann  der  Regierungs-  rat  durch Verordnung die Steuerbehörden generell ermächtigen, bestimmten Behör-  den bestimmte Auskünfte zu erteilen oder durch Abrufverfahren zugänglich zu ma-  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Finanzen und Ressourcen ist befugt, kantonalen und ausserkanto-  nalen Gerichten und Verwaltungsbehörden Akteneinsicht zu gewähren oder die Steu-  erbehörden ihnen gegenüber zur Erteilung von Auskünften zu ermächtigen, soweit ein  überwiegendes ö  ffentliches Interesse besteht. Die für die Auskünfte notwendigen Da-  ten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veranlagungsbehörden können die Behörden des Bundes und der andern Kan-  tone  sowie  der  Bezirke  und  Gemeinden  um  Amtshilfe  ersuchen.  Diese  können  die  Veranlagungsbehörde  von  sich  aus  auf  eine  vermutete  unvollständige  Veranlagung  aufmerksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  kann  die  Gerichte  und  die  Verwaltungsbehörden  verpflichten,  den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihm bezeichnete Tatsachen kosten-  los zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 172 I. Verfahrensrechtliche Stellung der Verheirateten
                            1  Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach  diesem  Gesetz  den  Steuerpflichtigen  zukommenden  Verfahrensrechte  und  Verfah-  renspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von  einem Eheteil unterzeichnet, wird dem anderen eine Frist eingeräumt. Nach unbenutz-  tem  Ablauf  dieser  Frist  wird  die  vertragliche  Vertretung  unter  Verheirateten  ange-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe-  teil innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an beide gemeinsam gerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 II. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
1. Akteneinsicht
                            1  Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeich-  neten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht  offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öf-  fentl  iche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,  darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem  für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem  Gelege  nheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 2. Beweisabnahme
                            1  Die  von  der  steuerpflichtigen  Person  angebotenen  Beweise  müssen  abgenommen  werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen fest-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
                            1  Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Ver-  anlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann gegen die Verfügung oder den Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde  erhoben  werden,  sind  die  Art  des  Rechtsmittels,  die  legitimierten  Parteien,  die  Be-  hörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des  Rechtsmi  ttels anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustelldomizil oder  eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  der  Aufenthalt  einer  nicht  vertretenen  steuerpflichtigen  Person  unbekannt oder  befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Ver-  tretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch  Publikati  on im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 4. Vertragliche Vertretung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-  trauten  Behörden  vertraglich  vertreten  lassen,  soweit  ihre  persönliche  Mitwirkung  nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Vertretung  wird  zugelassen,  wer  handlungsfähig  ist.  Die  Behörde  kann  eine  schriftliche Vollmacht einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 III. Verjährung
1. Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperi-  ode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still  a)  während eines Einsprache  -  , Rekurs  -  , Beschwerde  -  oder Revisionsverfahrens;  b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;  c)  solange  weder  die  steuerpflichtige  noch  die  mithaftenden  Personen  in  der  Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt neu mit  a)  jeder  auf  Feststellung  oder  Geltendmachung  der  Steuerforderung  gerichteten  Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur  Kenntnis gebracht wird;  b)  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflich-  tige oder eine mithaftende Person;  c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;  d)  der  Einleitung  einer  Strafverfolgung  wegen  vollendeter  Steuerhinterziehung  oder wegen Steuervergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Recht,  eine  Steuer  zu veranlagen,  ist 15  Jahre  nach  Ablauf der  Steuerperiode  auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 2. Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen  verjähren  5  Jahre,  nachdem  die  Veranlagung  rechtskräftig  ge-  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 177.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die  Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 179 I. Verfahrenspflichten
1. Aufgaben der Steuerbehörden
                            1  Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die  für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und recht-  lichen  Verhältnisse  fest  und  treffen  die  Verfügungen  und  Entscheide  möglichst  schnell. Der Re  gierungsrat legt Richtlinien über die Behandlungsfristen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  insbesondere  Sachverständige  beiziehen,  Augenscheine  durchführen,  Auskunftspersonen  einvernehmen  und  von  der  steuerpflichtigen  Person  die  Vorle-  gung der Geschäftsbücher, Belege und Urkunden und der von ihr zu beschaffenden  Aufstellungen und Besc  heinigungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 2. Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
                            a) Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Steuerpflichtigen  werden  durch  öffentliche  Bekanntmachung  und,  soweit  den  Steuerbehörden die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch  Zustellung  eines  Formulars  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  aufgefordert.  Steuer-  pflichtige,  d  ie  kein  Formular  erhalten  haben,  müssen  ein  solches  bei  der  Veranla-  gungsbehörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig  ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge-  mäss der zuständigen Behörde einreichen. Bei juristischen Personen ist die Steuerer-  klärung d  urch ein zeichnungsberechtigtes Organ zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung und die notwendigen Beila-  gen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte in-  nert angemessener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichti-  gen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist das Fristversäumnis  zu  entschuldigen,  wenn  die  steuerpflichtige  Person durch  erhebliche  Gründe  an  der  rechtzeitig  en  Einreichung  oder  Rückgabe  verhindert  war  und  das  Versäumte  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 b) Beilagen zur Steuererklärung
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:  a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;  b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs  einer juristischen Person;  c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;  d)  Bescheinigungen  über  geleistete  Beiträge  an  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese  nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juris-  tische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:  *  a)  *  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steu-  erperiode; oder  b)  *  bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts  (OR  1  )  ):  Aufstellungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben, über  die  Vermögens-  lage sowie über Privatentnahmen und  -  einlagen der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Art  und  Weise  der  Buchführung  und  der  Rechnungslegung  sowie  der  Aufbe-  wahrung richtet sich nach den Art. 957  –  958f OR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 c) Weitere Mitwirkungspflichten
                            1  Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veran-  lagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  muss  auf  Verlangen  der  Veranlagungsbehörde  insbesondere  mündlich  oder  schriftlich Auskunft  erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen  sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 3. Bescheinigungspflicht von Dritten
                            1  Dritte, die mit der steuerpflichtigen Person in einem Vertragsverhältnis stehen oder  standen,  müssen  ihr  das  gemeinsame  Vertragsverhältnis  und  die  beiderseitigen  An-  sprüche und Leistungen bescheinigen. Insbesondere sind zur Ausstellung schriftlicher  Besche  inigungen verpflichtet:  a)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Bei-  träge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;  b)  Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Be-  stand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;  c)  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem  Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;  d)  Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge,   Versicherungseinrichtungen   und  Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen auf Grund von Vorsorgeverhält-  nissen;  e)  Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögens-  verwalter,  Pfandgläubigerinnen  und  Pfandgläubiger,  Beauftragte  und  andere  Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwal-  tung haben oder hatten, über diese  s Vermögen und seine Erträge;  f)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt  haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung eine nötige Bescheinigung nicht  ein, kann die Steuerbehörde diese von der Drittperson einfordern. Der steuerpflichti-  gen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. Das gesetzlich geschützte  Berufsg  eheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 4. Auskunftspflicht von Dritten
                            1  Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer so-  wie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steu-  erbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen,  insbesondere üb  er deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 5. Meldepflicht von Dritten
                            1  Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung ein-  reichen:  a)  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Or-  gane ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheini-  gung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;  b)  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  und  der  gebundenen  Selbstvorsorge  über  die den  Vorsorgenehmerinnen  und  Vorsorgenehmern oder  Begünstigten  erbrachten  Leistungen;  die  Meldung  von  Kapitalzahlungen  hat  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tage vor der Auszahlung zu erfolgen  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die  für die Veranlagung ihrer Teilhaberinnen oder Teilhaber von Bedeutung sind,  insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;  d)  *  kollektive  Kapitalanlagen  über  die  Verhältnisse,  die  für  die  Besteuerung  des  direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind;  e)  *  die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbetei-  ligungen  einräumen,  über  alle  für  deren  Veranlagung  notwendigen  Angaben,  insbesondere über die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie  über die Zuteilung und die A  usübung von Mitarbeiteroptionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Grundbuchämter  melden  den  zuständigen  Steuerbehörden  von  Amtes  wegen  Eintragungen  im  Grundbuch,  die  zu  einer  Besteuerung  nach  diesem  Gesetz  Anlass  geben können. Mit dieser Meldepflicht verbunden ist das Einsichtsrecht der Steuer-  behörden in die Daten d  es Grundbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-  gaben benötigen, sowie in die entsprechenden Grundbuchbelege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 II. Fristen
1. Im Allgemeinen
                            1  In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Ver-  fügung  oder  des  Entscheides  folgenden  Tag  zu  laufen  und  gelten  als  eingehalten,  wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schwei-  zerischen Post ü  bergeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, einen staatlich anerkannten  Feiertag oder auf einen andern Wochentag, der einem staatlich anerkannten Feiertag  gleichgestellt wird, läuft die  Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versehentlich bei der unrichtigen Amtsstelle eingereichte Eingaben sind von Amtes  wegen der zuständigen Amtsstelle zu übermitteln und gelten als in dem Zeitpunkt bei  ihr  eingegangen,  in  dem  sie  der  unrichtigen  Amtsstelle  ausgehändigt oder  zu deren  Handen  der Schweizerischen Post übergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 2. Rechtsmittelfristen
                            1  Einsprachen,  Rekurse  und  Beschwerden  sind  innert 30  Tagen  einzureichen.  Diese  Frist kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige  Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbe-  lehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tag  en nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 III. Kosten
1. Veranlagungs - und Einspracheverfahren
                            1  Veranlagungs  -  und Einspracheverfahren sind unentgeltlich. Vorbehalten bleiben ge-  bührenpflichtige Mahnungen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person  können  ausserdem  die  Kosten  einer  Bücheruntersuchung  oder  anderer  Beweiserhe-  bungen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie diese durch schuldhaftes Ver-  halten veranlasst h  at.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 2. Rekurs - und Beschwerdeverfahren
                            1  Die amtlichen Kosten des Rekurs  -  und des Beschwerdeverfahrens werden der unter-  liegenden  Partei  auferlegt;  bei  teilweiser  Gutheissung  des  Rekurses  oder  der  Be-  schwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  obsiegenden  steuerpflichtigen  Person  wird  für  die  Vertretung  durch  eine  An-  wältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerbera-  terin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Partei  -  und  Gerichtskosten  können  unabhängig  vom  Ausgang  des  Verfahrens  aufgeteilt werden, wenn die unterliegende steuerpflichtige Person das Rechtsmittel in  guten Treuen ergriffen hat oder wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Re-  kurs  -  oder  Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 IV. Veranlagungsverfahren
1. Vorbereitung
                            1  Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersu-  chungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbe-  hörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei ihre Steuer-  erklärung zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Angaben sind zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 2. Eröffnung der Veranlagungsverfügung; Ermessensveranlagung
                            1  Die  Veranlagungsbehörde  legt  in  der  Veranlagungsverfügung  die  Steuerfaktoren  (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Ka-  pital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätes-  tens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt  oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei  ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom-  men.  Dabei  können  Erfahrungszahlen,  Vermögensentwicklung  und  Lebensaufwand  der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 V. Einsprache
1. Einspracherecht
                            1  Gegen  Verfügungen  über  die  Steuerpflicht  und  gegen  Veranlagungen  können  bei  der verfügenden Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben:  a)  bei Verfügungen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde: die steuerpflichtige  Person und das Kantonale Steueramt; gegen Verfügungen über den Bestand der  Kirchensteuerpflicht auch die Kirchenpflege;  b)  bei Verfügungen des Kantonalen Steueramtes: die steuerpflichtige Person und  der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 2. Inhalt
                            1  Die  Einsprache  muss  einen  Antrag  enthalten,  aus  dem  hervorgeht,  gegen  welche  Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Die angefochtene Veranlagungs-  verfügung ist anzugeben. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten. Beweismit-  tel sind beizule  gen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt ein Antrag, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine an-  gemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person  nur wegen  offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen  und muss allfällige Beweismittel nennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 3. Verfahren
                            1  Für  das  Einspracheverfahren  gelten  die  gleichen  Grundsätze  wie  für  das  Veranla-  gungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich  nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel können im Rekurs  -  und Beschwerde-  verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug der Einsprache gibt die Steuerbehörde keine Folge, wenn Anhalts-  punkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 4. Entscheid
                            1  Die Veranlagungsbehörde entscheidet, gestützt auf die Untersuchung, über die Ein-  sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei  kann  sie  alle  Steuerfaktoren  neu  festsetzen.  Ändert  sie  die  Veranlagung  zu  Ungunsten der steuerpflichtigen Person, hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich  schriftlich oder mündlich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  schriftlich  begründete  Entscheid  ist  der  steuerpflichtigen  Person  gegen  Emp-  fangsbestätigung sowie den übrigen einspracheberechtigten Parteien zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 VI. Rekursverfahren
1. Rekursrecht und Rekursschrift
                            1  Gegen  den  Einspracheentscheid  der  Veranlagungsbehörde können  die  einsprache-  berechtigten Parteien schriftlich Rekurs beim  Spezialverwaltungsgericht erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Beweis-  mittel sollen bezeichnet und so weit als möglich beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.  Sind Antrag und Begründung unklar oder widersprüchlich, ist unter Androhung des  Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzuset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 2. Entscheid
                            1  Das Spezialverwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die erforderlichen Unter-  suchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steu-  erbehörden und das Verwaltungsgericht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug des Rekurses gibt es Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  sind  die  für  das  Verwaltungsgericht geltenden  Verfahrensvorschriften  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198 VII. Beschwerdeverfahren
1. Beschwerde
                            1  Gegen  den  Entscheid  des  Spezialverwaltungsgerichts  können  die  steuerpflichtige  Person, der Gemeinderat, das Kantonale Steueramt und die Kirchenpflege beim Ver-  waltungsgericht Beschwerde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Form und Inhalt der Beschwerde gelten die gleichen Erfordernisse wie für den  Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 2. Entscheid
                            1  Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden  Partei abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 * ... *
8.4. Änderung rechtskräftiger Entscheide
§ 201 I. Revision
1. Gründe
                            1  Eine  rechtskräftige  Verfügung  oder  ein  rechtskräftiger  Entscheid  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtes  wegen  zu  Gunsten  der  steuerpflichtigen  Person  revidiert  werden,  wenn  a)  erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;  b)  die erkennende Behörde erhebliche  Tatsachen oder entscheidende Beweismit-  tel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder  wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  c)  ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Revision  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Antrag  stellende  Person  Gründe  vor-  bringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte  geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 2. Frist
                            1  Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun-  des,  spätestens  aber  innert  10  Jahren  nach  Eröffnung  der  Verfügung  oder  des  Ent-  scheides, eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 3. Revisionsbegehren
                            1  Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei derjenigen Behörde einzureichen, welche  die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Revisionsbegehren muss enthalten:  a)  die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;  b)  einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie  neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beweismittel für die Revisionsgründe sollen dem Revisionsbegehren beigelegt  oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 4. Verfahren und Entscheid
                            1  Erachtet  die  Behörde  das  Revisionsbegehren  als  begründet,  hebt  sie  den  früheren  Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der  Revision  neu  gefällten  Entscheid  können  die  gleichen  Rechtsmittel  wie  gegen  den  früheren Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  werden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  angewendet,  in  dem  der  frühere Entscheid ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                            1  Rechnungsfehler  und  Schreibversehen  in  rechtskräftigen  Verfügungen  und  Ent-  scheiden können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Per-  son oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie  gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 III. Ordentliche Nachbesteuerung
1. Voraussetzungen *
                            1  Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steu-  erbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder  eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder un-  vollstä  ndige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde  zurückzuführen,  wird  die  nicht  erhobene  Steuer  samt  Zins  als  Nachsteuer  eingefor-  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  die  steuerpflichtige  Person  die  Bestandteile  der  steuerbaren  Leistungen  und  Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist die Bewer-  tung der einzelnen Bestandteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann we-  gen ungenügende  r Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 2. Verwirkung
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräf-  tige Veranlagung unvollständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe-  riode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 3. Einleitung des Verfahrens
                            1  Die  Einleitung  des  Nachsteuerverfahrens  wird  der  steuerpflichtigen  Person  unter  Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steu-  erhinterziehung  weder  eingeleitet  wird  noch hängig ist  noch von vornherein  ausge-  schlossen werden kann, wird die  steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der spä-  teren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Selbstanzeige  und  die  Eröffnung  der  Strafverfolgung  wegen  Steuerhinterzie-  hung oder Steuervergehen gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verfahren,  das  beim  Tod  der  steuerpflichtigen  Person  noch  nicht  eingeleitet  oder  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  wird  gegenüber  den  Erbberechtigten  eingeleitet  oder fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 4. Verfahren
                            1  Das Kantonale Steueramt setzt die Nachsteuern fest. Die Bestimmungen über Voll-  zug und Verfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209a * IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
                            1  Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbe-  steuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkom-  men, wenn  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens  -  und Ein-  kommenselemente vorbehaltlos unterstützen und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe-  rioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt  Verzugszins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich  oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch  der  Willensvollstrecker  oder  der  Erbschaftsverwalter  kann  um  eine  verein-  fachte Nachbesteuerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5. Inventar
§ 210 I. Inventarpflicht
                            1  Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger  Vermögenslosigkeit, ein amtliches Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 II. Gegenstand
                            1  In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Per-  son, des mit  ihr in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter ihrer elterlichen  Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventurbehörde hat ferner Tatsachen festzustellen und im Inventar vorzumer-  ken, die für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder für die Festsetzung  der Erbschafts  -  und Schenkungssteuer von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 III. Sicherung der Inventaraufnahme
                            1  Die  Erbberechtigten  und  die  Personen,  die  das  Nachlassvermögen  verwalten  oder  verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der  Inventurbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventurbehörde die sofortige Siegelung vor-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 IV. Mitwirkungspflichten
                            1  Die  Erbberechtigten,  deren  gesetzliche  Vertreterinnen  oder  Vertreter,  die  Erb-  schaftsverwalterinnen  oder  Erbschaftsverwalter  sowie  die  Willensvollstreckerinnen  oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:  a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasse-  rin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft  zu erteilen;  b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass  Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;  c)  alle  Räumlichkeiten und  Behältnisse  zu  öffnen,  die der  Erblasserin  oder  dem  Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbberechtigte und deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der ver-  storbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der  verstorbenen  Person  verwahrt  oder  verwaltet  haben,  müssen  auch  Einsicht  in  ihre  Räume und B  ehältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhalten  Erbberechtigte,  deren  gesetzliche  Vertreterinnen  oder  Vertreter,  Erb-  schaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder  Wil-  lensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nach-  lasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen diese innert 10 Tagen der In-  venturbehörde bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Per-  son  sowie  die  gesetzliche  Vertreterin  oder  der  gesetzliche  Vertreter  minderjähriger  oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbberechtigter beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 V. Auskunfts - und Bescheinigungspflicht
                            1  Dritte,  die  Vermögenswerte  der  verstorbenen  Person  verwahrten  oder  verwalteten  oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte,  sind verpflichtet, den Erbberechtigten zuhanden der Inventurbehörde auf Verlangen  schriftlich  alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen  der  Erfüllung dieser  Auskunftspflicht  wichtige  Gründe  entgegen,  kann  die  Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventurbehörde machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  über  die  Auskunfts  -  und  Bescheinigungspflicht  Dritter  gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 VI. Inventurbehörde
                            1  Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Per-  son ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Ge-  meinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amts-  stelle nimmt das Inventar auf; das Kantonale Steueramt kann sich bei der Inventarauf-  nahme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventurbehörde die gleichen Be-  fugnisse wie die Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen für die Inventaraufnahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216 VII. Abschluss und Zustellung
                            1  Eine Ausfertigung des Inventars wird den Erbberechtigten oder ihren gesetzlichen  Vertreterinnen oder Vertretern sowie dem Kantonalen Steueramt zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Steueramt hat durch eigene Erhebungen die Richtigkeit des Inventars  nachzuprüfen, dieses gegebenenfalls zu ändern oder zu diesem Zweck an die Inven-  turbehörde zurückzuweisen. Dabei stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie der In-  venturbehörde  .
                        
                        
                    
                    
                    
                8.6. Verfahren bei Steuerbefreiungen
§ 217 Steuerbefreiung
                            1  Gesuche für Steuerbefreiungen sind beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Kantonale  Steueramt  entscheidet  über  die  Steuerbefreiung.  Es  kann  in  jeder  Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch ge-  geben sind. Eine allfällige Aberkennung gilt ab Beginn der laufenden Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs  -  , Einsprache  -  ,  Rekurs  -  und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.7. Verfahren bei Schätzungen
§ 218 I. Neuschätzung von Eigenmietwerten und Vermögenssteuerwerten
                            1  Allgemeine  Neuschätzungen  von  Eigenmietwerten  und  Vermögenssteuerwerten  werden auf Anordnung des Grossen Rates auf Beginn einer Veranlagungsperiode vor-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb  der  allgemeinen  Neuschätzung  nach  Absatz  1  können  die  Eigenmiet-  werte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder  Wert des Grundstückes wesentlich ändern oder wenn die Werte auf einer offensicht-  lich unrichtigen Schät  zung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die  neue Schätzung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert  geändert haben, bei unrichtigen Werten ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung.  Bereits vorgenommene Veranl  agungen sind zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen  Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2  festgelegten  Eigenmietwerten  verändert  haben  oder  wenn  sich  die  Marktwerte  der  selbst bewohnt  en Liegenschaften wesentlich verändert haben.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Bewertung der Grundstücke und der Eigenmietwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Geändert  aufgrund  Verwaltungsgerichtsurteil  WNO.2019.1  /  or  /  we  vom  16.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 II. Zuständigkeiten und Rechtsmittel
                            1  Das  Kantonale  Steueramt  verfügt  die  Eigenmietwerte  und  die  Vermögenssteuer-  werte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze sowie über das Veranlagungs  -  ,  Einsprache  -  , Rekurs  -  und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220 III. Auskunftspflicht und Mitwirkungsrechte
                            1  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer,  Nutzniessungs  -  und  Baurechtsbe-  rechtigte, Pächterinnen und Pächter sowie  Mieterinnen und Mieter haben der  Schät-  zungsbehörde wahrheitsgetreu alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vor-  zuweisen, die für die Bewertung von Bedeutung sein können. Überdies haben sie der  Schätzungsbehörde die nötigen Augenscheine zu ermöglich  en.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die sie betreffenden Bewertungsproto-  kolle Einsicht zu nehmen. Sie kann überdies eine Vorladung vor die Schätzungsbe-  hörde verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 221 I. Allgemeines
                            1  Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner  -  , Ortsbürger  -  und Kirchgemeinden  sind gleich zu behandeln. Insbesondere werden bezogene und erlassene Steuern den  Steuergläubigerinnen oder Steuergläubigern anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 II. Bezug
1. Bezugsorgane
                            1  Der Gemeinderat bezieht die Einkommens  -  und Vermögenssteuern, die Grundstück-  gewinnsteuern sowie die Erbschafts  -  und Schenkungssteuern. Er bezeichnet die zu-  ständige Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug der übrigen Steuern erfolgt durch das Kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachsteuern werden von der Behörde bezogen oder erlassen, die für Bezug und  Erlass der entsprechenden Steuer im ordentlichen Verfahren zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bussen werden von der Behörde bezogen, die für den Bezug jener Steuer zuständig  ist, auf die sich das Steuerstrafverfahren bezieht. Bussen wegen Verletzung von Ver-  fahrenspflichten werden vom Kantonalen Steueramt bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bezugsorgane sind auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der  Steuern zuständig. Für den Erlass der von ihm bezogenen Steuern ist der Gemeinderat  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat ist ermächtigt:  a)  mit dem Bezug der Steuern eine andere Behörde oder Amtsstelle zu betrauen;  b)  Vorschriften  über  die  laufende  Ablieferung  der  vom  Gemeinderat  bezogenen  Kantonssteuern an den Kanton zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223 2. Natürliche Personen; Fälligkeit *
                            1  Die  periodisch  geschuldeten  Einkommens  -  und  Vermögenssteuern  sind  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. *
                            2  Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustel-  lung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der  Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei  *  a)  *  Beendigung  der  beschränkten  oder  unbeschränkten  Steuerpflicht  in  der  Ge-  meinde,  b)  *  Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223a * 3. Natürliche Personen; Vorauszahlungen, Vergütungs - und Verzugszinsen
                            1  Auf  Zahlungen, die bis  zum  31.  Oktober  des Steuerjahres geleistet  werden,  sowie  auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Vergütungszins gewährt. Offensichtlich über-  setzte, nicht in Rechnung gestellte Zahlungen können zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf allen übrigen Steuern wird ab dem Datum der Zahlung der Vergütungszins ge-  währt, wenn die Steuern zu Unrecht gefordert und bezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur  Fälligkeit nicht bezahlt sind,  wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. In Nachsteuerfällen  richtet sich der Be-  ginn der Verzugszinspflicht  nach der  ursprünglichen Fälligkeit (§ 223 Abs. 1).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs  -  und einen Verzugs-  zins fest. Vergütungs  -  und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte ausei-  nander liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223b * 4. Natürliche Personen; provisorische Rechnung
                            1  Für periodisch geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische  Rechnung zugestellt. Für die übrigen Steuern kann eine provisorische Rechnung ge-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori-  sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso-  rischen  Rechnung  in  einer  Verfügung  festgestellt  werden.  Gegen  diese  Verfügung  kann innert 30  Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die  Zahlungspflicht  bestritten  oder  glaubhaft  gemacht  werden,  dass  der  mutmassliche  Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die  Abteilun  gspräsidentin  oder  der  Abteilungspräsident  des  Spezialverwaltungsgerichts  entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223c * 4bis. Natürliche Personen; definitive Rechnung
                            1  Mit der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstehende Beträge werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und  Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 5. Juristische Personen; allgemeiner Fälligkeitstermin *
                            1  Geschuldete  Gewinn  -  und  Kapitalsteuern  sind bis  zwei  Monate  vor  Ende  des  Ge-  schäftsjahres zu bezahlen. Endet das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalender-  jahres, sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu be-  zahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der  Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen:  *  a)  *  bei  Beendigung  der  beschränkten  oder  unbeschränkten  Steuerpflicht  im  Kan-  ton,  b)  *  mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im  Handelsregister,  c)  *  bei Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224a * 5bis. Juristische Personen; Vorauszahlungen, Ausgleichs - und Verzugszin-
                            sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Zahlungen, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden, sowie  auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Ausgleichszins zugunsten der steuerpflichtigen  Person berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Mahnung werden folgende Zinsen berechnet:  a)  ein  Ausgleichszins  zulasten  der  steuerpflichtigen  Person  ab dem  allgemeinen  Fälligkeitstermin, höchstens jedoch auf dem Steuerbetrag der definitiven Rech-  nung,  b)  ein Verzugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der defini-  tiven Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Ausgleichszinsen und einen Ver-  zugszins fest. Die Ausgleichszinsen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen sind  gleich hoch. Ausgleichs  -  und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte aus-  einande  r liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224b * 5
                            ter  . Juristische Personen; provisorische Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  geschuldete  Steuern  wird  für  jede  Steuerperiode  eine provisorische  Rechnung  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori-  sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso-  rischen  Rechnung  in  einer  Verfügung  festgestellt  werden.  Gegen  diese  Verfügung  kann innert 30  Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die  Zahlungspflicht  bestritten  oder  glaubhaft  gemacht  werden,  dass  der  mutmassliche  Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die  Abteilun  gspräsidentin  oder  der  Abteilungspräsident  des  Spezialverwaltungsgerichts  entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224c * 5
                            quater  . Juristische Personen; definitive Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstehende Beträge werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und  Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225 * ...
§ 226 * ...
§ 227 6. Rechtskraft und Vollstreckung
                            1  Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjus-  tizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfügungen über provisorische Rechnungen,  Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80  Abs.  2  des  Bu  ndesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  (SchKG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1889
                            1  )  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr  für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Ver-  ordnung fest. Die Anfechtung der Gebührenverfügung richtet sich nach § 231 Abs. 3  und 4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 7. Zurechnung bei Scheidung und Trennung
                            1  Ist vor einer Scheidung oder Trennung bereits eine provisorische Rechnung von ge-  meinsam steuerpflichtigen Verheirateten bezahlt worden, wird ihnen der bezahlte Be-  trag zur Hälfte zugerechnet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen eine an-  dere Aufte  ilung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 III. Zahlungserleichterungen
                            1  Die  Bezugsorgane  können  bei  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  fällige  Steuern,  Zinsen, Bussen und Kosten  vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder  von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen  oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 IV. Erlass
1. Voraussetzungen *
                            1  Bedeutet  für  eine  steuerpflichtige  Person  infolge  einer  Notlage  die  Zahlung  der  Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte,  können die ge-  schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der  steuerpflichtigen  Person  beizutragen.  Er hat  der  steuerpflichtigen Person  selbst  und  nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen er-  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs-  befehls  (Art.  38  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  [SchKG] vom 11. April 1889  1  )  ) eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr  bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230a * 2. Ablehnungsgründe
                            1  Der  Steuererlass  kann  insbesondere  dann  ganz  oder  teilweise  abgelehnt  werden,  wenn die steuerpflichtige Person  a)  ihre  Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt ver-  letzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden  Steuerperiode nicht mehr möglich ist;  b)  ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer  Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine  Zahlungen geleistet hat;  d)  die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen  oder  Vermögen  ohne  wichtigen  Grund,  durch  übersetzte  Lebenshaltung  oder  dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;  e)  während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger be-  vorzugt behandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230b * 3. Inhalt des Erlassgesuchs
                            1  Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel  enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer,  des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230c * 4. Verfahren
                            1  Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten  nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirt-  schaftlichen  Verhältnisse  zu  erteilen.  §  190  Abs.  2  ist  in  Bezug  auf  die  Vorladung  nicht anw  endbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert  die  gesuchstellende  Person  trotz  Aufforderung  und  Mahnung  die  not-  wendige und zumutbare Mitwirkung,  kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf  das Gesuch einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel  gemäss diesem Ge-  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230d * 5. Ausführungsbestimmungen
                            1  Soweit  dieses  Gesetz  und  die  Verordnung  zu  diesem  Gesetz  keine  abweichenden  Bestimmungen enthalten, gilt die Verordnung des EFD über die Behandlung von Ge-  suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  1  )  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 V. Verfahren bei Zahlungserleichterungen, Erlass und Anständen im Be-
                            zugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen und bei Anständen im Bezugsverfahren  hat  die  zuständige  Bezugsbehörde  auf  schriftliches  Begehren  der  steuerpflichtigen  Person eine Verfügung zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuch-  steller, bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle  auch  das  Kantonale  Steueramt,  innert  30  Tagen  nach  Eröffnung  Rekurs  beim  Spe  -  zialverwaltungsgericht  erheben.  Die  Rüge  der  Unangemessenheit  ist  ausgeschlos-  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  642.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge-  richts  entscheidet  als  Einzelrichterin  oder  als  Einzelrichter  endgültig.  Vorbehalten  bleibt die Beschwerde in öffentlich  -  rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe des  Bundesges  etzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)  vom 17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  1  )  . Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranla-  gungen für die Kantonssteuer sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Verfahren bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen oder Erlass und bei An-  ständen  im  Bezugsverfahren  ist  unentgeltlich.  Der  gesuchstellenden  Person  können  jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich  unbegründetes  Gesuch eingereicht hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht  nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 VI. Steuersicherung
1. Sicherstellung
                            1  Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die  Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch  vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung ver-  langen.  Die  Sicherstellungsverfügung gibt den  sicherzustellenden  Betrag  an  und  ist  sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein  vollstreckbares gerichtliches Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30  Ta-  gen  nach  Zustellung  Rekurs  beim  Spezialverwaltungsgericht  erheben.  Die  Bestim-  mungen  über  das  Rekursverfahren  bei  Veranlagungen  für  die  Kantonssteuer  gelten  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233 2. Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest  wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 3. Löschung im Handelsregister
                            1  Eine juristische Person darf im Handelsregister nur mit Einwilligung des Kantonalen  Steueramtes gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234a * 4. Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Für die Grundstückgewinnsteuern und für die auf Veräusserungsgewinnen erhobe-  nen Einkommens  -  und Gewinnsteuern steht dem Kanton und der Gemeinde ohne Ein-  trag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu (Art. 836 Abs. 2 des Schwei-  zerischen Zivilgesetzb  uchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein aufgeschobener Gewinn besteuert, besteht das gesetzliche Pfandrecht am  Grundstück,  dessen  Veräusserung  zur  Besteuerung  des  aufgeschobenen  Gewinns  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts wird pauschal mit 3 % des Kaufpreises  respektive 3 % des Verkehrswerts bei Tausch veranschlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Grundpfandrecht  darf  nicht  beansprucht  werden,  wenn  die  veräussernde  oder  die erwerbende Partei in anderer Form Sicherheit leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  die  Eintragung  des  Grundpfands  erlässt  die  Bezugsbehörde  eine  anfechtbare  Pfandrechtsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bezugsbehörde beantragt bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungs-  präsidenten  des  Spezialverwaltungsgerichts  die  vorläufige  Eintragung  des  Grund-  pfandrechts (Art. 961 ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art. 836  Abs. 2 ZGB nicht  eingehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Abgaben und Gebühren des Grundbuchamts gehen zu Lasten der für den Bezug  zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Steuerstrafrecht
10.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
§ 235 I. Verletzung von Verfahrenspflichten
                            1  Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach  einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vor-  sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere  a)  die  Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,  b)  eine Bescheinigungs  -  , Auskunfts  -  oder Meldepflicht nicht erfüllt,  c)  Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als erbberechtigter Person oder Drittperson  im Inventarverfahren obliegen,  wird  mit  Busse  bis  zu  Fr.  1'000.  –  ,  in  schweren  Fällen  oder  bei  Rückfall  bis  zu  Fr.  10'000.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 II. Steuerhinterziehung
1. Vollendete Steuerhinterziehung
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer  a)  als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver-  anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un-  vollständig ist;  b)  als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr-  lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;  c)  vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen un-  gerechtfertigten Erlass erwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse wird dem Verschulden entsprechend festgesetzt und beträgt  einen Drittel  bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird  von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn  *  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  *  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens  -  und  Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  jeder  weiteren  Selbstanzeige  wird  die  Busse  unter  den  Voraussetzungen  nach  Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 2. Versuchte Steuerhinterziehung
                            1  Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Busse  beträgt  zwei  Drittel  der  Busse,  die  bei  vollendeter  Steuerhinterziehung  festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre-  terin  oder  Vertreter  der  steuerpflichtigen  Person  eine  Steuerhinterziehung  bewirkt  oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuer-  pfli  chtigen  Person  mit  Busse  bestraft  und  haftet  solidarisch  für  die  hinterzogene  Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu Fr.  10'000.  –  , in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu  Fr.  50'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzun-  gen nach § 236 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen  und die Solidarhaftung entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 * 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
                            Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer  a)  Nachlasswerte,  zu  deren  Bekanntgabe  sie  oder  er  im  Inventarverfahren  ver-  pflichtet  ist,  verheimlicht  oder  beiseite  schafft  in  der  Absicht,  sie  der  Inven-  taraufnahme zu entziehen;  b)  zu einer Tat nach Litera a anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.  –  , in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu  Fr. 50'000.  –  . Sie wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen aus-  gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist  ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach den Absätzen 1 und 3 erstmals selbst an, wird von einer  Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten  im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang began-  gener Strafta  ten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn  a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und  b)  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos un-  terstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 * 5. Steuerhinterziehung der verheirateten Person
                            1  Die steuerpflichtige Person, die in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt,  wird  nur  für  die  Hinterziehung  ihrer  eigenen  Steuerfaktoren  gebüsst.  Vorbehalten  bleibt § 238 Abs. 1. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein  keine Widerhandlung nach § 238 Abs. 1 da  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 III. Juristische Personen
                            1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steu-  ern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person ge-  büsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (An-  stiftung,  Gehilfenschaft,  Mitwirkung)  an  Steuerhinterziehungen  von  Dritten  began-  gen, ist § 238 auf die juristische Person anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestrafung  der  handelnden  Organe  beziehungsweise  der  Vertreterinnen  oder  Vertreter nach § 238 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen  Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1  –  3 sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241a * IIIa. Selbstanzeige juristischer Personen
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb  begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen  (straflose Selbstanzeige), wenn  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt  und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden nach einer  a)  Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;  b)  Umwandlung nach den Art. 53  –  68 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung,  Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Okto-  ber 2003  1  )  durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung be-  gangenen Steuerhinterziehungen;  c)  Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG)  durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder  Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen  Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Ver-  treter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der ju-  ristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhin-  terziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristi-  schen  Pe  rson,  sämtlicher  aktueller  und  ausgeschiedener  Mitglieder  der  Organe  und  sämtlicher  aktueller  und  ausgeschiedener  Vertreter  abgesehen.  Ihre  Solidarhaftung  entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  jeder  weiteren  Selbstanzeige  wird  die  Busse  unter  den  Voraussetzungen  nach  Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach  Beendigung  der  Steuerpflicht  einer  juristischen  Person  in der  Schweiz  kann  keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242 IV. Strafverfahren
1. Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist das Kantonale Steuer-  amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 b) Eröffnung des Verfahrens
                            1  Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe-  nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen  sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aus-  sage u  nd ihre Mitwirkung zu verweigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Einreichung einer Selbstanzeige gilt das Strafverfahren wegen Steuerhinterzie-  hung als eingeleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Strafverfahren  wegen  Verletzung  von  Verfahrenspflichten  kann  direkt  durch  Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244 c) Untersuchung
                            1  Das  Kantonale  Steueramt  untersucht  den  Sachverhalt.  Es  kann  die  angeschuldigte  Person oder Auskunftspersonen befragen und weitere Untersuchungshandlungen vor-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person kann die Akten einsehen, sobald dies ohne Gefährdung  des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Ver-  anlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steu-  erpflichtigen und d  ie Mitwirkungspflichten von Dritten und Amtsstellen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  die  wesentlichen  Untersuchungshandlungen  werden  Protokolle  geführt,  die  über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen  Auskunft geben. Die Protokolle sind von den anwesenden Personen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen  Steuerhinterziehung  nur dann verwendet  werden,  wenn  sie  weder unter  Androhung  einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 191 Abs. 3) mit Umkehr der  Beweislast gemäss den §§ 192 Abs. 2 und 193 Abs. 3 noch unter Androhung einer  Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245 d) Abschluss der Untersuchung
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung wird der Strafbefehl erlassen oder das Strafver-  fahren eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten  und  Entschädigung  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozessord-  nung  1  )  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246 e) Strafbefehl
                            1  Der  Strafbefehl wird schriftlich erlassen und stellt fest:  a)  die angeschuldigte Person,  b)  die Tat,  c)  die angewandten Gesetzesbestimmungen,  d)  das Verschulden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Schweizerische  Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung,  StPO)  vom  5.  Oktober  2007  (SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Busse,  f)  die Verfahrenskosten und  g)  den Hinweis auf das Einspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom  21.  Dezember  1937  1  )  anwendbar,  soweit  das  Steuergesetz  nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247 f) Aufhebung
                            1  Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zu-  stellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.  Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Einsprache erhoben worden, kann das Kantonale Steueramt weitere Untersuchun-  gen durchführen und bei veränderter Sach  -  oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als ge-  boten,  stellt  es  das  Verfahren  ein  oder  erhebt  Anklage  beim  Spezialverwaltungsge-  richt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift. Die Beweismittel sind beizu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen  die  Einstellungsverfügung  können  die  angeschuldigte  Person  und  der  Ge-  meinderat Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248 g) Rechtskraft
                            1  Erfolgt keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen Strafbefehls oder vor  der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und  gilt als Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechenden Mehr-  kosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249 2. Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht
                            a) Hauptverhandlung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verhandlung  ist  mündlich und öffentlich.  Zur  Wahrung  wesentlicher öffentli-  cher  oder  privater  Interessen  kann  das  Gericht  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  einer  Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge-  richts entscheidet bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten als Einzel-  richterin oder Einzelrichter. Das Gericht würdigt die Beweise frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250 b) Erscheinungspflicht der angeklagten Person; Verteidigung und
                            Übersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die angeklagte Person hat persönlich vor Gericht zu  erscheinen. Die Abteilungsprä-  sidentin oder der Abteilungspräsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen  Gründen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit der angeklagten Person durchgeführt,  wenn:  a)  die angeklagte Person, die  wegen Ausbleibens von der ersten Verhandlung mit  einer Ordnungsbusse belegt wurde, die Annahme der zweiten Vorladung ver-  weigert  oder  der  zweiten  Vorladung  wiederum  nicht  Folge  leistet,  sofern  die  Schwere der Tat ihre Vorführung nicht rechtfertigt. Die Beur  teilung in Abwe-  senheit ist in der zweiten Vorladung anzudrohen;  b)  der  Fall  auf  Grund der  Akten hinreichend  abgeklärt  erscheint, die angeklagte  Person  sich  der  Anklage  unterzieht  und  das  Gericht  ihre  Anwesenheit  in  der  Verhandlung nicht als erforderlich erachtet;  c)  die am Erscheinen vor Gericht verhinderte angeklagte Person das Gericht er-  mächtigt,  das  Urteil  in  ihrer  Abwesenheit  auf  Grundlage  der  Akten  zu  fällen  und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich er-  achtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Höhe der Busse oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lassen,  kann der angeklagten Person auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt  werden, wenn sie nicht selbst über die Mittel zur Bezahlung ihrer Verteidigung ver-  fü  gt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Ab-  teilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Verteidigung können nur Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare so-  wie eidgenössisch diplomierte Buchhalterinnen und Buchhalter, Controllerinnen und  Controller,  Steuer  -  ,  Bücher  -  sowie  Treuhandexpertinnen  und  -  experten  eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  Strafverfahren  von  angeklagten  Personen,  die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig sind, wird, soweit nötig, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezo-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251 c) Verweisungen auf das Rekursverfahren
                            1  Soweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  nichts  anderes  vorschreiben,  gelten  die  Bestimmungen  über  das  Rekursverfahren  bei  ordentlichen  Veranlagungen  sinnge-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252 3. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht
                            1  Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die verurteilte Person,  der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht  erheben. Dieses entscheidet endgültig, soweit sich das Verfahren auf Erbschafts  -  und  Schenkung  ssteuern  sowie  auf  weitere  Abgaben  bezieht,  die  im  Steuerharmonisie-  rungsgesetz  1  )  nicht geregelt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  den  Entscheid  des  Verwaltungsgerichtes  kann  beim  Bundesgericht  nach  Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)  vom 17. Juni 2005  2  )  Beschwerde in öffentlich  -  rechtlichen Angelegenheiten geführt  werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253 V. Bezug
                            1  Die  als  Vielfaches  der  hinterzogenen  Steuern  festgesetzten  Bussen  werden  nach  Massgabe der für die hinterzogene Steuer geltenden Steuerfüsse verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Bussen fallen bei natürlichen Personen je zur Hälfte an den Kanton und  die aargauische Wohngemeinde, bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit an die ent-  sprechende Gemeinde. Bei juristischen Personen fallen sie an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254 VI. Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:  a)  *  bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhin-  terziehung 6 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die  Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen  wurden;  b)  bei  vollendeter  Steuerhinterziehung  10  Jahre  nach  Ablauf  der  Steuerperiode,  für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde  oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10  Jahre  nach  Ablauf  des  Kal  enderjahres,  in  dem  eine  unrechtmässige  Rückerstattung  oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im In-  ventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Straf-  befehl  erlassen wurde (§ 245 Abs. 1).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2. Steuervergehen
§ 255 I. Steuerbetrug
                            1  Wer  zum  Zweck  einer  Steuerhinterziehung  gefälschte,  verfälschte  oder  inhaltlich  unwahre  Urkunden  wie  Geschäftsbücher,  Bilanzen,  Erfolgsrechnungen,  Lohnaus-  weise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei-  heitsstrafe  bis  zu  3  J  ahren  oder  Geldstrafe  bestraft.  Eine  bedingte  Strafe  kann  mit  Busse bis zu Fr. 10'000.  –  verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach den §§ 236 Abs. 3  oder 241a Abs. 1 wegen Steuerhin-  terziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abge-  sehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung  ist auch in den Fällen nach den §§ 238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 u  nd 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256 II. Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu ei-  genem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder  Geldstrafe  bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.  –  verbunden  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Perso-  nenunternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ver-  untreut,  ist  Absatz  1  auf  die  Personen  anwendbar, die  für  sie  gehandelt  haben  oder  hätten han  deln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, wird  auch  von  einer  Strafverfolgung wegen  allen  anderen  Straftaten  abgesehen, die  zum  Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist  auch in den F  ällen nach den §§  238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257 III. Zuständigkeit und anwendbares Recht
                            1  Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Beurteilung sind die Strafverfolgungs-  behörden und strafrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Strafprozess-  ordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1937
                            2  )  sind  anwendbar,  soweit  das  Steuergesetz  nichts  anderes  vor-  schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Schweizerische  Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung,  StPO)  vom  5.  Oktober  2007  (SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen  an das Bundesgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258 IV. Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die  Strafverfolgung  der  Steuervergehen  verjährt  nach  Ablauf  von  15  Jahren,  seit-  dem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz-  liches Urteil ergangen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften  bestehender Gesetze und Vollzugserlasse aufgehoben, insbesondere  a)  das Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grund-  stückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983  1  )  ;  b)  das Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-  ten, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)  und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem  werden  die  Verordnung  über  den  Bezug  einer  Stempelgebühr  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Oktober 1907
                            3  )  und die Vollziehungsverordnung zur Verordnung über den Bezug  einer Stempelgebühr vom 16. Dezember 1907  4  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260 II. Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983  5  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261 III. Übergangsbestimmungen
1. Im Allgemeinen
                            1  Steuern, die für nicht unter dieses Gesetz fallende Steuerjahre erhoben werden, sind  nach den Vorschriften des bisherigen Rechts  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 1 S. 566
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 1 S. 575
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712 (SAR  615.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262 2. Einkommens - und Vermögenssteuern
                            a) Weitergeltung bisheriger Schätzwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983  1  )  festgeleg-  ten Schätzwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten wei-  ter bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung. Einzelschätzungen nach § 218 Abs.  2  und Anpassungen nach § 218 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 263 b) Wechsel der zeitlichen Bemessung
                            1  Die Einkommens  -  und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach  neuem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, un-  terliegen die ausserordentlichen Einkünfte (insbesondere aus nichtperiodischen Ver-  mögenserträgen oder nichtperiodischen Gratifikationen) sowie die ausserordentlichen  Erträge  auf  dem  Geschäftsvermögen  (insbesondere  Kapitalgewinne,  buchmässige  Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Un-  terlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) der  Jahre  1999 und 2000.  Aufwendunge  n, die  mit  der  Erzielung  der  ausserordentlichen  Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahressteuer wird in Anwendung der Tarife des Steuergesetzes vom 13. Dezem-  ber 1983 zum Steuersatz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindes-  tens aber zum Steuersatz von 4  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen  können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steu-  erpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräf-  tige Veran  lagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:  übersteigen;  b)  Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Bei-  tragsjahren;  c)  Krankheits  -  ,  Unfall  -  ,  Invaliditäts  -  ,  Weiterbildungs  -  und  Umschulungskosten,  soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuerpflichtigen haben 2001 eine Steuererklärung für das Einkommen der Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264 c) Tarif für die Steuerperiode 2001
                            1  Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2001 beträgt:  a)  0 % für die ersten Fr. 3'600.  –  b)  1 % für die weiteren Fr. 3'100.  –  c)  2 % für die weiteren Fr. 3'200.  –  d)  3 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  e)  4 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  f)  5 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  g)  6 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  h)  7 % für die weiteren Fr. 6'300.  –  i)  8 % für die weiteren Fr. 8'100.  –  k)  9 % für die weiteren Fr. 9'900.  –  l)  10 % für die weiteren Fr. 11'700.  –  m)  11 % für die weiteren Fr. 29'700.  –  n)  11,5 % für die weiteren Fr. 54'000.  –  o)  11,8 % für die weiteren Fr.  144'000.  –  p)  12 % für Einkommensteile über Fr. 288'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  § 43 Abs. 2  –  4 gelten analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264a * c bis ) Tarif für die Steuerperiode 2014
                            1  Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2014 beträgt:  a)  0 % für die ersten Fr. 4'000.  –  b)  1 % für die weiteren Fr. 3'500.  –  c)  2 % für die weiteren Fr. 3'600.  –  d)  3 % für die weiteren Fr. 4'000.  –  e)  4 % für die weiteren Fr. 4'000.  –  f)  5 % für die weiteren Fr. 4'400.  –  g)  6 % für die weiteren Fr. 5'000.  –  h)  7 % für die weiteren Fr. 8'500.  –  i)  8 % für die weiteren Fr. 9'000.  –  j)  8,75 % für die weiteren Fr. 9'000.  –  k)  9 % für die weiteren Fr. 10'000.  –  l)  9,5 % für die weiteren Fr. 26'000.  –  m)  10 % für die weiteren Fr. 53'000.  –  n)  10,5 % für die weiteren Fr. 156'000.  –  o)  11,125 % für Einkommensteile über Fr. 300'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265 d) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug
                            1  Für  Verfahren,  Fälligkeiten  und  Bezug  der  Steuer  für  das  Jahr  2001 gilt das  neue  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266 e) Übergang von der Wertzerlegungs - zur Präponderanzmethode
                            1  Für Grundstücke, die nach bisherigem Recht zufolge Wertzerlegung teilweise dem  Geschäfts  -  und teilweise dem Privatvermögen zugehörten, gilt folgende Regelung:  a)  Bei Grundstücken, die vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen,  wird der gemäss Wertzerlegung bisher als privat bezeichnete Teil per  Stichtag
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert. Soweit sie noch
                            nicht  in  der  Bilanz  enthalten  sind,  müssen  sie  in  der  Höhe  der  Anlagekosten  eingebucht werden.  b)  Bei  Grundstücken,  die  nicht  vorwiegend der  selbstständigen  Erwerbstätigkeit  dienen,  wird  der  gemäss  Wertzerlegung  als  Geschäftsvermögen  bezeichnete  Teil  im  Wert  der  Anlagekosten  ins  Privatvermögen  übergeführt.  Liegt  der  Buchwert unter den Anlagekosten,  ist die Differenz mit der Einkommenssteuer  zu erfassen. Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wird  bis zur Veräusserung oder bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit  aufgeschoben.  Der  Aufschub  endet  mit  dem  Ereignis,  das  frü  her  eintritt.  Die  steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen und Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften haben in  der Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 zu erklären, ob die Liegenschaft zum  Geschäfts  -  oder Privatvermögen gehört. Bei Zuordnung zum Privatvermögen sind die  wiedereingeb  rachten Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil auszuwei-  sen.  Mit  der  Veranlagung  zur  Steuerperiode  2001  wird  die  Höhe  der  wiedereinge-  brachten  Abschreibungen  verbindlich  festgestellt,  es  sei  denn,  die  steuerpflichtige  Person verzichte auf den St  eueraufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267 f) Renten, Kapitalabfindungen und Kapitalzahlungen aus Einmalprämien-
                            versicherungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Renten  und  Kapitalabfindungen  aus  beruflicher  Vorsorge,  die  vor  dem  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1.  Januar 2002 zu laufen  beginnen  oder  fällig  werden  und  auf  einem  Vorsorgeverhältnis  beruhen,  das  am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
                            a)  zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlun-  gen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliess-  lich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;  b)  zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflich-  tigen  Person beruht,  nur  zum  Teil,  mindestens  aber  zu  20  %,  von der  steuer-  pflichtigen Person erbracht worden sind;  c)  zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz  1 lit.  a und b sind  die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen Drit-  mächt  nis oder Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Renten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 23 lit. k des Steuergesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 1983
                            1  )  vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlagen, sind weiter-  hin zu 100  % steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden und die nicht der
                            Vorsorge im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 dienen, unterliegen einer getrennt vom  übrigen  E  inkommen  berechneten  Jahressteuer  zu  40  %  des  Tarifs.  Mehrere  solche  Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidie-  ren. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalzahlung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1.  Ja-  nuar 1988 abgeschlossen wurden,  bleiben in jedem Fall steuerfrei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267a * g) Übergangsbestimmung zur Änderung der Besteuerung nach dem
                            Aufwand vom 25. August 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  natürliche  Personen,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Änderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. August 2015 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren wei-
                            terhin § 24 des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267b * h) Zuschlag zur Kantonssteuer
                            1  Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgaben-  verschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016  die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nicht in Kraft getreten, beläuft  sich der Z  uschlag gemäss § 57a auf vier Prozentpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nach Inkrafttreten des  AVBiG in Kraft, wird der Zuschlag gemäss Absatz 1 auf den nächstmöglichen Jah-  resbeginn auf drei Prozentpunkte reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268 3. Gewinn - und Kapitalsteuern
                            a) Wechsel der zeitlichen Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erste Steuerperiode nach neuem Recht bildet das im Kalenderjahr 2001 abgeschlos-  sene Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage für die erste Steuerperiode bildet der nach neuem Recht er-  mittelte durchschnittliche ordentliche Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001  abgeschlossenen Geschäftsjahre, erhöht um die ausserordentlichen Erträge (Kapital-  gewinne,  buc  hmässige  Aufwertungen  von  Vermögensgegenständen,  Auflösungen  von  Rückstellungen,  Unterlassungen  geschäftsmässig  notwendiger  Abschreibungen  und  Rückstellungen) und vermindert  um die  ausserordentlichen  Aufwendungen der  Jahre 1999, 2000 und 2001. Der satzbes  timmende Gewinn wird aus dem durchschnitt-  lichen  Gewinn der  in  den  Jahren  1999, 2000 und 2001  abgeschlossenen  Geschäfts-  jahre ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Noch nicht verrechnete Verluste der Jahre 1993 bis 1998 sind vorab mit dem Saldo  aus  ausserordentlichen  Erträgen  und  ausserordentlichen  Aufwendungen  der  in  den  Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre zu verrechnen. Resul-  tiert daraus imme  r noch ein Verlust, ist dieser von der Summe der ordentlichen Ge-  winne der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre abzu-  ziehen. Der dritte Teil des daraus resultierenden Saldos ergibt die Bemessungsgrund-  lage für die Steuer des Jahre  s 2001. Ab der Steuerperiode 2002 kommt § 74 zur An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Beginn der Steuerpflicht im Jahre 1999 ist der durchschnittliche Gewinn grund-  sätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht festzulegen. Bei Beginn der Steuer-  pflicht im Jahre 2000 oder 2001 ist grundsätzlich das Geschäftsjahr 2001 massgebend.  Ausna  hmefälle regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete  Gewinnsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269 b) Kapitalsteuer im Jahre 2001
                            1  Die Kapitalsteuer 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. Soweit das im Kalender-  jahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird  die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Kapitalsteuer angerech-  net. Ein Übers  chuss wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270 c) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug
                            1  Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer 2001 gilt das neue Recht. Bei Um-  strukturierungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist § 7 Abs. 3 des Gesetzes über  die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften vom 5.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  1  )  weiterhin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271 d) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
                            1  Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem  Verkauf von dazugehö-  rigen  Bezugsrechten  werden bei  der  Berechnung  des  Nettoertrages  nach  §  76  nicht  berücksichtigt,  wenn die  betreffenden  Beteiligungen  schon vor dem  1.  Januar 1997  im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erw  ähnten  Gewinne vor dem 1.  Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überträgt  eine  Kapitalgesellschaft  oder  eine  Genossenschaft  eine  Beteiligung  von  mindestens 20  % am Grund  -  oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird
                            die  Differ  enz  zwischen  dem  Gewinnsteuerwert  und  dem  Verkehrswert  der  Beteili-  gung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden  Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteili-  gungen. Gleichzeitig ist  die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft berechtigt,  in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird  steuerwirksam  aufgelöst,  wenn  die  übertragene  Beteiligung  an  eine  konzernfremde  Drittperson veräussert wird, we  nn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertra-  gen  wurden,  ihre  Aktiven  und  Passiven  in  wesentlichem  Umfange  veräussert  oder  wenn  sie  liquidiert  wird.  Die  Kapitalgesellschaft  oder  die  Genossenschaft  hat  jeder  Steuererklärung ein Verzeichnis der Betei  ligungen beizulegen, für die eine unbesteu-  erte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die  unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271a * e) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2019
                            (Offenlegung von stillen Reserven)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom  17.  Septem-  ber 2019  gemäss  den §§ 78 oder  79  besteuert, werden die bei Inkrafttreten der Ände-  rung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,  soweit dies  e bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert  den nächsten fünf Jahren zum Satz von  2,5 %  gesondert besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend  gemachten  stillen  Reserven  einschliesslich  des  selbst  geschaffenen  Mehrwerts  wird  vom Kantonalen Steueramt  mittels Verfügung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben juristische Personen, die gemäss den §§ 78 oder 79 besteuert werden, bereits  vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 das Statusprivileg verloren  oder aufgegeben, können sie die beim Wegfall des Privilegs bestehenden stillen Re-  serven ei  nschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie während des Pri-  vilegs entstanden sind und bisher nicht steuerbar gewesen wären, steuerneutral offen  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abschreibungen  auf  den  offen  gelegten  stillen  Reserven  einschliesslich  des  selbst  geschaffenen  Mehrwerts  werden  ab  1.  Januar  2020  in  die  Berechnung  der  Entlas-  tungsbegrenzung gemäss § 69b einbezogen. Am 31.  Dezember 2024 noch vorhandene  stille Reserven ein  schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind steuerfrei auf-  zulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271b * f) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021
                            aa) Steuerberechnung; Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften  entrichten  als  einfache  Steuer  vom  Reingewinn:  a)  vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000.  –  des steuerbaren Reingewinns;  b)  vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 7,5 % auf dem übrigen Reingewinn;  c)  vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 6,5 % auf dem übrigen Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271c * bb) Zuschläge zur Kantonssteuer (§ 90)
                            1  Anstelle der in § 90 Abs. 1 lit. a und b  festgelegten Zuschläge gelten bis Ende der  Steuerperiode  2025  folgende  Zu  -  oder  Abschläge  auf  der  einfachen  Kantonssteuer  vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital:  a)  vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Kantonssteuerabschlag von - 1 %;
2. ein Zuschlag von 56 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-
                            tische Person steuerpflichtig ist.  b)  vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Kantonssteuerabschlag von - 4 %;
2. ein Zuschlag von 59 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-
                            tische Person steuerpflichtig ist.  c)  vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Kantonssteuerabschlag von - 7 %;
2. ein Zuschlag von 62 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-
                            tische Person steuerpflichtig ist.  d)  vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Kantonssteuerabschlag von - 3 %;
2. ein Zuschlag von 58 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-
                            tische Person steuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab 1. Januar 2026 gelten die Zuschläge gemäss § 90 Abs. 1 lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271d * cc) Kompensation Gemeinden
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden einmalig einen Ausgleichsbetrag von Fr. 10 Mio.  für die Steuerperiode 2022. Die Zahlung erfolgt spätestens per 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jahre 2023 bis 2025 bestimmt der Regierungsrat nach Ablauf des jeweiligen  Rechnungsjahrs  die  Differenz  zwischen  dem  Total  der  Einkommens  -  ,  Vermögens  -  ,  Quellen  -  , Gewinn  -  und Kapitalsteuereinnahmen aller Gemeinden gesamthaft des ab-  gelaufenen  Rechnun  gsjahrs  und den  entsprechenden  Einnahmen  in  der  Vorperiode,  für das Jahr 2022 inklusive Ausgleichszahlung gemäss Absatz 1. Die Steuereinnah-  men der Gemeinden der Jahre 2023 bis 2025 werden für diese Berechnung um allfäl-  lige Änderungen der Gemeindesteuerfüs  se der natürlichen Personen korrigiert. Sind  die Einnahmen aller Gemeinden gesamthaft aus den vorstehend genannten Steuern in  einem  Jahr  tiefer  als  im  Vorjahr,  leistet  der  Kanton  den  Gemeinden  bis  Ende  Jahr  einen  Ausgleichsbetrag  in  der  Höhe  dieser  Differe  nz,  jedoch  je  Jahr  2023 bis  2025  maximal Fr. 10 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verteilung  der  Ausgleichszahlungen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  erfolgt  im  Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Für das Jahr 2022 per 31. Dezember 2021, für die  Jahre 2023 bis 2025 per 31. Dezember des Jahres, für welches die Ausgleichszahlung  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272 4. Grundstückgewinnsteuern
                            1  Dem neuen Recht unterstehen Veräusserungen, die nach Inkrafttreten dieses Geset-  zes öffentlich beurkundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht öffentlich beurkundete Veräusserungen unterstehen dem neuen Recht, wenn  die Verfügungsgewalt nach Inkrafttreten des Gesetzes übergegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273 5. Erbschafts - und Schenkungssteuern
                            1  Vermögensanfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeflossen sind, unterste-  hen dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Steuersatzes nach § 149 Abs. 2 werden die vor dem 1.  Ja-  nuar 2001 erfolgten Vermögensanfälle mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274 6. Steuerstrafen
                            1  Die  Beurteilung von  Steuerstraftatbeständen,  die vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfüllt wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für  die strafbare Person mildere Bestrafung zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275 7. Kurtaxen
                            1  Nach bisherigem Recht erlassene Kurtaxenreglemente bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276 IV. Inkrafttreten und Vollzug
                            1  Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1.  Januar  2001  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.  Aarau, 15. Dezember 1998  Präsident des Grossen Rates  W  ERNLI  Staatsschreiber  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .V.  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.1999 01.01.2001 § 27 Abs. 2 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 31 Abs. 3 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 2, lit. f) eingefügt 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 3 aufgehoben 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Titel geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 4 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 5 eingefügt 1999 S. 245
13.03.2001 01.01.2001 § 20 totalrevidiert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 36 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 38 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 58 Abs. 3 geändert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 60 Abs. 4 geändert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 66 totalrevidiert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 69 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 74 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 156 totalrevidiert 2001 S. 52
22.06.2004 01.01.2005 § 224 Abs. 4 geändert 2004 S. 187
11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 230
22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 28 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2008 § 29a eingefügt 2006 S. 355, 372
22.08.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 36 Abs. 2, lit. e) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. i) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. i
                            bis  )  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. l) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 44a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 54 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 66 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 68 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 71 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 72 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 86 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2009 § 86 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 89 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 98 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 105 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 110a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2008 § 112 Abs. 1 geändert 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2008 § 119a eingefügt 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2008 § 128a eingefügt 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2007 § 133 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 142 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 152 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 161 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 164 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2006 01.01.2007 § 165 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 169 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 170 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 171 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 206 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 207 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 223 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 4 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 5 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 3 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 249 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
18.03.2008 01.01.2009 § 235 Abs. 2 geändert 2008 S. 417
18.03.2008 01.01.2009 § 255 Abs. 1 geändert 2008 S. 417
18.03.2008 01.01.2009 § 256 Abs. 1 geändert 2008 S. 417
09.09.2008 01.01.2009 § 43 Abs. 1 geändert 2008 S. 492
09.09.2008 01.01.2009 § 55 Abs. 1 geändert 2008 S. 492
09.09.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 4 geändert 2008 S. 492
10.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 9a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 17a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 29 Abs. 1, lit. e) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 3 eingefügt 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 32a eingefügt 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2009 01.01.2009 § 39 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 44a aufgehoben 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2010 § 46 Abs. 3 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 48 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1
                            bis  geändert  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2009 01.01.2010 § 73 Titel geändert 2009 S. 384
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2009 01.01.2010 § 73 Abs. 4 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 76 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2011 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5 - 07
10.11.2009 01.01.2010 § 85 Titel geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 85 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 185 Abs. 1, lit. d) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 200 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 206 Titel geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 208 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2009 S. 384
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2009 01.01.2010 § 209a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 3 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 238 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 239 totalrevidiert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 240 totalrevidiert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 241a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 243 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 244 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 252 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 255 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 256 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
23.03.2010 01.01.2011 § 169 Abs. 1, lit. d) geändert 2010/5 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 3 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 4 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 5 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 196 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 197 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 198 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 213 Abs. 4 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 232 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 5 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 249 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 249 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 250 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 252 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2012/5 - 02
08.05.2012 01.01.2014 Ingress geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 155 Abs. 1 geändert 2013/7 - 01
22.05.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 26a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 26b eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 26c eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 26d eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 35 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 36 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 40a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. l) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. m) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. n) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. o) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. p) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 43 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 45a Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 50a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 54 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. i) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 71 Abs. 5 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 81 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 96 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 99a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 125a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 147 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Titel geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2013 § 185 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 192 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 220 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Titel geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. a) aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. b) aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 5 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223b eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 223c eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Titel geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 4 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224a eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224b eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 224c eingefügt 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 225 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 226 aufgehoben 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 257 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05
22.05.2012 01.01.2014 § 264a eingefügt 2012/7 - 05
25.08.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. a) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. b) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. c) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. f) aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 5 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 6 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. f) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. f
                            bis  )  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 36 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. m) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 49 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 56 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 69 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 165 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 3 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 182 Abs. 3 aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 3 geändert 2015/6 - 14
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.01.2016 § 200 Titel geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 219 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 220 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Titel geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 2 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 3 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 4 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 5 eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230a eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230b eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230c eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 230d eingefügt 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 1 aufgehoben 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 6 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 250 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14
25.08.2015 01.01.2016 § 267a eingefügt 2015/6 - 14
01.03.2016 31.12.2017 § 2 Abs. 3 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 Titel 2.4. geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 57a eingefügt 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 267b eingefügt 2017/9 - 02
13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/7 - 09
13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7 - 09
20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/4 - 04
21.11.2017 01.01.2019 § 166 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2018/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 1 geändert 2018/7 - 01
21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 2 geändert 2018/7 - 01
21.11.2017 01.01.2019 § 227 Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 01
17.09.2019 01.01.2020 § 27a eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 27b eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2019/7  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 3 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 4 eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 6 eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 7 eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 29a Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 36a eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 36b eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 45a aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 68 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 68a eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 68b eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 69a eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 69b eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 5 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 72a eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 72b eingefügt 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 78 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 79 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 80 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 83 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 84 Titel geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 84 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 87 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7 - 06
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.01.2020 § 96 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 06
17.09.2019 01.01.2020 § 271a eingefügt 2019/7 - 06
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. g) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k
                            bis  )  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k
                            ter  )  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. l) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 1, lit. o) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 2, lit. b) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 73a eingefügt 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 19
19.11.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 99a aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 170 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 200 aufgehoben 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 223a Abs. 3 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 234a eingefügt 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 255 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 256 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
30.06.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2020/15 - 05
30.06.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1 geändert 2020/15 - 05
16.09.2020 01.01.2021 § 117 aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Titel geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 3 eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118a eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 118b eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 119 aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 Titel 5.2. geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 120 aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 121 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 125b eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 125c eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 125d eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 126 aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. c) geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. f) aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 129a eingefügt 2019/7 - 18
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2020 01.01.2021 § 131 Titel geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 131a eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 132 aufgehoben 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 133 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 4 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 136 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                16.09.2020 01.01.2021 § 137 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 01.01.2021 § 140 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18
16.09.2020 16.09.2020 § 218 Abs. 3 geändert AGS 2021/02 - 03
16.09.2020 01.01.2021 § 236 Abs. 3, lit. b) geändert 2019/7 - 18
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 1. geändert 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 2. geändert 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 2 eingefügt 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 3 eingefügt 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 4 eingefügt 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 57 Abs. 1 geändert 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1 geändert 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 271b eingefügt 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 271c eingefügt 2021/18 - 24
07.12.2021 01.01.2022 § 271d eingefügt 2021/18 - 24
06.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022/18 - 21
19.09.2023 01.07.2024 § 188 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 231 Abs. 6 geändert 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  08.05.2012  01.01.2014  geändert  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 1 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 2 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 230
§ 2 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 05
§ 2 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 5 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 8 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 9a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 14 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 14 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 14 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. g) 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 14 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 14 Abs. 2, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 17 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 17 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 17 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05
§ 17 Abs. 2, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 17 Abs. 2, lit. g) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 17 Abs. 2, lit. h) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 17a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 18 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 18 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 18a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 19 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 20 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 20 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 20 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 20 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 21 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 21 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 21 Abs. 1
                            bis  22.08.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 24 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 2
                            bis  25.08.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. d) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 3, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 24 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 26 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05
§ 26 Abs. 1
                            bis  25.08.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 26b 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 26c 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 26d 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 27 Abs. 2 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 27 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 27a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 27b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 28 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 29 Abs. 1, lit. e) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 29 Abs. 1
                            bis  17.09.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 29 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 29 Abs. 4 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 29 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 29 Abs. 6 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 29 Abs. 7 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 29a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2006 S. 355, 372
§ 29a Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 31 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 32 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 32 Abs. 1, lit. e) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 32a 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 33 Abs. 1, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 33 Abs. 1, lit. f
                            bis  )  25.08.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, lit. k) 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 33 Abs. 1, lit. k) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 33 Abs. 1, lit. k
                            bis  )  19.11.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, lit. k
                            ter  )  19.11.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, lit. l) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 33 Abs. 1, lit. l) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 34 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 35 Abs. 1, lit. a) 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 09
§ 35 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 35 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 35 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 35 Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 09
§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 36 Abs. 2, lit. f) 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245
§ 36 Abs. 2, lit. g) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 36 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 36a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 36b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 37 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 37 Abs. 1
                            bis  10.11.2009  01.01.2011  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 39 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2009 geändert 2009 S. 384
§ 39 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 39 Abs. 2
                            bis  19.11.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 384
§ 40 Abs. 1, lit. a) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 40 Abs. 1, lit. a) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 40 Abs. 1, lit. b) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 40 Abs. 1, lit. g), 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24
§ 40 Abs. 1, lit. g), 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24
§ 40 Abs. 1, lit. i) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. i
                            bis  )  22.08.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, lit. k) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 40 Abs. 1, lit. l) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. m) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 40 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 40 Abs. 1, lit. n) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 40 Abs. 1, lit. o) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 40 Abs. 1, lit. o) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 40 Abs. 1, lit. p) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 40 Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
§ 40 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
§ 40 Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
§ 40a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 42 Abs. 1, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 42 Abs. 1, lit. a), 1. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 42 Abs. 1, lit. a), 2. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 42 Abs. 1, lit. a), 3. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 42 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 42 Abs. 1
                            bis  22.08.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 43 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. l) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. m) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. o) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 1, lit. p) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 43 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 43 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 44a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 44a 10.11.2009 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 07
§ 45 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 45 Abs. 1, lit. c) 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245
§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 45 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 45 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 45 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245
§ 45a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 45a 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 45a Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 46 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 48 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 48 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 49 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 50a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 53 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 53 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 54 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 54 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 55 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 55 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. i) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 55 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
                            Titel 2.4.  01.03.2016  31.12.2017  geändert  2017/9  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 56 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 56 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 56 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 57 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 57 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24
§ 57 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 57 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 57 Abs. 4 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 57 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 57a 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 58 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 4 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52
§ 60 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 63 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 63 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 63 Abs. 2, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 64 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 64 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 64a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 66 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 66 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 68 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 68 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 68a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 68b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 69 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 69 Abs. 1, lit. h) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 69 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 69a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 69b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 71 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
§ 71 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 71 Abs. 3, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 71 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 71 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 71 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 72 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 72 Abs. 1
                            bis  22.08.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1
                            bis  10.11.2009  01.01.2011  geändert  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1
                            ter  10.11.2009  01.01.2011  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 72b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 73 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 73 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 73a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 74 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 75 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2009 geändert 2006 S. 355
§ 75 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24
§ 75 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7 - 05
§ 75 Abs. 1, lit. a) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 24
§ 75 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7 - 05
§ 75 Abs. 1, lit. b) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 24
§ 75 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2009 aufgehoben 2006 S. 355
§ 75 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 21
§ 76 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 76 Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 19
§ 77 Abs. 2, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 77 Abs. 2, lit. b) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 78 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 78 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 79 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 80 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 80 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 80 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 81 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 83 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 84 17.09.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7 - 06
§ 84 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 85 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 85 Abs. 1, lit. b) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 86 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 86 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 86 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 86 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2009 eingefügt 2006 S. 355
§ 87 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 88 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 89 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 90 Abs. 1 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 05
§ 90 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 90 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06
§ 96 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 96 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06
§ 97 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 97 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 98 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 99a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 99a 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 104 Abs. 1, lit. c) 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04
§ 104 Abs. 1, lit. d) 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 105 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 110a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 112 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. 536
§ 113 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05
§ 117 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 118 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7 - 18
§ 118 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 118 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 118 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 118 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 118 Abs. 3 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 118a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 118b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 119 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 119 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 119 Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 119a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536
                            Titel 5.2.  16.09.2020  01.01.2021  geändert  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 121 Abs. 1
                            bis  16.09.2020  01.01.2021  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 122 Abs. 4, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 122 Abs. 4, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 123 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05
§ 125a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 125b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 125c 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 125d 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 126 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 127 Abs. 2, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 127 Abs. 2, lit. f) 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 127 Abs. 2, lit. g) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 128a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536
§ 129a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 1, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 1, lit. d) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 131a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 132 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 133 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 133 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 134 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 134 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 134 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18
§ 134 Abs. 1
                            bis  16.09.2020  01.01.2021  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 136 Abs. 1
                            bis  16.09.2020  01.01.2021  eingefügt  2019/7  -  18  §  137 Abs. 1  16.09.2020  01.01.2021  geändert  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 140 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 140 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 141 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 141 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 142 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 142 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 142 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 142 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 142 Abs. 3, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 147 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 151 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 152 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
§ 155 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 156 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 161 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 164 Abs. 2
22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 165 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05
§ 165 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 165 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 165 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 165 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 165 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 166 Abs. 1
                            bis  21.11.2017  01.01.2019  eingefügt  2018/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 167 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 167 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 167 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 167 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 167 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 169 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 169 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 169 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 169 Abs. 1, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 169 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 169 Abs. 1, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 169 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 169 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 170 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 170 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 171 Abs. 1
                            bis  19.11.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 171 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 181 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 181 Abs. 2, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 181 Abs. 2, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 181 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 182 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 185 Abs. 1, lit. d) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 185 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05
§ 185 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 185 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 188 Abs. 1 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7 - 01
§ 188 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 188 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7 - 01
§ 192 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 193 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 193 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 196 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 197 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 198 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 200 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 14
§ 200 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18
§ 200 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 206 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 206 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 207 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 Abs. 1
                            bis  10.11.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 384
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 213 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 218 Abs. 3 16.09.2020 16.09.2020 geändert AGS 2021/02 - 03
§ 219 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 220 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 220 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 223 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 223 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 4, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 4, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 4, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 223 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 223a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 223a Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 223b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 223c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 2, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 224 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 187
§ 224 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 224a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 224c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 225 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 226 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05
§ 227 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 01
§ 230 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 14
§ 230 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 230 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230b 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230c 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 230d 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 231 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14
§ 231 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 231 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 231 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 231 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 231 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 231 Abs. 5 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 231 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 231 Abs. 6 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 232 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 234a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 235 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 236 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 236 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 236 Abs. 3, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18
§ 236 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 238 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 239 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384
§ 240 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384
§ 241a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 243 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 243 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 244 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 247 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 247 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 249 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 249 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 249 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 250 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14
§ 250 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 252 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 252 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 254 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 254 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 255 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 255 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 255 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 256 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 256 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 256 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 257 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05
§ 258 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 258 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18
§ 264a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05
§ 267 07.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 1999 S. 245
§ 267 Abs. 4 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 267 Abs. 5 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245
§ 267a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14
§ 267b 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 271a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06
§ 271b 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
§ 271c 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
§ 271d 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24
                            Anhang 1  06.12.2011  01.01.2013  Inhalt geändert  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Anhang  Einkommenssteuertarif  (gültig ab 2009)  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000                0                0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000                0                0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000                0                0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'000                0                0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000              10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000              20  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'000              30  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000              45  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9'000              65              10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000              85              20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11'000            105  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000            135  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13'000            165  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14'000            195  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000            225  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16'000            265  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17'000            305            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18'000            345            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19'000            385            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000            435            170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21'000            485            190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22'000            535            210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23'000            585            240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24'000            645            270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'000            705            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26'000            765            330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27'000            825            360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28'000            895            390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29'000            965            420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000          1'035  450  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31'000          1'105  490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32'000          1'175  530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33'000          1'245  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34'000          1'315  610
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35'000          1'395  650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36'000          1'475  690
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37'000          1'555  730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38'000          1'635  770
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39'000          1'715  820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40'000          1'795  870
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41'000          1'875  920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42'000          1'955  970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43'000          2'035          1'020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44'000          2'122          1'070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45'000          2'210          1'120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46'000          2'297          1'170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47'000          2'385          1'230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48'000          2'472          1'290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49'000          2'560          1'350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000          2'647          1'410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51'000          2'735          1'470
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52'000          2'822          1'530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53'000          2'910          1'590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54'000          2'997          1'650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55'000          3'090          1'720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56'000          3'182          1'790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57'000          3'275          1'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58'000          3'367          1'930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59'000          3'460          2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60'000          3'552          2'070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140'000        11'517  8'985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145'000        12'030  9'472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000        12'542  9'960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155'000        13'055        10'447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160'000        13'567        10'935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165'000        14'105        11'422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170'000        14'642        11'910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175'000        15'180        12'397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180'000        15'717        12'885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185'000        16'255        13'372
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190'000        16'792        13'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195'000        17'330        14'347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000        17'867        14'835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210'000        18'942        15'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220'000        20'017        16'885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230'000        21'092        17'910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240'000        22'167        18'935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000        23'242        19'960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260'000        24'317        20'985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270'000        25'392        22'010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280'000        26'467        23'035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290'000        27'542        24'060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000        28'617        25'085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320'000        30'767        27'135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340'000        33'017        29'285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360'000        35'267        31'435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380'000        37'517        33'585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400'000        39'767        35'735
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420'000        42'017        37'885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440'000        44'267        40'035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            460'000        46'517        42'185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            480'000        48'767        44'335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000        51'017        46'485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550'000        56'642        51'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600'000        62'267        57'235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650'000        67'892        62'660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000        73'517        68'285  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61'000          3'645          2'140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62'000          3'737          2'210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63'000          3'830          2'280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64'000          3'922          2'350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65'000          4'015          2'420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66'000          4'107          2'490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67'000          4'200          2'560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68'000          4'297          2'630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69'000          4'395          2'710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70'000          4'492          2'790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71'000          4'590          2'870
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72'000          4'687          2'950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73'000          4'785          3'030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74'000          4'882          3'110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75'000          4'980          3'190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76'000          5'077          3'270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77'000          5'175          3'350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78'000          5'272          3'430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79'000          5'370          3'510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80'000          5'467          3'590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82'000          5'662          3'750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84'000          5'857          3'910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86'000          6'052          4'070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88'000          6'247          4'245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'000          6'442          4'420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92'000          6'637          4'595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94'000          6'832          4'770
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96'000          7'027          4'945
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98'000          7'222          5'120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000          7'417          5'295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105'000          7'930          5'732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110'000          8'442          6'180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115'000          8'955          6'642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120'000          9'467          7'105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125'000          9'980          7'567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130'000        10'492  8'030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135'000        11'005  8'497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000        79'142        73'910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800'000        84'767        79'535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850'000        90'392        85'160  Steuerbares  Einkommen         Steuerbetrag  Fr.  Tarif  A  Fr.  Tarif  B  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900'000        96'017        90'785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            950'000      101'642  96'410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000      107'267      102'035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang