Vorherige Seite
    TPG
    1 - 293 - 94
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

    Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.

    § 23 Bundeswehr

    Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

    § 24

    (Änderung des Strafgesetzbuchs)

    § 25 Übergangsregelungen

    (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
    (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.

    § 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    -
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren