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    Gemeindegesetz (170.11)
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    CH - BE
    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpas sungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu beschliessen, die als Folge der Bildung, der Aufhebung, der Veränderung des Gebiets oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötig sind. Für weitergehende Anpas sungen bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates vorbehalten.
    1.1a Zusammenschluss von Gemeinden *

    Art. 4b

    * Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
    1 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. Er kann dazu ins besondere finanzielle Mittel einsetzen.
    2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a unterstützt und berät zusammenlegungswillige Gemeinden, b kann Gemeindezusammenschlüsse vorschlagen, c nimmt soweit nötig Abklärungen im Hinblick auf einen Gemeindezusam menschluss vor.
    3 170.11

    Art. 4c

    * Arten von Gemeindezusammenschlüssen
    1 Gleichartige Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem a eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenom men werden (Absorptionsfusion), b sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusam menschliessen (Kombinationsfusion).
    2 Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu einer Kirchgemein de sind zulässig. *

    Art. 4d

    * Wirkung des Zusammenschlusses
    1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
    2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde (neue Gemeinde) tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der auf gehobenen Gemeinden deren Rechtsnachfolge an (Universalsukzession). Vor behalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

    Art. 4e

    * Fusionsvertrag
    1 Die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden ent scheiden über den Zusammenschluss im Rahmen der Abstimmung über den Fusionsvertrag.
    2 Der Fusionsvertrag enthält die für den Vollzug des Zusammenschlusses nöti gen Regelungen. Er regelt insbesondere a den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, b den Namen und die Grenzen der neuen Gemeinde, c die Grundzüge der Organisation der neuen Gemeinde, d * die Beschlussfassung über das erste Budget für die neue Gemeinde, e die Beschlussfassung über ein allfälliges Fusionsreglement (Art. 4f).
    3 Er regelt im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion überdies a Gemeinde, b die Einsetzung der Organe der neuen Gemeinde.
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    Art. 4f

    * Fusionsreglement
    1 Die allfällige Weitergeltung von Erlassen, Vorschriften und Plänen der aufge hobenen Gemeinden ist in einem Fusionsreglement festzuhalten.

    Art. 4g

    * Organisationsreglement
    1 Im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion ist vor dem Zusammenschluss das Organisationsreglement für die neue Gemeinde zu erlassen.
    2 Liegt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein genehmigtes Organisati onsreglement für die neue Gemeinde vor, wird es ersatzweise durch den Re gierungsrat erlassen.

    Art. 4h

    * Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen
    1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung eines Gemeindezusam menschlusses, dem die beteiligten Gemeinden zugestimmt haben (freiwilliger Zusammenschluss).
    2 Er erteilt die Genehmigung, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist und keine übergeordneten kantonalen Interessen entgegenstehen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
    3 Stimmt der Regierungsrat einem freiwilligen Zusammenschluss nicht zu, ent scheidet der Grosse Rat über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

    Art. 4i

    * Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen
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