Gemeindegesetz
1 170.11 Gemeindegesetz (GG) vom 16.03.1998 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Grundsätze
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstehen a die Einwohnergemeinden, b die Burgergemeinden, c die burgerlichen Korporationen, d die gemischten Gemeinden, e die Kirchgemeinden der Landeskirchen, f die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, g die Gemeindeverbände, h * die Unterabteilungen, i * die Schwellenkorporationen und k * die Regionalkonferenzen.
2 Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlich keit. *
3 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt be sonderer Vorschriften sinngemäss für die in Absatz 1 Buchstaben a bis i aufge führten Körperschaften. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3
Autonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Hand lungsspielraum.
Art. 4
Bestand, Gebiet, Vermögen
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an. *
3 Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Ge biets einer Gemeinde nicht zu, entscheidet der Grosse Rat. *
4 Die Aufhebung oder die Veränderung des Gebiets einer Gemeinde bedarf ih rer Zustimmung. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Grossen Rates zur An ordnung von Gemeindezusammenschlüssen gemäss Artikel 4i. *
Art. 4a
* Gesetzestechnischer Nachvollzug von Bestandes- und Gebiets veränderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpas sungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu beschliessen, die als Folge der Bildung, der Aufhebung, der Veränderung des Gebiets oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötig sind. Für weitergehende Anpas sungen bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates vorbehalten.
1.1a Zusammenschluss von Gemeinden *
Art. 4b
* Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
1 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. Er kann dazu ins besondere finanzielle Mittel einsetzen.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a unterstützt und berät zusammenlegungswillige Gemeinden, b kann Gemeindezusammenschlüsse vorschlagen, c nimmt soweit nötig Abklärungen im Hinblick auf einen Gemeindezusam menschluss vor.
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Art. 4c
* Arten von Gemeindezusammenschlüssen
1 Gleichartige Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem a eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenom men werden (Absorptionsfusion), b sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusam menschliessen (Kombinationsfusion).
2 Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu einer Kirchgemein de sind zulässig. *
Art. 4d
* Wirkung des Zusammenschlusses
1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde (neue Gemeinde) tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der auf gehobenen Gemeinden deren Rechtsnachfolge an (Universalsukzession). Vor behalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.
Art. 4e
* Fusionsvertrag
1 Die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden ent scheiden über den Zusammenschluss im Rahmen der Abstimmung über den Fusionsvertrag.
2 Der Fusionsvertrag enthält die für den Vollzug des Zusammenschlusses nöti gen Regelungen. Er regelt insbesondere a den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, b den Namen und die Grenzen der neuen Gemeinde, c die Grundzüge der Organisation der neuen Gemeinde, d * die Beschlussfassung über das erste Budget für die neue Gemeinde, e die Beschlussfassung über ein allfälliges Fusionsreglement (Art. 4f).
3 Er regelt im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion überdies a die Beschlussfassung über das Organisationsreglement für die neue Gemeinde, b die Einsetzung der Organe der neuen Gemeinde.
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Art. 4f
* Fusionsreglement
1 Die allfällige Weitergeltung von Erlassen, Vorschriften und Plänen der aufge hobenen Gemeinden ist in einem Fusionsreglement festzuhalten.
Art. 4g
* Organisationsreglement
1 Im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion ist vor dem Zusammenschluss das Organisationsreglement für die neue Gemeinde zu erlassen.
2 Liegt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein genehmigtes Organisati onsreglement für die neue Gemeinde vor, wird es ersatzweise durch den Re gierungsrat erlassen.
Art. 4h
* Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung eines Gemeindezusam menschlusses, dem die beteiligten Gemeinden zugestimmt haben (freiwilliger Zusammenschluss).
2 Er erteilt die Genehmigung, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist und keine übergeordneten kantonalen Interessen entgegenstehen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
3 Stimmt der Regierungsrat einem freiwilligen Zusammenschluss nicht zu, ent scheidet der Grosse Rat über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
Art. 4i
* Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen
1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben dauerhaft selbstständig zu erfüllen, weil sie a wiederholt einen Bilanzfehlbetrag ausweist und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht, b ihre Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sicherstellen kann oder c die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Er füllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt.
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2 Er berücksichtigt bei der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Absatz 1 insbesondere die geografischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie bestehende Zu sammenarbeitsverhältnisse der betroffenen Gemeinden.
3 Er kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von mehr als zwei Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn die Mehrheit der betroffe nen Gemeinden und der Stimmenden dem Zusammenschluss zuvor in einer Abstimmung zugestimmt haben.
4 Die betroffenen Gemeinden und die in der besonderen Gesetzgebung be zeichneten weiteren Kreise sind vorher anzuhören.
Art. 4k
* 2. Form
1 Der Beschluss des Grossen Rats über die Anordnung eines Gemeindezu sammenschlusses unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der neuen Gemeinde nöti gen Bestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung ist zu befristen.
Art. 4l
* 3. Sonderbeitrag
1 Der Grosse Rat kann mit der Anordnung eines Gemeindezusammenschlus ses nach Artikel 4i einen Sonderbeitrag zur Milderung der finanziellen Mehrbe lastung der neuen Gemeinde bewilligen.
2 Die Ausgabenbefugnisse des Volks werden für die Bewilligung eines Sonder beitrags dem Grossen Rat übertragen.
3 Ein Sonderbeitrag wird zusätzlich zur Finanzhilfe nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemein defusionsgesetz, GFG) 1 ) gewährt und der Erfolgsrechnung belastet. *
1.2 Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 5
Grundsatz der Freiwilligkeit
1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen.
2 Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomera tionen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, schlies sen einen Zusammenarbeitsvertrag.
1) BSG 170.12
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3 Der Vertrag bestimmt a die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter), b die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden, c die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der einge setzten Mittel.
4 Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
5 Die zuständigen kantonalen Stellen beraten und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.
Art. 6
Voraussetzung für finanzielle Beiträge
1 Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksa mer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.
Art. 7
Formen
1 Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann gestaltet werden als a Gemeindeverband, b Vertragsverhältnis, c * öffentlich-rechtliches Unternehmen (Anstalt) oder d juristische Person des Privatrechts.
Art. 8
Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages ansetzen.
2 Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten.
3 Der Grosse Rat bestimmt a die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit beteiligt sind (Gesamtpe rimeter), b die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,
7 170.11 c die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der einge setzten Mittel.
4 Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.
1.3 Organe
1.3.1 Begriff und Zuständigkeiten
Art. 9
Organisationshoheit
1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts steht den Gemeinden die Organisati onshoheit zu.
Art. 10
Organe
1 Die Gemeinden handeln durch ihre Organe.
2 Gemeindeorgane sind a die Stimmberechtigten, b das Gemeindeparlament, c der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind, d * die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle, e * die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, und f * das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal.
3 Das Organisationsreglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Gemeinderates als Organe tätig sein können.
Art. 11
Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberech tigten, des Parlamentes und des Gemeinderates im Organisationsreglement.
1.3.2 Die Stimmberechtigten
Art. 12
Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.
2 Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Or ganisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.
3 Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes we gen einen Urnengang an.
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Art. 13
Stimmrecht
1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 14
Fakultative Volksabstimmung, Referendum
1 Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse von Gemeindeorga nen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
2 Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird.
3 Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindeor gans einzureichen.
Art. 15
Initiative 1. Voraussetzungen
1 Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zu ständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene weitere Gegen stände, welche in die Zuständigkeit eines andern als in Absatz 1 genannten Or gans fallen, dem Initiativrecht unterstellen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Ge genstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht zustimmt.
Art. 16
2. Inhalt
1 Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbei teten Entwurfs haben.
2 Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.
Art. 17
3. Unzulässige Initiativen
1 Der Gemeinderat erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen ungül tig.
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Art. 18
4. Rückzugsklausel
1 Die Initiativbegehren müssen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
Art. 19
5. Verfahren
1 Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren und die Fristen für die Be handlung der Initiativen.
2 Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.
Art. 20
Abstimmungen
1 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Orga nisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.
2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. *
3 Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stim menden.
Art. 21
Konsultativabstimmungen
1 Die Gemeinden können im Organisationsreglement Konsultativabstimmungen vorsehen.
2 Das Verfahren für Konsultativabstimmungen richtet sich nach dem ordentli chen Abstimmungsverfahren.
Art. 22
Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse
1 Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen.
2 Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss.
Art. 22a
* Elektronische Stimmabgabe
1 Die Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektroni sche Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die techni schen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
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Art. 23
Obligatorische Volksabstimmung
1 Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare Geschäfte zu a die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung, der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes, b die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, c die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes, d die Änderung der Steueranlage, e * die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Verän derung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden und f * die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Artikel 4 und 4i, wobei blosse Grenzbereinigungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fal len.
2 In Gemeinden mit einem Parlament wählt dieses die Mitglieder der Rech nungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement nichts anderes vor sieht.
3 In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Geschäfte der fakultativen Volksab stimmung unterstellen.
1.3.3 Gemeindeparlament
Art. 24
1 Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
2 Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.
3 Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.
1.3.4 Gemeinderat
Art. 25
Befugnisse
1 Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkei ten.
2 Dem Gemeinderat stehen in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind.
Art. 26
Mitgliederzahl
1 Das Organisationsreglement bestimmt die Mitgliederzahl des Gemeinderates.
11 170.11
2 Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemesse ne Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. *
Art. 27
Delegation von Entscheidbefugnissen
1 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates für be stimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.
1.3.5 Kommissionen
Art. 28
Ständige Kommissionen
1 Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.
2 Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei Kommissionen mit variabler Beset zung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.
Art. 29
Nichtständige Kommissionen
1 Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat kön nen zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nicht ständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften be stehen.
2 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen.
Art. 30
Delegation von Entscheidbefugnissen
1 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für be stimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.
1.3.6 Gemeindepersonal
Art. 31
Begriff
1 Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienst verhältnisses für eine Gemeinde tätig sind.
2 Verfügungsbefugnisse des Personals bedürfen einer Grundlage in einem Er lass.
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Art. 32
Anwendbares Recht
1 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht.
1.3.7 Einsetzung
Art. 33
Wahlverfahren
1 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im Organisations reglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst. *
2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. *
Art. 34
Amtsdauer
1 Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.
2 Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.
Art. 35
Wählbarkeit
1 Wählbar sind a in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten, b in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angele genheiten Stimmberechtigten, c in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen.
2 Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitglie dern auf die Stimmberechtigten beschränken.
3 Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, je doch nicht für mehr als eine Amtsdauer.
4 Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeindera tes, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wähl barkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden. *
5 Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Min destaltersgrenzen festlegen. *
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Art. 36
Unvereinbarkeit
1 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem Gemeindeparlament, im Gemein derat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind a die Mitgliedschaft im Regierungsrat, b die Ämter der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters so wie deren Stellvertretungen, c alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittel bar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum der obligatori schen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vor sorge erreicht.
2 Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören.
3 In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament angehören.
4 Die Gemeinden können im Organisationsreglement weitere Unvereinbarkei ten festlegen.
Art. 37
Verwandtenausschluss
1 Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, b voll- und halbbürtige Geschwister; c Ehepaare und d * Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2 Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie ver wandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit * a einem Mitglied des Gemeinderates, b einem Mitglied einer Kommission oder c einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.
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1.3.8 Vertretung der Minderheiten
Art. 38
Grundsatz
1 Bei Mehrheitswahlen von Gemeindeorganen ist auf die Vertretung der Min derheiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 39
Anwendungsbereich
1 Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.
2 Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen a von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist, b in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.
Art. 40
Politische Minderheiten
1 Als politische Minderheiten gelten Wählergruppen, die als Vereine gemäss Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) mit dem Zweck der politi schen Betätigung organisiert sind und einen Vertretungsanspruch geltend ma chen.
Art. 41
Vorschlagsrecht
1 Die Minderheiten können ihre Vertreterinnen und Vertreter selber vorschla gen. Die Mehrheit kann einen Doppelvorschlag verlangen.
2 Minderheiten können Vertretungsansprüche anmelden oder grössere als die bisherigen Vertretungen beanspruchen, wenn a ordentliche Erneuerungswahlen stattfinden oder b sich alle Wählergruppen an Ersatzwahlen beteiligen können.
3 Der Minderheit steht für den Ersatz ihrer Vertretung während der Amtsdauer das alleinige Vorschlagsrecht zu. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird das Vorschlagsrecht für alle Wählergruppen frei.
Art. 42
Anspruch der Minderheiten 1. Grundsatz
1 Die Stärke der Minderheiten wird bei geheimen Wahlen aufgrund der Partei stimmen, bei offenen Wahlen aufgrund der Kandidatenstimmen berechnet.
1) SR 210
15 170.11
Art. 43
2. Berechnung
1 Der Anspruch der Minderheit berechnet sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel (M x S) : W
2 Diese Formel wird wie folgt angewendet: a Bei geheimen Wahlen bedeuten 1. M die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen, 2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums, 3. W die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren und die ungülti gen Wahlzettel fallen ausser Betracht. b Bei offenen Wahlen bedeuten 1. M die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder des Minderheiten kandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit, den Durchschnitt der erzielten Stimmen, 2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums, 3. W die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.
3 Ergibt die Rechnung so hat die Minderheit Anspruch auf wenigstens 1,40 bis 2,80 1 Sitz wenigstens 2,81 bis 4,20 2 Sitze wenigstens 4,21 bis 5,70 3 Sitze wenigstens 5,71 bis 7,20 4 Sitze wenigstens 7,21 bis 8,70 5 Sitze wenigstens 8,71 bis 10,20 6 Sitze und so fort.
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Art. 44
3. Wahl durch ein Organ
1 Wird ein Organ von einem andern gewählt, bestimmt sich der Vertretungsan spruch der Minderheit im zu wählenden Organ aufgrund der Parteistimmen zahl, die sie anlässlich der letzten Neubestellung des Wahlorgans erzielt hat, bei deren Fehlen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Wahlorgan zu dessen Ge samtsitzzahl.
Art. 45
4. Weitergehender Anspruch
1 Im Organisationsreglement kann die Gemeinde einen weitergehenden Min derheitenanspruch vorsehen.
Art. 46
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren zum Minderheiten schutz, namentlich a die Anmeldung des Anspruchs, b seine Bekanntmachung, c die Zulässigkeit von Wahlvereinbarungen und d die Einzelheiten des Wahlverfahrens.
1.3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht *
Art. 47
Ausstand
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Inter essen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, * a * in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder fakti sche Lebensgemeinschaft verbunden ist oder b * diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Die Ausstandspflicht gilt nicht a an der Urne, b an der Gemeindeversammlung und c im Gemeindeparlament.
Art. 48
Interessenbindung, Äusserungsrecht
1 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
2 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
17 170.11
Art. 49
Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes, des Gemeinderates und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
Art. 49a
* Rügepflicht
1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.
2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel recht zeitig zu rügen.
3 Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
1.3a Amtliche Bekanntmachungen *
Art. 49b
* Grundsätze *
1 Die amtlichen Publikationsorgane für die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden sind * a * die amtlichen Anzeiger für die gedruckte Form, b * die über das Internet zugängliche Publikationsplattform für die elektroni sche Form.
2 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden verwenden ein amtliches Publikationsorgan gemäss Absatz 1, wobei sie den amtlichen Anzei ger (Bst. a) oder die Publikationsplattform (Bst. b) oder auch beide als ihre amt lichen Publikationsorgane bestimmen können. *
3 Erfolgt die Veröffentlichung in beiden amtlichen Publikationsorganen, ist die Bekanntmachung in gedruckter Form massgebend. *
4 Die zusätzliche Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in weite ren Publikationsorganen ist zulässig, aber nicht massgebend. *
5 Die amtlichen Bekanntmachungen der übrigen gemeinderechtlichen Körper schaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfolgen in dem für die Einwohnergemein den und die gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet massgebenden amtlichen Publikationsorgan. Die zusätzliche Veröffentlichung im anderen amt lichen Publikationsorgan und in weiteren Publikationsorganen ist zulässig. *
170.11 18
Art. 49c
* Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme *
1 Der Inhalt der in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten amtli chen Bekanntmachungen gilt als bekannt. *
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres kostenlos eingesehen werden können. *
3–4 ... *
1.3a.1 Amtliche Anzeiger *
Art. 49d
* Herausgabe und Vertrieb *
1 Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemein den und der gemischten Gemeinden. *
2 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können gemein sam einen amtlichen Anzeiger für mehrere Gemeinden derselben Verwaltungs region herausgeben. *
3 Die amtlichen Anzeiger können zusätzlich zum amtlichen einen nichtamtli chen Teil enthalten. *
4 Sie sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen, wobei sie auch als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden können. *
Art. 49e
* Amtlicher Teil
1 Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Be hörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal tungsrechtspflege (VRPG) 1 ) sowie des Bundes veröffentlicht werden. *
2 ... *
3 Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.
4 Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.
Art. 49f
* Nichtamtlicher Teil
1 Der nichtamtliche Teil ist vom amtlichen Teil klar zu trennen. *
1) BSG 155.21
19 170.11
2 Verboten sind meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inse rate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefähr den, diskriminierend oder unsittlich sind. *
3 Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, die der Wahrnehmung ih res Informationsauftrags gemäss Artikel 26 des Gesetzes vom 2. November
1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 2 ) dienen. *
4 Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nicht amtlichen Teil fest.
Art. 49g
* ...
Art. 49h
* Beilagen *
1 Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten. *
2 Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften des nichtamtlichen Teils gemäss Artikel 49f Absätze 2 und 3. *
1.3a.2 Über das Internet zugängliche Publikationsplattform *
Art. 49i
*
1 Amtliche Bekanntmachungen in elektronischer Form erfolgen auf einer über das Internet zugänglichen Publikationsplattform. Die Gemeinden bestimmen die Plattformen und streben eine kantonal einheitliche Lösung an.
1.4 Rechtsetzung
Art. 50
Grundsatz der Selbstgesetzgebung
1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.
2 Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen Reglemente.
3 Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heis sen Verordnungen.
Art. 51
Organisationsreglement
1 Das Organisationsreglement (Gemeindeordnung) enthält die Grundsätze der Organisation, der Zuständigkeiten und der Mitwirkung der Stimmberechtigten.
2) BSG 107.1
170.11 20
Art. 52
Zuständigkeit
1 Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rah men des übergeordneten Rechts.
2 Soweit das Organisationsreglement oder das übergeordnete Recht nichts vor sehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein solches besteht, das Gemein deparlament zur Rechtsetzung zuständig.
3 Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.
Art. 53
Delegation
1 Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse an das Par lament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parla ments an den Gemeinderat delegieren.
2 Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Unzulässig ist die Delegation grundlegender und wichtiger Rechtssätze.
3 Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt oder wenn der zu ord nende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 54
Erlassverfahren
1 Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Re gelung besteht. *
2 Hat die Gemeinde ein Reglement durch eine kantonale Stelle vorprüfen las sen, so ist deren Bericht den Auflageakten beizulegen.
Art. 55
Vorprüfung
1 Das Organisationsreglement unterliegt der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird keine Gebühr erhoben. *
2 Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die Vorprüfung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. *
3 ... *
21 170.11
Art. 56
Genehmigung des Organisationsreglements
1 Das Organisationsreglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.
2 Das Organisationsreglement wird genehmigt, wenn es rechtmässig und wi derspruchsfrei ist.
3 Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen das Organisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. *
Art. 57
Genehmigung anderer Reglemente
1 Andere Reglemente unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle, soweit besondere Bestimmungen dies vorsehen.
Art. 58
Strafbestimmungen 1. Strafandrohung
1 Die Gemeinden können in ihren Erlassen zu deren Durchsetzung Bussen androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entge genstehen.
2 Das Bussenhöchstmass beträgt 5000 Franken für Reglemente und 2000 Franken für Verordnungen.
Art. 59
2. Zuständigkeit
1 Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeor ganen ausgesprochen.
2 Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Ta gen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft. *
Art. 60
3. Strafverfahren
1 Die urteilende Behörde orientiert die Gemeinde über den Ausgang des Straf verfahrens.
2 Die Bussen fallen in die Gemeindekasse.
170.11 22
1.5 Aufgaben
Art. 61
Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Auf gaben.
2 Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliess lich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.
Art. 62
Grundlage
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
Art. 63
Überprüfung der Aufgabenerfüllung
1 Die Gemeinden überprüfen die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabener füllung laufend.
Art. 64
Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Auf gaben a selbst erfüllen, b einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen oder c an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.
Art. 65
Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung
1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunter nehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.
2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.
Art. 66
2. Rechtliche Grundlagen
1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.
2 Das Reglement legt fest a Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, b die Grundzüge der Organisation,
23 170.11 c die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze und d die Finanzierungsgrundsätze.
3 Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
Art. 67
Beteiligung an privatrechtlichen Institutionen
1 Die Gemeinden können sich an privatrechtlichen Institutionen beteiligen.
Art. 68
Erfüllung durch Dritte
1 Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte in einem Reglement.
2 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
Art. 69
Aufsicht und Information
1 Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit diese für die Gemeinden eine Aufgabe erfüllen.
2 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen Aufgaben für eine angemessene Information und Finanzplanung durch die Dritten.
Art. 69a
* Archivierung
1 Für die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung.
1.6 Finanzhaushalt
Art. 70
Grundsatz
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemein den. Er orientiert sich dabei am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). *
2 Die Gemeinde sorgt für a die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentli chen Gelder, b den Schutz vor Misswirtschaft und c ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.
170.11 24
3 Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.
4 Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.
Art. 71
Verantwortlichkeit
1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.
Art. 72
Rechnungsprüfung
1 Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen Revisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt sind.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Befähigung zur Rechnungsprüfung.
3 Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verlet zung ihrer Pflichten verursachen.
Art. 73
* Finanzhaushaltsgleichgewicht
1 Das Budget ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.
2 Ein Defizit der Erfolgsrechnung kann budgetiert werden, wenn es durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel
74 besteht.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Abschreibungen.
Art. 74
Bilanzfehlbetrag
1 Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzie rung abgetragen sein. *
2 Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen.
3 Budgetiert die Gemeinde ein Defizit der Erfolgsrechnung, das nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Fi nanzplan aus, wie der Bilanzfehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem für die Beschlussfassung über das Budget zuständigen Organ und der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorgängig zur Kenntnis zu bringen. *
25 170.11
Art. 75
* Sanierungsmassnahmen
1 Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über das nächste Budget einen Finanzplan mit Sanierungs massnahmen.
2 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt die Abtragung des Bilanz fehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
Art. 76
Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich das Budget und die Steueran lage der Gemeinde fest, wenn * a * der Bilanzfehlbetrag gemäss Budget das Mass von Artikel 74 Absatz 2 übersteigt, b die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanie rungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder c * die Gemeinde einen Beschluss über das Budget oder die Steueranlage fasst, das dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen wi derspricht.
2 Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 das Budget so fest, dass es ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgetra gen wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbind lich verpflichtet hat. *
Art. 77
Gemeinden ohne Budget *
1 Der Regierungsrat beschliesst das Budget und legt unter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan das Budget bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Be schluss ist kantonal letztinstanzlich. *
2 Der Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorge hen, wenn das zuständige Organ das Budget bis Ende des Vorjahres nicht be schlossen hat. *
Art. 78
Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle
1 Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes.
170.11 26
2 Sie erlässt eine Arbeitshilfe, welche die Grundlagen des kommunalen Finanz haushaltes darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt. *
3 Sie bewilligt a * ... b * Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und c weitere Abweichungen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt, so weit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung be gründet sind.
Art. 79
* Entwicklung der Finanzlage
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. *
2 Die Ergebnisse des Früherkennungssystems sind nicht öffentlich.
1.7 Verantwortlichkeiten
Art. 80
Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals
1 Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Art. 81
Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Massnahmen der Gemeinde
1 Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplina rischen Verantwortlichkeit unterstellen.
2 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes: a Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal. b Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinar behörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemein derat zuständig ist.
3 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgen de Sanktionen verhängt werden: a Verweis, b Busse bis 5000 Franken oder
27 170.11 c Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.
4 Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen. *
5 Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 82
2. Massnahmen des Kantons
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet ein Diszipli narverfahren ein, wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch grobe Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet erscheint und das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.
2 Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen die Be fugnis gemäss Artikel 81 Absatz 3 und das Antragsrecht gemäss Artikel 81 Ab satz 4 bei Behördenmitgliedern zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsver fahren bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes wegen einzuleiten. *
3 Zuständig für die Abberufung gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist * a * die Direktion für Inneres und Justiz bei Behördenmitgliedern, b die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer.
Art. 83
* 3. Verfahren und Rechtspflege
1 Vor dem Verhängen einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und sich zur Sache zu äussern.
2 Mit der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im Amt eingestellt.
3 Das der betroffenen Person übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszah lung des Gehalts vorläufig ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbe haltene Betrag wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt ist. *
4 Gegen die Abberufungsverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde er hoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.
170.11 28
5 Verfahren und Rechtspflege richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
Art. 84
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestim mungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) findet keine Anwendung. *
2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht. *
1.8 Aufsicht
Art. 85
Grundsatz
1 Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.
Art. 86
Pflichten der Gemeinde
1 Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so klärt das zu ständige Gemeindeorgan die Angelegenheit ab und veranlasst die notwendi gen Massnahmen.
2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtliche Untersuchungen durch führen oder durchführen lassen.
Art. 87
Kantonale Aufsicht 1. Zuständige kantonale Stelle
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nimmt die kanto nale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann die kantona len Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.
1) BSG 155.21
2) BSG 153.01
29 170.11
Art. 88
2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung
1 Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn a der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird und b die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selber ordnet.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 89
3. Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle kann a vorsorgliche Massnahmen treffen, b der Gemeinde Weisungen zur Behebung rechtswidriger Zustände ertei len, c widerrechtliche Beschlüsse oder Verfügungen von Gemeindeorganen auf heben, d anstelle säumiger Gemeindeorgane unerlässliche Anordnungen treffen.
2 Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicher Erlasse, weiter gehende Massnahmen oder die Einsetzung einer besonderen Verwaltung be antragen.
Art. 90
4. Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen a widerrechtliche Erlasse der Gemeinde aufheben, b für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ord nungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet wer den kann, c weitere notwendige Massnahmen treffen.
Art. 91
5. Kosten
1 Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen.
2 Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Organe der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen worden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
170.11 30
Art. 91a
* 6. Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle ge
1 ) .
1.9 ... *
Art. 92–94
* ...
Art. 95
*
Art. 96
*
Art. 97–107
* ...
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Einwohnergemeinden
Art. 108
Begriff
1 Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
Art. 109
Namen und Wappen
1 Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.
2 Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geän dert werden.
Art. 110
Aufgaben
1 Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht auf grund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körper schaft erfüllt werden.
Art. 111
Bürgerrecht
1 Das Gemeindebürgerrecht wird durch die kantonale Bürgerrechtsgesetzge bung geregelt.
1) BSG 155.21
31 170.11
2.2 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Art. 112
Burgergemeinde 1. Begriff
1 Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2 Den Burgergemeinden stehen zu a die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts, b die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben, c die Verwaltung ihres Vermögens und d die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften über tragen werden.
3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.
Art. 113
2. Stimmrecht
1 Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kanto nalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.
2 Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.
Art. 114
3. Vermögen
1 Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.
2 Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde abzutreten oder seinen Ertrag zu öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten der Einwohnergemeinde, zu ver wenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag nach seiner in den Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.
Art. 115
4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde
1 Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement die Besorgung ihrer Aufga ben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen, wenn diese zu stimmt.
2 Die Übertragung und die Zustimmung der Einwohnergemeinde können jeder zeit widerrufen werden.
170.11 32
Art. 116
5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften
1 Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.
2 Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerli chen Körperschaft gehört.
3 Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz. *
Art. 117
Burgerliche Korporationen
1 Als burgerliche Korporationen werden die burgerlichen Gesellschaften oder Zünfte der Burgergemeinde Bern und die burgerlichen Nutzungskörperschaften anerkannt.
2.3 Gemischte Gemeinden
Art. 118
Begriff
1 Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen der Einwohnergemeinden mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.
2 Neugründungen sind unzulässig.
3 Eine Einwohnergemeinde und eine bestehende gemischte Gemeinde können sich zu einer gemischten Gemeinde zusammenschliessen. *
Art. 119
Rechtliche Stellung
1 Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Bur gergemeinde.
2 Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfül len die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
Art. 120
Vermögen
1 In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1918 entstanden sind, ist das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde übergegangen.
2 Soweit das burgerliche Vermögen durch Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder Reglement zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt ist, darf es nicht ohne Zu stimmung der Burgerversammlung zu andern Zwecken verwendet werden.
33 170.11
3 Ist das burgerliche Vermögen in bereits vor dem 1. Januar 1918 bestehenden gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen, so bleibt es im Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung an die ge mischte Gemeinde beschliesst.
Art. 121
Burgerversammlung 1. Zusammensetzung
1 Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde besteht aus den dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burgern.
2 Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium und Vizepräsidium aus ihrer Mit te.
Art. 122
2. Zuständigkeit
1 Die Burgerversammlung beschliesst über a die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen und Burger aus den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden Personen, b Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte am Vermögen der Burgerschaft und c Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.
2 In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Ver treter des Gemeinderates in der Burgerversammlung beratende Stimme.
2.4 Unterabteilungen
Art. 123
Begriff
1 Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer ge mischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. *
2 Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche aner kannt und abgegrenzt.
3 Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dau ernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben über nehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.
Art. 124
* Bildung
1 Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsra tes. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
170.11 34
Art. 125
Aufhebung
1 Unterabteilungen können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen aufgehoben werden.
2 Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabtei lung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genü genden Gründe mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vor her anzuhören. *
2.5 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
Art. 126
Grundsatz
1 Für die Kirchgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die Landeskirchengesetzgebung abweichende Bestimmungen enthält. *
2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a ist auf Gesamtkirchgemeinden nicht anwend bar. *
Art. 127
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen der Landeskirchen.
2 Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in ihren Angelegenheiten nicht re geln, gelten für die Kirchgemeinden die Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 128
Gesamtkirchgemeinden
1 Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement a die Aufgaben, b den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden, c die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden, d die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.
2 Die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, erfordert deren Zustimmung.
3 Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere Regelung vorsieht, kann eine Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Jahren aus treten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde nicht übermässig erschwert wird.
4 Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen Anspruch auf das Finanzvermö gen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement der Ge samtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.
35 170.11
5 Über die Auflösung von Gesamtkirchgemeinden und die Grundsätze der Li quidation beschliessen deren Parlamente abschliessend oder, wo solche feh len, die Stimmberechtigten. *
Art. 129
Mittelbeschaffung, Haftung
1 Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemein den gelten die Bestimmungen der Landeskirchengesetzgebung. *
2 Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.
3 Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemein den für den Schuldenüberschuss.
2.6 Gemeindeverbände
Art. 130
Begriff
1 Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öf fentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben. *
Art. 131
Rechtliche Stellung
1 Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Auf gaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden.
2 Sie können für die übernommenen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erhe ben.
3 Sie dürfen keine Steuern erheben.
Art. 132
Zuständigkeit
1 Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts anderes vorsieht.
2 Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.
Art. 133
Organisation
1 Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Arti kel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar. *
170.11 36
2 Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandspar lament ausüben; sie regeln die Stellvertretung.
3 Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 134
Organisationsreglement
1 Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.
2 Das Organisationsreglement ordnet mindestens a die Aufgaben des Verbandes, b Beitritt, Austritt und Auflösung, c die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten oder des sie vertretenden Or gans, d die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der angeschlossenen Gemeinden, e die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung, f die Haftung nach dem Austritt und g die Information der Verbandsgemeinden.
Art. 135
Haftung bei Liquidation
1 Bei der Liquidation eines Gemeindeverbandes haften die Verbandsgemein den für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden solidarisch.
2.7 Schwellenkorporationen
Art. 136
1 Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.
2 Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisati on und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.
2.8 Regionalkonferenzen *
Art. 137
* Zweck, Aufgaben, Beschlüsse
1 Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden.
2 Sie nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.
37 170.11
3 Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen sind verbindlich.
4 Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom. *
Art. 138
* Bildung und Auflösung
1 Eine Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der Stimmberechtigten.
2 Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen. Er ent scheidet kantonal letztinstanzlich über die Durchführung der Abstimmung. *
3 Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz in einer von ihr angeord neten regionalen Volksabstimmung.
4 Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.
5 Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung. Stimmberechtigt sind die im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmbe rechtigten Personen.
Art. 139
* Gebiet
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regional konferenzen fest. Er hört die Gemeinden vorher an.
2 Eine Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzge bung.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, die gleichzeitig zwei benach barten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitglied schaft). *
Art. 140
* Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter
1 Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft von ausserkantonalen Gemeinden in den bernischen Regionalkonferenzen und die Mitgliedschaft von bernischen Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen Organisationen durch Ver trag mit den betreffenden Kantonen.
170.11 38
2 Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten können die Regio nalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne Nach bargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultier ten haben kein Stimmrecht.
Art. 141
* Aufgaben 1. Obligatorische Aufgaben
1 Die Regionalkonferenzen nehmen nach Massgabe der besonderen Gesetz gebung insbesondere die folgenden obligatorischen Aufgaben wahr: a die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung, b * die regionale Kulturförderung, c die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzge bung über die Regionalpolitik. d * die Energieberatung.
2 Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen weitere obligatorische Aufga ben übertragen werden.
Art. 142
* 2. Weitere Aufgaben
1 Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus ih rem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2 Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenüber tragung, die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie den Austritt von Gemeinden durch Reglement.
3 Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zu stimmung zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die zustimmenden Gemeinden.
4 Das Reglement bezeichnet die Gegenstände, die der fakultativen Volksab stimmung unterliegen.
Art. 143
* Teilkonferenzen
1 Innerhalb einer Regionalkonferenz können Teilkonferenzen gebildet werden.
2 Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen, dass einer Teilkonferenz Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören (erweiterte Teilkonfe renz).
39 170.11
3 Sofern es die besondere Gesetzgebung vorsieht, können einer Teilkonferenz im Geschäftsreglement obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen wer den.
4 Die Bildung einer Teilkonferenz zur Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf der Zustimmung der Regionalkonferenz. *
5 Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die der Übertragung der betreffenden Aufgaben zugestimmt haben oder die zur Erfüllung der betreffen den obligatorischen Aufgaben verpflichtet sind.
6 Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen gelten für Teilkonferenzen sinngemäss.
Art. 144
* Organisation
1 Die Organe einer Regionalkonferenz sind a die Stimmberechtigten, b die Gemeinden, c die Regionalversammlung, d die Geschäftsleitung, e die Geschäftsstelle, f das Kontrollorgan und g die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind.
2 Die Regionalversammlung bezeichnet eine Präsidentin oder einen Präsiden ten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung werden aus der Mitte der Re gionalversammlung bestellt.
3 In der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden die Ver handlungen auf Deutsch (Mundart oder Standardsprache) und auf Französisch geführt und in die jeweils andere Sprache übersetzt. Die Verhandlungsunterla gen sind in beiden Sprachen vorzulegen.
4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement durch Verordnung. Die Re gionalkonferenzen können davon abweichende Regelungen erlassen, soweit die Verordnung dafür Raum lässt. Die Regelungen der Regionalkonferenzen unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.
5 Die amtlichen Bekanntmachungen der Regionalkonferenzen werden in den amtlichen Anzeigern veröffentlicht. *
170.11 40
Art. 145
* Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1 In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertre ten.
2 Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 146
* 2. Zuständigkeiten
1 Die Regionalversammlung ist abschliessend zuständig für a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände, b * die Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflich tungskredite, c die Wahl der Geschäftsleitung, der Kommissionen und des Kontrollor gans, d die Einsetzung der Geschäftsstelle, sofern das Geschäftsreglement keine abweichende Regelung enthält.
2 Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden die Reglemente zur Übertra gung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz oder an eine Teilkonfe renz. *
3 Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Art. 150) zuständig für a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände, b die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weite ren Aufgaben der Regionalkonferenz, sofern die betreffenden Reglemente diese Zuständigkeit nicht der obligatorischen Abstimmung unterstellen, c den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements (Art. 144 Abs. 4) und d * den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Reglemente.
4 Sie kann die Geschäftsleitung und die Kommissionen zum Erlass von Verord nungen ermächtigen. *
5 Die Regionalversammlung beschliesst, soweit nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz nicht ein anderes Organ zu ständig ist.
41 170.11
Art. 147
* Kommissionen
1 Die Regionalversammlung kann Kommissionen einsetzen.
2 Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
3 Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in Kommissionen endet, wenn die betroffenen Personen aus ihren Funktionen in der vertretenen Gemeinde ausscheiden oder ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz verlegen. *
4 Die Übertragung von Entscheidbefugnissen an die Kommissionen bedarf ei ner Grundlage im Geschäftsreglement.
5 Kommissionen können bei Bedarf Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen und Dritte (Vertretungen des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverstän dige usw.) beiziehen. Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.
Art. 148
* Beschlussfassung und Stimmkraft
1 Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stim men vertreten ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Vorbe halten bleibt Absatz 4. Das Verfahren bei Wahlen wird im Geschäftsreglement geregelt.
3 Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen und Abstimmungen wird wie folgt festgelegt: Gemeindegrösse (Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner) Stimmkraft bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 1 Stimme pro weitere 3000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätz lich 1 Stimme
4 Die für die Berechnung der Stimmkraft massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Fi nanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) ermittelt. *
1) BSG 631.1
170.11 42
5 Für die Beschlussfassung in der Regionalversammlung der Regionalkonfe renz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois gilt Folgendes: a Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung über Angelegenheiten, die den Berner Jura hauptsächlich betreffen, nicht die Mehrheit der abge gebenen Stimmen der Gemeinden des Berner Juras auf sich, kann ver langt werden, dass eine andere Lösung zur Abstimmung gebracht wird. b Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen, müssen mindes tens zehn Gemeinden des Berner Juras vor der Abstimmung eine geson derte Auszählung der Stimmen verlangen. c Bei der erneuten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Art. 149
* Regionale Volksabstimmung
1 Gegenstand einer regionalen Volksabstimmung sind a die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz, b Referendumsbegehren und c Initiativen.
2 Bei Abstimmungen nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
Art. 150
* Volksreferendum und Behördenreferendum
1 Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine re gionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung über a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände, b die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weite ren Aufgaben der Regionalkonferenz und c den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.
2 Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 151
* Volksinitiative und Behördeninitiative
1 Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen a den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstand,
43 170.11 b den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Reglements zur Erfül lung von weiteren Aufgaben, c den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements und d die Auflösung der Regionalkonferenz.
2 Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.
3 Initiativen können die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbei teten Entwurfs haben, dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und müssen eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugs berechtigten enthalten.
4 Initiativen sind innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5 Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.
6 Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn sie die Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand haben oder wenn die Re gionalversammlung das Begehren ablehnt.
Art. 152
* Gemeinsame Bestimmung
1 Die Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbe gehren und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten abgeben.
2 Zu Referendumsbegehren und Initiativen ordnet die Geschäftsleitung innert sechs Monaten seit der Einreichung eine regionale Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
3 Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustim mung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.
4 Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.
Art. 153
* Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte
1 Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten jährlich Rechenschaft ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden ihnen die Geschäftsberichte direkt unterbreitet.
170.11 44
2 Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend über geplante Vorhaben von regionaler Bedeutung.
3 Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen kantona len Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen Körper schaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf die wei teren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden diese ebenfalls konsultiert.
Art. 154
* Finanzhaushalt
1 Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung eines Bilanzüberschusses ist zulässig. *
2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.
3 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel
37 Absatz 2 gilt sinngemäss. *
Art. 155
* Finanzierung, Kostenverteilung
1 Die mit der Geschäftsführung einer Regionalkonferenz zusammenhängenden Verwaltungskosten werden auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.
2 Die massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermit telt. *
3 Der Kanton gewährt angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen in Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf- Beiträgen. Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-See land-Jura bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.
4 Die besondere Gesetzgebung regelt die Kostenverteilung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Vorhaben im Bereich der obligatorischen Aufgaben.
5 Das Reglement legt die Finanzierung und Kostenverteilung im Bereich der von den Gemeinden übertragenen weiteren Aufgaben fest.
45 170.11
Art. 156
* Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere Beschlüs se der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des Ge setzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) Beschwerde geführt werden.
Art. 157
* Haftung
1 Für Verbindlichkeiten der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die ver mögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 84.
2 Bei der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden Gemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.
3 Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.
4 Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Gemeinden im Verhält nis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während der zwei vorangehenden Jahre zu gewiesen.
Art. 158
* Aufsicht
1 Die Regionalkonferenzen unterstehen der kantonalen Aufsicht.
2 Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungs statthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben beson dere Vorschriften, die andere kantonale Stellen damit beauftragen. *
3 Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.
Art. 158a
*
1 Die Artikel 31 und 32, 34, 36, 47 bis 49a sowie 80 bis 84 finden für die Regio nalkonferenzen sinngemäss Anwendung.
2.9 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 159
Finanzhaushaltsgleichgewicht
1 Die Frist zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *
2 Für Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanz fehlbetrag aufweisen, legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen Gemeinde innerhalb eines Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.
1) BSG 155.21
170.11 46
Art. 160
Anpassung von Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz an.
2 Die Regelung betreffend die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbar keit durch Höchstaltersgrenzen (Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des In krafttretens. Für Gemeinderatsmandate im Hauptamt oder im Nebenamt mit ei ner vergleichbaren Belastung besteht jedoch eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Anpassung der Vorschriften. *
Art. 161
Vorschriften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschrif ten.
2 Er erlässt namentlich Vorschriften über a die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung von Gemeinden, b * das Verfahren beim Minderheitenschutz, c den Finanzhaushalt der Gemeinden, d die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden, e die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse, f das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden, g Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen, die aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen, h * ...
3 Er kann die Rechtsetzungsbefugnis gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder teilweise an die Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
Art. 162
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 1 )
2. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 2 )
3. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft 3 )
4. Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von WohnraumGesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum 4 )
1) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
2) BSG 432.210
3) BSG 823.1
4) nicht mehr gültig; BAG 10–73
47 170.11
5. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 )
6. Gesetz vom 16. November 1989 über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) 6 )
7. Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen 7 )
8. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen 8 )
9. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (In formationsgesetz; IG) 9 )
Art. 163
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973, b Gesetz vom 13. Dezember 1990 über den Finanzhaushalt der Gemein den, c Gesetz vom 10. Oktober 1853 über die gerichtliche Ausmittlung und Fest setzung des Zweckes der Gemeindegüter, d Dekret vom 16. Februar 1977 über den Zusammenschluss kleiner Gemeinden, e Dekret vom 12. September 1985 über den Minderheitenschutz, f Dekret vom 9. Januar 1919 über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden.
Art. 164
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.03.2018 *
Art. T1-1
*
1 Die Änderung der Artikel 126 Absatz 1 und 2 sowie 129 Absatz 1 sind erst ab dem 1. Januar 2020 anwendbar.
5) BSG 841.11
6) Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31
7) BSG 555.1
8) Aufgehoben durch BAG 03–121
9) BSG 107.1
170.11 48 T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.12.2021 *
Art. T2-1
*
1 Für Gemeinden, die am 1. Januar 2023 gemeinsam einen amtlichen Anzeiger innerhalb derselben Verwaltungsregion herausgeben, ist diese Änderung frü hestens ab dem 1. Januar 2025 anwendbar, ausser das zuständige Organ der gemeinsamen Anzeiger-Organisation beschliesst mit Mehrheitsbeschluss, wie er für die Auflösung der betreffenden Organisation erforderlich wäre, dass des sen Mitgliedsgemeinden diese Änderung bereits vorher anwenden dürfen. Bern, 16. März 1998 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1972 vom 2. September 1998 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999
49 170.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-57 23.06.2004 01.05.2005
Art. 4 Abs. 2
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 10 Abs. 2, d
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 10 Abs. 2, e
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 10 Abs. 2, f
eingefügt 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 26 Abs. 2
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 35 Abs. 4
eingefügt 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 35 Abs. 5
eingefügt 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 55 Abs. 1
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 55 Abs. 2
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 55 Abs. 3
aufgehoben 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 78 Abs. 2
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 133 Abs. 1
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 138 Abs. 2
geändert 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 139 Abs. 3
eingefügt 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 160 Abs. 2
eingefügt 05-14 23.06.2004 01.05.2005
Art. 161 Abs. 3
eingefügt 05-14 16.09.2004 01.01.2005
Art. 81 Abs. 4
geändert 05-45 08.09.2005 01.01.2007
Art. 37 Abs. 1, d
eingefügt 06-39 08.09.2005 01.01.2007
Art. 37 Abs. 2
geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007
Art. 47 Abs. 2
geändert 06-39 28.03.2006 01.01.2010
Art. 77 Abs. 2
geändert 08-134 17.06.2007 01.01.2008
Art. 2 Abs. 1, h
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 2 Abs. 1, i
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 2 Abs. 1, k
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 2 Abs. 2
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 2 Abs. 3
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 7 Abs. 1, c
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 123 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 130 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.8 eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 137
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 138
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 139
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 140
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 141
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 142
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 143
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 144
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 145
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 146
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 147
eingefügt 07-103
170.11 50 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.06.2007 01.01.2008
Art. 148
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 149
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 150
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 151
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 152
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 153
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 154
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 155
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2007
Art. 156
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 157
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 158
eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.9 geändert 07-103
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.3.9 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 49a
eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 56 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 76 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 77 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 83 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 84 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 84 Abs. 2
eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 91a
eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.9 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 92
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 93
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 94
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 95
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 96
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 97
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 98
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 99
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 100
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 101
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 102
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 103
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 104
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 105
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 106
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 107
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 116 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 124
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 125 Abs. 2
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 138 Abs. 2
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 156 Abs. 2
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 156 Abs. 3
aufgehoben 08-109
51 170.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.04.2008 01.01.2009
Art. 158 Abs. 2
geändert 08-109 28.01.2009 01.09.2009
Art. 54 Abs. 1
geändert 09-64 31.03.2009 01.01.2010
Art. 22a
eingefügt 09-111 31.03.2009 01.01.2010
Art. 69a
eingefügt 09-146 31.03.2009 01.01.2010
Art. 161 Abs. 2, h
aufgehoben 09-146 11.06.2009 01.01.2011
Art. 59 Abs. 2
geändert 09-147 24.03.2010 01.11.2010 Titel 1.3a eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49b
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49c
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49d
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49e
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49f
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49g
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 49h
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 79
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 81 Abs. 4
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 82 Abs. 2
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 82 Abs. 3
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 83
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 84 Abs. 1
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 137 Abs. 4
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 143 Abs. 4
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 144 Abs. 5
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 146 Abs. 2
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 146 Abs. 3, d
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 146 Abs. 4
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 147 Abs. 3
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 148 Abs. 4
eingefügt 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 154 Abs. 3
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 155 Abs. 2
geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010
Art. 158a
eingefügt 10-75 15.05.2011 01.01.2012
Art. 141 Abs. 1, b
geändert 11-91 15.05.2011 01.01.2012
Art. 141 Abs. 1, d
eingefügt 11-91 28.03.2012 01.01.2013
Art. 47 Abs. 2, a
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 47 Abs. 2, b
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 70 Abs. 1
eingefügt 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 73
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 74 Abs. 1
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 74 Abs. 3
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 75
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 76 Abs. 1, a
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 76 Abs. 1, c
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 76 Abs. 2
geändert 12-67 28.03.2012 01.01.2013
Art. 77
Titel geändert 12-67
170.11 52 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2012 01.01.2013
Art. 77 Abs. 2
geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013
Art. 78 Abs. 2
geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013
Art. 78 Abs. 3, a
aufgehoben 12-67
28.03.2012 01.01.2013
Art. 78 Abs. 3, b
geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013
Art. 154 Abs. 1
geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013
Art. 159 Abs. 1
geändert 12-67
05.06.2012 01.01.2014
Art. 20 Abs. 2
eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014
Art. 33 Abs. 1
geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014
Art. 33 Abs. 2
eingefügt 13-68
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4 Abs. 2
geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4 Abs. 3
geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4 Abs. 4
geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4a
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Titel 1.1a eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4b
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4c
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4d
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4e
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4f
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4g
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4h
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4i
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4k
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 4l
eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 23 Abs. 1, e
geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 23 Abs. 1, f
geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013
Art. 118 Abs. 3
eingefügt 12-83
21.03.2018 01.10.2018
Art. 4c Abs. 2
geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018
Art. 126 Abs. 1
geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018
Art. 126 Abs. 2
geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018
Art. 128 Abs. 5
eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018
Art. 129 Abs. 1
geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Titel T1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018
Art. T1-1
eingefügt 18-062
02.09.2020 01.11.2020
Art. 4b Abs. 2
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 74 Abs. 3
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 75 Abs. 2
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 77 Abs. 2
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 79 Abs. 1
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 82 Abs. 2
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 82 Abs. 3, a
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 116 Abs. 3
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 161 Abs. 2, b
geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020
Art. 161 Abs. 3
geändert 20-091
53 170.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.12.2021 01.01.2023
Art. 4l Abs. 3
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b
Titel geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 1, a
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 1, b
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 2
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 3
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 4
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49b Abs. 5
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49c
Titel geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49c Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49c Abs. 2
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49c Abs. 3
aufgehoben 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49c Abs. 4
aufgehoben 22-062 08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a.1 eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49d
Titel geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49d Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49d Abs. 2
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49d Abs. 3
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49d Abs. 4
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49e Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49e Abs. 2
aufgehoben 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49f Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49f Abs. 2
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49f Abs. 3
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49g
aufgehoben 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49h
Titel geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49h Abs. 1
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49h Abs. 2
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a.2 eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 49i
eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. 146 Abs. 1, b
geändert 22-062 08.12.2021 01.01.2023 Titel T2 eingefügt 22-062 08.12.2021 01.01.2023
Art. T2-1
eingefügt 22-062 05.09.2022 01.01.2024
Art. 49f Abs. 3
geändert 23-073
170.11 54 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.03.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-57
Art. 2 Abs. 1, h
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 1, i
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 1, k
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 2 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 4 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 4 Abs. 2
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4 Abs. 3
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4 Abs. 4
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4a
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83 Titel 1.1a 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4b
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4b Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 4c
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4c Abs. 2
21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 4d
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4e
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4e Abs. 2, d
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 4f
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4g
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4h
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4i
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4k
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4l
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4l Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 7 Abs. 1, c
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 10 Abs. 2, d
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 10 Abs. 2, e
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 10 Abs. 2, f
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 20 Abs. 2
05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 22a
31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 09-111
Art. 23 Abs. 1, e
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 23 Abs. 1, f
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 26 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 33 Abs. 1
05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 33 Abs. 2
05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 35 Abs. 4
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 35 Abs. 5
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 37 Abs. 1, d
08.09.2005 01.01.2007 eingefügt 06-39
Art. 37 Abs. 2
08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39 Titel 1.3.9 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
55 170.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 47 Abs. 2
08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 47 Abs. 2, a
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 47 Abs. 2, b
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 49a
10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109 Titel 1.3a 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75 Titel 1.3a 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49b
08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49b Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b Abs. 1, a
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 1, b
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 4
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 5
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49c
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49c
08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49c Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49c Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49c Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49c Abs. 4
08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062 Titel 1.3a.1 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49d
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49d
08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49d Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49d Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49d Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49d Abs. 4
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49e
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49e Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49e Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49f
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49f Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 3
05.09.2022 01.01.2024 geändert 23-073
Art. 49g
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49g
08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49h
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49h
08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49h Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49h Abs. 2
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062 Titel 1.3a.2 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49i
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
170.11 56 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 55 Abs. 1
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 55 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 55 Abs. 3
23.06.2004 01.05.2005 aufgehoben 05-14
Art. 56 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 59 Abs. 2
11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 69a
31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 09-146
Art. 70 Abs. 1
28.03.2012 01.01.2013 eingefügt 12-67
Art. 73
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 1
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 3
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 75
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 75 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 76 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 76 Abs. 1, a
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 76 Abs. 1, c
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 76 Abs. 2
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77
28.03.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-67
Art. 77 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 77 Abs. 1
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77 Abs. 2
28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 77 Abs. 2
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 78 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 78 Abs. 2
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 78 Abs. 3, a
28.03.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-67
Art. 78 Abs. 3, b
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 79
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 79 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 81 Abs. 4
16.09.2004 01.01.2005 geändert 05-45
Art. 81 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 82 Abs. 2
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 82 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 82 Abs. 3
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 82 Abs. 3, a
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 83
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 83 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84 Abs. 1
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 84 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 91a
10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109 Titel 1.9 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 92
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 93
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
57 170.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 95
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 96
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 97
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 98
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 99
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 100
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 101
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 102
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 103
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 104
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 105
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 106
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 107
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 116 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 116 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 118 Abs. 3
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 123 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 124
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 126 Abs. 1
21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 126 Abs. 2
21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 128 Abs. 5
21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 129 Abs. 1
21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 130 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 133 Abs. 1
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14 Titel 2.8 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 137
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 137 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 138
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 138 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 138 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 139
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 139 Abs. 3
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 140
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 141
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 141 Abs. 1, b
15.05.2011 01.01.2012 geändert 11-91
Art. 141 Abs. 1, d
15.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-91
Art. 142
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 143
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 143 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 144
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 144 Abs. 5
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 145
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 146
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
170.11 58 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 146 Abs. 2
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 146 Abs. 3, d
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 146 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 147
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 147 Abs. 3
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 148
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 148 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 149
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 150
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 151
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 152
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 153
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 154
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 154 Abs. 1
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 154 Abs. 3
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 155
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 155 Abs. 2
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 156
17.06.2007 01.01.2007 eingefügt 07-103
Art. 156 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 156 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 156 Abs. 4
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 157
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 158
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 158 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 158a
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75 Titel 2.9 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 159 Abs. 1
28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 160 Abs. 2
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 161 Abs. 2, b
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 161 Abs. 2, h
31.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-146
Art. 161 Abs. 3
23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 161 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091 Titel T1 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. T1-1
21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062 Titel T2 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. T2-1
08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
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