Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Die Kantonsschule ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.
Art. 90
Rektorat 1 Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung der Kantonsschule. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.
Art. 90a
* Mensa mit Mittagsverpflegung 1 Der Kanton bietet an der Kantonsschule eine Mensa mit Mittagsverpfle gung an. 2 Der Regierungsrat kann die Führung der Mensa mit Mittagsverpflegung Dritten übertragen.
Art. 91
* Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Zulassung, die Höhe und Fälligkeit des Schulgeldes, die Kostentragung für freiwilligen Musikunterricht, die Studienwochen und besondere Ver brauchsmaterialien, die Klassengrössen, den Lehrplan und die Stunden tafel, die Lehrmittel, die Beurteilung und Promotion, die Qualitätssiche rung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin, die Mensa mit Mittagsverpflegung sowie die Maturitätsprüfungen, in Aus führungsbestimmungen. 4.2.2. Vereinbarungen
Art. 92
Vereinbarung mit dem Kloster Muri-Gries 1 Die Zusammenarbeit bezüglich Kantonsschule zwischen dem Kanton und dem Kloster Muri-Gries wird, soweit notwendig, durch Vertrag gere gelt. 24
Art. 93
Private Schulen im Kanton 1 Der Kanton leistet an die gymnasiale Ausbildung der Stiftsschule Engel berg Beiträge. Er kann den Besuch weiterer Ausbildungsgänge der Stifts schule sowie die Ausbildung an privaten Schulen der Sekundarstufe II, insbesondere der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg, durch Beiträge ermöglichen.
Art. 94
Ausserkantonale Schulen 1 Der Kanton kann die Ausbildung an ausserkantonalen Gymnasien und weiteren Schulen der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen. 4.2.3. Kostentragung
Art. 95
Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt nach Abzug der Beiträge Dritter die Kosten: a. des Unterrichts an der Kantonsschule; b. des Schulgelds während der obligatorischen Schulzeit gemäss
Art.
87 dieses Gesetzes; c. der Lehr- und Gebrauchsmittel während der obligatorischen Schul zeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes; d. für den Bau und Unterhalt der Kantonsschule; e. der Maturitätsprüfungen; f. allfälliger Beiträge an den Schulbesuch ausserhalb des Kantons, wenn mit diesen Schulen entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Art. 96
Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten 1 Die Erziehungsberechtigten tragen das Schulgeld sowie die Kosten für die Lehr- und Gebrauchsmittel nach der obligatorischen Schulzeit. 2 Allfällige Transportkosten für den Schulweg sowie die auswärtige Ver ten der Erziehungsberechtigten. 25
4.3. Berufsbildung 4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 97
Auftrag 1 Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allge meinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen. Sie berei tet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor. 2 Der Kanton kann ein bedarfsgerechtes Angebot an Brückenangeboten führen um Studierende am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die Berufsbildung vorzubereiten. 3 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgleichende Massnah men treffen.
Art. 98
Vollzug der Bundesgesetzgebung 1 Die kantonale Berufsbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. 2 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, insbe sondere auch die Berufs- und Weiterbildungsberatung und die Ausbildung in Berufen, die nur im Kanton angeboten wird, in Ausführungsbestimmun gen. 4.3.2. Berufs- und Weiterbildungszentrum
Art. 99
Grundsatz 1 Der Kanton führt ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.
Art. 100
Ziel 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum vermittelt als Berufsfachschule den Unterricht der beruflichen Grundbildung sowie der Weiterbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen. 26