Bildungsgesetz
Bildungsgesetz (BiG) vom 16. März 2006 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 bis 29 sowie 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich und Bildungsziele
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Schuldienste, die schulergänzen den Angebote sowie die Ausbildungsbeiträge.
Art. 2
Bildungsziele 1 Das Bildungswesen ermöglicht im Rahmen dieses Gesetzes Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anla gen, Eignungen und Interessen und fördert das Bewusstsein für die Be deutung des lebenslangen Lernens. 2 Die öffentlichen Schulen: a. erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanisti schen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert; b. fördern die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewuss ten, toleranten und reflexionsfähigen Persönlichkeit; c. schaffen die Grundlagen für die Mitgestaltung des gesellschaftli chen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie für verantwor tungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt. 1) GDB 101.0 OGS 2006, 95
3 Die öffentlichen Schulen und ihre Behörden beachten bei ihrer Tätigkeit das Anliegen einer geschlechterdifferenzierten Pädagogik. 4 Alle an der Bildung Beteiligten arbeiten im Hinblick auf die Erreichung der Bildungsziele zusammen. 1.2. Gliederung des Bildungswesens und öffentliche Schulträger
Art. 3
Gliederung 1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundar stufe II, die Tertiärstufe und die Quartärstufe gemäss Grafik im Anhang dieses Gesetzes. 2 Die Sonderschule erstreckt sich über die Volksschulstufe und die Sekun darstufe II, die Musikschule über alle Stufen.
Art. 4
Öffentliche Schulen und Schulträger 1 Öffentliche Schulen sind die vom Kanton oder von der Einwohnerge meinde geführten Schulen. 2 Der Kanton ist im Rahmen dieses Gesetzes Träger der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II und der Angebote der Quartärstufe. 3 Die Einwohnergemeinde ist Trägerin der öffentlichen Schulen der Volks schulstufe (Gemeindeschulen). 1.3. Aufgaben des Kantons
Art. 5
Bildungsangebot 1 Der Kanton sorgt für ein angemessenes Angebot in der Aus- und Wei terbildung. 2 Wo sich die Schaffung eines eigenen Angebots nicht rechtfertigt, kann der Kanton den Zugang zu ausserkantonalen Aus- und Weiterbildungsin stitutionen sicherstellen. 3 Der Kanton sorgt bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildungsange bote für möglichst hohe Koordination und Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den Bildungsstufen. 2
Art. 6
Qualitätssicherung und -entwicklung, Schulentwicklung 1 Der Kanton fördert die Qualität des Bildungswesens und kann dazu Vor gaben aufstellen. 2 Er kann im Interesse der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Bildungswesens Projekte bewilligen oder anordnen. 3 Im Rahmen von Schulentwicklungsprojekten kann von der Gesetzge bung abgewichen werden, sofern die Bildungsziele gemäss Art. 2 erreicht und der Auftrag gemäss Art. 55 bzw. 81 dieses Gesetzes erfüllt werden können. 4 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 7
Aufsicht 1 Der Kanton beaufsichtigt die Schulen des Kantons und der Einwohner gemeinden gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes.
Art. 8
Zusammenarbeit unter den Kantonen 1 Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit den andern Kantonen ko ordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in interkantonalen Konfe renzen mit. 2 Der Kanton kann sich an interkantonalen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination des Bildungswesens beteiligen. 1.4. Aufgaben der Einwohnergemeinde
Art. 9
Schulen und Angebote der Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde führt: a. den Kindergarten; b. die Primarschule; c. die Orientierungsschule; d. Förderangebote; e. eine Schulbibliothek; f. eine Musikschule. 3
2 Erweist sich die selbstständige Führung einer Schule, einzelner Klassen oder weiterer Angebote als unzweckmässig, so hat die Einwohnergemein de das Angebot durch vertragliche Abmachung mit einer anderen Gemeinde oder Institution sicherzustellen. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet der Kanton. 2. Stufenübergreifende Bestimmungen 2.1. Allgemeines
Art. 10
Diskriminierungsverbot 1 Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nehmen auf Minderheiten Rücksicht und fördern alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden gleichermassen. 2 Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen auf Grund ihres Ge schlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Religionszugehörigkeit nicht benach teiligt werden.
Art. 11
Integrations- und Förderangebote für Fremdsprachige 1 Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und Erwachsene, die über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfü gen, werden Integrations- und Förderangebote zur Verfügung gestellt. Von den Teilnehmenden können Beiträge erhoben werden.
Art. 12
Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote 1 Kanton und Einwohnergemeinde fördern schulergänzende Tagesstruk turen und entsprechende Angebote. 2 Zu den schulergänzenden Tagesstrukturen zählen die Betreuung vor der Schule, ein betreuter Mittagstisch und betreutes Lernen nach der Schule. 3 Die Einwohnergemeinde kann schulergänzende Tagesstrukturen ein richten oder private Institutionen mit der Führung beauftragen. 4 Von den Erziehungsberechtigten werden Beiträge für Verpflegung und Betreuung erhoben. Die Einkommensverhältnisse sowie der Schulweg sind bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen. 4
Art. 13
Schuljahr und Schulferien 1 Der Kanton legt das Schuljahr und die Ferien für die öffentlichen Schu len fest.
Art. 14
Schulweg 1 Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden unter stehen ausserhalb des Schulareals der Verantwortung der Erziehungsbe rechtigten. * 2 Bei unzumutbarem Schulweg hat die Einwohnergemeinde die unentgelt liche Benützung eines Schulbusses oder öffentlichen Verkehrsmittels zu ermöglichen.
Art. 15
Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Der Schulträger kann seinen Schulen im Sinne wirkungsorientierter Ver waltungsführung und verbunden mit einem Leistungsauftrag ein Global budget bewilligen.
Art. 16
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten über die Integrations- und Förder angebote für Fremdsprachige, die schulergänzenden Tagesstrukturen und Angebote, das Schuljahr und die Schulferien sowie den Leistungsauf trag und das Globalbudget durch Verordnung. 2.2. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende
Art. 17
Begriffe 1 Schülerinnen und Schüler sind Kinder oder Jugendliche, die: a. den Kindergarten, b. die Primarschule und die Orientierungsschule, c. die Sonderschule, die Musikschule, ein sonderpädagogisches Angebot oder ein weiteres schulisches Angebot besuchen. 2 Studierende sind Jugendliche und Erwachsene, die: a. eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II, b. eine Ausbildung auf der Tertiärstufe, c. eine Weiterbildung auf der Quartärstufe besuchen. 5
Art. 18
Schulbetrieb, Mitarbeit und Mitsprache 1 Der Schulbetrieb berücksichtigt die Voraussetzungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden. 2 Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitarbeit und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden vor.
Art. 19
Pflichten 1 Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden haben den Unterricht und die als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Sie haben in angemessener Weise Verantwortung für den eigenen sowie Mit verantwortung für den Lernprozess der anderen zu tragen.
Art. 20
Disziplinarische Massnahmen 1 Die Lehrpersonen sorgen für einen geordneten Betrieb in Unterricht und Schule. Verstösse ahnden sie selbstständig durch die Anordnung pädagogisch sinnvoller Massnahmen. 2 Für die Beratung und Unterstützung bei disziplinarischen Schwierigkei ten können die entsprechenden Schuldienste beigezogen werden. 3 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst wer den, so können weitergehende Massnahmen ergriffen werden. Während der Schulpflicht gemäss Art. 56 dieses Gesetzes ist in der Regel lediglich ein befristeter Ausschluss von der Schule zulässig. 4 In Ausnahmefällen, insbesondere bei Gewalttätigkeit, Drohung, Erpres sung, Mobbing, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Al koholmissbrauch, können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ganz von der Schule ausgeschlossen werden. 5 Der Kantonsrat regelt die einzelnen Disziplinarmassnahmen und die Zu ständigkeiten durch Verordnung. Der Regierungsrat kann in den Ausfüh rungsbestimmungen zur Berufsbildung abweichende Vorschriften erlas sen. * 6
2.3. Erziehungsberechtigte
Art. 21
Begriff 1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Mass gabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 2 ) die Verantwortung für die Erziehung des Kindes tragen und berechtigt sind, dieses bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.
Art. 22
Zusammenarbeit und Information 1 Der Schulrat, die Schulleitung bzw. das Rektorat, die Lehrpersonen und die Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkei ten zusammen. Die Zusammenarbeit dient der gemeinsam zu verantwor tenden Bildung und Erziehung des Kindes. 2 Die Erziehungsberechtigten Minderjähriger werden regelmässig infor miert über: * a. deren Entwicklungs-, Lern- und Erziehungsprozesse; b. deren Leistungen und Verhalten; c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb. 3 Das Recht auf Information und Anhörung haben auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht.
Art. 23
Schulbesuch 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch des Kindes und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich. 2 Ergänzende Vorschriften regelt der Kantonsrat durch Verordnung.
Art. 24
Mitwirkung im Allgemeinen 1 Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ih res Bildungsauftrags. Sie können sich an der Gestaltung der Schule der Volksschulstufe beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung sind im Orga nisationsstatut zu regeln. 2 Die Schulen haben die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten von Stu dierenden der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen. 2) SR 210 7
Art. 25
Mitwirkung im Einzelnen 1 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten an Entscheidungen, die das Kind betreffen. 2 Die Erziehungsberechtigten sowie Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, sind berechtigt, nach Absprache mit der zuständigen Lehrperson den Unterricht des Kindes zu besuchen. 2.4. Lehrpersonen
Art. 26
Anstellung 1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen richtet sich unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ge setzes und dessen Ausführungserlassen nach der kantonalen Personal gesetzgebung. 2 Lehrpersonen werden mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt.
Art. 27
Anforderungen und Lehrbewilligung 1 Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verfügen die Lehr personen über die dafür notwendigen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen. 2 Sie besitzen einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkan tonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 3 ) gültig ist. Es können auch Ausbildungsabschlüsse weiterer Ausbildungs einrichtungen anerkannt werden. 3 Der Kanton erteilt eine Lehrbewilligung, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Ausnahmen regelt der Kantonsrat durch Verordnung. 4 Der Kanton kann einer Lehrperson an einer öffentlichen Schule die Lehr bewilligung entziehen, wenn schwerwiegende und begründete Zweifel an den fachlichen, methodischen oder sozialen Kompetenzen bestehen. In diesem Fall informiert der Kanton die Anstellungsbehörden über den Ent zug der Lehrbewilligung. 3) GDB 410.4 8
Art. 28
Beruflicher Auftrag 1 Die Lehrpersonen leiten die Schülerinnen und Schüler sowie Studieren den zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem, nach ethischen Grundsätzen ausgerichtetem Verhalten gegenüber der sozialen und na türlichen Umwelt an. Sie tragen im Rahmen des Auftrags der Schule die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden und ergänzen die elterliche Erziehung.
Art. 29
Beurteilung 1 Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht, sich regelmässig be urteilen zu lassen.
Art. 30
Entlöhnung und berufliche Vorsorge 1 Die Lehrpersonen werden vom Schulträger entlöhnt. 2 Die Entlöhnung der Lehrpersonen richtet sich nach dem kantonalen Per sonalrecht. 3 Die Lehrpersonen sind ab Beginn der Anstellung bei der Vorsorgeein richtung zu versichern, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.
Art. 31
Weiterbildung 1 Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden. 2 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er kann hierfür mit andern Kantonen und geeigneten Institutionen zusammenar beiten.
Art. 32
Mitwirkung 1 Die kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen werden, insbe sondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren, zur Mitwirkung ein geladen.
Art. 33
Altersgrenze 1 Lehrpersonen scheiden am Ende des Schuljahrs, in welchem sie das Pensionsalter erreichen, aus dem Schuldienst aus. 9
2 Das Anstellungsverhältnis kann im Einverständnis mit der Lehrperson ausnahmsweise verlängert werden.
Art. 34
Auflösung des Anstellungsverhältnisses 1 Das unbefristete öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis kann von der Anstellungsinstanz oder von der Lehrperson unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von vier Monaten auf das Ende eines Schuljahrs beendet wer den. * 1bis Wenn eine von der Anstellungsinstanz beabsichtigte Kündigung infolge Sperrfristen nicht auf das Ende eines Schuljahrs ausgesprochen werden darf, kann die Anstellungsbehörde der Lehrperson unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende eines Monats kündigen. Diese Fristenregelung gilt auch, wenn sich eine ausgesprochene Kündigung in folge Sperrfrist über das Ende eines Schuljahrs hinaus verlängert. * 2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Anstellungsinstanz einen früheren Austritt bewilligen. 3 Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden. 4 Der Entzug der Lehrbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 4 dieses Gesetzes hat die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge.
Art. 35
Berufshaftpflicht 1 Der Schulträger schliesst eine Berufshaftpflicht-Versicherung für alle Lehrpersonen ab.
Art. 36
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten über das Anstellungsverhältnis, insbesondere die Lehrbewilligung, den beruflichen Auftrag, die Arbeitszeit und die Unterrichtsverpflichtung, die Beurteilung, die Entlöhnung und die Weiterbildung, durch Verordnung. 10
2.5. Privatschulen und Privatunterricht
Art. 37
Privatschulen a. Bewilligung und Anerkennung 1 Privatschulen der Volksschul- und der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden eine verglichen mit der öffentlichen Schule gleichwertige Bildung erhalten. Sie haben die Qualitätsvorgaben des Kantons gemäss Art. 6 dieses Gesetzes zu erfüllen. 2 Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die Schü lerinnen und Schüler sowie Studierenden nicht pädagogischen oder welt anschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der öffentli chen Schule zuwiderlaufen. 3 Der Kanton kann private Bildungseinrichtungen auf der Tertiärstufe an erkennen und sie der staatlichen Aufsicht unterstellen. Er kann auch Bei träge entrichten.
Art. 38
b. Aufsicht 1 Die Privatschulen werden durch den Kanton beaufsichtigt. Bestehen be gründete Zweifel, ob die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraus setzungen weiterhin erfüllt werden, so kann die Bewilligungsinstanz An ordnungen treffen oder die Bewilligung entziehen. 2 In begründeten Fällen kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht angeordnet oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagt werden.
Art. 39
c. Kantonale Leistungen 1 Privatschulen können die in der öffentlichen Schule während der Schul pflicht abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, sofern diese für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Obwalden eingesetzt werden. 2 Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, können die kantonalen Schul dienste unentgeltlich in Anspruch nehmen. 3 Im Übrigen bestehen keine weiteren Ansprüche. 11
Art. 40
Privatunterricht 1 Der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht aus serhalb von Privatschulen bedarf der Bewilligung des Kantons. An die Be willigung können Bedingungen geknüpft werden. 2.6. Schuldienste und weitere Angebote
Art. 41
Schuldienste 1 Der Kanton führt: a. einen schulpsychologischen Dienst; b. eine psychomotorische Therapiestelle; c. einen logopädischen Dienst; d. eine Berufs- und Weiterbildungsberatungsstelle. 2 Die Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Beratungsdiensten ist si cherzustellen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 42
Weitere Angebote 1 Zur Ergänzung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit kann die Einwohnergemeinde Fachpersonen für schulische Sozialarbeit einsetzen. Der Kanton und die Einwohnergemeinde koordinieren gemein sam die Aufgabenbereiche zwischen den kantonalen Schul- und Bera tungsdiensten und der schulischen Sozialarbeit. 2 Den Lehrpersonen, Schulleitungen und Mitgliedern von Schulbehörden steht eine interkantonal oder kantonal organisierte Stelle für pädagogi sche und psychologische Beratung zur Verfügung. 2.7. Schulergänzende Kultur- und Sportangebote
Art. 43
* ...
Art. 44
Musikschulen 1 Die Einwohnergemeinde führt allein oder gemeinsam mit andern eine Musikschule. 12
2 Sie kann Beiträge erheben.
Art. 45
Freiwilliger Schulsport 1 Schulsportanlässe sowie Aktivitäten im Rahmen von Jugend und Sport ergänzen den obligatorischen Sportunterricht der Schule.
Art. 46
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt das Mindestangebot der Musikschulen sowie den freiwilligen Schulsport durch Verordnung. 2 ... * 2.8. Ausbildungsbeiträge
Art. 47
Stipendien und Darlehen 1 Der Kanton fördert die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung durch Stipendien und Darlehen. 2 Der Kantonsrat regelt Art und Höhe der Stipendien und Darlehen sowie die Bezugsvoraussetzungen durch Verordnung. 2.9. Religionsunterricht
Art. 48
Konfessioneller Religionsunterricht 1 Für den konfessionellen Religionsunterricht sind die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen zuständig. 2 Die Kosten für den konfessionellen Religionsunterricht tragen die Kirch gemeinden. Wo keine selbstständige Kirchgemeinde besteht, trägt die Einwohnergemeinde die Kosten zu Lasten der Kirchenrechnung. 3 Der Kanton und die Einwohnergemeinde stellen die für den konfessio nellen Religionsunterricht erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die zeitliche Ansetzung des konfessionellen Religionsunter richts erfolgt in Absprache zwischen den Schulleitungen und den Beauf tragten der Kirchen. Die Blockzeiten sind zu berücksichtigen. 13
2.10. Kostentragung und Beiträge
Art. 49
Kostentragung durch die Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde trägt, soweit nicht der Kanton oder Dritte Bei träge entrichten, die Kosten: a. der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe; b. allfälliger Fachpersonen für schulische Sozialarbeit gemäss Art. 42 Abs. 1 dieses Gesetzes; b1. * Weiterbildungskosten der Lehrpersonen der Volksschulstufe; c. * ... d. der Musikschulen.
Art. 50
Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten, die Kosten: a. der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II (eingeschlossen Brückenangebote); b. des schulpsychologischen Dienstes; c. der psychomotorischen Therapiestelle; d. des logopädischen Dienstes; e. der pädagogischen und psychologischen Beratung für Lehrperso nen, Schulleitungen und Mitglieder von Schulbehörden; f. der Berufs- und Weiterbildungsberatung; g. * ... h. für die Aufwendungen der Stipendien und Darlehen; i. der Lehrmittel während der Schulpflicht; k. für Kurse und Stellvertretungen im Zusammenhang mit der Kaderbil dung, soweit diese im Auftrag des Kantons stattfindet; l. für Kurse und Stellvertretungen im Zusammenhang mit der Weiter bildung von Lehrpersonen der öffentlichen Schulen der Sekundar stufe II, soweit die Verordnung dies vorsieht; m. für weitere Dienstleistungen, die der Weiterentwicklung des Bil dungswesens dienen.
Art. 51
Kostentragung durch Lehrpersonen * 1 ... * 14
2 Der Kantonsrat regelt die Mitbeteiligung der Lehrpersonen an den Wei terbildungskosten durch Verordnung.
Art. 52
Beiträge des Kantons 1 Der Kanton kann der Einwohnergemeinde Beiträge zur Förderung und Koordination der Schulentwicklung leisten. 2 Der Kanton kann Beiträge an die schulergänzenden Tagesstrukturen und Angebote leisten. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Ver ordnung.
Art. 53
Drittmittel 1 Die Unterstützung der öffentlichen Schulen durch Dritte ist zulässig, so weit diese den Bildungszielen nicht widerspricht und sie keinen negativen Einfluss auf den Schulbetrieb ausüben. 3. Volksschulstufe 3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 54
Gliederung 1 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Kindergartenstufe und die ersten Jahre der Primarstufe können gemäss Art. 69 dieses Gesetzes in der Basisstufe oder Grundstufe vereinigt werden. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der Schulpflicht, die in der Orientierungsschule oder im Gym nasium erfüllt werden.
Art. 55
Auftrag 1 Die Schulen der Volksschulstufe: a. fördern die Bildung der geistigen, körperlichen und emotionalen Fä higkeiten sowie das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler; b. vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und führen hin zum Erkennen von Zusammenhängen; c. fördern die Achtung vor den Mitmenschen und der Umwelt; d. sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten sowie das Urteilsvermögen zu fördern. 15
2 Der Unterricht berücksichtigt die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder.
Art. 56
Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentlichen Schulen der Volksschulstufe zu besuchen. 2 Die Schulpflicht beginnt gemäss Art. 68 dieses Gesetzes mit dem obli gatorischen Kindergartenjahr und dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Orientierungsschule. 3 Die Einwohnergemeinde überprüft die Einhaltung der Schulpflicht. 4 Aus wichtigen Gründen können Schülerinnen und Schüler vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden, frühestens jedoch nach neun Schuljah ren oder dem vollendeten 15. Altersjahr.
Art. 57
Unentgeltlichkeit 1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen der Volksschulstufe ist unent geltlich. 2 Lehr- und Gebrauchsmittel werden im Kindergarten und während der obligatorischen Schulzeit unter dem Vorbehalt von Absatz 3 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 3 Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für Ge brauchsmittel sowie für Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager regelt der Regierungsrat durch Ausführungsbestimmungen.
Art. 58
* Auswärtiger Schulbesuch 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann die Schule ausserhalb der Wohngemeinde besucht werden. Die Einwohnergemeinden verständigen sich über die Kostentragung. Können sie sich nicht einigen, so entschei det der Kanton.
Art. 59
Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung auf der Volksschulstufe ist eine Verbundaufgabe zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton. 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 16
3.2. Schulen der Einwohnergemeinde 3.2.1. Bestimmungen für alle Stufen
Art. 60
Schule als pädagogische Organisation 1 Die Schule ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich- organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehr personen, die Schülerinnen und Schüler sowie das Betriebspersonal. 2 Die Schule wird aus einem oder mehreren Schulhäusern einer Gemein de unter Einbezug der Kindergärten gebildet. 3 Die Einwohnergemeinde ist zuständig für den Erlass: a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze der Schule festgehalten sind; b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation der Schullei tung und der Schule regelt; c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.
Art. 61
Lehrplan und Stundentafel 1 Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte. 2 Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fä cher bzw. Fächergruppen. Sie legt fest, welches Mindestangebot an fakul tativem Unterricht die Schulen bereitzustellen haben. 3 Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Kanton erlassen.
Art. 62
Lehrmittel, Gebrauchsmittel 1 Der Kanton bestimmt die obligatorischen Lehrmittel. 2 Er kann den Schulen die allgemeinen Gebrauchsmittel empfehlen.
Art. 63
Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans und des Schulleitbilds sowie unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und der obligatorischen Lehrmittel, den Unterricht frei zu gestalten. 17
Art. 64
Klassen 1 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. 2 Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensen teilung oder besonderen Umständen kann diese Funktion von zwei Lehr personen gemeinsam wahrgenommen werden. 3 Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teilwei se in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Gruppen er teilt werden.
Art. 65
Unterrichts- und Blockzeiten 1 Der Kanton legt die Rahmenbedingungen für die Unterrichts- und die Blockzeiten fest. 2 Die Einwohnergemeinde legt die täglichen Unterrichtszeiten unter Be achtung der kantonalen Rahmenbedingungen fest.
Art. 66
Beurteilung der Schülerinnen und Schüler 1 Leistungen und Verhalten der Schülerinnen und Schüler werden regel mässig beurteilt. 2 Über Schulbesuch, Leistung und Verhalten wird ein Zeugnis ausgestellt. Form, Inhalt und Termine sowie die Bedingungen zur Promotion werden vom Kanton festgelegt. 3.2.2. Kindergarten
Art. 67
Ziel 1 Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.
Art. 68
Eintritt, Dauer 1 Kinder, die bis zu einem bestimmten Stichtag das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahrs in den Kindergarten ein. 2 Der obligatorische Kindergarten dauert ein Jahr. Die Einwohnergemein de kann ein freiwilliges zweites Kindergartenjahr anbieten. 18
Art. 69
Basisstufe, Grundstufe 1 Wird regional oder gesamtschweizerisch das Modell der Basisstufe oder Grundstufe zur Einführung empfohlen, so kann der Kantonsrat dies in Ab weichung zu diesem Gesetz durch Verordnung beschliessen. 3.2.3. Primarschule
Art. 70
Ziel, Dauer 1 In der Primarschule werden die Kinder zum strukturierten Lernen ge führt, in ihrer Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert so wie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet. 2 Die Primarschule dauert von der 1. bis zur 6. Klasse. 3.2.4. Orientierungsschule
Art. 71
Ziel, Dauer 1 In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert. Die Schülerinnen und Schüler werden im Berufsfindungsprozess und bei der Wahl der weiterführenden Schulen unterstützt sowie auf den Übertritt an weiterführende Schulen und auf das Berufsleben vorbereitet. 2 Die Orientierungsschule dauert von der 7. bis zur 9. Klasse.
Art. 72
Organisationsform 1 Die Einwohnergemeinde bestimmt die Organisationsform der Orientie rungsschule. 3.2.5. Förderangebote
Art. 73
Grundsatz 1 Förderangebote dienen der bestmöglichen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. 19
2 Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen bei Kindern mit Lern schwierigkeiten in einzelnen Fächern oder bei Kindern, die zu weiterge henden Leistungen fähig sind. Ebenso können Massnahmen zur Integrati on besondere pädagogische Betreuung erfordern.
Art. 74
Formen der Förderung 1 Die Einwohnergemeinde bietet in der Regel eine integrative Förderung an, die gemeinsam durch Förder- und Regel-Lehrpersonen vermittelt wird. 2 Sie kann in Ausnahmefällen auch Spezialklassen führen. 3.2.6. Weitere Vorschriften
Art. 75
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Klas sengrössen und die Abweichung von den Höchstbeständen, die Unter richtszeiten, die Blockzeiten, die Promotion und den Übertritt, den Eintritt in den Kindergarten, die Organisationsform der Orientierungsschule sowie die Förderangebote, durch Verordnung. 3.3. Sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung *
Art. 76
* Grundsatz 1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung: a. vor der Einschulung, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Re gelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen kön nen; b. während der obligatorischen Schulzeit, wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beein trächtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. 20
2 Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.
Art. 77
* Verfahren 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen. In den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnah men im Bereich der Sonderschulung sind alle Beteiligten, einschliesslich die Erziehungsberechtigten, mit einzubeziehen.
Art. 78
Heilpädagogische Früherziehung 1 Im Sinne der heilpädagogischen Früherziehung können auch noch nicht schulpflichtige Kinder in die Sonderschule aufgenommen oder ambulant heilpädagogisch gefördert werden.
Art. 79
* Kostentragung 1 Die Kostentragung der sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung regelt der Kantonsrat durch Verordnung. 4. Sekundarstufe II 4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 80
Gliederung 1 Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung, anderen Voll zeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen Berufs maturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss der Schulpflicht.
Art. 81
Auftrag 1 Die Gymnasialbildung und die berufliche Grundbildung zielen auf eine anhaltende und systematische Förderung des Wissens und Könnens, der ethisch begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft. 21
4.2. Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen 4.2.1. Kantonsschule
Art. 82
Grundsatz 1 Der Kanton führt eine Kantonsschule.
Art. 83
Ziel 1 Die Kantonsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung und führt die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zur Hochschulrei fe. 2 Sie gewährleistet den Anschluss an weiterführende Schulen wie Univer sitäten oder berufsbildende Schulen und verfolgt die Zielsetzungen der Maturitäts-Anerkennungsbestimmungen des Bundes 4 ) und der Schweize rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.
Art. 84
Ausbildung 1 Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren aner kannten Maturitätsausweis zu erlangen. 2 Die Ausbildung nach der Primarschule dauert sechs Jahre. 3 Es ist der gebrochene und der ungebrochene Bildungsweg gemäss
Art.
86 Abs. 2 dieses Gesetzes möglich. 4 Der Kanton legt die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Min destschülerzahl zur Führung derselben fest. Die interkantonale Koordina tion ist zu berücksichtigen.
Art. 85
Pädagogische Organisation 1 Die Kantonsschule ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst das Rektorat, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden sowie das Betriebspersonal. 4) SR 413.11 22
2 Der Kanton ist zuständig für den Erlass: a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze der Kantons schule festgehalten sind; b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation des Rektorats und der Schule regelt; c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.
Art. 86
Aufnahme 1 Der Besuch der Kantonsschule steht offen: a. Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Wohnsitz im Kanton; b. ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden im Rahmen der verfügbaren Plätze. 2 Die Aufnahme in die Kantonsschule erfolgt in der Regel nach der sechs ten Primarklasse. Ein späterer Einstieg in höhere Klassen ist möglich. 3 Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden in die Kantons schule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
Art. 87
Schulgeld 1 Für den Besuch der Kantonsschule ist ein Schulgeld zu entrichten. 2 Während der Dauer der Schulpflicht werden das Schulgeld und die Kosten für Lehr- und Gebrauchsmittel vom Kanton getragen, sofern die Erziehungsberechtigten zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Art. 88
Beurteilung und Promotion 1 Leistungen und Verhalten der Schülerinnen und Schüler sowie der Stu dierenden werden regelmässig beurteilt. 2 Über Schulbesuch, Leistung und Verhalten wird ein Zeugnis ausgestellt. Form, Inhalt und Termine sowie Bedingungen für die Promotion werden vom Kanton festgelegt. 23
Art. 89
Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Die Kantonsschule ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.
Art. 90
Rektorat 1 Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung der Kantonsschule. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.
Art. 90a
* Mensa mit Mittagsverpflegung 1 Der Kanton bietet an der Kantonsschule eine Mensa mit Mittagsverpfle gung an. 2 Der Regierungsrat kann die Führung der Mensa mit Mittagsverpflegung Dritten übertragen.
Art. 91
* Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Zulassung, die Höhe und Fälligkeit des Schulgeldes, die Kostentragung für freiwilligen Musikunterricht, die Studienwochen und besondere Ver brauchsmaterialien, die Klassengrössen, den Lehrplan und die Stunden tafel, die Lehrmittel, die Beurteilung und Promotion, die Qualitätssiche rung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin, die Mensa mit Mittagsverpflegung sowie die Maturitätsprüfungen, in Aus führungsbestimmungen. 4.2.2. Vereinbarungen
Art. 92
Vereinbarung mit dem Kloster Muri-Gries 1 Die Zusammenarbeit bezüglich Kantonsschule zwischen dem Kanton und dem Kloster Muri-Gries wird, soweit notwendig, durch Vertrag gere gelt. 24
Art. 93
Private Schulen im Kanton 1 Der Kanton leistet an die gymnasiale Ausbildung der Stiftsschule Engel berg Beiträge. Er kann den Besuch weiterer Ausbildungsgänge der Stifts schule sowie die Ausbildung an privaten Schulen der Sekundarstufe II, insbesondere der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg, durch Beiträge ermöglichen.
Art. 94
Ausserkantonale Schulen 1 Der Kanton kann die Ausbildung an ausserkantonalen Gymnasien und weiteren Schulen der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen. 4.2.3. Kostentragung
Art. 95
Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt nach Abzug der Beiträge Dritter die Kosten: a. des Unterrichts an der Kantonsschule; b. des Schulgelds während der obligatorischen Schulzeit gemäss
Art.
87 dieses Gesetzes; c. der Lehr- und Gebrauchsmittel während der obligatorischen Schul zeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes; d. für den Bau und Unterhalt der Kantonsschule; e. der Maturitätsprüfungen; f. allfälliger Beiträge an den Schulbesuch ausserhalb des Kantons, wenn mit diesen Schulen entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Art. 96
Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten 1 Die Erziehungsberechtigten tragen das Schulgeld sowie die Kosten für die Lehr- und Gebrauchsmittel nach der obligatorischen Schulzeit. 2 Allfällige Transportkosten für den Schulweg sowie die auswärtige Ver ten der Erziehungsberechtigten. 25
4.3. Berufsbildung 4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 97
Auftrag 1 Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allge meinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen. Sie berei tet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor. 2 Der Kanton kann ein bedarfsgerechtes Angebot an Brückenangeboten führen um Studierende am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die Berufsbildung vorzubereiten. 3 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgleichende Massnah men treffen.
Art. 98
Vollzug der Bundesgesetzgebung 1 Die kantonale Berufsbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. 2 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, insbe sondere auch die Berufs- und Weiterbildungsberatung und die Ausbildung in Berufen, die nur im Kanton angeboten wird, in Ausführungsbestimmun gen. 4.3.2. Berufs- und Weiterbildungszentrum
Art. 99
Grundsatz 1 Der Kanton führt ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.
Art. 100
Ziel 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum vermittelt als Berufsfachschule den Unterricht der beruflichen Grundbildung sowie der Weiterbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen. 26
Art. 101
Pädagogische Organisation 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum ist eine pädagogische Organi sation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie um fasst das Rektorat, die Lehrpersonen, die Studierenden sowie das Betriebspersonal. 2 Der Kanton ist zuständig für den Erlass: a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze des Berufs- und Weiterbildungszentrums festgehalten sind; b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation des Rektorats und der gesamten Schule regelt; c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.
Art. 102
Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.
Art. 103
Rektorat 1 Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung des Berufs- und Wei terbildungszentrums. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.
Art. 104
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote und die Höhe allfälli ger Kursgelder sowie weitere Einzelheiten, insbesondere über die Kosten beteiligung, die Qualitätssicherung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin sowie die Berufsmaturität, in Ausführungs bestimmungen. 27
4.3.3. Vereinbarungen
Art. 105
Private berufsbildende Schulen im Kanton 1 Der Kanton kann die Ausbildung an privaten Schulen der Berufsbildung der Sekundarstufe II, allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen, aner kennen und durch Beiträge ermöglichen, sofern sie der Bundesgesetzge bung entsprechen. Er schliesst hierfür Vereinbarungen ab.
Art. 106
Ausserkantonaler Schulbesuch 1 Soweit der berufliche Unterricht innerhalb des Kantons nicht gewährleis tet werden kann, vermittelt das zuständige Amt den Besuch von ausser kantonalen Berufsfachschulen, Berufsmaturitätsschulen und Fachkursen. 2 Der Kanton ermöglicht die Ausbildung an ausserkantonalen Ausbil dungseinrichtungen der Berufsbildung durch Vereinbarungen und Beiträ ge. 4.3.4. Kostentragung
Art. 107
Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Kosten: a. für Angebote des Berufs- und Weiterbildungszentrums gemäss
Art.
104 dieses Gesetzes; b. für Angebote gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über die Berufs bildung 5 ) ; c. für die Ausbildung gemäss Art. 105 und 106 dieses Gesetzes; d. für den Bau und Unterhalt des Berufs- und Weiterbildungszentrums. 2 Der Regierungsrat legt in den Ausführungsbestimmungen die Beitrags sätze des Kantons fest, sofern dieser nicht die vollen Kosten für ein Angebot übernimmt. Er kann die Beiträge Dritter festlegen. 3 Der Kanton kann Investitions- und Betriebsbeiträge an von ihm aner kannte Institutionen gewähren. 5) SR 412.10 28
Art. 108
Kostentragung durch die Studierenden 1 Der berufliche Unterricht an öffentlichen Berufsfachschulen ist für Stu dierende unentgeltlich. 2 Die Anschaffung der Lehrmittel geht zu Lasten der Studierenden. Für Gebrauchsmittel kann von den Studierenden ein Beitrag erhoben werden. 5. Tertiärstufe
Art. 109
Gliederung 1 Die Tertiärstufe umfasst die höhere Berufs- und Fachschulbildung, die Fachhochschulbildung sowie die universitäre Hochschulbildung.
Art. 110
Auftrag 1 Auf der Tertiärstufe wird wissenschaftliches Denken und professionelles Arbeiten in einem ausgewählten Fachbereich gefördert.
Art. 111
Vereinbarungen 1 Der Kanton kann den Besuch von Ausbildungseinrichtungen und - angeboten auf der Tertiärstufe durch Vereinbarungen und Beiträge er möglichen.
Art. 112
Kostentragung 1 Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung auf der Tertiärstufe im Rah men der Vereinbarungen trägt der Kanton. 6. Quartärstufe 6.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 113
Gliederung 1 Die Quartärstufe umfasst die Weiterbildung. 29
Art. 114
Auftrag 1 In der Weiterbildung erwerben, erhalten und erweitern Erwachsene im Sinne des lebenslangen Lernens ihre Kompetenzen und Qualifikationen um ihre beruflichen Chancen zu erhöhen und um ihr soziales oder priva tes Leben selbstverantwortlich gestalten und darin bestehen zu können. 2 Die Weiterbildung fördert insbesondere die Persönlichkeitsentfaltung, die Lernfähigkeit, die Urteilsbildung, die soziale Mitverantwortung, die beruflichen Qualifikationen, die berufliche Flexibilität sowie die Verantwor tung gegenüber der natürlichen Umwelt. 6.2. Aufgaben des Kantons und der Einwohnergemeinde
Art. 115
Grundsatz 1 Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Person sowie der privaten Institutionen, die in der Weiterbildung tätig sind. 2 Kanton und Einwohnergemeinde fördern Angebote und Massnahmen, die von öffentlichem Interesse sind oder ohne ihre Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
Art. 116
Zusammenarbeit 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Trägern der Weiterbil dung.
Art. 117
Beiträge 1 Kanton und Einwohnergemeinde gewähren Beiträge an Angebote und Massnahmen gemäss Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes. 2 Für die Ausrichtung von Beiträgen können Qualitätsstandards festgelegt werden. 3 Kanton und Einwohnergemeinde können mit Institutionen der Weiterbil dung Leistungsverträge abschliessen.
Art. 118
Kantonale Angebote 1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot im Rahmen von Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes. 30
2 Weiterbildungsangebote sind grundsätzlich zu marktgerechten Preisen anzubieten. Davon ausgenommen sind Angebote und Massnahmen, die gemäss Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes unterstützt werden.
Art. 119
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über das kantonale Angebot, die Kantonsbeiträge, die Kursbeiträge und die Zu ständigkeiten, in Ausführungsbestimmungen. 7. Organisation 7.1. Kanton
Art. 120
Kantonsrat 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung, soweit hierzu nicht ausdrücklich der Re gierungsrat ermächtigt ist.
Art. 121
Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Er ist in stufenübergreifenden Belangen insbesondere zuständig für: a. die Bewilligung oder Anordnung von Projekten gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes; er kann diese Befugnis dem zuständigen Departe ment oder Schulträger übertragen; b. den Entscheid über die Beteiligung an interkantonalen Fachstellen und Projekten gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes; c. die Bewilligung von Privatschulen gemäss Art. 37 dieses Gesetzes; d. den Abschluss einer vertraglichen Regelung mit der Einwohnerge meinde Sarnen betreffend Beteiligung an den Betriebskosten der Kantonsbibliothek gemäss Art. 43 Abs. 3 dieses Gesetzes. 3 Er ist in Belangen der Volksschulstufe insbesondere zuständig für: a. den Entscheid bei Uneinigkeit betreffend Sicherstellung der Ausbil dungsangebote der Einwohnergemeinde gemäss Art. 9 dieses Ge setzes; b. * den Entscheid über die Kostentragung für auswärtigen Schulbesuch gemäss Art. 58 dieses Gesetzes; 31
c. den Erlass des Lehrplans und der Stundentafeln gemäss Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes. 4 Er ist in Belangen der Mittelschulen und weiterer Vollzeitausbildungen der Sekundarstufe II insbesondere zuständig für: a. die Festlegung der Schwerpunkts- und Ergänzungsfächer sowie der Mindestschülerzahl zur Führung derselben auf Antrag des zuständi gen Departements gemäss Art. 84 Abs. 4 dieses Gesetzes; b. den Erlass eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 85 Abs. 2 dieses Gesetzes; c. den Erlass von Bestimmungen über Beurteilung und Promotion ge mäss Art. 88 Abs. 2 dieses Gesetzes; d. Vertragsabschlüsse zur Zusammenarbeit zwischen der Kantons schule und dem Kloster Muri-Gries gemäss Art. 92 dieses Gesetzes unter dem abschliessenden Genehmigungsvorbehalt des Kantons rats; e. den Abschluss von Vereinbarungen über Ausbildungsbeiträge im Zusammenhang mit privaten Mittelschulen innerhalb und ausserhalb des Kantons gemäss Art. 93 und 94 dieses Gesetzes, unter Vorbe halt der Genehmigung durch den Kantonsrat beim erstmaligen Ver einbarungsabschluss. 5 Der Regierungsrat ist in Belangen der Berufsbildung insbesondere zu ständig für: a. den Erlass eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 101 Abs. 2 dieses Gesetzes; b. den Abschluss von Vereinbarungen über Beitragsleistungen an pri vate berufsbildende Schulen im Kanton gemäss Art. 105 dieses Ge setzes, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantons rat beim erstmaligen Vereinbarungsabschluss; c. den Abschluss von Vereinbarungen über Beitragsleistungen an aus serkantonale Ausbildungseinrichtungen gemäss Art. 106 dieses Ge setzes, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantons rat beim erstmaligen Vereinbarungsabschluss. 6 Der Regierungsrat ist in Belangen der Tertiär- und der Quartärstufe ins besondere zuständig für: a. die Anerkennung privater Bildungseinrichtungen auf der Tertiärstufe gemäss Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes; b. die Ermöglichung des Besuchs von Ausbildungseinrichtungen durch Vereinbarungen und Beiträge gemäss Art. 111 dieses Gesetzes. 32
7 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausfüh rungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a. die Schuldienste (Art. 41); b. die Aufgaben, die Organisation und Zuständigkeit der Kantonsbiblio thek (Art. 46); c. Einzelheiten zur Kantonsschule (Art. 91); d. die Berufsbildung in Ausführung zur Bundesgesetzgebung (Art. 98); e. Einzelheiten zum Berufs- und Weiterbildungszentrum (Art. 104); f. die Beitragshöhe des Kantons in der Berufsbildung (Art. 107); g. die Weiterbildung (Art. 119).
Art. 122
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement leitet das gesamte Bildungswesen des Kantons. Es vollzieht die Bildungsgesetzgebung, soweit der Vollzug nicht einer andern Behörde oder Instanz zugewiesen ist. 2 Das zuständige Departement ist in stufenübergreifenden Belangen ins besondere zuständig für: a. die Beaufsichtigung der Schulen des Kantons und der Einwohnerge meinde gemäss Art. 7 dieses Gesetzes sowie der Privatschulen ge mäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes; b. die Erteilung und den Entzug der Lehrbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes; c. die Bereitstellung eines ausreichenden Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen gemäss Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes; d. die Anordnung von Massnahmen zur Aufsicht von Privatschulen und deren Lehrpersonen gemäss Art. 38 Abs. 2 dieses Gesetzes; e. die Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht ausserhalb von Privatschulen gemäss Art. 40 die ses Gesetzes. 3 Das zuständige Departement ist in Belangen der Volksschule insbeson dere zuständig für: a. die Bestimmung der Lehrmittel und allfälliger Empfehlungen für Ge brauchsmittel gemäss Art. 62 dieses Gesetzes; b.–c. * ... 4 Das zuständige Departement zieht Betroffene bei der Planung von Projekten frühzeitig mit ein, insbesondere bei Projekten auf der Volks schulstufe. 33
Art. 123
* ... 7.2. Einwohnergemeinde
Art. 124
Einwohnergemeinderat 1 Dem Einwohnergemeinderat obliegt die mittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Wahl des Schulrats und dessen Präsidium; b. auf Antrag des Schulrats und im Rahmen des Gemeindebudgets die Genehmigung der finanziellen Mittel, über welche die Schule verfü gen kann; c. den Erlass eines Reglements über die Musikschulen gemäss Art. 44 dieses Gesetzes.
Art. 125
Schulrat 1 Der Schulrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Einwohnergemeinderat muss im Schulrat vertreten sein. Die Schulleitung hat mit beratender Stimme Ein sitz im Schulrat. 2 Der Schulrat hat die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde. Er ist für die strategischen Belange der Schule und für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht andern Orga nen übertragen ist. 3 Dem Schulrat obliegt: a. der Erlass des Organisationsstatuts, des Schulleitbilds und des Schulprogramms gemäss Art. 60 Abs. 3 dieses Gesetzes; b. die Antragsstellung in jenen Personalgeschäften, die in die Zustän c. die Führung und Beurteilung der Schulleitung; d. die Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung verfügen kann; e. die Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung verfügen kann; f. die Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht gemäss Art. 56 Abs. 3 dieses Gesetzes; 34
g. der Entscheid über die Entlassung aus der Schulpflicht gemäss
Art.
56 Abs. 4 dieses Gesetzes; h. die Bewilligung des Schulbesuchs in einer andern Gemeinde ge mäss Art. 58 dieses Gesetzes; i. * ... 4 Der Schulrat sorgt für die eigene Weiterbildung.
Art. 126
Schulratspräsidium 1 In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium vorsorgliche Verfü gungen und Entscheide treffen. Es hat dem Schulrat an der nächsten Sit zung über die vorsorgliche Massnahme Bericht zu erstatten. Der Schulrat entscheidet über deren weitere Geltung.
Art. 127
Schulleitung 1 Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrats ist sie für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach aussen. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Beratung des Schulrats in allen Belangen der Schule; b. die Planung und Entwicklung der Angebote; c. die Verwaltung und Verwendung der zugeteilten finanziellen Mittel; d. die Information innerhalb der Schule und der Öffentlichkeit; e. die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrperso nen; f. die Führung und Beurteilung der Lehrpersonen; g. die Mitwirkung bei den Personalgeschäften, insbesondere bei der Personalauswahl; h. die Erarbeitung eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 60 Abs. 3 dieses Gesetzes; i. die Zuteilung der Lernenden auf die Klassen gemäss Art. 64 Abs. 1 dieses Gesetzes; k. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeiten gemäss Art. 65 Abs. 2 dieses Gesetzes. 35
8. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 128
Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen Verfügungen sind zu richten: a. an die Schulleitung bzw. das Rektorat, falls sich die Beschwerde ge gen eine Lehrperson richtet; b. an den Schulrat bzw. an das zuständige Departement, falls sich die Beschwerde gegen die Schulleitung auf Volksschulstufe bzw. das Rektorat einer kantonalen Schule richtet; c. an das zuständige Departement, falls sich die Beschwerde gegen den Schulrat bzw. das zuständige Amt richtet; d. an den Regierungsrat, falls sich die Beschwerde gegen den Einwohnergemeinderat bzw. das zuständige Departement richtet. 2 Beschwerden gegen Verfügungen in Disziplinarfällen und betreffend die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in die Klas sen werden vom zuständigen Departement entschieden. * 2a Der Regierungsrat ist einzige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz bei Beschwerden aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen von Lehr personen. * 3 Die von einer Verfügung betroffenen Studierenden haben neben den Er ziehungsberechtigten, ungeachtet ihrer Handlungsfähigkeit, ein selbst ständiges Beschwerderecht. 3a Bei Beschwerden gegen Promotions- und Übertrittsentscheide gelten die Vorschriften über den Fristenstillstand nicht. * 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes 6 ) und der Verwaltungsverfahrensverordnung 7 ) .
Art. 129
Strafbestimmungen 1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf ge stützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere das unerlaubte Fernbleiben vom obligatorischen Schulun terricht. * 2 Strafbar sind die Erziehungsberechtigten, die selber gegen das Gesetz verstossen oder das Kind zu einer Widerhandlung veranlasst haben. 6) GDB 130.1 7) GDB 133.21 36
3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessord nung 8 ) . 4 Von jedem rechtskräftigen Strafurteil gestützt auf Art. 62 oder 63 des Berufsbildungsgesetzes 9 ) ist dem zuständigen Departement eine Kopie zuzustellen. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1 ... 10 )
Art. 131
Änderung der Finanzausgleichsverordnung 1 ... 11 )
Art. 132
Übergangsbestimmungen 1 Die allfällige Anpassung von Anstellungsverträgen gemäss Art. 26 die ses Gesetzes hat bis 1. August 2007 zu erfolgen. 2 Das 10. Schuljahr (schulisches Brückenangebot) bleibt bis und mit Schuljahr 2006/2007 Aufgabe der Einwohnergemeinde. 3 Die nachfolgenden Verordnungen bleiben in Kraft, bis sie durch Ausfüh rungsbestimmungen gemäss diesem Gesetz abgelöst und ausser Kraft gesetzt werden: a. die Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 12 ) ; b. die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 8. September 1995 13 ) ; c. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 14 ) ; 8) Heute: Gesetz über die Gerichtsorganisation (GDB 134.1 ) und Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0 ) 9) SR 412.10 10) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 11) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 12) OGS 1986, 25, abgelöst durch die AB über die Kantonsschule vom 25. November 2008 (OGS 2008, 100) 13) OGS 1995, 92, abgelöst durch die AB über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 27. März 2007 (GDB 416.111 ) 37
d. die Verordnung über den schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987 15 ) ; e. die Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 7. September 1978 16 ) .
Art. 133
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 17 ) wird aufgeho ben.
Art. 134
Inkrafttreten und Referendum 1 Das Gesetz, ausgenommen Art. 30 Abs. 2, tritt am 1. August 2006 in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt, wann Art. 30 Abs. 2 in Kraft tritt 18 ) . Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 14) OGS 1974, 33, abgelöst durch die AB über die Schuldienste vom 21. Dezember 2009 (GDB 410.131 ) 15) OGS 1989, 10, abgelöst durch die AB über die Schuldienste vom 21. Dezember 2009 (GDB 410.131 ) 16) OGS 1978, 45,abgelöst durch die AB über die Kantonsbibliothek vom 27. Oktober 2009 (GDB 451.511 ) 17) OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83 18) siehe Art. 24 ff. Lehrpersonenverordnung (GDB 410.12 ) 38
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 und 46 Der Kantonsrat beschloss gestützt auf Art. 59 Abs. 2 KV das Behördenre ferendum; das Bildungsgesetz wurde an der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 angenommen (OGS 2006, 45) geändert durchdas Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98)das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 10., OGS 2010, 41),den Nachtrag vom 28. Oktober 2010 (Mensa und Mittagsverpflegung), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2010 (OGS 2010, 62 und 80),den Nachtrag vom 28. Oktober 2010 (Sonderpädagogische Massnah men), in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 63 und 81),den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),Kulturgesetz vom 10. März 2016 (OGS 2016, 17), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04), in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23),Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. September 2018, 1. Au gust 2019 und 1. Januar 2020 (OGS 2018, 28),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.05), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40) 39
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.03.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95 15.03.2007 01.08.2007
Art. 129 Abs. 1
geändert OGS 2007, 13 25.11.2008 01.01.2009
Art. 20 Abs. 5
geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 58
totalrevidiert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 77
totalrevidiert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 121 Abs. 3,
b. geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 122 Abs. 3,
c. geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 128 Abs. 2
geändert OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011
Art. 20 Abs. 5
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 58
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 77
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 121 Abs. 3,
b. geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 122 Abs. 3,
c. geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 128 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 20.10.2010 01.08.2010
Art. 90a
eingefügt OGS 2010, 62 20.10.2010 01.08.2010
Art. 91
totalrevidiert OGS 2010, 62 28.10.2010 01.01.2011 Titel 3.3. geändert OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 76
totalrevidiert OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 77
totalrevidiert OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 79
totalrevidiert OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 122 Abs. 3,
b. aufgehoben OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 122 Abs. 3,
c. aufgehoben OGS 2010, 63 28.10.2010 01.01.2011
Art. 125 Abs. 3,
i. aufgehoben OGS 2010, 63 03.05.2012 01.01.2013
Art. 14 Abs. 1
geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
Art. 22 Abs. 2
geändert OGS 2012, 29 10.03.2016 01.07.2016
Art. 43
aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016
Art. 46 Abs. 2
aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016
Art. 49 Abs. 1,
c. aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016
Art. 50 Abs. 1,
g. aufgehoben OGS 2016, 17 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2018 01.08.2019
Art. 34 Abs. 1
geändert OGS 2018, 26 29.06.2018 01.08.2019
Art. 34 Abs. 1
bis eingefügt OGS 2018, 26 29.06.2018 01.01.2020
Art. 49 Abs. 1,
b1. eingefügt OGS 2018, 26 29.06.2018 01.01.2020
Art. 51
Titel geändert OGS 2018, 26 29.06.2018 01.01.2020
Art. 51 Abs. 1
aufgehoben OGS 2018, 26 29.06.2018 01.09.2018
Art. 123
aufgehoben OGS 2018, 26 28.06.2019 01.01.2020
Art. 128 Abs.
2a eingefügt OGS 2019, 32 28.06.2019 01.01.2020
Art. 128 Abs.
3a eingefügt OGS 2019, 32 41
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.03.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 95
Art. 14 Abs. 1
03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 20 Abs. 5
25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 20 Abs. 5
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 22 Abs. 2
03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 34 Abs. 1
29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 26
Art. 34 Abs. 1
bis 29.06.2018 01.08.2019 eingefügt OGS 2018, 26
Art. 43
10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17
Art. 46 Abs. 2
10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17
Art. 49 Abs. 1,
b1. 29.06.2018 01.01.2020 eingefügt OGS 2018, 26
Art. 49 Abs. 1,
c. 10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17
Art. 50 Abs. 1,
g. 10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17
Art. 51
29.06.2018 01.01.2020 Titel geändert OGS 2018, 26
Art. 51 Abs. 1
29.06.2018 01.01.2020 aufgehoben OGS 2018, 26
Art. 58
25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 58
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33 Titel 3.3. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 63
Art. 76
28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 63
Art. 77
25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 77
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 77
28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 63
Art. 79
28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 63
Art. 90a
20.10.2010 01.08.2010 eingefügt OGS 2010, 62
Art. 91
20.10.2010 01.08.2010 totalrevidiert OGS 2010, 62
Art. 121 Abs. 3,
b. 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 121 Abs. 3,
b. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 122 Abs. 3,
b. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 63
Art. 122 Abs. 3,
c. 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 122 Abs. 3,
c. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33 42
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 122 Abs. 3,
c. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 63
Art. 123
29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 26
Art. 125 Abs. 3,
i. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 63
Art. 128 Abs. 2
25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 128 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 128 Abs.
2a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 32
Art. 128 Abs.
3a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 32
Art. 129 Abs. 1
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 43
Anhang: Die Gliederung des Bildungswesens Volksschulstufe Sekundar stufe II Tertiärstufe Quartä r- stufe Kin der garten- stufe Primarstufe Sekundar stufe I Basisstufe Orientie- rungs schule Berufsbildung (inkl. Beruf s- maturität und Brückenange bote) Höhere Berufsund Fachschul bildung Weiter bildung Kinder gar ten Primar schule Fachhoc h- schulbildung Vollzeitaus bildungen Gymnasialbi ldung Universitäre Hochschul bildung Sonderschule Musikschule
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