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    Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (852.1)
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    CH - NW
    1 Der Beliehene hat die Fördertätigkeit binnen Jahresfrist nach Erteilung der Ausbeutungsverleihung aufzunehmen und so lange fortzusetzen, als dies technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Die Förderung darf nur mit Einwilligung des Regierungsrates aufge - schoben, ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden. 3 Muss die Förderung infolge nicht voraussehbarer Ereignisse sofort ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Die Stillegung ist nur bei Verzicht auf die Verleihung zulässig. 5 Der Beliehene hat dem zuständigen Departement für jedes Kalender - jahr einen Monat zum voraus einen Betriebsplan vorzulegen und jährlich über die ausgeführten Arbeiten einen Bericht abzuliefern.

    Art. 50 Meldung über die Produktion

    1 Der Beliehene ist verpflichtet, Produktionskontrollen zu führen. 2 Die Produktion und ihre Verwendung sind dem zuständigen Departe - ment vierteljährlich zu melden. 3 Das zuständige Departement ist befugt, jederzeit in die Produktions - kontrollen Einsicht zu nehmen. 4 Werden wegen ungenügender Auskunftserteilung Kontrollen durch kantonale Organe nötig, hat der Beliehene die damit verbundenen Kosten zu tragen.

    Art. 51 Heimfall

    1 Nach Erlöschen der Ausbeutungsverleihung kann der Kanton sämtli - che Betriebsanlagen nebst Zubehör beanspruchen; diese sind in einem Zustand zu übergeben, der die Fortführung des Betriebes ermöglicht. 2 Das Übernahmerecht muss spätestens bei Beendigung der Ausbeu - tungsverleihung schriftlich beim Beliehenen geltend gemacht werden. 14
    3 Macht der Kanton von diesem Übernahmerecht Gebrauch, sind ihm: 1. die Bohrlöcher einschliesslich Verrohrung sowie alle Schächte und Stollen unentgeltlich zu überlassen; 2. alle Betriebsanlagen und Einrichtungen sowie die für den Betrieb erworbenen Eigentums- und Nutzungsrechte gegen Entschädi - gungen abzutreten. 4 Macht der Kanton vom Übernahmerecht keinen Gebrauch, hat der Be - liehene auf seine Kosten die Betriebsanlagen zu beseitigen und den frü - heren Zustand wieder herzustellen, soweit dies der Regierungsrat ver - langt. 5 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht und über die Höhe der Ent - schädigung entscheidet das Verwaltungsgericht.

    Art. 52 Verzicht auf die Verwendung einzelner geförderter Ma

    - terialien 1 Verzichtet der Beliehene auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien, kann der Kanton diese unentgeltlich für sich beanspruchen. 2 Der Kanton ist in diesem Falle berechtigt, entschädigungslos die erfor - derlichen Vorrichtungen anzubringen und zu betreiben. 4 Gebühren und Abgaben

    Art. 53 Grundsatz

    1 Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Verleihun - gen kann der Kanton Verwaltungsgebühren, Verleihungsabgaben und Produktionsabgaben festsetzen. 2 Wer die Bewilligung erhält, im Zusammenhang mit Rohstoffen gemäss

    Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 Schürf- oder Erschliessungsarbeiten auszufüh -

    ren, hat zudem eine jährliche Oberflächengebühr zu entrichten. 3 Kosten für Fachgutachten sowie alle sonstigen Auslagen sind dem Kanton durch den Bewilligungs- oder Verleihungsnehmer zu ersetzen.

    Art. 54 Höhe der Gebühren

    1 Die Höhe der Verwaltungsgebühren sowie der Oberflächengebühren setzt der Landrat in der Vollziehungsverordnung fest. 15

    Art. 55 Höhe der Abgaben

    1 Die Höhe der Verleihungsabgaben setzt der Landrat in der Vollzie - hungsverordnung fest. 2 Die jährliche Produktionsabgabe beträgt: 1. für feste mineralische Rohstoffe zehn Prozent des Marktwertes der Gesamtförderung; 2. für Erdöl und Erdgas sowie für andere feste, halbfeste, flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe entweder zehn Prozent der Gesamtförderung ab Bohrloch oder zehn Prozent des Marktwer - tes der Gesamtförderung, nach Abzug des betriebsbedingten Eigenverbrauches, beides frei Behälter an der Bohrstelle.

    Art. 56 Gemeindeanteil

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