Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (852.1)
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Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe

Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe * (Bergregalgesetz, BRG) vom 29. April 1979 (Stand 1. Januar 2016) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bergregal

1 Dem Kanton steht allein das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen fol - gender mineralischer Rohstoffe zu: 1. Metalle und Erze; 2. Salze und Salzquellen; 3. fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braun - kohle, Schieferkohle sowie Schwefel; 4. mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe; 5. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie. 2 Die Ausbeutung anderer mineralischer Rohstoffe wird in den Schran - ken der Rechtsordnung den Grundeigentümern oder Nutzungsberech - tigten überlassen.

Art. 2 Ausübung des Regals

1 Der Kanton kann das Aufsuchen und die Gewinnung der in Art. 1 Abs.1 erwähnten Rohstoffe: 1. auf eigene Rechnung betreiben; 2. durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 2a * Abwehr von Beeinträchtigungen

1 Das Betreiben von Atomanlagen, insbesondere von Lagerstätten für radioaktive Abfälle, in Stollen oder Kavernen ist nach diesem Gesetz verleihungspflichtig, wenn dadurch das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien eingeschränkt wird. 2 Für das Verfahren finden die Art. 39 ff dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 3 Begriffe

1 Unter den Begriff «Schürfen» fallen Grabungen (Schlitze, Schächte, Stollen usw.) und Bohrungen, die für oberflächengeologische Untersu - chungen nötig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geo - physikalischen, geochemischen und seismischen Untersuchungen; das Schürfen ist bewilligungspflichtig. 2 Unter den Begriff «Erschliessen» fallen Tiefbohrungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Auffindung von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten solcher Lagerstätten; das Erschlies - sen ist bewilligungspflichtig. 3 Unter den Begriff «Ausbeuten» fallen die Förderungen von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 an die Erdoberfläche, die Gewinnung der Roh - stoffe im Tagbau sowie die Fortleitung von Erdöl oder Erdgas zu Tank - anlagen innerhalb eines Ausbeutungsfeldes; das Ausbeuten bedarf ei - ner Verleihung.

Art. 4 Bewerber

1 Bewilligungen und Verleihungen können natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt werden; Ausbeutungs - verleihungen für Rohstoffe gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 können nur einer Aktiengesellschaft erteilt werden. 2 Natürliche Personen müssen Schweizerbürger sein und dauernd ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; bei einer Personengemeinschaft muss die Mehrheit der Mitglieder diese Forderungen erfüllen. 3 Juristische Personen müssen während der Dauer der Bewilligung oder Verleihung ihren Sitz in der Schweiz haben; die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die ihren Wohn - sitz in der Schweiz während der ganzen Dauer der Bewilligung oder Verleihung beibehalten. 2
4 Das Gesellschaftskapital muss mehrheitlich in schweizerischem Eigentum stehen; wenn das öffentliche Interesse es erfordert, kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen. 5 Aktiengesellschaften haben vinkulierte Namenaktien auszugeben. 6 Politische Gemeinden des Kantons können als Bewerber auftreten.

Art. 5 Beteiligung des Kantons

1. finanziell 1 Der Kanton kann sich durch Beschluss des verfassungsmässig zu - ständigen Organs finanziell an einer Gesellschaft beteiligen, die sich um eine Bewilligung oder Verleihung bewirbt. 2 Dem Kanton ist auf Verlangen eine Beteiligung am Aktienkapital bis zu einem Drittel mit den gleichen Rechten wie den übrigen Aktienzeichnern einzuräumen; der Kanton hat dieses Recht spätestens binnen Jahres - frist seit der Erteilung der Verleihung geltend zu machen. 3 Dem Kanton ist in den Statuten von Aktiengesellschaften ein Vorkaufs - recht im Ausmass von Absatz 2 einzuräumen.

Art. 6 2. an der Verwaltung

1 Die Statuten von Aktiengesellschaften, die eine Ausbeutungsverlei - hung erwerben, müssen im Sinne von Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts 1 ) für den Kanton eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat vorsehen. 2 Vorbehalten bleibt der Anspruch des Kantons auf eine Vertretung im Verwaltungsrat entsprechend seiner finanziellen Beteiligung.

Art. 7 Entschädigung der Grundeigentümer

1 Der Grundeigentümer hat Anspruch auf volle Vergütung des Sach - schadens, des Ertragsausfalles sowie weiterer Nachteile, die ihm aus Schürfungs-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten erwachsen. 2 Im Streitfall erfolgt die endgültige Festsetzung der Entschädigung nach den Vorschriften über die materielle Enteignung der kantonalen Enteig - nungsgesetzgebung 2 ) . 1) SR 220 2) NG 266 3

Art. 8 Enteignungsrecht

1 In bezug auf die Enteignung und ihre Anwendung gelten die Vorschrif - ten der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

Art. 9 Pflicht zum Erwerb eines Grundstückes

1 Der Grundeigentümer kann vom Inhaber einer Ausbeutungsverleihung die käufliche Übernahme eines Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar gewor - den ist. 2 Im Streitfall über die Pflicht zur Übernahme des Grundstückes sowie über die Höhe des Erwerbspreises ist nach den Vorschriften der kanto - nalen Enteignungsgesetzgebung zu entscheiden.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

1 Alle Anlagen müssen den Anforderungen der Bausicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit der Belegschaft, der Sicherheit der Bevölkerung sowie des öffentlichen Verkehrs genügen. 2 Sie müssen in technisch richtiger Weise unter Anwendung aller nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vorkehren angelegt, betrieben und unterhalten werden. 3 In der Bewilligung beziehungsweise Verleihung können entsprechende Betriebsvorschriften festgesetzt werden.

Art. 11 Wiederherstellung des früheren Zustandes

1 Nach Abschluss der Schürf-, Erschliessungs- und Ausbeutungsarbei - ten ist der frühere Zustand des Grundstückes so rasch und so weit mög - lich wieder herzustellen. 2 Die im einzelnen zu treffenden Massnahmen werden durch den Regie - rungsrat bestimmt.

Art. 12 Haftung

1 Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung haftet für allen durch den Bau, Bestand und Betrieb des Werkes entstehenden Schaden; der Kanton kann hiefür von keiner Seite in Anspruch genommen werden. 4
2 Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung hat dem Kanton gegen - über keinerlei Entschädigungsanspruch, wenn er durch äussere Ereig - nisse oder das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird. 3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn die Arbeiten des Inhabers einer Bewilli - gung oder Verleihung wegen dringender wasserbaulicher Arbeiten oder wegen Vorkehren des Gewässerschutzes vorübergehend erschwert oder unterbrochen werden. 4 Eine Bewilligung oder Verleihung darf erst erteilt werden, nachdem der Bewerber den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haft - pflichtversicherung erbracht hat; erweist sich im Laufe der Zeit die Haft - pflichtversicherungssumme als unzureichend, kann der Regierungsrat jederzeit deren Erhöhung vorschreiben.

Art. 13 Sicherstellung

1 Für den Entschädigungsanspruch der Grundeigentümer (Art. 7) und für die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 11) hat der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung eine angemesse - ne Sicherstellung zu leisten, deren Höhe durch den Regierungsrat fest - gesetzt wird; eine Bewilligung oder Verleihung darf erst nach Leistung der festgesetzten Sicherstellung erteilt werden. 2 Ändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse wesentlich, kann der Regierungsrat jederzeit eine erhöhte Sicherstellung vorschreiben.

Art. 14 Umweltschutz

1 Bei allen Projektierungs- und Ausführungsarbeiten sind die erforderli - chen Massnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu ergreifen. 2 Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Umwelt - schutz (Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Raumplanung, Reinhaltung der Luft, Schutz gegen Lärm und Erschütterung, Umgang mit umweltgefährdeten Stoffen und Produkten, Abfallbewirtschaftung, Forstwesen, Biotopenschutz usw.) findet sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Baubewilligung

1 Für die Einholung von Baubewilligungen im Zusammenhang mit Schürf-, Erschliessungs- und Ausbeutungsarbeiten gelten die Bestim - mungen der kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsgesetzge - bung. 5
2 Erfordern es Gründe des öffentlichen Wohls, kann der Regierungsrat mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Ausnahmebewilligun - gen erteilen; kommt zwischen Regierungsrat und Gemeinderat keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Landrat endgültig.

Art. 16 Wissenschaftliche Forschung, Funde

1 Die wissenschaftliche Forschung darf vom Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung nicht eingeschränkt werden. 2 Funde von wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden (Art. 724 ZGB 3 ) ).

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

1 Die Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung be - darf in jedem Fall der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Die Genehmigung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbun - den werden.

Art. 18 Erlöschen einer Bewilligung oder Verleihung

1. Ablauf 1 Bewilligungen und Verleihungen erlöschen nach Ablauf ihrer Geltungs - dauer.

Art. 19 2. Verzicht

1 Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf die Bewilligung oder Verleihung ganz oder teilweise verzichten; bei einem teilweisen Verzicht bedarf die Um - grenzung des restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsge - bietes der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Verzichtet der Bewilligungsinhaber auf einen Teil eines Erschlies - sungsgebietes, ist für dieses Teilgebiet auch die Schürfbewilligung auf - gehoben. 3 Wenn der Inhaber einer Ausbeutungsverleihung die fortlaufende Aus - beutung unterbricht und trotz Mahnung und Fristansetzung nicht wieder aufnimmt, gilt die Verleihung als aufgehoben, wie wenn er schriftlich darauf verzichtet hätte; der Inhaber der Verleihung kann in einem sol - chen Falle keinerlei Entschädigungsansprüche dem Kanton gegenüber geltend machen. 3) SR 210 6

Art. 20 3. Entzug

1 Eine Bewilligung oder Verleihung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn der Inhaber in gröblicher Weise trotz Mahnung fortgesetzt gegen Bedingungen und Auflagen der Bewilligung beziehungsweise Verleihung oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der sich dar - auf stützenden Erlasse verstösst.

Art. 21 4. Widerruf

1 Eine Bewilligung oder Verleihung kann vom Regierungsrat jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere, wenn sie gegen zwingen - des Recht verstösst oder auf Irrtum oder Täuschung beruht. 2 Für den Widerruf oder die Änderung hat der Kanton keine Entschädi - gung zu bezahlen, wenn der Inhaber die wesentlichen Mängel verur - sacht hat oder wenn die jeweils geltende Gesetzgebung die Ursache ist.

Art. 22 Schweigepflicht

1 Behörden, Beamte und Experten sind zur Geheimhaltung ihrer Wahr - nehmungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit von In - habern einer Bewilligung oder Verleihung verpflichtet, soweit eine Be - kanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte. 2 Diese Schweigepflicht erlischt drei Jahre nach dem Wegfall einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung, sofern nicht für den gleichen Gegenstand eine Verleihung erteilt wurde; auf jeden Fall erlischt die Schweigepflicht drei Jahre nach dem Wegfall der Verleihung. 3 Die Schweigepflicht gilt nicht für Feststellungen an Grundwasservor - kommen. 2 Schürfung und Erschliessung

Art. 23 Schürfbewilligung

1. Wirkung 1 Die vom Regierungsrat erteilte Schürfbewilligung gibt dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung die Befugnis, innerhalb des Schürfgebietes auf fremdem Grundeigentum zu schürfen. 7

Art. 24 2. Erteilung

1 Die Schürfbewilligung ist beim Vorliegen mehrerer Gesuche jenem Be - werber zu erteilen, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die gröss - ten Vorteile verspricht. 2 Die Schürfbewilligung wird für einen oder mehrere Rohstoffe ausge - stellt; wird sie erteilt, darf für die Dauer ihrer Gültigkeit für das festgeleg - te Schürfgebiet keine weitere Schürfbewilligung für denselben minerali - schen Rohstoff erteilt werden. 3 Die Schürfbewilligung ist zu verweigern, wenn die Schürfung dem öf - fentlichen Wohl entgegensteht oder Interessen verletzten würde, die den aus der Ausbeutung zu erwartenden Gewinn offensichtlich weit übersteigen.

Art. 25 3. Dauer

1 Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von höchstens drei Jahren er - teilt. 2 Sie kann auf begründetes Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werden. 3 Die Verlängerung ist zu verweigern, wenn der Bewilligungsinhaber sei - ne Obliegenheiten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 26 Duldungspflicht

1 Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Schürfarbeiten zu dulden sowie Markierungen und andere Vorkehren des Schürfers zu belassen.

Art. 27 Verbot von Schürfarbeiten

1 Das Schürfen ist verboten in dicht besiedelten Gebieten, auf öffentli - chen Strassen, Plätzen und Bahnanlagen sowie im Bereich von öffentli - chen Zwecken dienenden Wasserversorgungen und Naturschutzgebie - ten. 2 In der Nähe von Gebäuden und andern Werken sowie in Gärten darf nur geschürft werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 8

Art. 28 Pflichten des Schürfers

1 Von der Aufnahme der Schürfarbeiten hat der Schürfer dem zuständi - gen Departement das detaillierte Schürfprogramm zur Genehmigung einzureichen und die betroffenen Grundeigentümer zu orientieren; die Genehmigung darf erst nach Anhören der betroffenen Gemeinden erteilt werden. 2 Der Schürfer hat dem zuständigen Departement ferner Beginn und Einstellung der Schürfarbeiten anzuzeigen. 3 Bei Schürfbohrungen, die das Grundwasser erreichen, hat der Schür - fer die genaue Meereshöhe des ruhenden Grundwasserspiegels einzu - messen und die Resultate der Messungen dem zuständigen Departe - ment schriftlich bekanntzugeben.

Art. 29 Verfügungsrecht

1 Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten mineralischen Rohstoffe soweit zu verfügen, als dies zur Abklärung der Abbauwürdigkeit der Lagerstätte notwendig ist.

Art. 30 Berichterstattung

1 Der Schürfer hat dem zuständigen Departement jährlich eingehende Berichte mit genauen Angaben über die ausgeführten und die noch ge - planten Schürfarbeiten sowie über die gewonnenen Resultate zu erstat - ten. 2 Spätestens ein Jahr nach Erlöschen der Schürfbewilligung ist ein Schlussbericht abzugeben, der über die Ergebnisse sämtlicher Arbeiten Aufschluss gibt; mit dem Schlussbericht sind Pläne, Karten, Profile so - wie repräsentative Muster aller bei den Schürfarbeiten festgestellten Gesteine und Flüssigkeiten abzuliefern. 3 Über Inhalt und Form der Zwischen- und Schlussberichte erteilt das zuständige Departement dem Schürfer besondere Weisungen.

Art. 31 Abschluss der Schürfarbeiten

1 Jedes aufgelassene Bohrloch muss zum Schutz des Untergrundes und der Erdoberfläche verfüllt werden; Art und Weise der Verfüllung ordnet die Vollziehungsverordnung. 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 11, soweit Schürfvorkeh - ren nicht auch für Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten benötigt werden. 9

Art. 32 Vorrecht des Schürfers

1 Der Schürfer hat Anrecht auf die Erteilung einer Erschliessungsbewilli - gung für einen oder mehrere Abschnitte des Schürfgebietes; für das durch die Erschliessungsbewilligung nicht erfasste Gebiet gilt die Schürfbewilligung weiter. 2 Kann der Schürfer ein abbauwürdiges Vorkommen des in der Schürf - bewilligung bezeichneten mineralischen Rohstoffes ohne Erschlies - sungsarbeiten nachweisen, hat er Anspruch auf Erteilung der Ausbeu - tungsverleihung, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; für das durch die Ausbeutungsverleihung nicht erfasste Gebiet behält die Schürfbewilligung ihre Gültigkeit. 3 Werden innerhalb des Schürf- und Verleihungsgebietes andere mine - ralische Rohstoffe entdeckt, ist das zuständige Departement unverzüg - lich zu benachrichtigen; der Schürfer hat in einem solchen Fall ein Vor - recht auf Erteilung einer Ausbeutungsverleihung, mit Ausnahme von Salzlagerstätten, Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie, Erdöl, Erdgas und weitere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlen - wasserstoffe. 4 Macht der Schürfer von seinem Vorrecht nicht Gebrauch, hat er An - spruch auf eine angemessene Vergütung der Schürfkosten, sofern der mineralische Rohstoff durch einen andern ausgebeutet wird; dieser An - spruch ist in der entsprechenden Verleihungsurkunde betragsmässig festzusetzen; er verjährt fünf Jahre nach dem Erlöschen der Schürfbe - willigung.

Art. 33 Erschliessungsbewilligung

1. Wirkung 1 Die vom Regierungsrat erteilte Erschliessungsbewilligung gibt dem Schürfer das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Ge - bietes (Erschliessungsgebiet) mittels Tiefbohrungen sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Massnahmen das Vorhandensein, die Aus - dehnung und die Ausbeutungsmöglichkeiten einer Rohstofflagerstätte gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 abzuklären.

Art. 34 2. Erteilung

1 Bezüglich der Erteilung einer Erschliessungsbewilligung gelten die Be - stimmungen von Art. 24 sinngemäss. 10

Art. 35 3. Dauer

1 Die Erschliessungsbewilligung wird für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. 2 Sie kann auf begründetes Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werden. 3 Die Verlängerung ist zu verweigern, wenn der Bewilligungsinhaber sei - ne Obliegenheiten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 36 Pflichten des Erschliessers

1 Der Inhaber der Erschliessungsbewilligung ist verpflichtet, mindestens eine Tiefbohrung und alle damit in Zusammenhang stehenden Mass - nahmen auszuführen; die Bohrung ist binnen Jahresfrist nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen und bis in die voraussichtlich als Ölhorizont in Frage kommenden Schichten abzuteufen. 2 Die Erschliessungsarbeiten dürfen nur aus wichtigen Gründen aufge - schoben oder unterbrochen werden; dem zuständigen Departement sind die Gründe unaufgefordert bekanntzugeben. 3 Die Bestimmungen von Art. 30 gelten sinngemäss.

Art. 37 Abschluss der Erschliessungsarbeiten

1 Jedes endgültig aufgegebene Bohrloch ist den Vorschriften der Voll - ziehungsverordnung gemäss zu verfüllen.

Art. 38 Anspruch auf eine Ausbeutungsverleihung

1 Kann der Inhaber einer Erschliessungsbewilligung ein abbauwürdiges Rohstoffvorkommen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 nachweisen, hat er Anspruch auf Erteilung einer Ausbeutungsverleihung, gegebenenfalls nach erfolgter Gründung einer Aktiengesellschaft. 2 Für das von der Verleihung nicht erfasste Gebiet gilt die Erschlies - sungsbewilligung weiter. 3 Ausbeutung

Art. 39 Voraussetzung für eine Verleihung

1 Bewerber um eine Verleihung müssen Gewähr für eine sachgemässe Erstellung der Anlagen sowie für einen einwandfreien Betrieb bieten. 11

Art. 40 Verleihungsgesuch

1 Bewerber um eine Ausbeutungsverleihung haben beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates ein Verleihungsgesuch einzureichen. 2 Über Form und Inhalt des Gesuches sowie die erforderlichen Ge - suchsbeilagen erlässt der Landrat in der Vollziehungsverordnung Vor - schriften.

Art. 41 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches

1 Das Verleihungsgesuch wird mit dem Beschrieb der Anlagen und den Projektplänen in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Förderanlagen zu liegen kommen, während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen wegen Verlet - zung öffentlicher oder privater Interessen binnen der Auflagefrist bei der Direktion einzureichen. *

Art. 42 * Einwendungen

1 Personen des öffentlichen und privaten Rechts können gegen das Ver - leihungsgesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einwendung erheben. 2 Die Direktion teilt dem Bewerber die Einwendungen mit und gibt ihm Gelegenheit, sich binnen einer festgesetzten Frist dazu zu äussern.

Art. 43 Ausbeutungsverleihung

1. Wirkung 1 Die Ausbeutungsverleihung verschafft dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Aus - beutungsgebiet) dem Hoheitsrecht des Kantons unterliegende minerali - sche Rohstoffe zu gewinnen.

Art. 44 2. Erteilung

1 Die Verleihung wird vom Regierungsrat mit Zustimmung des zuständi - gen Gemeinderates in der Form einer Urkunde erteilt, die alle erforderli - chen Angaben über die Art und das Ausmass der Ausbeutung sowie die Bedingungen und Auflagen enthält; kommt zwischen Regierungsrat und Gemeinderat keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Landrat endgültig. 12
2 Eine Ausbeutungsverleihung kann nur dem Schürfer beziehungsweise Erschliesser erteilt werden, sofern er sein Verleihungsgesuch vor Ablauf der Schürf- beziehungsweise Erschliessungsbewilligung einreicht. 3 Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Vorbringen be - hoben sind, bleibt deren Erledigung vorbehalten. *

Art. 45 3. Entscheid über öffentlichrechtliche Einwendungen

1 Der Regierungsrat entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einwen - dungen. * 2 Er hat in die Verleihung Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interes - sen aufzunehmen, insbesondere über den Schutz des Grundwassers und den Umweltschutz. 3 Die Verleihung hat im Rahmen der Gesetzgebung Rückkauf und Heimfall zu regeln, wobei Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufes und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die an den Kanton übergehenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen in die Verleihung aufge - nommen werden müssen.

Art. 46 4. Dauer

1 Die Verleihungsdauer beträgt höchstens 50 Jahre; ein auf wenigstens 30 Jahre verliehenes Ausbeutungsrecht kann als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Der Regierungsrat kann unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 44 Absatz 1 eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heim - fall nicht Gebrauch gemacht wird und keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; das Gesuch für die Erneuerung ist mindestens drei Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer beim zuständi - gen Departement einzureichen. 3 Bei der Erneuerung einer Ausbeutungsverleihung können die Verlei - hungsbedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 47 5. Übertragung

1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertra - gen werden, der vorher den zuständigen Gemeinderat anzuhören hat; die Übertragung ist gebührenpflichtig. 2 An die Genehmigung der Übertragung können neue Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 13

Art. 48 6. Ende

1 Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt der Regie - rungsrat, in welchem Umfang der Beliehene den früheren Zustand wie - der herzustellen hat und welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind; die Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement auszuführen.

Art. 49 Pflichten des Beliehenen

1 Der Beliehene hat die Fördertätigkeit binnen Jahresfrist nach Erteilung der Ausbeutungsverleihung aufzunehmen und so lange fortzusetzen, als dies technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Die Förderung darf nur mit Einwilligung des Regierungsrates aufge - schoben, ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden. 3 Muss die Förderung infolge nicht voraussehbarer Ereignisse sofort ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Die Stillegung ist nur bei Verzicht auf die Verleihung zulässig. 5 Der Beliehene hat dem zuständigen Departement für jedes Kalender - jahr einen Monat zum voraus einen Betriebsplan vorzulegen und jährlich über die ausgeführten Arbeiten einen Bericht abzuliefern.

Art. 50 Meldung über die Produktion

1 Der Beliehene ist verpflichtet, Produktionskontrollen zu führen. 2 Die Produktion und ihre Verwendung sind dem zuständigen Departe - ment vierteljährlich zu melden. 3 Das zuständige Departement ist befugt, jederzeit in die Produktions - kontrollen Einsicht zu nehmen. 4 Werden wegen ungenügender Auskunftserteilung Kontrollen durch kantonale Organe nötig, hat der Beliehene die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Art. 51 Heimfall

1 Nach Erlöschen der Ausbeutungsverleihung kann der Kanton sämtli - che Betriebsanlagen nebst Zubehör beanspruchen; diese sind in einem Zustand zu übergeben, der die Fortführung des Betriebes ermöglicht. 2 Das Übernahmerecht muss spätestens bei Beendigung der Ausbeu - tungsverleihung schriftlich beim Beliehenen geltend gemacht werden. 14
3 Macht der Kanton von diesem Übernahmerecht Gebrauch, sind ihm: 1. die Bohrlöcher einschliesslich Verrohrung sowie alle Schächte und Stollen unentgeltlich zu überlassen; 2. alle Betriebsanlagen und Einrichtungen sowie die für den Betrieb erworbenen Eigentums- und Nutzungsrechte gegen Entschädi - gungen abzutreten. 4 Macht der Kanton vom Übernahmerecht keinen Gebrauch, hat der Be - liehene auf seine Kosten die Betriebsanlagen zu beseitigen und den frü - heren Zustand wieder herzustellen, soweit dies der Regierungsrat ver - langt. 5 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht und über die Höhe der Ent - schädigung entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 52 Verzicht auf die Verwendung einzelner geförderter Ma

- terialien 1 Verzichtet der Beliehene auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien, kann der Kanton diese unentgeltlich für sich beanspruchen. 2 Der Kanton ist in diesem Falle berechtigt, entschädigungslos die erfor - derlichen Vorrichtungen anzubringen und zu betreiben. 4 Gebühren und Abgaben

Art. 53 Grundsatz

1 Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Verleihun - gen kann der Kanton Verwaltungsgebühren, Verleihungsabgaben und Produktionsabgaben festsetzen. 2 Wer die Bewilligung erhält, im Zusammenhang mit Rohstoffen gemäss

Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 Schürf- oder Erschliessungsarbeiten auszufüh -

ren, hat zudem eine jährliche Oberflächengebühr zu entrichten. 3 Kosten für Fachgutachten sowie alle sonstigen Auslagen sind dem Kanton durch den Bewilligungs- oder Verleihungsnehmer zu ersetzen.

Art. 54 Höhe der Gebühren

1 Die Höhe der Verwaltungsgebühren sowie der Oberflächengebühren setzt der Landrat in der Vollziehungsverordnung fest. 15

Art. 55 Höhe der Abgaben

1 Die Höhe der Verleihungsabgaben setzt der Landrat in der Vollzie - hungsverordnung fest. 2 Die jährliche Produktionsabgabe beträgt: 1. für feste mineralische Rohstoffe zehn Prozent des Marktwertes der Gesamtförderung; 2. für Erdöl und Erdgas sowie für andere feste, halbfeste, flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe entweder zehn Prozent der Gesamtförderung ab Bohrloch oder zehn Prozent des Marktwer - tes der Gesamtförderung, nach Abzug des betriebsbedingten Eigenverbrauches, beides frei Behälter an der Bohrstelle.

Art. 56 Gemeindeanteil

1 Vom Ertrag der Produktionsabgabe für feste mineralische Rohstoffe sind insgesamt 30 Prozent jenen politischen Gemeinden auszurichten, auf deren Gebiet die Rohstoffe gefördert werden; die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den auf den Gemeindegebieten geförderten Rohstoffmengen. 2 Der übrige Ertrag von Gebühren und Abgaben fällt dem Kanton zu.

Art. 57 Gesetzliches Pfandrecht

1 Für sämtliche Forderungen aus den Bewilligungen und Verleihungen besitzt der Kanton ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von

Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz -

buch 4 ) . * 2 Die Forderungen werden, sofern in der Bewilligungs- oder Verlei - hungsurkunde kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Rechnungs - stellung fällig. 5 Rechtsmittel, Streitigkeiten, Widerhandlungen

Art. 58 * ...

4) NG 211.1 16

Art. 59 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus Verleihungen oder Bewilligungen, die gestützt auf dieses Gesetz erteilt wurden, sind durch die Verleihungs- oder Bewilli - gungsbehörde mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt. * 2 Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten über den Umfang ihrer Nut - zungsrechte beurteilen die Zivilgerichte.

Art. 60 Übertretungen

1. Strafen 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be - straft. * 2 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, finden die Straf - bestimmungen auf die Personen Anwendung, die für jene gehandelt ha - ben oder hätten handeln sollen; juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind für Bussen und Kosten solidarisch haftbar, und es stehen ihnen im Strafverfahren die Rechte einer Partei zu.

Art. 61 2. Verwaltungsmassnahmen

1 Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfah - rens kann der Regierungsrat den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Abgaben anhalten; nach erfolgter Mahnung und Fristansetzung kann der Regierungsrat auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederher - stellung des rechtmässigen Zustandes treffen. 6 Zusammenarbeit mit andern Kantonen

Art. 62 Abschluss von Konkordaten

1 Der Landrat ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums ermäch - tigt, mit andern Kantonen Konkordate abzuschliessen, die für das Schürfen, die Erschliessung und die Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Bestimmungen enthalten, die von diesem Gesetz und der zugehörigen Vollziehungsverordnung abwei - chen. 17
2 Die Kündigung solcher Konkordate fällt in die Zuständigkeit des Land - rates. 7 Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

1 Der Landrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung. 2 Er ist insbesondere ermächtigt, die Organisation, die Aufsicht und das Verfahren zu ordnen.

Art. 64 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessamm - lung aufzunehmen. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1933 betreffend das Ber - gregal. 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1979 29.04.1979 Erlass Erstfassung A 1979, 680 29.04.1990 29.04.1990 Art. 2a eingefügt A 1990, 828 25.10.2006 01.01.2007 Art. 60 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 14.12.2011 01.01.2012 Art. 57 Abs. 1 geändert A 2011, 1769 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 42 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 58 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 59 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1979 29.04.1979 Erstfassung A 1979, 680 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 2a 29.04.1990

29.04.1990 eingefügt A 1990, 828

Art. 41 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 42 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 44 Abs. 3 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 45 Abs. 1 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 57 Abs. 1 14.12.2011

01.01.2012 geändert A 2011, 1769

Art. 58 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 59 Abs. 1 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 60 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 20
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