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    Verfassung von Republik und Kanton Tessin (131.229)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵ Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
    Art. 67 ⁴⁰
    ⁴⁰ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).

    Sitzungen

    Art. 68
    Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.

    Organisation

    Art. 69
    ¹ Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
    ² Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
    ³ Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
    ⁴ Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
    ⁵ Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.

    Zuständigkeiten

    Art. 70
    Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
    a) plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um;
    b) wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen;
    c) verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor;
    d) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber;
    e) ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze;
    f) übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens;
    g) sorgt für die öffentliche Ordnung;
    h) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde;
    i) nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten.

    Gesetzgeberische Tätigkeit

    Art. 71
    ¹ Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.
    ² Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
    ³ Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.

    Anwesenheit im Grossen Rat

    Art. 72
    Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Beratungen des Grossen Rates bei.
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