Verfassung von Republik und Kanton Tessin
vom 14. Dezember 1997 (Stand am 20. September 2023)² ¹ Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Präambe l
Titel I: Wesen und Ziel des Kantons
Kanton Tessin
Art. 1
¹ Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
² Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung³ eingeschränkt wird.
³ SR 101
Staatsgewalt
Art. 2
¹ Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.
² Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.
Wappen
Art. 3
Der Kanton hat folgendes Wappen:
«Gespalten von Rot und von Blau».
Ziel
Art. 4
¹ Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden.⁴
² Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
³ Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.⁵
⁴ Der Staat verfolgt seine Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität.⁶
⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011 , in Kraft seit 28. Juni 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2020 , in Kraft seit 28. Febr. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 ( BBl 2021 2340 Art. 4, 1414 ).
Hauptort
Art. 5
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.
Titel II: Grundrechte und Pflichten
Schutz der Menschenwürde
Art. 6
¹ Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar verbunden und ist zu schützen.
² Die Menschenwürde ist unantastbar.
³ Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
Rechtsgleichheit
Art. 7
¹ Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.
² Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.
³ Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
⁴ Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
Individualrechte
Art. 8
¹ Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit.
² Gewährleistet sind insbesondere:
a) die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit;
b) die Gewissens- und Glaubensfreiheit;
c) die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit;
d) der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichtiger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persönlichen Daten;
e) die Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit;
f) das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen;
g) die Niederlassungsfreiheit;
h) das Eigentum;
i) die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls;
l) das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der Anspruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten;
m) die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentlichen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unterrichts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen genügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Überzeugung religiös und ethisch zu erziehen.
³ Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
⁴ Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
Schutz der persönlichen Freiheit
Art. 9
¹ Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
² Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
³ Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Art. 9 a ⁷
¹ Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
² Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
³ Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen.
⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Rechtsschutz
Art. 10
¹ Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
² Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
³ Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
⁴ Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
Bürgerrecht
Art. 11
¹ Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.
² Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Pflichten
Art. 12
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Gesetze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen.
Titel III: Sozialrechte und -ziele
Sozialrechte
Art. 13
¹ Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung.
² Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
³ Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdiges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staatsrat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medianlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden Wirtschaftszweig.⁸
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 , in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 ( BBl 2017 4419 Art. 3, 1499 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und Anerkennung der italienischen Gebärdensprache
Art. 1 3 a ⁹
¹ Der Kanton und die Gemeinden tragen den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und von ihren Familien Rechnung.
² Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, um ihre Selbstständigkeit sicherzustellen und ihre soziale, bildungsmässige, berufliche, politische, sportliche und kulturelle Eingliederung wie auch ihre Entwicklung im Schosse der Familien zu fördern.
³ Im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Informationen zu erhalten und in einer Form, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten angepasst ist, zu kommunizieren.
⁴ Schwerhörige, Taubblinde oder Menschen mit Sprachstörungen haben das Recht, im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen die italienische Gebärdensprache zu verwenden.
⁵ Die italienische Gebärdensprache wird anerkannt.
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Okt. 2022 , in Kraft seit 1. Jan. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 ( BBl 2023 2331 Art. 6, 1495 ).
Sozialziele
Art. 14
¹ Der Kanton setzt sich dafür ein, dass:
a)¹⁰
jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt;
b) auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer);
c) kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juristische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt behindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht;
d) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
e) Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen;
f) die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
g) die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden;
h) alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können;
i) die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann;
j) keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Arbeitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungseffekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping);
k) eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefördert wird;
l) jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält;
m) die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen erhalten wird;
n)¹¹
der Grundsatz der Ernährungssouveränität eingehalten wird in Bezug auf den Zugang zu Lebensmitteln, die eine abwechslungsreiche Ernährung ermöglichen, auf die nachhaltige Bodennutzung und auf das Recht der Bürgerinnen und Bürger, über das eigene Ernährungs- und Produktionssystem entscheiden zu können.¹²
² Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung.
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 , in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 ( BBl 2017 4419 Art. 3, 1499 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
¹¹ Angenommen an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 , in Kraft seit 1. Okt. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 ( BBl 2022 2471 Art. 4 Abs. 1, 1203 ).
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Titel IV: Gesellschaftliche Institutionen
Öffentliche Aufgaben
Art. 15
¹ Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.
² Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein.
³ Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen und der Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen.¹³
¹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017 , in Kraft seit 1. Nov. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 ( BBl 2018 6287 Art. 4, 3725 ).
Gemeinde
1. Garantie
1.1 Autonomie 1.2 Subsidiäre Autonomie
Art. 16
¹ Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet.
² Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom.
³ Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
2. Organisation
Art. 17
¹ Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen.
² Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten.
³ Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt.
⁴ Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativ- und das Referendumsrecht gewährleistet.
3. Wahl
Art. 18
¹ Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.
² Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Gemeindeverbünden
Art. 19
¹ Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.
² Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.
³ Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
Zusammenschluss und Trennung von Gemeinden
Art. 20
¹ Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.¹⁴
² Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
³ Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.¹⁵
⁴ Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.¹⁶
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Bezirke
Art. 21
¹ Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.
² Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
Bürgergemeinde
Art. 22
¹ Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.
² Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Aufsicht
Art. 23
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.
Religionsgemeinschaften
Art. 24
¹ Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig.
² Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Parteien
Art. 25
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei-en und fördert deren Tätigkeit.
Gewerkschaften. Wirtschafts- und Berufsverbände
Art. 26
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit.
Titel V: Politische Rechte und Pflichten
Politische Rechte
1. Organisation und Ausübung
Art. 27
¹ In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.
² Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.
2. Stimmrecht
Art. 28
¹ Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
² Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands zu unterzeichnen.¹⁷
³ Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
3. Wählbarkeit
Art. 29
¹ In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundesebene stimmberechtigt ist.
² In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat.
³ Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.
⁴ Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
4. Nichtwählbarkeit und Amtsenthebung
Art. 29 a ¹⁸
¹ Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.
² Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben.
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
5. Auslandtessinerinnen und -tessiner
Art. 30 ¹⁹
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen die Tessinerbürgerin oder der Tessinerbürger im Ausland die politischen Rechte erwirbt, und legt deren Ausübung fest.
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
Stimmgeheimnis
Art. 31
¹ Das Stimmgeheimnis ist unantastbar.
² Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Stimmpflicht
Art. 32
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürgerpflicht.
Pflicht zur Amtsannahme
Art. 33
¹ Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen.
² Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
Information und Erleichterung der Stimmabgabe
Art. 34
¹ Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorlagen.
² Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden.
Titel V bis : ²⁰ Finanzordnung
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 , in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Allgemeine Grundsätze
Art. 34 bis
¹ Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.
² Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.
³ Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist.
Schuldenbremse: Grundsätze und Massnahmen für das Haushaltsgleichgewicht
Art. 34 ter
¹ Voranschlag und Staatsrechnung müssen grundsätzlich im Gleichgewicht sein.
² Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im Gesetz festgelegten Schranken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situation und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen.
³ Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden.
⁴ Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staatsrechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist abgetragen werden.
⁵ Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts.
⁶ Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat.
Titel VI: Wahlen, Volksinitiative, Referendum und Abberufung ²¹
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Volkswahlen
Art. 35
¹ In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt:
a) der Verfassungsrat;
b) der Grosse Rat;
c) der Staatsrat;
d) die Vertreter im Ständerat;
e) die Vertreter im Nationalrat.
² Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.²²
³ In der Gemeinde werden vom Volk gewählt:
a) der Gemeinderat;
b) der Gemeindevorstand;
c) der Gemeindepräsident.
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Wahlen durch den Grossen Rat
Art. 36
¹ Vom Grossen Rat werden gewählt;
a) die Richter des Appellationsgerichts;
b) der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
c) der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
d) die Amtsrichter;
e) die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
f) der Jugendrichter;
g) die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;
h)²³
die kantonalen Geschworenen.
² Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Gesetzesinitiative
1. Grundsatz
Art. 37
¹ 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
² Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.
³ Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.²⁴
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
2. Gültigkeit
Art. 38
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
3. Form des Begehrens
Art. 39
¹ Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
² Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.²⁵
²bis In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.²⁶
³ Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.
²⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
4. Abstimmungsverfahren
Art. 40
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Gesetzesinitiative der Gemeinden
Art. 41
¹ Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
² In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
Fakultatives Referendum
Art. 42
Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:²⁷
a) die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter;
b) Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von
Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen;
c) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
Obligatorisches Finanzreferendum
Art. 42 a ²⁸
¹ Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über einen Beschluss, der eine einmalige Ausgabe über Fr. 30 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe über Fr. 6 000 000.– während mindestens vier Jahren betrifft, unterstellt der Grosse Rat die Ausgabe dem obligatorischen Referendum, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt, mindestens aber 25 Mitglieder.
² Das Gesetz regelt die Modalitäten.
²⁸ Angenommen an der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021 , in Kraft seit 18. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 ( BBl 2022 2471 Art. 4 Abs. 2, 1203 ).
Dringlichkeitsklausel
Art. 43
¹ Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.
² Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.
Abberufung des Staatsrates
Art. 44
¹ 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen.
² Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.
³ Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
Abberufung des Gemeindevorstands
Art. 44 a ²⁹
¹ In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staatsrat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen.
² Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Begehren um Abberufung eingereicht werden.
³ Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet.
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Ausführungsbestimmungen
Art. 45 ³⁰
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands.
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Abstimmungen
Art. 46
¹ Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.
² Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
³ Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.³¹
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Titel VII: Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zu den Nachbarländern
Verhältnis zum Bund und zu den Kantonen
Art. 47
¹ Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit.
² Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Vertretern in der Bundesversammlung.
Vertreter im Ständerat
Art. 48
¹ Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
² Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.³²
³² Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Grundsatz des Minimalstandards ³³
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Art. 49
¹ Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
² Schränkt ein ausländischer Staat mit abschreckenden internen Regelungen oder Umsetzungsmassnahmen den internen Vollzug völkerrechtlicher Verträge, die mit dem Bund geschlossen wurden, ein, so wendet der Kanton unter Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität bei der Umsetzung der Verträge dieselben Mindeststandards an.³⁴
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Auftrag an die Behörden und Bekämpfung von Lohndumping ³⁵
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Art. 50
¹ In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.
² In den Beziehungen mit den Nachbarländern wirken die Behörden auf den Arbeitsmarkt entsprechend den Bedürfnissen der im Kantonsgebiet lebenden Personen ein, indem sie die gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern und den Ersatz inländischer Arbeitskräfte durch ausländische (Verdrängungseffekt) sowie den Wettlauf um Lohnsenkungen (Lohndumping) vermeiden.³⁶
³⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016 , in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 ( BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849 ).
Titel VIII: Behörden
A. Gemeinsame Bestimmungen
Gewaltenteilung
Art. 51
Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.
Wahlen
Art. 52
Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.
Organisation
Art. 53
Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Verhältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Unvereinbarkeit
Art. 54
¹ Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde des Kantons oder des Bundes sein.³⁷
² Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.
³ Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.
⁴ Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.
³⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Ausstand und Ablehnung
Art. 55
¹ Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.
² Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.
Information
Art. 56
Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätigkeit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
B. Gesetzgebende Gewalt
Grosser Rat
Art. 57
¹ Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.
² Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
Wahl
Art. 58
¹ Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.
² Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Zuständigkeiten
Art. 59
¹ Der Grosse Rat:
a) organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest;
b) überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder;
c) nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück;
d) bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben;
e) entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung;
f) legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest;
g) überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie;
h) lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten;
i) genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist;
l) legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest;
m) nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind;
n)³⁸
enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes;
o) übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus;
p) übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus;
q) genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen;
r)³⁹
übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.
² Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.
³⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
³⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Sitzungen
Art. 60
¹ Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staatsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
² Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.
Präsidium
Art. 61
Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.
Beratungen
Art. 62
¹ Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolute Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.
² Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.
Öffentlichkeit
Art. 63
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Zweite Lesung
Art. 64
¹ Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.
² Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen.
C. Vollziehende Gewalt
Staatsrat
Art. 65
¹ Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
² Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.
Wahl
Art. 66
¹ Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
² Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
³ Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.
⁴ Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen:
a) derjenigen Gruppierung, die den grössten Quotienten aufweist, wird ein weiterer Sitz zugeteilt;
b) dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
⁵ Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
Art. 67 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Sitzungen
Art. 68
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.
Organisation
Art. 69
¹ Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
² Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
³ Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
⁴ Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
⁵ Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.
Zuständigkeiten
Art. 70
Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
a) plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um;
b) wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen;
c) verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor;
d) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber;
e) ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze;
f) übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens;
g) sorgt für die öffentliche Ordnung;
h) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde;
i) nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten.
Gesetzgeberische Tätigkeit
Art. 71
¹ Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.
² Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
³ Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.
Anwesenheit im Grossen Rat
Art. 72
Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Beratungen des Grossen Rates bei.
D. Richterliche Gewalt
Gerichte
Art. 73
¹ Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.
² Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebunden; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.
Gerichtsbarkeit
Art. 74
Die Gerichte urteilen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Einem Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen werden.
Zivilgerichte
Art. 75
¹ Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Friedensrichter;
b) die Amtsrichter;
c) das Appellationsgericht.
² Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
Strafgerichte
Art. 76
¹ Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das erstinstanzliche Strafgericht;
b) das zweitinstanzliche Strafgericht;
c) den Jugendrichter.
² Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.
³ Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.
Verwaltungsgerichte
Art. 77
¹ Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Verwaltungsgericht;
b) das Versicherungsgericht;
c) das Steuergericht;
d) das Enteignungsgericht;
e)⁴¹
...
² Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden.
³ Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt.
⁴¹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , mit Wirkung seit 14. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Strafuntersuchungen und öffentliche Anklage
Art. 78
Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten.
Richterrat
Art. 79
¹ Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet.
² Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Richter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.
Organisation und Anforderungen
Art. 80
Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.
Amtsdauer und Wahl
Art. 81
¹ Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt.⁴²
² Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
³ Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates.
⁴² Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Titel IX: Verfassungsrevision
Grundsatz
Art. 82
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
² Die Vorlagen des Staatsrates und des Grossen Rates zur Totalrevision dürfen zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten.⁴³
³ Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
⁴³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
Totalrevision:
1. Vorschlag
Art. 83
¹ Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden:
a) vom Staatsrat;
b) vom Grossen Rat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt;
c) von mindestens 10 000 Stimmberechtigten.
² Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.⁴⁴
⁴⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
2. Verfahren
Art. 84
¹ Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevision wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll.
² Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden,
³ Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.⁴⁵
⁴ Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an.
⁴⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Teilrevision
1. Vorschlag ⁴⁶
⁴⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
2. ...
Art. 85
¹ Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet.
² Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren.
³ Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.
⁴ Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.⁴⁷
⁴⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 , in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 2, 147 ).
3. Gültigkeit
Art. 86
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.
4. Form der Volksinitiative
Art. 87
¹ Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
² Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten.
³ Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten.
⁴ Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.
5. Verfahren mit Gegenvorschlag
Art. 88
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Fristen
Art. 89
¹ Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten.
² Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.⁴⁸
⁴⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813 ).
Abstimmung
Art. 90
¹ Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
² Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden.
³ Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden.
Titel X: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Art. 91
¹ Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme durch das Volk in Kraft.
² Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,
Weitergeltung bisherigen Rechts
Art. 92
¹ Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin.
² Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.
Neues Recht
Art. 93
¹ Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.
² Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.
Volksinitiative und fakultatives Referendum
Art. 94
Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftsetzung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.
Behörden und Behördenmitglieder
Art. 95
Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.
Art. 96 ⁴⁹
⁴⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091 ).
Übergangsbestimmung zu Art. 9 a
Artikel 9 a tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft.
⁵⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 , in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 ( BBl 2017 4419 Art. 3, 1499 ).
Die Anpassungen der Erlasse infolge der Änderung der Artikel 13 Absatz 3 und 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung treten spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abberufung
– Ausführungsbestimmungen 45
– des Staatsrates 28², 44
– des Gemeindevorstands 28², 44 a, 46³
Abstimmungen
– Ausführungsbestimmungen 45
– Gesetzesänderungen 46
– Stimmpflicht 32
– Stimmrecht 28
– Verfassungsänderungen 90
s. auch Wahlen, Initiative, Referendum
Amnestie 59o
Amt , öffentliches
– Annahme des Amts 33
– Dauer 52
– Gemeindebehörde 17, 18
– Grosser Rat 57, 58
– Richter 80, 81
– Staatsrat 65, 66
– Ständerat 48
– Unvereinbarkeit 54
– Wählbarkeit 29
s. auch Behörden
Amtsrichter
– Wahl 36
– Zivilgerichtsbarkeit 75
Arbeit
– Schaffung von Arbeitsplätzen 14i
– Schutz vor Arbeitslosigkeit14a
– Vorrang für SchweizerInnen 14a, j
– Zugang zum Binnenmarkt anderer Länder 14c
Assisen s. Gerichte
Aufgaben , öffentliche s. Kanton
Aufsicht
– des Grossen Rates 57²
– des Kantons 23
– des Richterrats 79¹
Ausländische Rechtsvorschriften 4 ¹ , 49 ²
Auslandtessiner 30
Ausstand
– von einem Amt (Befangenheit) 55
– von politischen Rechten (Geistesschwäche) 27²
Beamte (Bedienstete)
– Ernennung 70e
– Entlöhnung 59l
– Unvereinbarkeit 54
Begnadigung 59o
Behinderung 13 a
Behörden
– Auftrag an die Behörden 50
– Ausstand 55
– Gemeindebehörden 17
– Gewaltenteilung 51
– Grosser Rat 57–64
– Information 56
– richterliche Behörden 73–81
– Staatsrat 65–72
– Unvereinbarkeit 54
– Wahlen 52
– Wählbarkeit 29, 29 a
Berichterstattung
– an den Grossen Rat 59g
– des Staatsrats 70d
Bezirke 21
Bilanz
– Präsentation der – 70c
– Überprüfung und Genehmigung 59g
Bildung
– Garantie der – 14f-h
– unentgeltliche Schulbildung 13²
Bundesverfassung
– außerordentliche Einberufung 59r
– Souveränität des Kantons 1
Bürgergemeinde 22
Bürgerrecht
– Erwerbs des –s 11²
– kommunal und kantonal 11¹
– Politische Rechte 27¹
Chancengleichheit der Bürger 4³
Dienstleistungen , öffentliche 15³
Diskriminierung
– Abschaffung der – 7
Dringlichkeitsklausel 43
Einbürgerung s. Bürgerrecht
Eingliederung 13 a
Ernährung 14n
Familie 14f
Finanzordnung 34bis, 34ter
Finanzreferendum 42 a
Freiheit s . Rechte
Friedensrichter 35², 81
Garantie
– der Gemeinde 16
– der Individual- uns Sozialrechte 4, 8
– des Stimmgeheimnisses 31
– prozessuale –n 10
Gebärdensprache 13 a
Gemeinde(n)
– Aufsicht des Kantons 23
– Autonomie, Garantie der – 16
– interkommunale Zusammenarbeit 19
– öffentliche Aufgaben 15
– Organisation 17, 18
– Volkswahl in den – 35³
– Zusammenschluss und Trennung von – 20
Gemeinderat s. Gemeinde
Gemeindeverbände 19
Gemeindevorstand
– Kompetenz, Zusammensetzung, Wahl 18, 35
– Amtsdauer 18
– Organisation des –s 17
Gericht(e)
– Aufsicht 79
– Gerichtsbarkeit, Rechtsprechung – 74
– öffentliche Anklage 78
– Strafgerichte 76
– Strafuntersuchung 78
– Unabhängigkeit der – 73
– Verwaltungsgerichte 77
– Zivilgerichte 75
s. auch Richter
Gesundheit
– öffentlichen Dienstleistungen 15³
Gewerkschaften 26
Grosser Rat 57
– Amtsdauer 52
– Ausstand 55
– Beratungen 62, 64
– Einberufung 60
– Gesetzesinitiative 59²
– Kompetenzen 59
– Nichtwählbarkeit 29, 29 a
– Öffentlichkeit 63
– Präsidium 61
– Sitz 5
– Unvereinbarkeit 54
– Wählbarkeit 29
– Wahl 58
– Verfassungsinitiative 59²
Handel
– Garantie der wirtschaftliche Tätigkeit 8i
Information
– Förderung des Informationsflusses 14²
– Informationsfreiheit – 8c
– über die Abstimmungsvorlagen 34
– über die Tätigkeit der Behörden 56
Initiative
– Abstimmung 46
– Ausführungsbestimmungen 45
– Form 39
– Garantie des Initiativrechts 17⁴, 28²
– Gegenvorschlag 40
– Gesetzesinitiative 37
– Gesetzesinitiative der Gemeinden 41
– Gültigkeit 38
– Verfassungsinitiative 59²
Kanton
– Aufgaben und Ziele 4¹
– Hauptort 5
– öffentliche Aufgaben 15
– Souveränität des –s 1, 2¹
– Sozialziele 14
– Stimme des –s 2²
– Verhältnis zum Bund 47, 49
Kassationshof s. Gerichte
Kinder und Jugendliche 14f
Komplementarität
– von schweizerischen und ausländischen Arbeitskräften 14k
Lebensunterhalt durch Arbeit 14a
Mindestlohn 13³
Nationalrat
– Wahl 35, 48
– Unvereinbarkeit 54
Nichtwählbarkeit 29, 29 a
Ordnung , öffentliche 70g
Parteien , politische
– Konsultation der – 71²
– öffentliche Funktion der Parteien – 25
– Proporzsystem 58
Petition
– Petitionsrecht – 8l
Pflicht(en)
– Erfüllung der – 12
– ein Amt anzunehmen 33
– Stimmpflicht 32
Proporzwahl
– Gemeindevorstand, Gemeinderat 18
– Grosser Rat 58
– Richter 81
– Staatsrat 66
Recht(e)
– Ausstand 27²
– der Auslandtessinerinnen und -tessiner 30
– Initiative, Referendum 17⁴, 28²
– Politische Rechte 27
– Wahlrecht 28
– Wählbarkeit 29
– Grundrechte – Menschenwürde 6
– Rechtsgleichheit 7
– Individualrechte 8
– Privatunterreicht 8m
– Petitionsrecht 8l
– Garantie der wirtschaftliche Tätigkeit 8i
– persönliche Freiheit 9
– Rechtsschutz 10
– Bürgerrecht 11
– Pflichten 12
– Sozialrechte – Anspruch auf ein Obdach 13¹
– unentgeltliche Schulbildung 13²
Rechtsgleichheit
– gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit 7³
– vor dem Gesetz 7²
Rechtsschutz
– Friedensrichter 35, 81
– Recht auf den – 10¹
– Unvereinbarkeit 54
s. auch Gericht(e)
Referendum
– Abstimmung 46
– Ausführungsbestimmungen 45
– fakultatives – 42
– Finanzreferendum 42 a
– Referendumsrecht – 17⁴, 28²
Religion
– Religionsgemeinschaften 24
– religiöse Überzeugung 7¹
– Religionsfreiheit – 8b
Religionsgemeinschaften 24
Richter
– Anforderungen der – 80
– Aufsicht 79
– Entlöhnung 59l
– Ernennung, Wahl 81
– Friedensrichter 81
– Unvereinbarkeit 54
– Wählbarkeit 29
s. auch Gericht(e)
Schule
– schulische Einrichtungen 15³
Schuldenbremse 34ter
Schutz
– der natürlichen Umwelt 14m
– des Kindes 13²
– der Personendaten 8d
– Rechtsschutz 10
s. auch Rechte
Soziale Sicherheit
– Unterstützung 14l
– öffentlichen Dienstleistungen 15³
– Sozialrechte 13
Staatsangestellte s. Beamte
Staatsrat 65
– Abberufung 44
– Amtsdauer 52
– Anwesenheit im Grossen Rat 72
– Aufsicht über den – 57²
– Ausstand 55
– Gesetzgeberische Tätigkeit 71
– Kompetenzen 70
– Nichtwählbarkeit 29, 29 a
– Organisation 69
– Sitz 5
– Sitzungen 68
– Unvereinbarkeit 54
– Wahl 35, 66
– Wählbarkeit 29
Staatsrechnung s. Bilanz
Ständerat
– Wahl 35, 48
– Unvereinbarkeit 54
Steuern 59d
Stimmabgabe
– Erleichterung der – 34²
– Information 34¹
– Stimme des Kantons 2
– Stimmgeheimnis 31
– Stimmrecht 28
s. auch Wahlen, Wahlverfahren, Abstimmungen, Initiative, Referendum
Subsidiarität 4 ⁴
Umweltschutz 14 m
Unvereinbarkeit
– Beruf 54
– für andere Ämter 54
– Verwandtschaft 54
Verbände
– Wirtschaftsverbände 26
– Gewerkschaften und Berufsverbände 26
Verfassung
– Abstimmung 90
– Änderung der – 82
– Gegenvorschlag 88
– Gültigkeit 86
– Teilrevision 85
– Totalrevision 83, 84
– Volksinitiative 87
Verfassungsrat
– Wahl 35, 84
– Revisionsvorlage der Verfassung 84
Verfassungsrevision
– Abstimmung 90
– Fristen 89
– Gegenvorschlag 88
– Gültigkeit, Form 86, 87
– Recht des Grossen Rats 59²
– Teilrevision 85
– Totalrevision 83
– Verfassungsrat 84
Verhüllung des eigenen Gesichts , Verbot 9 a , 96
Verwaltung
– Kompetenzen des Grossen Rats 70d
– Überprüfung und Genehmigung der – 59g
Verwandtschaft
– Unvereinbarkeit bei – 54
Volk
– Gewaltenteilung 51
– Souveränität des –s 2¹
– Teilrevision der Verfassung 85²
– Volkswahl 35
s. auch Wahlen, Abstimmungen
Völkerrechtliche Verträge 4¹, 49²
Vorrang für SchweizerInnen
– auf dem Arbeitsmarkt 14b, j
Wählbarkeit 29
Wahl(en)
– Ausführungsbestimmungen 45
– des Friedensrichters 81
– des Gemeinderates 18
– der Grossräte 35, 52, 58
– der Nationalräte 35, 48
– des Richterrats 79
– der Staatsräte 35, 52, 66
– der Ständeräte 35, 48
– der Verfassungsräte 35, 84
– der Richter 36
– des Gemeindevorstandes 18
Wahlkreise 35, 58, 66, 81
Wahlverfahren
– der Beamten (Bediensteten) 70e
– des Präsidiums des Staatsrats 69¹
– des Präsidiums des Grossen Rats 61
– der Richter 81
– der Verfassungsräte 84³
s. auch Wahlen
Wappen 3
Wirtschaft
– Förderung des wirtschaftlichen Wohlergehens des Kantons 4¹, 14b
– wirtschaftliche Sicherheit vor und nach einer Geburt 14e
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