1 Der Erziehungsdirektion obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Prüfen der Bewerbungen nach den Be stimmungen von Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4; b) Festlegen der Reihenfolge nach Rücksprache mit den Betroffenen und der vorgesetzten Schulbehörde, wenn die Bewerbungen die Platzzahl übersteigen; c) Verhandlung mit dem Kanton Luzern betreffend die Plätze in den Tri- mester- und Projektkursen; d) Budgetierung; e) Bezahlung der Kurskosten; f) Rechnungstellung für den Gemeindeanteil der Kurskosten; g) Überweisung des Kantonsanteils der Stellvertretungskosten an die Ge- meinden; h) Auswertung der Erfahrungen.
2 Der Gemeinde bzw. Kreisschule obliegen insbesondere folgende Aufga- ben: a) Bestimmung der Reihenfolge bei gleichzeitig mehreren Gesuchen aus ihrer Schule nach Rücksprache mit den Betroffenen; b) Budgetierung; c) Regelung der Stellvertretung; d) Bezahlung der Stellvertretungskosten; e) Rechnungstellung für den Kantonsanteil der Stellvertretungskosten; f) Überweisung des Gemeindeanteils der Kurskosten an den Kanton.
Artikel 10 Weitere Bestimmungen
1 Lehrpersonen, die die Intensivfortbildung absolvieren, können im selben sowie im vorausgehenden und im nachfolgenden Jahr keinen zusätzlichen Sprachaufenthalt beanspruchen.
2 Persönliche Eindrücke und Erfahrungen sind unmittelbar nach Abschluss der Intensivfortbildung dem Arbeitgeber (Schulrat, Rektorat) und dem Kan- ton (Lehrerfortbildung z.H. Erziehungsrat und zuständiges Inspektorat) als kurzer schriftlicher Lernbericht mitzuteilen.
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Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt auf den 1. August 1995 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber