REGLEMENT zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule
                            1  REGLEMENT  zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens,  der Volksschule und der Mittelschule  (vom 31. Juli 1995; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 94a und Artikel 101 Buchstabe c der Schulordnung des  Kantons Uri vom 21. April 1971 (mit Änderung vom 1. Februar 1995)  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Begriff der Intensivfortbildun
                            g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Intensivfortbildung  ist  eine  besoldete  Vollzeitfortbildung  von  maximal  12  Wochen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Intensivfortbildung  kann  mit  einer  entsprechenden  Reduktion  des  Unter-  richtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zw
                            eck der Intensivfortbildung  Die Intensivfortbildung dient  a)  einer umfassenden beruflichen Standortbestimmung;  b)  der  gründlichen  Auseinandersetzung  mit  persönlichkeitsbildenden  und  berufsbezogenen Fragen;  c)   der  Erweiterung  der  pädagogischen,  didaktischen  und  fachlichen  Kom-  petenzen;  d)  dem Erhalt der beruflichen Motivation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Formen
                            1  a)  Teilnahme  an  den  Trimesterkursen  und  Projektkursen  des  Kantons  Luzern;  b)   Teilnahme  an  Intensivfortbildungen  der  übrigen  Zentralschweizer  Kan-  tone;  c)  individuelle, bewilligungspflichtige Projekte.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungen, die auf eine andere, nicht  schulische  Berufstätigkeit  vorbereiten  oder  die  dem  unter  Artikel  2  genann-  ten Zweck nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzun
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Intensivfortbildung  gelten  insbesondere  die  folgenden  Vorausset-  zungen:  a)  frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton;  b)  ungekündigtes  Dienstverhältnis  zum  Zeitpunkt  des  Antritts  der  Fort-  bildung;  c)  kein Militärdienst während der Intensivfortbildung;  d)  Nachweis regelmässiger freiwilliger Fortbildung;  e)   Zustimmung  der  vorgesetzten  Schulbehörde  und  der  Erziehungsdirek-  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an der Intensivfortbildung ist grundsätzlich freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Inspektorat und die vorgesetzte Schulbehörde können ei-  ner Lehrperson eine Intensivfortbildung nahelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Lehrpersonen, die fünf Jahre vor ihrer Pensionierung stehen, sind indi-  viduelle Vereinbarungen vorzusehen (vgl. Art. 8 Treuepflicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine geeignete Stellvertretung muss rechtzeitig gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Dauer
                            1  Für   Lehrpersonen   mit   Vollpensum   gilt   eine   Dauer   von   maximal   12  Wochen. Davon dürfen höchstens 10 Wochen in die Schulzeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ein Teilpensum von  mindestens 80 Prozent innehaben, können die volle Dauer von 12 Wochen  gemäss Absatz 1 beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Lehrpersonen  mit  Teilpensen  unter  80  Prozent  gilt  die  Dauer  grund-  sätzlich  anteilmässig.  Die  Erziehungsdirektion  legt  die  genauen  Bedingun-  gen im Einzelfall nach Rücksprache mit der vorgesetzten Schulbehörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kombinationen mit unbezahltem Urlaub sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anmeldung un
                            d Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche   um   Intensivfortbildung   sind   der   vorgesetzten   Schulbehörde  schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen müssen Zielsetzungen, inhaltliche Schwerpunkte, zeitliche  Angaben sowie ein Budget beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anträge  der  Schulbehörden  sind  der  Erziehungsdirektion  bis  zu  dem  von ihr festgesetzten Termin des Vorjahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Erziehungsdirektion  überprüft  die  eingereichten  Gesuche  aufgrund  des  in  Artikel  2  beschriebenen  Zweckes,  nach  den  in  Artikel  4  genannten  Voraussetzungen und nach folgenden zusätzlichen Kriterien:  a)   grundlegende  Auseinandersetzung  mit  Schlüsselthemen  des  Unterrich-  tens und mit zentralen Aspekten des Lehrberufs;  b)  ausgewogene  Berücksichtigung  der  Sach-,  Selbst-  und  Sozialkompe-  tenz;  c)  professionelle  Begleitung  und  Lernunterstützung  durch  erwachsenen-  pädagogisch geschulte Fachkräfte;  d)  hohes Engagement und Mitverantwortung der Teilnehmerinnen und Teil-  nehmer in der Planung, Durchführung und Auswertung der Fortbildungs-  aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gehen  mehr  Gesuche  ein,  als  Plätze  zu  vergeben  sind,  erfolgt  die  Auswahl  der  Teilnehmenden  über  Bewerbungsgespräche.  Daran  beteiligen  sich  die  Lehrperson,  eine  Vertretung  der  vorgesetzten  Schulbehörde  und  eine  Vertretung  der  Erziehungsdirektion.  Zusätzlich  kann  beim  zuständigen  Schulinspektorat  eine  Stellungnahme  eingeholt  werden.  Das  Dienstalter  spielt eine wichtige, aber nicht die ausschlaggebende Rolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligung der Gesuche erfolgt durch die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Finanzierung
                            1  Das  Kursgeld  tragen  der  Kanton  und  die  Gemeinde  bzw.  die  Kreisschule  entsprechend dem jeweils gültigen Subventionssatz für die Lehrerbesoldun-  gen gemäss der Verordnung über den Finanzausgleich. Als Kostendach gilt  das Kursgeld für die Trimesterkurse Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton subventioniert die Stellvertretungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesen  jeglicher  Art  (Verpflegung,  Übernachtung,  Reisen,  Unterrichtsmit-  tel usw.) gehen ungeachtet ihrer Höhe zu Lasten der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Treuepflicht
                            1  Für Absolventinnen und Absolventen gilt nach der Intensivfortbildung eine  fünfjährige Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Dienstverhältnis  vor  Ablauf  von  5  Jahren  nach  der  Intensivfort-  bildung  auf  eigenes  Begehren  oder  durch  eigenes  Verschulden  aufgelöst,  so   sind   die   vom   Kanton   und   der   Gemeinde   geleisteten   Kurskosten  anteilmässig zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Wechsel  an  eine  andere  öffentliche  Schule  im  Kanton  besteht  für  den Kantonsanteil keine Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Mutterschaft findet Absatz 2 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Erziehungsdirektion  kann  in  begründeten  Fällen  eine  Rückerstattung  des Kantonsanteils ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständigkeit
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                            1  Der Erziehungsdirektion obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Prüfen  der  Bewerbungen  nach  den  Be  stimmungen  von  Artikel  2,  Artikel  4 und Artikel 6 Absatz 4;  b)   Festlegen  der  Reihenfolge  nach  Rücksprache  mit  den  Betroffenen  und  der  vorgesetzten  Schulbehörde,  wenn  die  Bewerbungen  die  Platzzahl  übersteigen;  c)   Verhandlung  mit  dem  Kanton  Luzern  betreffend  die  Plätze  in  den  Tri-  mester- und Projektkursen;  d)  Budgetierung;  e)  Bezahlung der Kurskosten;  f)   Rechnungstellung für den Gemeindeanteil der Kurskosten;  g)   Überweisung  des  Kantonsanteils  der  Stellvertretungskosten  an  die  Ge-  meinden;  h)  Auswertung  der  Erfahrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinde  bzw.  Kreisschule  obliegen  insbesondere  folgende  Aufga-  ben:  a)   Bestimmung  der  Reihenfolge  bei  gleichzeitig  mehreren  Gesuchen  aus  ihrer Schule nach Rücksprache mit den Betroffenen;  b)  Budgetierung;  c)  Regelung  der  Stellvertretung;  d)  Bezahlung der Stellvertretungskosten;  e)  Rechnungstellung für den Kantonsanteil der Stellvertretungskosten;  f)   Überweisung des Gemeindeanteils der Kurskosten an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Weitere Bestimmungen
                            1  Lehrpersonen,  die  die  Intensivfortbildung  absolvieren,  können  im  selben  sowie  im  vorausgehenden  und  im  nachfolgenden  Jahr  keinen  zusätzlichen  Sprachaufenthalt beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Persönliche  Eindrücke  und  Erfahrungen  sind  unmittelbar  nach  Abschluss  der  Intensivfortbildung  dem  Arbeitgeber  (Schulrat,  Rektorat)  und  dem  Kan-  ton  (Lehrerfortbildung  z.H.  Erziehungsrat  und  zuständiges  Inspektorat)  als  kurzer schriftlicher Lernbericht mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt auf den 1. August 1995 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Alberik Ziegler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber