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    Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (521.1)
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    CH - NW
    1 In das Inventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblas - sers beziehungsweise ihres oder seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen. 2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden fest - gestellt und im Inventar vorgemerkt.

    Art. 231 Verfahren

    1. Mitwirkungspflichten 1 Die Erbinnen und Erben, deren gesetzliche Vertretung, die Erbschafts - verwalterinnen oder Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin - nen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet: 1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheits - gemäss Auskunft zu erteilen; 2. alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuwei - sen; 102
    3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbe - nen Person zur Verfügung gestanden haben. 2 Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Ver - mögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhält eine Erbin oder ein Erbe, deren gesetzliche Vertretung, eine Erbschaftsverwalterin oder ein Erbschaftsverwalter beziehungsweise eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese binnen zehn Tagen der In - ventarbehörde bekanntgeben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Er - bin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung min - derjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *

    Art. 232 2. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

    1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zu - sammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entge - gen, können die Dritten die verlangten Angaben direkt der Inventarbe - hörde bekanntgeben. 3 Im Übrigen gelten Art. 196 und 197 sinngemäss.

    Art. 233 3. Sicherung der Inventaraufnahme

    1 Die Erbinnen und Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde ver - fügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. 103

    Art. 234 4. Behörden

    1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Inventarbehörde des Ortes, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtli - chen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. 2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde zuzustellen. Diese kann das Inventar übernehmen und, soweit notwen - dig, ergänzen. * 3 Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanzen. 8.8 Bezug und Sicherung der Steuer 8.8.1 Steuerbezug

    Art. 235 * Provisorische Rechnung

    1 Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, wird die Steuer mit ei - ner provisorischen Rechnung erhoben. 2 Grundlage der provisorischen Rechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.

    Art. 235a * Vorauszahlungen

    1 Die steuerpflichtige Person kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

    Art. 236 Schlussrechnung

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