Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (521.1)
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Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden

Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden * (Steuergesetz, StG) vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerarten

1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach die - sem Gesetz: 1. Einkommens- und Vermögenssteuern oder an deren Stelle Mini - malsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden; 2. Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von juristischen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden; 3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per - sonen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schul - gemeinden; 4. Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und juristischen Perso - nen für den Kanton und die politischen Gemeinden; 5. Kopfsteuern von natürlichen Personen für die politischen Gemein - den; 6. Kirchensteuern von natürlichen und juristischen Personen für die Kirch- und Kapellgemeinden öffentlichrechtlich anerkannter Kir - chen; 7. * Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und juristi - schen Personen für den Kanton; 8. Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Perso - nen für den Kanton. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Bei interkantonalen und internationalen Sachverhalten bleiben die Be - stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

Art. 2 Gesetzesanwendung

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden. 2 Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.

Art. 3 Einfache Steuer und Steuerfuss

1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer für na - türliche Personen ist die einfache Steuer. * 2 Der Steuerfuss wird für die Kantonssteuer vom Landrat und für die Gemeindesteuer mit Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt. 3 ... * 4 Die ordentliche Steuer ergibt sich aus der Vervielfachung der einfa - chen Steuer mit dem Steuerfuss. Vorbehalten bleiben abweichende Re - gelungen dieses Gesetzes.

Art. 3a * Steuerrabatt

1 Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse Rabatte mit der Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden. * 2 Für diesen Beschluss ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Landrat abschliessend zuständig. 2 Einkommens- und Vermögenssteuern 2.1 Steuerpflicht 2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit und Umfang der Steuerpflicht

Art. 4 Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. 2
2 Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten oder wenn ihnen das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhal - ten: 1. bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Ta - gen; 2. ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen.

Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten; 2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die - sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; 3. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ergänzend zu Abs. 1 aufgrund wirtschaftlicher Zu - gehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; 2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristi - schen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie - men, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili - gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; 3. Gläubigerin oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faust - pfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; 4. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln; 5. Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von im Kanton verwaltetem Vermögen sind; 6. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vor - sorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; 3
7. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge - bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; 8. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder ei - nem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil - weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlas - sungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bo - denschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 6 Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, er - streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. 3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

Art. 7 Steuerausscheidung

1. Allgemeines 1 Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dasselbe gilt im Ver - hältnis zum Ausland unter Vorbehalt anderslautender zwischenstaatli - cher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. 4
2 Im innerkantonalen Verhältnis ist der Wohnsitzgemeinde im Voraus ein Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen; die restlichen vier Fünf - tel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen zu verlegen.

Art. 8 2. Verluste

1 ... * 2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, vorbehältlich von solchen aus Grundstücken, mit inlän - dischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät - testaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, wird im Umfang der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsver - luste nur satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 9 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö - gens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Allgemeine Abzüge und Sozial - abzüge werden ihnen anteilsmässig gewährt. * 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuer - satz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. 2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 10 Grundsatz

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuer - pflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 5
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer - pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 1 ) sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in - terkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 2.1.3 Besondere Verhältnisse

Art. 11 * Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner,

Kinder unter elterlicher Sorge 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch - lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 2 Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsäch - lich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusam - mengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetra - genen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auf - lösung einer eingetragenen Partnerschaft. 3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Steht die elterliche Sorge getrennt besteuerten Eltern gemeinsam zu, werden Einkommen und Vermögen jenem Elternteil zugerechnet, dem die Verwaltung obliegt. 4 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbst - ständig besteuert.

Art. 12 * Erbengemeinschaften und kollektive Kapitalanlagen

1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet. 1) SR 642.15 6
2 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanla - gengesetz [KAG]) 2 ) werden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmäs - sig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanla - gen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13 Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

1 Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Gesellschafterin - nen und Gesellschaftern anteilsmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso - nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steu - ern nach den Bestimmungen für juristische Personen.

Art. 14 Steuernachfolge

1 Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein und haften solidarisch für die vom Erblasser oder der Erb - lasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Ein - schluss der Vorempfänge. 2 Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte haftet mit dem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund ehelichen Güter - rechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält. 3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtli - chen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner - schaftsgesetz) 3 ) erhalten haben. *

Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer

1 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausge - wiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt. Ehegatten haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. 2) SR 951.31 3) SR 211.231 7
2 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: 1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betra - ge des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; 2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesell - schaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber; 3. Käuferschaft und Verkäuferschaft eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder dem Händler beziehungsweise von der Vermittle - rin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steu - ern, wenn die Steuerpflichtigen in der Schweiz keinen steuer - rechtlichen Wohnsitz haben und die Käuferschaft oder Verkäufer - schaft diesen einen entsprechenden Auftrag erteilt hat; 4. die Personen, die im Auftragsverhältnis die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelege - ne Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen ver - äussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; 5. die Personen, die im Kanton Vermögen und Einkommen verwal - ten, die keiner bestimmten oder einer Person mit unbekanntem Aufenthalt gehören, bis zum Betrag der jeweiligen Steuerleistung. 3 Mit der steuernachfolgenden Person haften für die Steuer der Erblas - serin oder des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvoll - strecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umstän - den gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: 1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; 2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung un - beschränkt steuerpflichtig (Art. 4) sind; und 3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen. 8
3 Die Steuer, die anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Hierbei ist deren Vermö - gen angemessen zu berücksichtigen. Die Bemessung richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 4 jedoch mindestens nach dem höchsten der folgen - den Beträge: 1. einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag; 2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Sieben - fachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2; 3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haus - halt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unter - kunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 4; oder 4. der Summe der Bruttobeträge: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Ein - künften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermö - gens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forde - rungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schwei - zerischen Quellen fliessen; und f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person auf - grund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkom - mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean - sprucht. 4 Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Ziff. 1, 2 beziehungsweise 3 ent - spricht. 5 Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. 9
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern ent - lastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Ein - künften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steu - er nicht nur nach den in Abs. 3 Ziff. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkom - mens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

Art. 17 Steuererleichterungen

1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli - chen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit wird einer Neugründung gleichgestellt. 2 In allen Fällen sind zu den ordentlichen Ansätzen anteilsmässig zu be - steuern: 1. das Grundeigentum im Kanton und dessen Ertrag; 2. die Einkünfte, die aufgrund internationaler Doppelbesteuerungs - abkommen der ordentlichen Besteuerung unterworfen sind. 3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften. 2.1.4 Steuerbefreiung

Art. 18 Grundsatz

1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen ge - mäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes 4 ) werden insoweit nicht be - steuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. * 2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1. 4) SR 192.12 10
2.2 Einkommenssteuer 2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. 19 Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali - gen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Er - zeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Markt - wert bemessen werden. 3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterlie - gen der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 20 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleis - tungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbei - terbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. * 2 Kapitalabfindungen aus einer mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitge - berin beziehungsweise des Arbeitgebers werden nach Art. 42 besteuert. 3 Die von der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber getrage - nen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess - lich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine anderen geldwerten Vorteile im Sinne von Abs. 1 dar. *

Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen

1. Begriffe 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: 1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts - anteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, deren beziehungsweise dessen Muttergesell - schaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt; 2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff. 1. 11
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 20b * 2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuer - bar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbei - teroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerba - re Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung ver - mindert um den Ausübungspreis.

Art. 20c * 3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit - punkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 20d * 4. anteilsmässige Besteuerung

1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeit - spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der ge - sperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohn - sitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. 12
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Ge - schäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwie - gend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Betei - ligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital ei - ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsver - mögen erklärt. 3 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 77a sinngemäss anwendbar. * 4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 77 sinngemäss. 5 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsver - mögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerech - net, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, ein - schliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert überstei - gen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 21a * 2. Aufschubstatbestände

1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steu - erpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbin - nen beziehungsweise Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen beziehungsweise Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erbinnen beziehungsweise Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. 13

Art. 21b * 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen

des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen, Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Gewinn aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure - chenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn die - se Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm - kapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunterneh - mens waren.

Art. 22 * 3. Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkom - menssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: 1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Per - sonenunternehmung; 2. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person; 3. * beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich be - steuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert wer - den; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 14

Art. 23 * Bewegliches Vermögen

1. Grundsatz 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: 1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Er - lebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversiche - rungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; 2. * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio - nen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld - werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratis - aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bun - desgesetzes über die Verrechnungssteuer 5 ) an die Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungs - steuerforderung entsteht; 4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; 5. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei - gen; 6. Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliess - lich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte min - destens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesell - schaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. * 5) SR 642.21 15
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reser - ven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapi - tal. Abs. 4 bleibt vorbehalten. * 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Um - fang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halb - en Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri - gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell - schaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. * 5 Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: * 1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländi - schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; 2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Um - strukturierung gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; 3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft. 6 Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein - lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter - höhungen verwendet werden. * 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht min - destens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermin - dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchs - tens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. * 16

Art. 23a * 2. besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 gilt auch: 1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristi - schen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebs - notwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungs - fähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent ver - kauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 225–228 nachträglich besteuert; 2. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos - senschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Über - tragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3–7 übersteigt; dies gilt sinn - gemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemein - sam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wie - der zugeführt werden.

Art. 24 Unbewegliches Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbeson - dere: 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 17
2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines un - entgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfü - gung stehen; 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be - standteilen des Bodens. 2 Als Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 gilt der Betrag, den die steuerpflich - tige Person bei der Vermietung ihres Grundstückes als Miete erzielen könnte. 3 Der Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken entspricht einem durch den Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des durch die amtliche Güterschatzung ermittelten Mietwertes. Der Prozentsatz ist je - weils vor Beginn der Steuerperiode derart festzulegen, dass Marktmiet - werte erreicht werden. 4 Der steuerbare Eigenmietwert von Grundstücken, die von der steuer - pflichtigen Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt werden, ist unter Berücksichtigung der Wohneigentumsförderung und der Selbst - vorsorge massvoll festzulegen. Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 3 um 30 Prozent herabgesetzt. 5 Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu redu - zieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. * 6 Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steu - erbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist.

Art. 25 Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Ein - schluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prä - mien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leis - tungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen so - wie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. 18
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steu - erbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, aus - schliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Ange - hörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.

Art. 26 Übrige Einkünfte

1 Steuerbar sind auch: 1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er - werbstätigkeit treten; 2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei - bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; 3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tä - tigkeit; 4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; 5. * ... 6. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Schei - dung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält so - wie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elter - lichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält. 2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. 27 Allgemeines

1 Steuerfrei sind: 1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören; 2. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; 3. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Pri - vatvermögen; 4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversi - cherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügig - keitskonten; Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bleibt vorbehalten; 19
5. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeber - schaft oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausge - richtet werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger binnen Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice oder eines Frei - zügigkeitskontos verwendet; 6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; 7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 26 Ziff. 6; 8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; 8a * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5'000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül - lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbe - kämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewälti - gung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrati - ve Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei - willig erbringt; 9. die Zahlung von Genugtuungssummen; 10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung; 11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz 6 ) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stam - men; 11a. * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.– aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielge - setz zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielban - kenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind; 11b. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz zu - gelassen sind; 12. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspie - len zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des Geldspielgesetzes diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000.– nicht überschritten wird. 6) SR 935.51 20
2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens

Art. 28 Grundsatz

1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steu - erbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 29–37 abgezogen. 2 Besteht ein offenbares Missverhältnis zwischen den Aufwendungen der steuerpflichtigen Person und den deklarierten Einkünften, werden als Reineinkommen die Aufwendungen der davon lebenden Personen veranlagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.

Art. 29 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

1 Als Berufskosten werden abgezogen: 1. * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenauf - enthalt; 4. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; 5. allgemeine Aufwendungen für nebenberufliche Behördentätigkeit; 6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, gemäss Art. 35 Ziff. 10. 2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest. Im Falle von Abs. 1 Ziff. 3 und 4 steht der steuer - pflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 30 Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: 1. die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rück - stellungen; 2. die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsauf - träge; 3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermö - gen; 21
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige - nen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausge - schlossen ist; 5. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligun - gen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen; 6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträge - rinnen oder Amtsträger. *

Art. 31 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen,

Rückstellungen und Rücklagen 1 Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. 2 Geschäftsmässig begründet sind: 1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminde - rung entsprechen; 2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wert - verminderung entsprechen; 3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflich - tungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbe - stimmt ist; 4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwick - lungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nach - weis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest. 3 Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht mehr geschäftsmäs - sig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet. 4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer - tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Art. 33 Abs. 1 verrechenbar gewesen wä - ren. * 22

Art. 31a * 2a. Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst - ständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 78a sinngemäss anwendbar.

Art. 32 3. Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er - setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen An - lagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue - rung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des bewegli - chen Vermögens. * 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet wer - den. Diese ist binnen fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzob - jekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb un - mittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Er - trag dienen.

Art. 33 4. Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode gemäss Art. 62 (Steuerpe - riode) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, die in den sieben vorangegangenen Steuer - perioden nicht bereits anderweitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten. 3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet wer - den, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 34 Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren aus - ländischen Quellensteuern abgezogen werden. 23
2 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Ver - sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo - gen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie Rückbaukosten im Hin - blick auf einen Ersatzneubau. Investitionskosten und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. * 3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, wel - che die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorge - nommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermö - gens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Pau - schalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken beträgt: 1. 10 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude weni - ger als zehn Jahre alt ist; 2. 20 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude zehn oder mehr Jahre alt ist. 5 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

Art. 35 Allgemeine Abzüge

1. von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen: 1. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–; davon ausgenommen sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr nahestehenden natürlichen Per - son zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Ge - schäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; 2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren - ten; 24
3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tat - sächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträ - ge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflich - ten; 4. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; 5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor - sorge, nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; 6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche - rung; 7. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziff. 6 fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen: a) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die di - rekte Bundessteuer (DBG) 7 ) ; b) für die übrigen Steuerpflichtigen im jeweils geltenden Um - fang von Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; c) für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziff. 4 und 5 erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbe - dürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 oder 4 geltend machen kann, im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1 bis lit. b DBG; 8. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 8'100.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen; 7) SR 642.11 25
9. * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht ge - mäss Art. 27 Ziff. 11a–12 steuerfrei sind, jedoch höchstens Fr. 5'100.–. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnah - me an Spielbankenspielen gemäss Art. 27 Ziff. 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuer - jahr, jedoch höchstens Fr. 25'700.– abgezogen; 10. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'400.–, sofern: a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Se - kundarstufe II handelt.

Art. 36 * 2. Zweitverdienerabzug

1 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbsein - kommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 1'100.– abgezogen; ein glei - cher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Ge - schäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt. Der Abzug darf das betreffende Einkommen nach Abzug der Gewinnungskosten nicht übersteigen.

Art. 37 * 3. von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge

1 Von den um die Aufwendungen und die Abzüge gemäss Art. 29–36 verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkommen) werden aus - serdem abgezogen: 1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Netto - einkommens übersteigen, sowie die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhalte - nen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderten - gleichstellungsgesetzes 8 ) , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat kann für die anrechenba - ren Kosten Pauschalansätze festlegen; 8) SR 151.3 26
2. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer - ten an den Bund, den Kanton und die Gemeinden sowie deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 steuerbefreit sind; 3. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, die: a) im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte 9 ) eingetra - gen sind; b) in einem kantonalen Parlament vertreten sind; oder c) in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht ha - ben. 2 Die Abzüge gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens betragen.

Art. 38 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbe - sondere: 1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steu - erpflichtigen Person bedingte Privataufwand; 2. * ... 3. die Aufwendungen für Schuldentilgung; 4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver - mehrung von Vermögensgegenständen; 5. sämtliche Steuern und Steuerbussen, die aufgrund dieses Geset - zes, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie aufgrund gleichartiger ausländischer Erlasse erhoben werden. 9) SR 161.1 27
2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Art. 39 Sozialabzüge

1 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reinein - kommen abgezogen: * 1. * als Kinderabzug: Fr. 6'000.– für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für des - sen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Abzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 für das Kind geltend gemacht werden; 2. als Ausbildungsabzug zusätzlich zum Abzug gemäss Ziff. 1: a) * Fr. 1'700.–, wenn das Kind gemäss Ziff. 1 ausserhalb des Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder b) * Fr. 5'600.– für das erste Kind gemäss Ziff. 1, das in schuli - scher Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswär - tigen Ausbildungsort aufhalten muss; c) * Fr. 7'800.– für jedes weitere Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss; 3. * als Eigenbetreuungsabzug für Kinder: Fr. 3'100.– für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Ziff. 1 geltend gemacht werden kann, für die eigene Betreuung; 4. * als Unterstützungsabzug: Fr. 5'600.– für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges bei - trägt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegat - ten und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 gewährt wird; 5. * als Altersabzug: Fr. 3'900.– für jede alleinstehende steuerpflichti - ge Person, die über 65 Jahre alt ist; dieser Abzug vermindert sich jedoch im Umfang von fünf Prozent des Reineinkommens. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steu - erperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Die Abzüge gemäss Abs. 1 können für dieselbe Person nur einmal geltend gemacht werden. Soweit der Kinderabzug gemäss Abs. 1 Ziff. 1 aufgeteilt wird, erfolgt auch eine Aufteilung des Ausbildungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und des Eigenbetreuungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 3. * 28
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Bestimmung der Steuersätze werden sie voll angerechnet. 2.2.5 Steuerberechnung

Art. 40 Steuersätze

1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt: * 1. * 0.00 Prozent für die ersten Fr. 11'200.– 2. * 0.50 Prozent für die nächsten Fr. 2'300.– 3. 1.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 4. 1.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 5. 1.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 6. 1.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 7. 1.80 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 8. 2.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 9. 2.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 10. 2.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 11. 2.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'100.– 12. * 2.80 Prozent für die nächsten Fr. 7'800.– 13. * 2.90 Prozent für die nächsten Fr. 16'800.– 14. * 3.00 Prozent für die nächsten Fr. 30'200.– 15. * 3.10 Prozent für die nächsten Fr. 33'600.– 16. * 3.20 Prozent für die nächsten Fr. 31'800.– 17. * 3.30 Prozent für die nächsten Fr. 16'700.– 18. * 2.75 Prozent für Einkommen ab Fr. 160'300.– 2 Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.85 ge - teilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenle - ben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. * 3 ... * 4 Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage des Steuersatzes, der dem gesamten steuerbaren Einkommen ent - spricht, um 20 Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen sind Ein - künfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6. * 5 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. * 29
6 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang. *

Art. 41 Sonderfälle

1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der üb - rigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berech - net, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine ent - sprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 42 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahres - steuer. 2 Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleis - tungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. 3 Die Steuer wird zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berech - net; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent. * 4 Die Sozialabzüge gemäss Art. 39 werden nicht gewährt.

Art. 42a * 3. vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erhe - ben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 10 ) entrichtet. Da - mit sind die Einkommenssteuern abgegolten. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 37a Abs. 2–5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 11 ) . 10) SR 822.41 11) SR 642.11 30

Art. 42b * 4. Liquidationsgewinne

1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Al - tersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität de - finitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäfts - jahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Ziff. 4 sind abziehbar. Wer - den keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Per - son die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Art. 35 Ziff. 4 nachweist, zu ei - nem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz be - trägt jedoch mindestens 0.5 Prozent. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes sind zwei Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. * 2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbin - nen beziehungsweise Erben und die Vermächtnisnehmerinnen bezie - hungsweise Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter - nehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin bezie - hungsweise des Erblassers.

Art. 43 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression

1 Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige Anpassung der Stufen des Einkommenssteuertarifs gemäss Art. 40, der Sozialabzüge gemäss Art. 39 sowie der Abzüge und Einkommensgren - zen gemäss Art. 35 und 36 ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden. 2 Der Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumenten - preise seit der letzten Anpassung um fünf Prozent erhöht hat, mindes - tens jedoch alle drei Jahre. Massgebend ist der Indexstand Ende Juni vor Beginn der Steuerperiode; bei der nächsten Anpassung ist der In - dexstand vom Juni 2009 massgebend. 31
2.3 Vermögenssteuer 2.3.1 Gegenstand der Steuer

Art. 44 Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapital - anlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. * 4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteu - ert. 2.3.2 Bewertung

Art. 45 Grundsatz

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfol - genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Art. 46 * Bewegliches Vermögen

1. Geschäftsvermögen 1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsver - mögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.

Art. 47 2. Wertschriften und Beteiligungen

1 Für regelmässig gehandelte Wertschriften gilt der Kurswert als Ver - kehrswert. 2 Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen. 3 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 3 und Art. 20c sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. * 32

Art. 48 * 3. Lebens- und Rentenversicherungen

1 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufs - wert der Vermögenssteuer.

Art. 49 Unbewegliches Vermögen

1. Grundsatz 1 Die Grundstücke werden bezogen auf einen Stichtag amtlich ge - schätzt. Dieser Güterschatzungswert hat dem Verkehrswert zu entspre - chen. Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der nachfolgen - den Bewertungsgrundsätze die nötigen Schatzungsvorschriften. 2 Der Steuerwert der Grundstücke entspricht einem Prozentsatz des amtlichen Güterschatzungswertes. Der Regierungsrat legt den Prozent - satz jeweils vor Beginn der Steuerperiode derart fest, dass aktuelle Ver - kehrswerte erreicht werden.

Art. 50 2. Bewertungsgrundsätze

a) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Nichtlandwirtschaftlich genutzte, überbaute Grundstücke werden unter Berücksichtigung von Real- und Ertragswert geschätzt, wobei der Be - deutung des Ertragswertes für den Verkehrswert durch eine entspre - chende Gewichtung des Ertragswertes Rechnung zu tragen ist. 2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone wer - den zum Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. 3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. 4 Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wert - vermehrende Investitionen in der massgebenden Güterschatzung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur beste - henden Güterschatzung hinzuzurechnen.

Art. 51 b) landwirtschaftliche Grundstücke

1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb der Bauzone werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Er - tragswert besteuert. 33
2.3.3 Schuldenabzug

Art. 52 Grundsatz

1 Nachgewiesene Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürg - schaftsschulden, nur insoweit, als die steuerpflichtige Person hiefür auf - kommen muss. 2.3.4 Steuerberechnung

Art. 53 Sozialabzüge

1 Vom Reinvermögen werden abgezogen: 1. Fr. 70'000.– für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben; 2. Fr. 35'000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen; 3. Fr. 15'000.– für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind, das un - ter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steu - erperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 54 Steuersatz

1 Die einfache Steuer beträgt 0.25 Promille des steuerbaren Vermö - gens. * 2 Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften so - wie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 auf 0.2 Promille des steuerbaren Vermögens, wenn diese Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals darstellen. * 2.3.5 Minimalsteuer auf Grundstücken

Art. 55 Grundsatz

1 Natürliche Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als die Leistung der steuerpflichtigen Person aufgrund der Einkommens- und Vermögenssteuer. 34

Art. 56 Steuersatz

1 Die einfache Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.3 Promille des Steuerwertes. 2.4 Kopfsteuer

Art. 57 Steuerpflicht

1 Natürliche Personen, die zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, haben jährlich eine Kopfsteuer zu entrichten.

Art. 58 Steuerbefreiung

1 Von der Kopfsteuer sind befreit: 1. der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen Person, Art. 64 bleibt vorbehalten; 2. die Personen, die am Ende der Steuerperiode das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; 3. die Personen, die dauernd öffentliche Hilfe für den Lebensunter - halt empfangen; 4. die Ordenspersonen. 2 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 59 Steuersatz

1 Die Kopfsteuer besteht in einem festen Betrag von Fr. 50.–.

Art. 60 Steuerertrag

1 Der Ertrag der Kopfsteuer wird der politischen Gemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zugewiesen. 2.5 Zeitliche Bemessung

Art. 61 Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie die Kopfsteuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 35
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erho - ben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Ein - künfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen. Nicht re - gelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 42 bleibt vorbehalten. 4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 62 Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätig - keit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsab - schlüsse massgebend. 3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der Steuerpflicht und bei Aufgabe der selbst - ständigen Erwerbstätigkeit einen Geschäftsabschluss erstellen. Der Re - gierungsrat kann bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit Ausnahmen vorsehen.

Art. 63 Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Ge - schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. 4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 64 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe

1 Natürliche Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selb - ständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. * 36
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. * 3 Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehe - gatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. 4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Mit dem Tod endigt die Steuerpflicht beider Ehe - gatten und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. 3 Gewinn- und Kapitalsteuern 3.1 Steuerpflicht 3.1.1 Begriff der juristischen Personen

Art. 65 Allgemeines

1 Als juristische Personen werden besteuert: 1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditakti - engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; 2. die juristischen Personen des kantonalen Rechts gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 12 ) sowie die öffentlichrechtlichen oder kirchlichen Körperschaften und An - stalten des kantonalen Rechts; 3. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen. 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 KAG 13 ) . Die In - vestmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 KAG 14 ) wer - den wie Kapitalgesellschaften besteuert. * 3 Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso - nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländi - schen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tat - sächlich am ähnlichsten sind. 12) NG 211.1 13) SR 951.31 14) SR 951.31 37
3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 66 Persönliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 67 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausser - halb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: 1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; 2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; 3. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die - sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; 4 * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: 1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; 2. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations - stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. 4 Juristische Personen ohne Sitz und tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke wenigstens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital.

Art. 68 Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, er - streckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. 38
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Art. 67 eine Steuer - pflicht im Kanton besteht.

Art. 69 Steuerausscheidung

1. Allgemeines 1 Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Aus - land nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Art. 70 2. Verluste

1 ... * 2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Ver - zeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjah - ren Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Ver - luste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhal - ten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. * 3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 71 Grundsätze

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Ver - legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 39
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer - pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in - terkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

Art. 72 Steuernachfolge

1 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme auf - gelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolgerinnen und Rechts - nachfolger in deren Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz ein. 3.1.4 Mithaftung

Art. 73 Allgemeines

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationser - gebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. 2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die: 1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; 2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicher - te Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer eines im Kanton gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit ge - schuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz we - der ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. Käuferin oder Käu - fer und Verkäuferin oder Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einer Händlerin oder einem Händler beziehungsweise einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen ent - sprechenden Auftrag erteilt haben. 40
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen oder Teilhaber solidarisch. 3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 74 Steuerbefreiung

1 Von der Steuerpflicht befreit sind: 1. der Bund und seine Anstalten soweit das Bundesrecht es vor - sieht; 2. der Kanton und seine Anstalten; 3. die Gemeinden sowie deren Anstalten gemäss dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindege - setz) 15 ) ; 4. * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunterneh - men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Be - deutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je - doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben; 5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; 6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbe - sondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen soweit es sich um obli - gatorische Versicherungen handelt; 7. * die im Landrat vertretenen politischen Parteien; 8. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 5 oder Sozialversiche - rungs- und Ausgleichskassen gemäss Ziff. 6 sind; 15) NG 171.1 41
9. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari - schen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes 16 ) für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden. 2 Von der Steuerpflicht können auf Gesuch hin befreit werden: 1. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehme - rische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Un - ternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeord - net ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt wer - den; 2. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul - tuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus - schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. 3.1.6 Steuererleichterungen

Art. 75 Grundsatz

1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli - chen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. 2 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften. 16) SR 192.12 42
3.2 Gewinnsteuer 3.2.1 Steuerobjekt

Art. 76 Grundsatz

1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. 3.2.2 Berechnung des Reingewinns

Art. 77 Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: 1. dem Saldo der Erfolgsrechnung; 2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge - schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur De - ckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh - rung des Anlagevermögens; b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wert - berichtigungen und Rückstellungen; c) Einlagen in die Reserven; d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristi - schen Person; e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen; 3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehaltlich Art. 82; 4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgs - rechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1. 3 ... * 4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbrin - gen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskos - ten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu be - werten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. 43

Art. 77a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Ne - xusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art. 78b bleibt vorbehalten. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro - dukten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und ver - gleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Pa - tentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Ent - wicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug ge - mäss Art. 78a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a je - derzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten For - schungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug ge - mäss Art. 78a abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Verlegt eine gemäss Abs. 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tat - sächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 ab - weichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerech - nete Abzug gemäss Art. 78a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. 44
5 Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berech - nung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und ver - gleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Ab - weichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu - ern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) 17 ) sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu sinngemäss.

Art. 77b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn

der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re - serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter - liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Be - teiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer - ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sit - zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei - ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 77c * Besteuerung stiller Reserven am Ende

der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhande - nen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst ge - schaffenen Mehrwerts besteuert. 17) SR 642.14 45
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer - ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 so - wie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 78 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: 1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen; 2. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu - gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Ver - wendung ausgeschlossen ist; 3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer - ten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; 4. * ... 5. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Vertei - lung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver - sicherungsgesellschaften; 6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. 2 ... * 3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger.

Art. 78a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und

Entwicklungsaufwand 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgeleg - ten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäfts - mässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Art. 78b bleibt vorbehalten. 46
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche For - schung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der For - schung und Innovation 18 ) . 3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: 1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlages von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; 2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 4 Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Ent - wicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auf - tragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 78b * Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art. 77a, Art. 78a und

Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren

Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag ge - mäss Art. 87 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 79 Erfolgsneutrale Vorgänge

1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: 1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; 2. Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwer - tungen vorgenommen werden; 3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. 18) SR 420.1 47

Art. 80 * Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierun - gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen wer - den: 1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; 2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; 3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zu - sammenschlüssen; 4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine in - ländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragen - de Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteili - gung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wur - den, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. * 3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss

Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruk -

turierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesell - schaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 48
4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung ei - ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegen - stände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertra - gung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehal - ten. * 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfol - genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall ent - sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zu - sammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapital - gesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 81 Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen 1 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden be - rücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. 2 Geschäftsmässig begründet sind: 1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminde - rung entsprechen; 2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wert - verminderung entsprechen; 3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflich - tungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbe - stimmt ist. 49
4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwick - lungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nach - weis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest. 3 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 4 Ziff. 2 erfüllen, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, so - weit sie nicht mehr begründet sind. * 5 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer - tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Art. 84 Abs. 1 verrechenbar gewesen wä - ren. *

Art. 82 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er - setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen An - lagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue - rung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des bewegli - chen Vermögens. * 2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindes - tens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesell - schaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körper - schaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war. * 3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet wer - den. Diese Rückstellung ist binnen angemessener Frist zur Abschrei - bung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgs - rechnung aufzulösen. * 4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb un - mittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. * 50

Art. 83 * Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven

Kapitalanlagen 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermö - gen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezo - gen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder - beiträge übersteigen. 3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 83a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen

Zwecken 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und ausschliess - lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 84 Verluste

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits ander - weitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten. 3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sa - nierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 79 sind, können auch Ver - luste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. 3.2.3 Steuerberechnung

Art. 85 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie

Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 5.1 Prozent des Reingewinns. * 51
2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus - serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt. 3 Gehört die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem interna - tionalen Konzern, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direk - ten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten mini - malen Steuersatz erhöht. *

Art. 86 * Gesellschaften mit Beteiligungen

1. Ermässigung 1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Kör - perschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: 1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; 2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven ei - ner anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder 3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 87 2. Nettoertrag aus Beteiligungen

1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Art. 86 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten sowie um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent. Der Nach - weis der tatsächlichen Verwaltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finan - zierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. 2 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi - gung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht. 3 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: 1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genos - senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; 2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. 52
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berück - sichtigt: 1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt; 2. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teil - veräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für je - den folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 5 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG) 19

) werden für die Berech - nung des Nettoertrags gemäss Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: 1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht ge - mäss Art. 11 Abs. 4 BankG; und 2. * Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG.

Art. 88–89 * ...

Art. 90 * Kollektive Kapitalanlagen

1 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten eine fes - te Gewinnsteuer von 2.55 Prozent des Reingewinns. * 2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus - serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt.

Art. 91 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine feste Gewinnsteuer von 1 Prozent des Reingewinns. * 19) SR 952.0 53
2 Gewinne unter Fr. 10'000.– werden nicht besteuert. 3 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus - serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt. 3.3 Kapitalsteuer 3.3.1 Steuerobjekt

Art. 92 Grundsatz

1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. 3.3.2 Berechnung des Eigenkapitals

Art. 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie

Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften sowie der Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizi - pationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebilde - ten stillen Reserven. 2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 94–95 * ...

Art. 96 Verdecktes Eigenkapital

1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als steuerbares Eigenkapital gilt: 1. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen; 54
2. * bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen. 2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet. 3.3.3 Steuerberechnung

Art. 98 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie

Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. * 2 Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften des kantonalen Rechts.

Art. 99–100 *

...

Art. 101 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. * 2 ... * 3 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen unter Fr. 100'000.– wird nicht besteuert. 3.3.4 Minimalsteuer auf Grundstücken

Art. 102 Grundsatz

1 Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Ertrag höher ausfällt als die Leistung der juristischen Person aufgrund der Gewinn- und Kapital - steuer.

Art. 103 * Steuersatz

1 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.1 Promille des Steuerwertes. 55
3.4 Zeitliche Bemessung

Art. 104 Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwal - tung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 105 Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steu - erperiode. 2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die noch nicht als Gewinn ver - steuerten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. 3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode für den Verkauf. *

Art. 106 Bemessung des Eigenkapitals

1 Das steuerbare Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steu - erperiode bemessen. 2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs für den Verkauf am Ende der Steuerperiode. *

Art. 107 * Steuersätze

1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersät - ze. 56
3.5 Steueranteile *

Art. 107a * Steueraufteilung

1 Der Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer wird wie folgt aufgeteilt: 1. * 54 Prozent an den Kanton; 2. * 39 Prozent an die Gemeinden; 3. * 7 Prozent an die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen. 2 Die Aufteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Schulge - meinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse für natürliche Personen. 4 Kirchensteuern

Art. 108 Steuerpflicht

1 Die Kirchensteuer wird nur von den Kirchengliedern und von den juris - tischen Personen erhoben. Massgebend für die Erhebung einer Kir - chensteuer bei natürlichen Personen ist die Zugehörigkeit am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Gehören gemeinsam besteuerte Mitglieder einer Familie verschiede - nen Kirchen an, tritt eine Teilung des Steueranspruchs im Verhältnis der Zahl der Kirchenglieder zur Gesamtzahl der Familienangehörigen ein.

Art. 109 * Steuerfuss für natürliche Personen

1 Der Steuerfuss für natürliche Personen wird durch die Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise Kapellgemeinde festgesetzt.

Art. 110 * Steuerertrag der juristischen Personen

1 Die Aufteilung des Kirchensteuerertrages der juristischen Personen er - folgt zu Gunsten der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen im Verhält - nis der Anzahl ihrer Kirchenmitglieder. 2 Die interne Verteilung innerhalb der Kirchen regeln diese selbst. 57
5 Quellensteuern 5.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 111 Steuersubjekt

1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilli - gung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä - tigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss

Art. 42a unterstehen. *

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, un - terliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Das - selbe gilt für die eingetragene Partnerschaft. * 3 Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung auf unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder angeordnet werden.

Art. 112 Steuerbare Einkünfte

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind: * 1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 111 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 20 Abs. 3; 2. die Ersatzeinkünfte; und 3. die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 20 ) . 3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. 20) SR 831.10 58

Art. 113 * Quellensteuerabzug

1 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gel - tenden Steuersätze und Steuerfüsse. Er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. Der Steuerabzug für die kommu - nalen Steuern wird nach dem gewichteten Mittel der Gemeinden des Kantons berechnet. Im ganzen Kanton gilt ein einheitlicher Tarif. 2 Bei der Berechnung des Abzuges werden Pauschalen für Berufskos - ten (Art. 29) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Ziff. 4, 6 und 7) so - wie Abzüge für Familienlasten (Art. 39) berücksichtigt. Der Regierungs - rat legt in einer Verordnung die Pauschalen fest. 3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben - den Ehegatten oder eingetragenen Partner, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach dem Tarif, der ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Abs. 2 sowie den Abzug bei Er - werbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 36) berücksichtigt. 4 Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG 21 ) und satz - bestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwech - sel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und - korrekturen sowie Leis - tungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. 5 Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif ein - zurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuer - verwaltung (ESTV) zu bestimmen.

Art. 114–115 *

... 21) SR 831.10 59

Art. 116 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der

steuerbaren Leistung 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist ver - pflichtet: 1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift, Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehal - ten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistun - gen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steu - erpflichtigen Person einzufordern; 2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; 3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern peri - odisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. 4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei - teroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwer - te Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge - richtet wird. 2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeit - nehmerin oder der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *

Art. 117 Abrechnung durch das Kantonale Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung über die Anteile von Bund, Kanton und Gemeinden.

Art. 118 * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: 1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Be - trag erreicht oder übersteigt; oder 2. sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quel - lensteuer unterliegen. 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 Ziff. 1 richtet sich nach den bundesrechtli - chen Ausführungsbestimmungen. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person gemäss Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt. 60
4 Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Abs. 1 Ziff. 2 müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steu - erjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quel - lensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 118a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 erfüllen, wer - den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf die Person, die mit der Antragstelle - rin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein - gereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran - lagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. 5

Art. 118 Abs. 5 und

6 sind anwendbar.

Art. 119 Rückerstattung der Kirchensteuer

1 Gehört die steuerpflichtige Person keiner öffentlichrechtlich anerkann - ten Kirche an, kann sie die mit der Quellensteuer bezahlte Kirchensteu - er zurückfordern. Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis zu er - bringen, dass sie keiner dieser Kirchen angehört. 2 Das Recht auf Rückforderung der Kirchensteuer erstreckt sich längs - tens auf die zwei zurückliegenden sowie auf das laufende Kalenderjahr. 61
5.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 120 * Steuersubjekt

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, Wochen - aufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter sowie Kurzaufenthalterin - nen oder Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein - kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer ge - mäss Art. 112 und 113. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a unterstehen. 2 Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 112 und 113 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr - zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 121 2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und

Sportler sowie Referentinnen und Referenten 1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und - künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Re - ferentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbun - dene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. * 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich al - ler Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der Künstlerin oder dem Künstler, der Musikerin oder dem Musiker, der Ar - tistin oder dem Artisten, der Sportlerin oder dem Sportler beziehungs - weise der Referentin oder dem Referenten selber, sondern einem Drit - ten zufliessen, der deren Tätigkeit organisiert hat. * 3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Leistungen. 4 Die Gewinnungskosten betragen: * 1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern; 62
2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten. 5 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veran - stalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. 6 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun - gen. *

Art. 122 3. Organe juristischer Personen

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäfts - führung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwal - tung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili - gungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. * 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. * 3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Art. 123 4. Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungswei - se Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton sichergestellt sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerab - zug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern Dritten zufliessen. 3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Art. 124 5. Empfängerinnen und Empfänger von

öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte, Empfängerinnen und Empfänger von Renten oder Kapitalleistungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlichrechtli - chen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitge - ber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 63
2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 125 6. Empfängerinnen und Empfänger von

privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistun - gen aus kantonalen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vor - sorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind diesbezüglich steuerpflichtig. 2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 125a * 7. Empfängerinnen und Empfänger von

Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohn - haft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d steuerpflichtig. 2 Die Quellensteuer beträgt 14.5 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 126 * 8. Quellensteuer der direkten Bundessteuer

1 Die Steuerabzüge gemäss Art. 120–125a erhöhen sich um die ent - sprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer, welche gemeinsam mit den Steuern aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.

Art. 127 * ...

Art. 128 * Berücksichtigte Steuern

1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 128a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die gemäss Art. 120 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgen - den Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: 1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte der Ehegatten oder der eingetragenen Partner, in der Schweiz steuerbar ist; 64
2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder 3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgese - hen sind. 2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. 3 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach den bun - desrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 128b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung

von Amtes wegen 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quel - lensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen Behörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranla - gung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlan - gen. 2 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh - rungsbestimmungen.

Art. 128c * Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der

steuerbaren Leistung 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist ver - pflichtet: 1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift, Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehal - ten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistun - gen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steu - erpflichtigen Person einzufordern; 2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; 3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern peri - odisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren; 4. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei - teroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwer - te Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge - richtet wird. 65
5.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich die Erhebung der Quellensteuer

Art. 129 Fälligkeit

1 Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszah - lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leis - tung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leis - tung abgezogen.

Art. 130 Bezugsprovision

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre oder seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugs - provision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens Fr. 50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. * 2 Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.

Art. 131 Haftung

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. 2 Die oder der mit der Organisation der Darbietung einer Künstlerin oder eines Künstlers, einer Musikerin oder eines Musikers, einer Artistin oder eines Artisten, einer Sportlerin oder eines Sportlers beziehungsweise ei - ner Referentin oder eines Referenten in der Schweiz beauftragte Veran - stalterin oder Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

Art. 132 * Interkantonale Verhältnisse

1 Bei interkantonalen Verhältnissen gelten Art. 38 und 38a des Bundes - gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) 22 ) .

Art. 133 * ...

22) SR 642.14 66

Art. 134 Internationale Verhältnisse

1 Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten. Der Regierungsrat kann die Einzelhei - ten des Vollzuges regeln.

Art. 135 Steueraufteilung

1 Der Ertrag aus der Quellensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Abrechnung auf die steuerberechtigten Körperschaften aufgeteilt. 2 Innerkantonal ist grundsätzlich die Körperschaft steuerberechtigt, in der bei Fälligkeit: 1. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeit - nehmerin oder der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige aus - ländische Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf - enthalt hat; 2. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Person gemäss Art. 120 Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat; 3. die Person gemäss Art. 121 ihre Tätigkeit ausübt; 4. die juristische Person oder das ausländische Unternehmen, in de - ren Verwaltung oder Geschäftsführung eine im Ausland wohnhaf - te steuerpflichtige Person tätig ist, steuerrechtlichen Sitz oder Betriebsstätte hat; 5. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung einer oder eines im Ausland wohnhaften Gläubigerin oder Gläubigers beziehungswei - se Nutzniesserin oder Nutzniessers durch Grund- oder Faust - pfand gesichert ist; 6. eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihren Sitz im Kanton hat, aus welcher Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger oder Empfängerinnen erbracht werden. 6 Verkehrssteuern auf Grundstücken 6.1 Handänderungssteuer

Art. 136 Gegenstand

1 Die Handänderungssteuer wird bei der Veräusserung von Grund - stücken oder Anteilen von solchen erhoben. 67
2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt: 1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, was zum Beispiel auf folgende Tatbestände zutreffen kann: a) die Änderung im Personenbestand von Gesamthandver - hältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses; b) die Veräusserung von Beteiligungen an einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, deren Aktiven überwiegend in Immobilien bestehen; c) die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorverträge, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der Folge auf diesen übergeht. 2. entgeltliche Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusse - rungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchti - gen.

Art. 137 Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist die Erwerberin oder der Erwerber des Grundstückes. 2 Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemein - schaften erworben, besteht die Steuerpflicht entsprechend den erworbe - nen Anteilen. 3 Erwerberinnen und Erwerber sowie Veräusserinnen und Veräusserer haften für die Handänderungssteuer solidarisch. 4 Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslau - tender Parteivereinbarungen.

Art. 138 Steuerobjekt

1 Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun - gen des Erwerbers erhoben. 2 Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Steuer - wert gemäss Art. 49 Abs. 2, ist dieser massgebend; Art. 218 bleibt vor - behalten. 68
3 Bei Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur dauernden Selbstbewirtschaftung durch Erbteilung, Vermächtnis oder durch Vor - kaufsberechtigte im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo - denrecht 23 ) gilt der gesetzliche Übernahmepreis als Kaufpreis. 4 Der Besteuerung unterliegt auch die Fahrnis, die zusammen mit dem Grundstück erworben wird, wenn sie im Erwerbspreis des Grundstückes inbegriffen ist. 5 Bei periodischen Entschädigungen berechnet sich der steuerbare Wert wie folgt: 1. periodische Leistungen, deren Leistungsdauer auf die Lebenszeit einer Person begrenzt ist, sind zu kapitalisieren; 2. die Baurechtszinsen werden höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt, wobei der steuerbare Wert höchstens dem Basiswert für die Berechnung des Baurechtszinses entspricht; 3. die übrigen periodischen Leistungen werden höchstens für einen Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt.

Art. 139 Steuerbefreiung

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: 1. Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erb - teilung, Vermächtnis); 2. Handänderungen infolge Begründung oder Aufhebung der eheli - chen Gemeinschaft sowie Handänderungen aufgrund eines Scheidungsurteils oder einer gerichtlich genehmigten Schei - dungskonvention; 3. Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehepartnern; 4. Handänderungen zwischen Geschwistern für gemeinsam ererbte oder gemeinsam erworbene Grundstücke; 5. * Handänderungen, welche im Rahmen von Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 80 stattfinden; - legung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirt - schaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteig - nungsverfahren oder drohender Enteignungen; 23) SR 211.412.11 69
7. Handänderungen, an denen der Kanton und seine Anstalten so - wie seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffent - lichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken ge - dient haben oder dienen werden; 8. Handänderungen, an denen der Bund und seine Anstalten als Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts; 9. Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassverfahren, einschliesslich Freihandverkäufe im Rahmen dieser Verfahren, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die Pfandgläubigerin oder den Pfandgläubiger, die Pfandeigentüme - rin oder den Pfandeigentümer, die Pfandbürgin oder den Pfand - bürgen, die nicht entlassene Pfandschuldnerin oder den nicht ent - lassenen Pfandschuldner beziehungsweise die Solidarschuldne - rin oder den Solidarschulder zu einem Verlust führt.

Art. 140 Steuerberechnung

1 Der feste Steuersatz beträgt ein Prozent des Handänderungswertes gemäss Art. 138. 6.2 Grundstückgewinnsteuer

Art. 141 Gegenstand

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. 2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt: 1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; 2. entgeltliche Belastungen eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusse - rungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträch - tigen.

Art. 142 Aufschiebende Wirkung

1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: 1. Eigentumswechsel zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erb - teilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; 70
2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtli - cher Ansprüche, sofern beide Ehegatten mit dem Steueraufschub einverstanden sind; 3. * Eigentumswechseln, welche im Rahmen von Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 80 stattfinden; 4. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartier - planung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung; 5. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grund - stückes, soweit der Erlös binnen angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrund - stückes im Kanton verwendet wird und dieses ebenfalls betriebs - notwendig ist.

Art. 143 Ersatzbeschaffung

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaf - ten in der Schweiz infolge: 1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forst - wirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös binnen 2 Jahren zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Schweiz verwendet wird; 2. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös binnen 2 Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder zur Überbauung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Art. 144 Steuersubjekt, Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig ist die Veräusserin oder der Veräusserer des Grund - stückes. 2 Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemein - schaften veräussert, besteht die Steuerpflicht entsprechend den veräus - serten Anteilen. 71
3 Veräusserinnen und Veräusserer sowie Erwerberinnen und Erwerber haften für die Grundstückgewinnsteuer während fünf Jahren seit der Handänderung solidarisch. * 4 Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslau - tender Parteivereinbarungen.

Art. 145 Steuerobjekt

1. Grundstückgewinn 1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. 2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte steuerbegründende Veräusserung. 3 Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, werden die Anlagekosten der letzten im Sinne dieser Bestimmungen steuerbegründenden Ver - äusserung zugrunde gelegt. 4 Bei einem Eigentumswechsel gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 ist auf den Erwerb der tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen auf den Erwerb der Ersatzgrundstücke abzustellen. 5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder anlässlich der Ersatzbe - schaffung veräusserten Grundstücke in einer anderen Gemeinde des Kantons, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorge - nommen.

Art. 146 2. Steuerbefreiung

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: 1. Veräusserungen, bei denen der Kanton und seine Anstalten oder seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden; 2. Veräusserungen, bei denen der Bund und seine Anstalten als Veräusserer beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts; 3. Gewinne aus Handänderungen im Zwangsvollstreckungsverfah - ren, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen; 72
4. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari - schen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes 24 ) für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden, und die von der Steuerpflicht aus - genommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes 25 ) , soweit das Bundesrecht eine Steuerbefrei - ung vorsieht.

Art. 147 3. Erwerbspreis

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis - tungen der Erwerberin oder des Erwerbers. 2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, wird als solcher 150 Prozent des im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Güterschatzungswertes angerech - net. 3 Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwer - tungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder Pfandbürgin zu Verlust gekommen, ist der ihr entstandene Verlust Be - standteil des Erwerbspreises.

Art. 148 4. Aufwendungen

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: 1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälli - ger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde; 2. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk - leitungs- oder Perimeterbeiträge; 3. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung; 4. mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben; 4a. * die entrichtete Mehrwertabgabe gemäss Art. 5 des Raumpla - nungsgesetzes (RPG) 26 ) ; 5. Baukreditzinsen bei Grundstücken. 24) SR 192.12 25) SR 192.12 26) SR 700 73
2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Grundstücken gewerbsmässig handeln, können weitere mit dem Grundstück zusam - menhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Be - rücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben. 3 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen. 4 Insbesondere folgende Aufwendungen sind nicht abziehbar: 1. der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag (Gewinn) während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird; 2. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder Aufwand steuermindernd berücksichtigt worden sind.

Art. 149 5. Erlös

1 Als Erlös gilt der Kaufpreis, einschliesslich aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

Art. 150 6. Verlustverrechnung

1 Verluste aus Teilveräusserungen werden nach vollständiger Veräusse - rung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn vollzogenen Teilveräusserungen anteilsmässig zugerechnet. Bereits definitiv veran - lagte Grundstückgewinnsteuern werden im Rahmen eines Revisionsver - fahrens neu festgelegt. 2 Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Jahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen im Geschäftsvermögen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der sieben Vorjahre zurückgehen. Bei Vorliegen von mehreren Grundstück - gewinnen desselben Jahres werden Grundstückverluste auf die Grund - stückgewinne proportional verteilt. 3 Grundstückgewinne auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grund - stücken können mit Verlusten im Sinne der Art. 33 und 84 verrechnet werden. *

Art. 151 Steuersätze

1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer: * 74
Eigentumsdauer Steuersatz in Prozenten bis 1 Jahr 36% bis 2 Jahre 33% bis 3 Jahre 31% bis 4 Jahre 29% bis 5 Jahre 28% bis 6 Jahre 27% bis 7 Jahre 26% bis 8 Jahre 25% bis 9 Jahre 24% bis 10 Jahre 23% bis 11 Jahre 22% bis 12 Jahre 21.5% bis 13 Jahre 21% bis 14 Jahre 20.5% bis 15 Jahre 20% bis 16 Jahre 19.5% bis 17 Jahre 19% bis 18 Jahre 18.5% bis 19 Jahre 18% bis 20 Jahre 17.5% bis 21 Jahre 17% bis 22 Jahre 16.5% bis 23 Jahre 16% bis 24 Jahre 15.5% bis 25 Jahre 15% bis 26 Jahre 14.5% bis 27 Jahre 14% bis 28 Jahre 13.5% bis 29 Jahre 13% bis 30 Jahre 12.5% 75
Eigentumsdauer Steuersatz in Prozenten mehr als 30 Jahre 12% 2 Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch. 3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung er - worben, wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Ver - äusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder be - wirkt hätte.

Art. 152 Steueraufteilung

1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer sowie der Kapitalgewinne ge - mäss Art. 21 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 2 wird je zur Hälfte auf den Kanton und die Belegenheitsgemeinde aufgeteilt. 7 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 153 Gegenstand

1. Erbschaftssteuer 1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. 2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erb - folge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Er - beneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errich - tung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

Art. 154 2. Schenkungssteuer

1 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Ver - mögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. 2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Voremp - fänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Er - bauskäufen, Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten. 76

Art. 155 3. Ansprüche aus Versicherungen

1 Leistungen aus Versicherungsansprüchen, die zufolge Todes überge - hen oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig wer - den, sind steuerbar, sofern sie nicht bei der Empfängerin oder beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.

Art. 156 * Steuerfreie Vermögensübergänge

1. an juristische Personen 1 Steuerfrei sind: 1. Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und priva - ten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 74 von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind; 2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, soweit diese im entsprechenden Kanton von der Gewinn- und Kapital - steuer befreit sind; 3. Zuwendungen an Unternehmensstiftungen mit Sitz im Kanton.

Art. 157 * 2. an natürliche Personen

1 Steuerfrei sind: 1. Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder; 2. Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwieger - eltern; 3. Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeit - punkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt haben.

Art. 157a * 3. bei Unternehmensfortführung

a) Voraussetzungen 1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt, soweit der Empfänge - rin oder dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Un - ternehmensfortführung dient. 2 Ebenso entfällt die Steuer, soweit der Empfängerin oder dem Empfän - ger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet wird und die Empfängerin oder der Empfänger im Geschäftsbetrieb mitwirkt und soweit die Zuwen - dung der Unternehmensfortführung wie auch der Förderung und Unter - stützung von Mehrheitsverhältnissen dient. 77

Art. 157b * b) Wegfall der Steuerbefreiung

1 Die Steuerbefreiung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit binnen fünf Jahren: 1. zugewendetes Geschäftsvermögen, das die Steuerbefreiung be - wirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuer - befreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; 2. die zugewendete Beteiligung, welche die Steuerbefreiung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefrei - ung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft aufgegeben wird. 2 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird unter Hinzurechnung ei - nes Verzugszinses als Nachsteuer erhoben.

Art. 158 Steuerpflicht

1. steuerliche Zugehörigkeit 1 Die Steuerpflicht besteht, wenn: 1. die Erblasserin oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde; 2. die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hatte; 3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über - gehen.

Art. 159 2. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwen - dung. 2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leis - tungen ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser beziehungsweise die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig. 3 Bei personifizierten Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist die begünstigte Eigentümerin oder der begüns - tigte Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig. 4 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vorerbin oder der Vor - erbe als auch die Nacherbin oder der Nacherbe steuerpflichtig. 78

Art. 160 3. Steueranspruch

1 Der Steueranspruch entsteht: 1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Er - bgang eröffnet wird; 2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird; 3. bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs; 4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.

Art. 161 Steuerbemessung

1. Bewertung 1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches bewertet. Zudem gelten die Bestim - mungen über die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer gemäss Art. 44 ff. sinngemäss; Art. 162 bleibt vorbehalten.

Art. 162 2. besondere Fälle

1 Bei Grundstücken gilt vorbehältlich Art. 218 der Steuerwert gemäss

Art. 49 als Verkehrswert. 2 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen wer -

den nach ihrem Kapitalwert bewertet. 3 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest be - schränkt, wird das auf die Vorerbin oder den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet. 4 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Be - wertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.

Art. 163 3. Abzüge

1 Vom Verkehrswert werden abgezogen: 1. die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers und die mit der Zuwendung an die Empfängerin oder den Empfänger übertrage - nen Schulden; 2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willens - vollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung; 3. die Ansprüche der Hausgenossinnen und der Hausgenossen ge - mäss Art. 606 ZGB 27 ) ; 27) SR 210 79
4. die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334 bis ZGB 28 ) . 2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wie - derkehrenden Leistungspflicht belastet, wird der Kapitalwert der Belas - tung abgezogen.

Art. 164 * Steuerberechnung

1. Steuersätze 1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen: 1. * ... 2. * 5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern und Urgrosseltern; 3. 10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen; 4. 15 Prozent in allen übrigen Fällen. 2 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuer - berechnung pro Empfängerin oder Empfänger Fr. 20'000.– je Steuerpe - riode abgezogen. 3 ... *

Art. 165–166 *

...

Art. 167 Haftung

1 Für die Erbschaftssteuer haften die Erbinnen und Erben sowie die Ver - mächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Be - trag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbinnen und Erben, Vermächtnis - nehmerinnen und Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalterinnen und Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschulde - ten Erbschaftssteuern entrichtet werden. 2 Für die Schenkungssteuer haften die Schenkerin oder der Schenker und die Beschenkte oder der Beschenkte solidarisch. 3 Die Steuerpflicht und die Solidarhaftung bestehen unabhängig anders - lautender Parteivereinbarungen.

Art. 168 * ...

28) SR 210 80
8 Verfahrensrecht 8.1 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 169 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Steuer - gesetzgebung aus. 2 Ihm obliegen insbesondere: 1. die Bezeichnung der für die Veranlagung verantwortlichen Perso - nen und Instanzen; 2. die Bezeichnung der für den Erlass von Einspracheentscheiden zuständigen Einspracheinstanzen; 3. die Festlegung der Verwaltungskostenanteile der verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften; 4. * ... 5. der Erlass einer Vollzugsverordnung; 6. * der Erlass von Weisungen zur Erreichung eines einheitlichen Vollzugs der Steuergesetzgebung; 7. der Entscheid über Gesuche um Steuererleichterungen.

Art. 170 Direktion

1 Der zuständigen Direktion obliegt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Steuergesetzgebung. 2 Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus - drücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind. 3 Ihr obliegt insbesondere: 1. die Beantragung von jenen Geschäften zuhanden des Regie - rungsrates, die von diesem auf Grund der Steuergesetzgebung zu behandeln sind; 2. der Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die Rückstellung gefährdeter Steuern. 4 Das Kantonale Steueramt ist der zuständigen Direktion als Ausfüh - rungsorgan unterstellt. *

Art. 171 Kantonales Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemein - desteuerämtern im ganzen Kantonsgebiet für einen gleichmässigen und beförderlichen Vollzug. 81
2 Es ist zuständig für sämtliche Veranlagungen, die nicht ausdrücklich anderen Veranlagungsinstanzen zugewiesen werden. 3 Ihm obliegen insbesondere: 1. die unmittelbare fachliche Aufsicht über die Veranlagungsinstan - zen; 2. der Entscheid über Steuererlassgesuche; 3. der Entscheid über die Steuerbefreiung von juristischen Personen gemäss Art. 74 Abs. 2; 4. die Durchführung von Steuerstrafverfahren und der Erlass von Strafverfügungen gemäss Art. 255 ff. und Art. 260 ff.; vorbehalten bleibt Art. 174 Abs. 3; 5. * die Schatzung des amtlichen Güterschatzungswertes gemäss Art. 49 und des Mietwertes gemäss Art. 24 Abs. 2; 6. * die Schatzung gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 29 ) ; 7. * die Festlegung des Mehrwertes gemäss Art. 7 des Einführungs - gesetzes zum Bundesgesetz über den Wald 30 ) ; 8. * die Schatzungen der durch die Bundesgesetzgebung vorgesehe - nen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke; 9. * die Durchführung von Verkehrswert- und Ertragswertschatzun - gen.

Art. 172 * ...

Art. 173 Gemeinderat

1 Dem Gemeinderat obliegt insbesondere: 1. die unmittelbare administrative Aufsicht über das Gemeindesteu - eramt; 2. die Aufnahme der Inventare; er kann die Aufnahme an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.

Art. 174 Gemeindesteueramt

1 Jede politische Gemeinde kann zur Mitwirkung beim Vollzug der Steu - ergesetzgebung ein Gemeindesteueramt führen; mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Steueramt führen. * 29) NG 211.1 30) NG 831.1 82
2 Besteht ein Gemeindesteueramt, erfolgt die Veranlagung der Selb - ständigerwerbenden sowie der übrigen natürlichen Personen unter Vor - behalt von Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 in der entsprechenden Gemeinde. * 3 Den für die Veranlagung verantwortlichen Personen obliegt die Durch - führung von Steuerstrafverfahren und die Festsetzung von Steuerbus - sen in leichten Fällen gemäss Art. 247.

Art. 175 Grundbuchamt

1 Das Grundbuchamt ist zuständig für die Veranlagung der Handände - rungssteuer. 8.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 8.2.1 Allgemeines

Art. 176 Massgebendes Recht

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver - fahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Behördenge - setzes 31 ) und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung 32 ) . 8.2.2 Amtspflichten

Art. 177 Amtsgeheimnis

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. 2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten ist zulässig, so - weit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantona - len Recht besteht. Fehlt eine solche Grundlage, erhalten Verwaltungs - behörden und Gerichte eine Auskunft, soweit ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Über entsprechende Begehren entscheidet die kantonale Steuerverwalterin oder der kantonale Steuerverwalter. 31) NG 161.1 32) NG 265.1 83

Art. 178 Steuerausweise

1 Die zuständige Veranlagungsinstanz stellt auf Verlangen der steuer - pflichtigen Person gegen Gebühr Ausweise über die letzten rechtskräfti - gen Steuerfaktoren der Veranlagungen für Einkommens- und Vermö - genssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern aus.

Art. 179 Amtshilfe

1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ih - nen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohn - sitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steu - erbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. 2 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam ma - chen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. 3 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr - nehmen.

Art. 179a * Datenbearbeitung

1 Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schüt - zenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sank - tionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind. 2 Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1 und 2 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinter - lassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 33 ) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. * 3 Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. * 33) SR 831.1 84
4 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Daten - trägern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zu - gänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. * 5 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: * 1. Personalien; 2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; 3. Rechtsgeschäfte; 4. Leistungen eines Gemeinwesens. 6 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtun - gen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen. * 7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbe - sondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssys - tems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten und über die Zu - griffs- und Bearbeitungsberechtigung. * 8 Können sich kantonale Amtsstellen über die Datenbekanntgabe nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht. * 8.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 180 Grundsätze

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommen - den Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. 2 Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbe - nutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange - nommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte binnen Frist handelt. 85
4 Haben Ehegatten, welche in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustellungsberechtigung bestimmt, ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemein - sam. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrenn - ter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. 6 Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Ak - teneinsichtsrecht zu. 8.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

Art. 181 Akteneinsicht

1 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. 2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht of - fen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und so - weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Akten - stück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache we - sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Ge - legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be - zeichnen. 4 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Be - schwerde angefochten werden kann.

Art. 182 Beweisabnahme

1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 183 Eröffnung von Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Veranlagungen gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 und Steuerrechnun - gen sind ohne Unterschrift gültig. 86
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befin - det sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 184 Vertragliche Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 2 Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszu - weisen. 3 Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfü - gungen und Entscheide dieser zuzustellen. 4 Die vertragliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach Art. 70 des Gerichtsgesetzes 34 ) . *

Art. 185 * ...

8.2.5 Fristen

Art. 186 Allgemeines

1 Die Fristen richten sich, soweit nachfolgend nicht etwas anderes be - stimmt wird, nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetz - gebung. 8.2.6 Kosten

Art. 187 Veranlagungs- und Einspracheverfahren

1 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten er - hoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 2 Die Kosten des Verfahrens insbesondere von Buchprüfungen, können jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, welche diese Kosten durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. 34) NG 261.1 87

Art. 188 Beschwerdeverfahren

1 Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzge - bung. 8.2.7 Verjährung

Art. 189 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. 2 Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht un - terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: 1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfah - rens; 2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; 3. solange weder die steuerpflichtige Person noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent - halt haben. 4 Die Verjährung beginnt neu mit: 1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaf - tenden Person zur Kenntnis gebracht wird; 2. jede Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person; 3. der Einreichung eines Erlassgesuches; 4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhin - terziehung oder wegen Steuervergehens. 5 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 190 Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189 Abs. 3 und 4. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 88
8.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögens- beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern 8.3.1 Verfahrenspflichten

Art. 191 Aufgaben der Veranlagungsinstanzen

1 Die Veranlagungsinstanzen stellen zusammen mit der steuerpflichti - gen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massge - benden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse - hen und mit deren Einverständnis Zeugen einvernehmen.

Art. 192 Pflichten der steuerpflichtigen Person

1. Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu - stellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung in Papierform oder in elektronischer Form einzureichen. Das Formular für die Steuer - erklärung in Papierform ist bei der zuständigen Behörde zu verlangen. * 2 Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und bei Einreichung in Papierform mit der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen so - wie samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten für die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form. * 3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird unter Hinweis auf die Säumnisfol - gen aufgefordert, das Versäumte binnen angesetzter Frist nachzuholen. 4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklä - rung gilt die Frist als eingehalten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte binnen 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. 89

Art. 193 2. Beilagen zur Steuererklärung

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beile - gen: 1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Er - werbstätigkeit; 2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person; 3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden; 4. Bescheinigung über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vor - sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis beschei - nigt sind. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig - keit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * 1. die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode; oder 2. bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 OR 35 ) : Auf - stellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögens - lage sowie über Privatentnahmen und - einlagen in der Steuerperi - ode. 3 Zudem haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Körperschaf - ten gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Vereine und Stiftungen mit über - wiegend kommerzieller Tätigkeit das ihrer Veranlagung dienende Eigen - kapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen ge - mäss Art. 23 Abs. 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *

Art. 194 3. weitere Mitwirkungspflichten

1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Sie muss auf Verlangen der zuständigen Behörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsver - kehr vorlegen. 35) SR 220 90

Art. 195 * 4. Aufbewahrungspflichten

1 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig - keit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellun - gen gemäss Art. 193 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach

Art. 957–958f OR 36

) .

Art. 195a * 5. Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Art. 196 Verfahrenspflichten Dritter

1. Bescheinigungspflicht 1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftli - cher Bescheinigungen verpflichtet: 1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der berufli - chen Vorsorge; 2. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuld - ner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von For - derungen; 3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder ge - schuldeten Leistungen; 4. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuer - pflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hat - ten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; 5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leis - tungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Beschei - nigungen nicht ein, so kann sie die zuständige Behörde von Drittperso - nen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vor - behalten. 36) SR 220 91

Art. 197 2. Auskunftspflicht

1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Mit - eigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 198 3. Meldepflicht

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Be - scheinigung einreichen: 1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten er - brachten Leistungen ein; 2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsor - genehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; 3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teil - haber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; 4. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Ver - hältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. 5. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitar - beiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. 2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzu - stellen. 8.3.2 Veranlagung

Art. 199 Durchführung

1 Die Veranlagungsinstanz prüft die Steuererklärung und nimmt die er - forderlichen Untersuchungshandlungen vor. 92
2 Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom - men, soweit die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrens - pflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dabei können Er - fahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steu - erpflichtigen Person berücksichtigt werden.

Art. 200 Eröffnung

1 In der Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, der Steuer - satz und die Steuerbeträge aufgeführt. Steuerfaktoren sind das steuer - bare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital. 2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Per - son spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig zu begründen.

Art. 201 Elektronischer Datenaustausch

1 Das Kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektro - nischen Austausch von Daten zwischen der steuerpflichtigen Person und den Steuerinstanzen. 8.3.3 Einsprache

Art. 202 Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person bei der Veranlagungsinstanz binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich Einsprache erheben. 2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer - pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. 3 Bei einer provisorischen Rechnung kann nur die Steuerhoheit bestrit - ten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbe - trag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akonto - zahlung. *

Art. 203 Inhalt

1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeich - nen. 93
2 Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine ange - messene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

Art. 204 Verfahren

1 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens gelten sinngemäss. 2 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Ein - spracheinstanz mündlich zu vertreten. 3 Einem Rückzug der Einsprache wird nicht stattgegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 205 Entscheid

1 Die Einspracheinstanz entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. 2 Der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. 8.3.4 Beschwerde

Art. 206 Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person bin - nen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht schrift - lich Beschwerde erheben. 2 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entschei - des und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 207 Entscheid

1 Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die gleichen Be - fugnisse wie die Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern. 94
8.4 Besondere Veranlagungsverfahren 8.4.1 Kirchensteuer

Art. 208 Grundsatz

1 Die Kirchensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Veranlagung fest - gesetzt. 2 Die Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Ver - mögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern finden sinngemäss Anwendung. 8.4.2 Quellensteuer

Art. 209 Verfahrenspflichten

1 Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungs - weise der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vor - schriften des allgemeinen Verfahrensrechts gelten sinngemäss.

Art. 209a * Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Art. 209b * Zustelladresse

1 Personen, die gemäss Art. 128a eine nachträgliche ordentliche Veran - lagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustell - adresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veran - lagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Veranla - gungsinstanz der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbe - nutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Ver - fahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Art. 186 ist anwendbar. 95

Art. 210 * Entscheid

1 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsin - stanz bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuer - pflicht verlangen, wenn sie: 1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 116 oder Art. 128c nicht einverstanden ist; oder 2. die Bescheinigung nach Art. 116 oder Art. 128c von der Arbeitge - berin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat. 2 Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leis - tung kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Ent - scheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Sie be - ziehungsweise er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 211 Nachforderung und Rückforderung

1 Hat die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird der fehlende Betrag nachgefordert. Der Rückgriff der Schuldnerin bezie - hungsweise des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuer - pflichtige Person bleibt vorbehalten. 2 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steu - erpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. 3 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsin - stanz zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer ver - pflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbe - zug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. 212 Rechtsmittel

1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuer - pflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern bezie - hungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern erheben. 96
8.4.3 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer

Art. 213 Besondere Mitwirkungspflichten

1 Die Urkundspersonen haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinn - steuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Handände - rung und Veräusserung der zuständigen Veranlagungsbehörde schrift - lich zu melden. 2 Die steuerpflichtige Person hat alle für die Veranlagung und die Be - rechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen. 3 Sie hat jede steuerbegründende Handänderung und Veräusserung, die nicht durch Eintrag im Grundbuch erfolgt, binnen 30 Tagen der zu - ständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden. 4 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung. 4.4.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 214 Veranlagungsgrundlage der Erbschaftssteuer

1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss

Art. 229 oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten vorgenom -

men.

Art. 215 Besondere Verfahrenspflichten

1 Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 192 ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen binnen 60 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben der zuständigen Veranlagungsbehörde einreichen. 2 Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Ver - mächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. 3 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese der zuständigen Veranlagungsbehörde binnen 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen. 4

Art. 196 und 197 gelten sinngemäss. 97

5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung. 8.5 Schatzungsverfahren

Art. 216 Grundsatz

1 Die amtliche Güterschatzung erfolgt in der Regel aufgrund eines vor - gängigen Augenscheines. 2 Die Schatzungen werden bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. 3 Bei allgemeinen und teilweisen Neuschatzungen sind die Verhältnisse am Stichtag massgebend. 4 Bei Revisionsschatzungen sind die Verhältnisse bei Durchführung der Schatzung massgebend. Die ermittelten Werte sind auf den letzten fest - gelegten Stichtag umzurechnen.

Art. 217 Allgemeine oder teilweise Neuschatzung

1 Wenn sich die Real- oder Ertragswerte aller Grundstücke oder ganzer Grundstückskategorien wesentlich verändern, ordnet der Regierungsrat eine allgemeine oder teilweise Neuschatzung der Grundstücke an.

Art. 218 Revisionsschatzung

1 Wenn sich der Real- oder Ertragswert einzelner Grundstücke seit der letzten allgemeinen oder teilweisen Neuschatzung wesentlich verändert, wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Nutznies - serin oder des Nutzniessers beziehungsweise von Amtes wegen eine Revisionsschatzung durchgeführt. 2 Eine Revisionsschatzung erfolgt insbesondere bei: 1. einer wesentlichen Änderung des Landwertes; 2. einer wesentlichen Änderung des Zeitwertes; 3. einer wesentlichen Änderung der Nutzung sowie der Nutzungs - möglichkeiten; 4. bei Beendigung der Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftli - chen Grundstücken. 3 Allgemeine Veränderungen auf dem Immobilienmarkt bilden keinen Revisionsgrund. 98

Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutznies - serinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Schatzung nöti - gen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden.

Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung

1 Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Schät - zung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 221 Rechtsschutz

1 Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind: 1. die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks; 2. die Nutzniesserinnen und Nutzniesser des Grundstücks; 2
Art. 202–207 gelten sinngemäss.

Art. 222 Kosten

1 Im amtlichen Schatzungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 2 Die Kosten im Beschwerdeverfahren richten sich nach Art. 188. 3 Für Schatzungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. 8.6 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 223 Revision

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Per - son revidiert werden: 1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent - deckt werden; 2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent - scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise we - sentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; 99
3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat; 4. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteue - rungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln der Kanton sein Besteue - rungsrecht einschränken müsste; 5. wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstück - gewinnsteuer gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 erst nach rechtskräfti - ger Veranlagung erfüllt werden. 2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn die antrags - stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zu - mutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma - chen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 Ziff. 4 wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnver - schiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich oder fahr - lässig selbst veranlasst hat. 3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

Art. 224 Berichtigung

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können binnen fünf Jahren seit der Eröffnung auf An - trag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2 Gegen Berichtigungen oder ihre Ablehnung kann Beschwerde erhoben werden.

Art. 225 * Nachsteuern

1. ordentliche Nachsteuer 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steu - erbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht un - terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbre - chen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert. * 2 Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leis - tungen oder Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau ange - geben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile er - forderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann we - gen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden. 100

Art. 226 * ...

Art. 227 3. Verfahren

1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einlei - tung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhin - terziehung weder eröffnet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Eröffnung eines solchen Strafverfahrens auf - merksam gemacht. * 2 Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird Gegen - über den Erben eingeleitet oder weitergeführt. 3 Die Bestimmungen über das Veranlagungs-, Einsprache- und Be - schwerdeverfahren gelten sinngemäss.

Art. 227a * 4. vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen

und Erben 1 Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder dem Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: 1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; 2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö - gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und 3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufe - nen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranla - gung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erb - schaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Auch die Willensvollstreckerin beziehungsweise der Willensvollstre - cker oder die Erbschaftsverwalterin beziehungsweise der Erbschaftsver - walter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. 101

Art. 228 5. Kosten und Haftung

1 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn diese das Verfahren durch eine schuldhafte Ver - letzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Ver - fahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht. 2 Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum Betrag ihres Erbteils. 3 Mitwirkende Dritte gemäss Art. 250 haften solidarisch für die Nach - steuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer. 8.7 Inventar

Art. 229 Inventarpflicht

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird binnen zwei Wo - chen ein amtliches Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.

Art. 230 Gegenstand

1 In das Inventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblas - sers beziehungsweise ihres oder seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen. 2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden fest - gestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 231 Verfahren

1. Mitwirkungspflichten 1 Die Erbinnen und Erben, deren gesetzliche Vertretung, die Erbschafts - verwalterinnen oder Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin - nen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet: 1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheits - gemäss Auskunft zu erteilen; 2. alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuwei - sen; 102
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbe - nen Person zur Verfügung gestanden haben. 2 Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Ver - mögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhält eine Erbin oder ein Erbe, deren gesetzliche Vertretung, eine Erbschaftsverwalterin oder ein Erbschaftsverwalter beziehungsweise eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese binnen zehn Tagen der In - ventarbehörde bekanntgeben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Er - bin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung min - derjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *

Art. 232 2. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zu - sammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entge - gen, können die Dritten die verlangten Angaben direkt der Inventarbe - hörde bekanntgeben. 3 Im Übrigen gelten Art. 196 und 197 sinngemäss.

Art. 233 3. Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erbinnen und Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde ver - fügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. 103

Art. 234 4. Behörden

1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Inventarbehörde des Ortes, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtli - chen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. 2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde zuzustellen. Diese kann das Inventar übernehmen und, soweit notwen - dig, ergänzen. * 3 Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanzen. 8.8 Bezug und Sicherung der Steuer 8.8.1 Steuerbezug

Art. 235 * Provisorische Rechnung

1 Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, wird die Steuer mit ei - ner provisorischen Rechnung erhoben. 2 Grundlage der provisorischen Rechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.

Art. 235a * Vorauszahlungen

1 Die steuerpflichtige Person kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

Art. 236 Schlussrechnung

* 1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranla - gung verbunden werden. * 2 Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die geleisteten Zah - lungen und Gutschriften sowie über die Zinsen. Zu wenig bezahlte Be - träge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind binnen 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ab - lauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. * 104
3 Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin und jeden Erben sowie für jede Vermächtnisnehmerin und jeden Vermächtnisnehmer einzeln be - rechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung ge - stellt. 4 Erbinnen und Erben, Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwal - ter, Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, Vermächtnisneh - merinnen und Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zu - wendungen vor deren Ausrichtung abziehen.

Art. 236a * Verrechnung

1 Sämtliche Guthaben und Forderungen bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern aller Steuerperioden können unabhängig von der Steuerperiode und der Steuerart miteinander sowie mit sämtlichen Gut - haben und Forderungen bezüglich der direkten Bundessteuer aller Steuerperioden verrechnet werden. Die Gesetzgebung über die Ver - rechnungssteuer 37 ) bleibt vorbehalten.

Art. 237 * Fälligkeit

1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkom - mens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Kopf - steuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperi - ode endet. 2 Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. 3 In jedem Fall wird die Steuer fällig: 1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dau - ernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; 2. mit der Anmeldung der Löschung einer steuerpflichtigen juristi - schen Person im Handelsregister; 3. im Zeitpunkt, in dem die ausländische juristische Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Ge - schäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten 4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person; 5. beim Tod der steuerpflichtigen Person. 37) NG 532.1 105
4 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeit - punkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.

Art. 237a * Zahlungsfrist

1 Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten. 2 Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind binnen 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. 3 Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mah - nen.

Art. 238 * Verzinsung

1 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, inwieweit zu wenig oder zu viel beziehungsweise vor der Frist oder nicht fristgemäss be - zahlte Beträge zu verzinsen sind. 2 Der Regierungsrat legt jährlich die von ihm zu bestimmenden Zinssät - ze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt fest und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auf Zinsen zugunsten oder zuunguns - ten der steuerpflichtigen Person verzichtet werden kann.

Art. 239 Zwangsvollstreckung

1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden so - wie der Rechtsmittelbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 38 gleichgestellt. 2 Eine Eingabe von Steuerforderungen in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 240 Zahlungserleichterungen

1 Die Bezugsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Akontozahlungen, Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. 38) SR 281.1 106
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicher - heitsleistung abhängig gemacht und mit Bedingungen verbunden wer - den. 3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzun - gen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 8.8.2 Steuererlass

Art. 241 * Voraussetzungen

1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Über - tretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Ge - such hin ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftli - chen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuer - pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubi - gern zugutezukommen. 3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Aus - nahmefällen erlassen. 4 Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn sie vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei - bung und Konkurs; SchKG) 39 ) eingereicht wurden. 5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einrei - chen.

Art. 241a * Ablehnungsgründe

1 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abge - lehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: 1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; 2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; 39) SR 281.1 107
3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; 4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch über - setzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahr - lässig herbeigeführt hat; 5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

Art. 242 Verfahren

1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufol - ge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Här - te bedeuten würde. * 2 Bezügerinnen und Bezüger von Einkünften aufgrund der Bundesge - setzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die über kein steuerbares Vermögen verfügen, können das Erlassgesuch gleichzeitig mit der Steuererklärung einrei - chen. * 3 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Ver - fahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassinstanz umfas - sende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Ver - weigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassinstanz beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten. * 4 Gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sind die gleichen Rechts - mittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. * 5 Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassinstanz sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbe - gründetes Gesuch eingereicht hat. * 6 Die Erlassinstanz verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz. * 7 Im Übrigen richten sich insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfah - ren nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. * 108
8.8.3 Rückforderung bezahlter Steuern

Art. 243 Voraussetzungen

1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

Art. 244 Verfahren

1 Der Rückerstattungsanspruch ist binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Veran - lagungsbehörde geltend zu machen. 2 Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die glei - chen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. 3 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. 8.8.4 Steuersicherung

Art. 245 Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einer steuerpflichtigen Person geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann die Bezugsbehörde jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzu - stellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 40 ) ei - nem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wert - schriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. 3 Die Sicherstellungsverfügung kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Zu - stellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

Art. 246 Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des ) . 40) SR 281.1 41) SR 281.1 109
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesge - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs 42 ) ist nicht zulässig.

Art. 246a * Löschung im Handelsregister

1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn das Kantonale Steueramt dem Handelsregisteramt ange - zeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 246b * Eintrag im Grundbuch

1 Veräussert eine im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundeigen - tum steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton ge - legenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kantonalen Steueram - tes als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden. 2 Das kantonale Steueramt bescheinigt der Veräusserin oder dem Ver - äusserer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grund - stückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder die Ver - äusserin oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

Art. 246c * Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an

Grundstücken geschuldeten Steuer 1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die zuständige Veranlagungsin - stanz von der Käuferin oder dem Käufer beziehungsweise von der Ver - käuferin oder dem Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen. 42) SR 281.1 110
9 Steuerstrafrecht 9.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 247 Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Wer eine Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung ob - liegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederho - lungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

Art. 248 Steuerhinterziehung

1. vollendete Steuerhinterziehung 1 Mit Busse wird bestraft: 1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; 2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vor - sätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht voll - ständig vornimmt; 3. wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine un - rechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Er - lass erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steu - er. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selb - stanzeige), wenn: * 1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; 2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt - los unterstützt; und 3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset - zungen gemäss Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer er - mässigt. * 111

Art. 249 2. versuchte Steuerhinterziehung

1 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuer - hinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 250 3. Mitwirkung Dritter

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuer - hinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rück - sicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wie - derholungsfall bis zu Fr. 50'000.–. 3 Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 248 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 251 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von

Nachlasswerten im Inventarverfahren 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie beziehungsweise er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse be - straft. * 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wie - derholungsfall bis zu Fr. 50'000.–. 3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nach - lasswerten ist strafbar. 4 Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: * 1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und 2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vor - behaltlos unterstützt. 112

Art. 252 * 5. Steuerhinterziehung durch Ehegatten

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn - ter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 250. 2 Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung gemäss Art. 250 dar.

Art. 253 * Juristische Personen

1. Allgemeines 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Mitwirkungs - handlungen an Steuerhinterziehungen von Drittpersonen begangen, ist

Art. 250 auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 250 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

Art. 253a * 2. Selbstanzeige

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: 1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; 2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt - los unterstützt; und 3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: 1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; 2. nach einer Umwandlung gemäss Art. 53–68 des Fusionsgesetzes (FusG) 43 ) durch die neue juristische Person für die vor der Um - wandlung begangenen Steuerhinterziehungen; 43) SR 221.301 113
3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuer - hinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaf - tung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erst - mals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher ak - tueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktu - eller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset - zungen gemäss Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer er - mässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 254 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung verjährt: * 1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei ver - suchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräfti - gen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden; 2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf: a) der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuer - abzug an der Quelle nicht gesetzesmässig erfolgte (Art. 248 Abs. 1 Ziff. 1 und 2); b) des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rücker - stattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 1 Ziff. 3) oder Nachlasswerte im Inventarver - fahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 251 Abs. 1–3). 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerstrafbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. * 114
9.2 Strafverfahren 9.2.1 Untersuchungsverfahren

Art. 255 Einleitung des Verfahrens

1 Besteht hinreichend Verdacht, dass eine Person sich der Steuerhinter - ziehung schuldig gemacht hat, wird eine Strafuntersuchung eröffnet. 2 Die Eröffnung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. * 3 Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfah - renspflichten kann direkt durch eine Bussenverfügung erfolgen. 4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver - fahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast gemäss Art. 202 Abs. 2 noch un - ter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Art. 256 Verteidigung und Vertretung

1 Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigung beiziehen. 2 Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe vertreten. 3 Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 44 ) . Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet das Kantonale Steueramt. *

Art. 257 Untersuchung

1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 171 Abs. 3 Ziff. 4 beziehungswei - se Art. 174 Abs. 3 untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können die angeschuldigte Person befragt und Zeugen einvernommen werden. 44) SR 312.0 115
2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übri - gen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinnge - mäss. Vorbehalten bleiben Art. 255 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4. * 3 Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 258 Zeugeneinvernahmen

1 Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestim - mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 45 ) sinngemäss. * 2 Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 259 Abschluss der Untersuchung

1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerstrafbehörde eine Einstellungs- oder Strafverfügung, die sie der angeschuldigten Person schriftlich eröffnet. * 2 Vor Erlass einer Strafverfügung wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. 3 Soweit das Steuergesetz nichts anderes vorsieht, sind für die Strafzu - messung die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafge - setzbuches 46 ) anwendbar. 9.2.2 Strafverfügung

Art. 260 * Inhalt

1 Die Strafverfügung nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das Verschulden, die Höhe der Nachsteuer und der Busse sowie die Verfahrenskosten und enthält eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 261–266 *

... 45) SR 312.0 46) SR 311.0 116
9.2.3 Rechtsmittel *

Art. 267 * Einsprache- und Beschwerdeverfahren

1 Gegen Einstellungs- oder Strafverfügungen sind die gleichen Rechts - mittel gegeben wie gegen Veranlagungsverfügungen. Die Bestimmun - gen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelten sinnge - mäss. 9.2.4 Bezug

Art. 268 Grundsatz

1 Die Bestimmungen über den Steuerbezug und die Steuersicherung gelten sinngemäss. 2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. * 3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189 Abs. 3 und 4. * 4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *

Art. 269 Bussenaufteilung

1 Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bus - sen werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern gelten - den Steuerfüsse aufgeteilt. 2 Die übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die Politi - sche Gemeinde. 9.3 Steuervergehen

Art. 270 Steuerbetrug

1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 248–250 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäfts - bücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheits - strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 117
3 Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wur - den. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 271 Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Frei - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. * 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Per - son, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 3 Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quel - lensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 272 Anwendbares Recht

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches 47 ) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vor - schreibt. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord - nung 48 ) . *

Art. 273 * Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach 15 Jahren, seit die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungs - frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 47) SR 311.0 48) SR 312.0 118
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 274 Grundsatz

1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen für die periodi - schen Steuern das Steuerjahr, und für die anderen Steuern der Zeit - punkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand ein - getreten ist. 2 Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erho - ben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend war. Auf Erbgän - ge, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 49 ) über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar. * 3 Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.

Art. 274a * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 26. Juni 2013 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände - rung vom 26. Juni 2013 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt wäh - rend der gleichen Dauer wie gemäss Art. 205d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) 50 ) Art. 16 des bisherigen Rechts.

Art. 275 Steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen

1 Die Erträge gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 sind nur soweit steuerbar, als sie nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. April 1982 in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988 bereits versteuert worden sind. 2

Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

49) AS 2008 4453 50) SR 642.11 119

Art. 276 Steuerbare Einkünfte aus Renten und ähnliche

wiederkehrende Einkünfte 1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde, sind wie folgt steuerbar: 1. zu 60 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen aus - schliesslich durch die steuerpflichtige Person erbracht worden sind; 2. zu 80 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen mindes - tens zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht wor - den sind; 3. zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen. 2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 277 Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer

1 Die Handänderungssteuern und die Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn die Veräusserung oder das ihr gleichgestellte Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2000 vollzogen wird.

Art. 278 Güterschatzungswerte

1 Die bestehenden Güterschatzungswerte behalten, vorbehältlich Revi - sionsschatzungen gemäss Art. 218, ihre Gültigkeit bis zur nächsten all - gemeinen oder teilweisen Neuschatzung.

Art. 279 Eigenmietwerte

1 Die bestehenden Eigenmietwerte behalten, vorbehältlich Revisions - schatzungen gemäss Art. 218, ihre Gültigkeit bis zur nächsten allgemei - nen oder teilweisen Neuschatzung.

Art. 280 Baukreditzinsen

1 Als Aufwendungen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 Ziff. 5 gelten nur Bau - kreditzinsen, die nach dem 1. Januar 2001 anfallen. 120

Art. 280a * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 26. Juni 2019 1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst ge - schaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven ein - schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Art. 78b bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen. 2 Gesellschaften, welche gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs. 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels beste - henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr - werts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfü - gung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezem - ber 2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1.2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1.4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1.6 Prozent für das Steuer - jahr 2023 und 1.8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Be - wertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.

Art. 280b * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 26. August 2020 1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in die Steuerperioden vor In - krafttreten der Änderung vom 26. August 2020 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 281 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen. 121

Art. 282 Änderung des Gerichtsgesetzes

1 Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfah - ren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 51 ) lautet neu: ...

Art. 283 Änderung des Stipendiengesetzes

1 Das Gesetz vom 30. April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipen - diengesetz) 52 ) lautet neu: ...

Art. 284 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessamm - lung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1982 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) 53 ) , die Vollziehungsverord - nung vom 15. Oktober 1982 zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung) 54 ) , die Verordnung vom 15. De - zember 1993 über die amtliche Schatzung der Grundstücke (Güter - schatzungsverordnung) 55 ) sowie § 14 der Vollziehungsverordnung vom 27. März 1996 zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendien - verordnung) 56 ) . 51) NG 261.1 52) NG 311.4 53) A 1982, 907 54) A 1982, 1587 55) A 1993, 1977 56) NG 311.41 122
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1623 12.06.2002 01.09.2002 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 30 Abs. 3 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 30 Abs. 3 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 64 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 64 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 179a eingefügt A 2002, 971, 1311 12.06.2002 01.09.2002 Art. 179a eingefügt A 2002, 971, 1311 21.09.2005 01.01.2007 Art. 3a eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 3a eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 22 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 22 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 5 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 5 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 37 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 37 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 74 Abs. 1, 7. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 123
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2005 01.01.2007 Art. 74 Abs. 1, 7. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 78 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 78 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 80 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 80 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 4 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 4 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 139 Abs. 1, 5. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 139 Abs. 1, 5. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 142 Abs. 1, 3. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 142 Abs. 1, 3. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 150 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 150 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 151 Abs. 1 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 151 Abs. 1 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 164 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 164 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 242 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 21.09.2005 01.01.2007 Art. 242 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben A 2007, 1134, 1580 124
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2007 01.01.2008 Art. 3a Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 3a Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 11 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 11 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 23 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 23 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 42a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 42a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 107 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 107 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Titel 3.5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Titel 3.5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 107a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 107a eingefügt A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 109 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 109 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 110 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 110 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 2 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 2 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580 125
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 8 geändert A 2007, 1134, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 8 geändert A 2007, 1134, 1580 28.05.2008 01.01.2009 Art. 12 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 12 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 1, 8. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 1, 8. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 83 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 83 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 90 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 90 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 97 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 97 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 198 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 198 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 227 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 227 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 252 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 252 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 257 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 257 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845 126
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.05.2008 01.01.2009 Art. 259 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 259 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 260 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 260 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 261 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 261 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 262 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 262 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 263 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 263 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 264 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 264 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 265 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 265 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 266 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 266 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Titel 9.2.3 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Titel 9.2.3 geändert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 267 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 28.05.2008 01.01.2009 Art. 267 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845 17.12.2008 01.05.2009 Art. 179a Abs. 7 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355 17.12.2008 01.05.2009 Art. 179a Abs. 7 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355 17.03.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 36 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 36 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 127
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.03.2010 01.01.2011 Art. 42b eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 42b eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 43 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 43 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 46 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 46 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, 9. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, 9. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 86 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 86 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 4, 2. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 4, 2. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 98 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 98 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 103 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 103 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 142 Abs. 1, 5. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 142 Abs. 1, 5. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 146 Abs. 1, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 146 Abs. 1, 4. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 156 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 156 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 128
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157b eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 157b eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 165 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 165 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 166 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 166 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 170 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 170 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 5. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 5. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 6. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 6. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 7. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 7. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 9. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 9. geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 172 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 172 aufgehoben A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 225 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 225 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 227a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 227a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 250 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 250 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 129
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 253 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 253 totalrevidiert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 253a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 253a eingefügt A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 270 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 270 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 274 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Art. 274 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Anhang 1 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348 17.03.2010 01.01.2011 Anhang 1 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 184 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 184 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 256 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 256 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 258 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 258 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 272 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 272 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 64 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 64 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 234 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 234 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 26.06.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2, 2. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2, 2. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt A 2013, 1095, 1536 130
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1, 8a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1, 8a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 37 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 37 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 47 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 47 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 74 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 74 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 4. aufgehoben A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 4. aufgehoben A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 116 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 116 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 125a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 125a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 126 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 126 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 144 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 144 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 198 Abs. 1, 5. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 198 Abs. 1, 5. geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 231 Abs. 4 geändert A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 231 Abs. 4 geändert A 2013, 1095, 1536 131
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2013 01.01.2014 Art. 274a eingefügt A 2013, 1095, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Art. 274a eingefügt A 2013, 1095, 1536 27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 868, 2102 27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 868, 2102 27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2015, 868, 2102 27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2015, 868, 2102 27.05.2015 01.01.2016 Art. 107a Abs. 1, 1. geändert A 2015, 870, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 107a Abs. 1, 1. geändert A 2015, 870, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, 7. geändert A 2015, 872, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, 7. geändert A 2015, 872, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 168 aufgehoben A 2015, 872, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 168 aufgehoben A 2015, 872, 1338 12.04.2017 01.08.2017 Art. 148 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2017, 588, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 148 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2017, 588, 1263 25.10.2017 01.02.2018 Art. 171 Abs. 3, 8. geändert A 2017, 1816; A 2018, 134 25.10.2017 01.02.2018 Art. 171 Abs. 3, 8. geändert A 2017, 1816; A 2018, 134 26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 21b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 21b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 23a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 132
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2019 01.01.2021 Art. 31a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 31a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77c eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 77c eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 78a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 78a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 78b totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 78b totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 83a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 83a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 88 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 88 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 133
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2019 01.01.2021 Art. 89 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 89 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 94 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 94 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 95 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 95 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 99 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 99 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 100 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 100 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 124 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 124 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 280a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 26.06.2019 01.01.2021 Art. 280a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029 27.05.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11a. eingefügt A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11a. eingefügt A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11b. eingefügt A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11b. eingefügt A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 12. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 12. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert A 2020, 1119, 1846 134
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 30 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 30 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 7. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 7. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 42b Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 42b Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 48 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 48 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 78 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 78 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456 135
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 105 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 105 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 112 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 112 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 113 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 113 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 114 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 114 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 115 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 115 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 118 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 118 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 118a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 118a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Titel 5.2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Titel 5.2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 120 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 120 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 136
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 127 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 127 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128c eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 128c eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 130 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 130 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 132 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 132 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 133 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 133 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 164 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 164 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 185 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 185 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 195 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 195 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 195a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 195a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 202 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 202 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 209a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 209a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 209b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 209b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 210 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 210 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 137
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2020 01.01.2021 Art. 211 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 211 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 225 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 225 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 226 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 226 aufgehoben A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 235 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 235 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 235a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 235a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Titel geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Titel geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 236a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 237 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 237 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 237a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 237a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 238 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 238 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 241 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 241 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 241a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 241a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 7 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 7 geändert A 2020, 1732, 2456 138
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246a eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246c eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 246c eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 270 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 270 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 271 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 271 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 273 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 273 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 280b eingefügt A 2020, 1732, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 280b eingefügt A 2020, 1732, 2456 13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., a) geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., b) geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., c) geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 5. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 2. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 12. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 13. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 14. geändert 2022-036 139
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 15. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 16. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 17. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 18. geändert 2022-036 13.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-036 140
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1623 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 872, 1338

Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 872, 1338

Art. 3 Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 3 Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 3 Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1134, 1580

Art. 3 Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1134, 1580

Art. 3a 21.09.2005

01.01.2007 eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 3a 21.09.2005

01.01.2007 eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 3a Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 3a Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 8 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 8 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 9 Abs. 1 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 9 Abs. 1 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 11 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 11 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 12 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 12 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 14 Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 14 Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 16 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536

Art. 16 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536

Art. 18 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348 141
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 18 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 20 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 20 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 20 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 20 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 20a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20b 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20b 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20c 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20c 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20d 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 20d 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 21 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 21 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 21a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 21a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 21b 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 21b 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 22 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 22 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 23 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 23 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 23 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 5 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 142
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 23 Abs. 5 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 6 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 6 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 7 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23 Abs. 7 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 23a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 24 Abs. 5 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 24 Abs. 5 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846

Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102

Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102

Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 29 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102

Art. 29 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102

Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 30 Abs. 3 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 30 Abs. 3 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 31 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 31 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 143
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 31a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 31a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 32 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 32 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 34 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 34 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 35 Abs. 1, 8. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 35 Abs. 1, 9. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 35 Abs. 1, 10. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 36 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 36 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 37 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 37 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 39 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 1, 2., c) 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536 144
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 39 Abs. 1, 3. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 1, 4. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 1, 5. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 39 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 39 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 40 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 40 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 40 Abs. 1, 1. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 2. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 12. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 13. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 14. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 15. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 16. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 17. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 1, 18. 13.12.2022

01.01.2023 geändert 2022-036

Art. 40 Abs. 2 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 40 Abs. 2 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 40 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 40 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 40 Abs. 4 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 40 Abs. 4 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 40 Abs. 5 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 40 Abs. 5 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 40 Abs. 6 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 40 Abs. 6 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 42 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 42 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 42a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 42a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 42b 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 42b 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 42b Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 42b Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 145
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 43 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 43 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 44 Abs. 3 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 44 Abs. 3 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 46 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 46 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 47 Abs. 3 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 47 Abs. 3 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 48 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 48 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 54 Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 54 Abs. 1 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 54 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 54 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 64 Abs. 1 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 64 Abs. 1 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 64 Abs. 2 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 64 Abs. 2 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 65 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 65 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 70 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 70 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 70 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 70 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348 146
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77b 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77b 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77c 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 77c 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 78 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 78 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536

Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536

Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 78 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536

Art. 78 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536

Art. 78a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 78a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 78b 26.06.2019

01.01.2021 totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 78b 26.06.2019

01.01.2021 totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 80 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 80 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 80 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 80 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 80 Abs. 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 80 Abs. 4 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 81 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 81 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 81 Abs. 5 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 147
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 81 Abs. 5 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 82 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 82 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 82 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 82 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 82 Abs. 3 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 82 Abs. 3 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 82 Abs. 4 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 82 Abs. 4 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 83 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 83 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 83a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 83a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 85 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 85 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 85 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 85 Abs. 3 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 86 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 86 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 88 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 88 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 89 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 89 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 90 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 90 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 90 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 90 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 91 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 91 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 94 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 94 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 95 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029 148
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 95 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 98 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 98 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 99 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 99 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 100 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 100 26.06.2019

01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 101 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 101 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 101 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 101 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 103 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 103 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 105 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 105 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 106 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 106 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 107 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 107 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580 Titel 3.5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580 Titel 3.5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 107a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 107a 27.06.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580

Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 870, 1338

Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 870, 1338

Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 109 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 109 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 110 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 110 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580

Art. 111 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 111 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 111 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 149
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 111 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 112 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 112 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 113 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 113 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 114 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 114 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 115 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 115 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 116 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 116 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 118 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 118 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 118a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 118a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456 Titel 5.2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 Titel 5.2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 120 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 120 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 6 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 121 Abs. 6 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 122 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 122 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 122 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 122 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 124 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 124 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 125 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 125 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 125a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536 150
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 125a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 126 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536

Art. 126 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536

Art. 127 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 127 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 128 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 128 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 128a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 128a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 128b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 128b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 128c 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 128c 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 130 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 130 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 132 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 132 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 133 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 133 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 144 Abs. 3 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 144 Abs. 3 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017

01.08.2017 eingefügt A 2017, 588, 1263

Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017

01.08.2017 eingefügt A 2017, 588, 1263

Art. 150 Abs. 3 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 150 Abs. 3 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 151 Abs. 1 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217 151
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 151 Abs. 1 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 156 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 156 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 157 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 157 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 157a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 157a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 157b 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 157b 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 164 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 164 21.09.2005

01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 164 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 164 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 165 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 165 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 166 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 166 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 168 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 872, 1338

Art. 168 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 872, 1338

Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 170 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 170 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017

01.02.2018 geändert A 2017, 1816; A 2018, 134 152
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017

01.02.2018 geändert A 2017, 1816; A 2018, 134

Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 172 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 172 17.03.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348

Art. 174 Abs. 1 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 174 Abs. 1 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 174 Abs. 2 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 174 Abs. 2 12.06.2002

01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311

Art. 179a 12.06.2002

01.09.2002 eingefügt A 2002, 971, 1311

Art. 179a 12.06.2002

01.09.2002 eingefügt A 2002, 971, 1311

Art. 179a Abs. 2 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 2 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 3 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 4 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 4 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 5 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 5 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 6 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 6 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 7 17.12.2008

01.05.2009 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355

Art. 179a Abs. 7 17.12.2008

01.05.2009 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355

Art. 179a Abs. 8 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 179a Abs. 8 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580

Art. 184 Abs. 4 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 184 Abs. 4 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 185 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 185 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 192 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 192 Abs. 1 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 192 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 192 Abs. 2 26.06.2019

01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 193 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 193 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 193 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 193 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 195 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456 153
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 195 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 195a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 195a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 202 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 202 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 209a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 209a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 209b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 209b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 210 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 210 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 211 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 211 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 225 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 225 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 225 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 225 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 226 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 226 26.08.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456

Art. 227 Abs. 1 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 227 Abs. 1 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 227a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 227a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 231 Abs. 4 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 231 Abs. 4 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536

Art. 234 Abs. 2 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 234 Abs. 2 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 235 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 235 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 235a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 235a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 236 26.08.2020

01.01.2021 Titel geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 236 26.08.2020

01.01.2021 Titel geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 236 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456 154
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 236 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 236 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 236 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 236a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 236a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 237 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 237 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 237a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 237a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 238 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 238 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 241 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 241 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 241a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 241a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 2 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 242 Abs. 2 21.09.2005

01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217

Art. 242 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 4 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 242 Abs. 4 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 242 Abs. 5 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 5 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 6 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 6 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 7 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 242 Abs. 7 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 246a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 246a 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 246b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 246b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 246c 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 246c 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 248 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 248 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348 155
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 248 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 248 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 250 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 250 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 251 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 251 Abs. 1 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 251 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 251 Abs. 4 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 252 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 252 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 253 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 253 17.03.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348

Art. 253a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 253a 17.03.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348

Art. 254 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 254 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 254 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 254 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 255 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 255 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 255 Abs. 4 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 255 Abs. 4 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 256 Abs. 3 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 256 Abs. 3 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 257 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 257 Abs. 2 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 258 Abs. 1 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 258 Abs. 1 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 259 Abs. 1 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 259 Abs. 1 28.05.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 260 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 260 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 261 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 261 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 262 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 262 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 263 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 263 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 156
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 264 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 264 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 265 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 265 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 266 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845

Art. 266 28.05.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845 Titel 9.2.3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845 Titel 9.2.3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845

Art. 267 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 267 28.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845

Art. 268 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 268 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 268 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 268 Abs. 3 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 268 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 268 Abs. 4 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 270 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 270 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 270 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 270 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 271 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 271 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456

Art. 271 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 271 Abs. 3 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 272 Abs. 2 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 272 Abs. 2 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 273 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 273 26.08.2020

01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456

Art. 274 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 274 Abs. 2 17.03.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348

Art. 274a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 274a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536

Art. 280a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 280a 26.06.2019

01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029

Art. 280b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456

Art. 280b 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456 Anhang 1 17.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348 Anhang 1 17.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348 157
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Anhang 1 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-036 158
Steuertarif für die einfache Steuer (Art. 40 Abs. 1) Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer bis 11'200 0.00 0.00 27'500 304.50 47.50 11'500 1.50 0.00 28'000 318.50 53.50 12'000 4.00 0.00 28'500 332.50 59.50 12'500 6.50 0.00 29'000 346.50 65.50 13'000 9.00 0.00 29'500 360.50 72.40 13'500 11.50 0.00 30'000 374.50 79.40 14'000 16.50 0.00 30'500 388.50 86.40 14'500 21.50 0.00 31'000 402.50 93.40 15'000 27.30 0.00 31'500 416.80 101.25 15'500 33.30 0.00 32'000 431.30 109.25 16'000 39.90 0.00 32'500 445.80 117.25 16'500 46.90 0.00 33'000 460.30 125.25 17'000 54.30 0.00 33'500 474.80 134.05 17'500 62.30 0.00 34'000 489.30 143.05 18'000 70.50 0.00 34'500 503.80 152.05 18'500 79.50 0.00 35'000 518.30 161.05 19'000 88.50 0.00 35'500 532.80 170.75 19'500 98.50 0.00 36'000 547.30 180.75 20'000 108.50 0.00 36'500 561.80 190.75 20'500 119.30 0.00 37'000 576.30 200.75 21'000 130.30 1.40 37'500 590.80 211.35 21'500 141.90 3.90 38'000 605.30 222.35 22'000 153.90 6.40 38'500 619.80 233.35 22'500 166.30 8.90 39'000 634.30 244.35 23'000 179.30 11.40 39'500 648.80 255.90 23'500 192.50 13.90 40'000 663.30 267.90 24'000 206.50 16.40 40'500 677.80 279.90 24'500 220.50 18.90 41'000 692.30 291.90 25'000 234.50 21.55 41'500 706.80 304.40 25'500 248.50 26.55 42'000 721.30 317.40 26'000 262.50 31.55 42'500 735.80 330.40 26'500 276.50 36.55 43'000 750.30 343.40 27'000 290.50 41.55 43'500 764.80 356.85
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 44'000 779.30 370.85 62'000 1'315.30 879.10 44'500 793.80 384.85 62'500 1'330.30 893.60 45'000 808.30 398.85 63'000 1'345.30 908.10 45'500 822.80 412.85 63'500 1'360.30 922.60 46'000 837.30 426.85 64'000 1'375.30 937.10 46'500 851.80 440.85 64'500 1'390.30 951.60 47'000 866.30 454.85 65'000 1'405.30 966.10 47'500 880.80 468.85 65'500 1'420.30 980.60 48'000 895.30 482.85 66'000 1'435.30 995.10 48'500 910.30 496.85 66'500 1'450.30 1'009.60 49'000 925.30 510.85 67'000 1'465.30 1'024.10 49'500 940.30 524.85 67'500 1'480.30 1'038.60 50'000 955.30 538.85 68'000 1'495.30 1'053.10 50'500 970.30 552.85 68'500 1'510.30 1'067.60 51'000 985.30 566.85 69'000 1'525.30 1'082.10 51'500 1'000.30 580.85 69'500 1'540.30 1'096.60 52'000 1'015.30 594.85 70'000 1'555.30 1'111.10 52'500 1'030.30 608.85 70'500 1'570.30 1'125.60 53'000 1'045.30 622.85 71'000 1'585.30 1'140.10 53'500 1'060.30 636.85 71'500 1'600.30 1'154.60 54'000 1'075.30 650.85 72'000 1'615.30 1'169.10 54'500 1'090.30 664.85 72'500 1'630.30 1'183.60 55'000 1'105.30 678.85 73'000 1'645.30 1'198.10 55'500 1'120.30 692.85 73'500 1'660.30 1'212.60 56'000 1'135.30 706.85 74'000 1'675.30 1'227.10 56'500 1'150.30 720.85 74'500 1'690.30 1'241.60 57'000 1'165.30 734.85 75'000 1'705.30 1'256.10 57'500 1'180.30 748.85 75'500 1'720.30 1'270.60 58'000 1'195.30 763.10 76'000 1'735.30 1'285.10 58'500 1'210.30 777.60 76'500 1'750.30 1'299.60 59'000 1'225.30 792.10 77'000 1'765.30 1'314.10 59'500 1'240.30 806.60 77'500 1'780.30 1'328.60 60'000 1'255.30 821.10 78'000 1'795.30 1'343.10 60'500 1'270.30 835.60 78'500 1'810.60 1'357.60 61'000 1'285.30 850.10 79'000 1'826.10 1'372.10 61'500 1'300.30 864.60 79'500 1'841.60 1'386.60
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 80'000 1'857.10 1'401.10 98'000 2'415.10 1'932.30 80'500 1'872.60 1'415.60 98'500 2'430.60 1'947.30 81'000 1'888.10 1'430.10 99'000 2'446.10 1'962.30 81'500 1'903.60 1'444.60 99'500 2'461.60 1'977.30 82'000 1'919.10 1'459.10 100'000 2'477.10 1'992.30 82'500 1'934.60 1'473.60 100'500 2'492.60 2'007.30 83'000 1'950.10 1'488.10 101'000 2'508.10 2'022.30 83'500 1'965.60 1'502.60 101'500 2'523.60 2'037.30 84'000 1'981.10 1'517.10 102'000 2'539.10 2'052.30 84'500 1'996.60 1'531.60 102'500 2'554.60 2'067.30 85'000 2'012.10 1'546.10 103'000 2'570.10 2'082.30 85'500 2'027.60 1'560.60 103'500 2'585.60 2'097.30 86'000 2'043.10 1'575.10 104'000 2'601.10 2'112.30 86'500 2'058.60 1'589.60 104'500 2'616.60 2'127.30 87'000 2'074.10 1'604.10 105'000 2'632.10 2'142.30 87'500 2'089.60 1'618.60 105'500 2'647.60 2'157.30 88'000 2'105.10 1'633.10 106'000 2'663.10 2'172.30 88'500 2'120.60 1'647.60 106'500 2'678.60 2'187.30 89'000 2'136.10 1'662.30 107'000 2'694.10 2'202.30 89'500 2'151.60 1'677.30 107'500 2'709.60 2'217.30 90'000 2'167.10 1'692.30 108'000 2'725.10 2'232.30 90'500 2'182.60 1'707.30 108'500 2'740.60 2'247.30 91'000 2'198.10 1'722.30 109'000 2'756.10 2'262.30 91'500 2'213.60 1'737.30 109'500 2'771.60 2'277.30 92'000 2'229.10 1'752.30 110'000 2'787.10 2'292.30 92'500 2'244.60 1'767.30 110'500 2'802.60 2'307.30 93'000 2'260.10 1'782.30 111'000 2'818.10 2'322.30 93'500 2'275.60 1'797.30 111'500 2'833.60 2'337.30 94'000 2'291.10 1'812.30 112'000 2'849.30 2'352.30 94'500 2'306.60 1'827.30 112'500 2'865.30 2'367.30 95'000 2'322.10 1'842.30 113'000 2'881.30 2'382.30 95'500 2'337.60 1'857.30 113'500 2'897.30 2'397.30 96'000 2'353.10 1'872.30 114'000 2'913.30 2'412.30 96'500 2'368.60 1'887.30 114'500 2'929.30 2'427.30 97'000 2'384.10 1'902.30 115'000 2'945.30 2'442.30 97'500 2'399.60 1'917.30 115'500 2'961.30 2'457.30
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 116 ' 000 2'977.30 2'472.30 134 ' 500 3'569.30 3'027.30 116'500 2'993.30 2'487.30 135'000 3'585.30 3'042.30 117'000 3'009.30 2'502.30 135'500 3'601.30 3'057.30 117'500 3'025.30 2'517.30 136'000 3'617.30 3'072.30 118'000 3'041.30 2'532.30 136'500 3'633.30 3'087.30 118'500 3'057.30 2'547.30 137'000 3'649.30 3'102.30 119'000 3'073.30 2'562.30 137'500 3'665.30 3'117.30 119'500 3'089.30 2'577.30 138'000 3'681.30 3'132.30 120'000 3'105.30 2'592.30 138'500 3'697.30 3'147.30 120'500 3'121.30 2'607.30 139'000 3'713.30 3'162.30 121'000 3'137.30 2'622.30 139'500 3'729.30 3'177.30 121'500 3'153.30 2'637.30 140'000 3'745.30 3'192.30 122'000 3'169.30 2'652.30 140'500 3'761.30 3'207.30 122'500 3'185.30 2'667.30 141'000 3'777.30 3'222.30 123'000 3'201.30 2'682.30 141'500 3'793.30 3'237.30 123'500 3'217.30 2'697.30 142'000 3'809.30 3'252.30 124'000 3'233.30 2'712.30 142'500 3'825.30 3'267.30 124'500 3'249.30 2'727.30 143'000 3'841.30 3'282.30 125'000 3'265.30 2'742.30 143'500 3'857.30 3'297.30 125'500 3'281.30 2'757.30 144'000 3'873.70 3'312.30 126'000 3'297.30 2'772.30 144'500 3'890.20 3'327.30 126'500 3'313.30 2'787.30 145'000 3'906.70 3'342.65 127'000 3'329.30 2'802.30 145'500 3'923.20 3'358.15 127'500 3'345.30 2'817.30 146'000 3'939.70 3'373.65 128'000 3'361.30 2'832.30 146'500 3'956.20 3'389.15 128'500 3'377.30 2'847.30 147'000 3'972.70 3'404.65 129'000 3'393.30 2'862.30 147'500 3'989.20 3'420.15 129'500 3'409.30 2'877.30 148'000 4'005.70 3'435.65 130'000 3'425.30 2'892.30 148'500 4'022.20 3'451.15 130'500 3'441.30 2'907.30 149'000 4'038.70 3'466.65 131'000 3'457.30 2'922.30 149'500 4'055.20 3'482.15 131'500 3'473.30 2'937.30 150'000 4'071.70 3'497.65 132'000 3'489.30 2'952.30 150'500 4'088.20 3'513.15 132'500 3'505.30 2'967.30 151'000 4'104.70 3'528.65 133'000 3'521.30 2'982.30 151'500 4'121.20 3'544.15 133'500 3'537.30 2'997.30 152'000 4'137.70 3'559.65 134'000 3'553.30 3'012.30 152'500 4'154.20 3'575.15
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 153 ' 000 4'170.70 3'590.65 171 ' 500 4'719.60 4'164.15 153'500 4'187.20 3'606.15 172'000 4'733.35 4'179.65 154'000 4'203.70 3'621.65 172'500 4'747.10 4'195.15 154'500 4'220.20 3'637.15 173'000 4'760.85 4'210.65 155'000 4'236.70 3'652.65 173'500 4'774.60 4'226.15 155'500 4'253.20 3'668.15 174'000 4'788.35 4'241.65 156'000 4'269.70 3'683.65 174'500 4'802.10 4'257.15 156'500 4'286.20 3'699.15 175'000 4'815.85 4'272.65 157'000 4'302.70 3'714.65 175'500 4'829.60 4'288.15 157'500 4'319.20 3'730.15 176'000 4'843.35 4'303.65 158'000 4'335.70 3'745.65 176'500 4'857.10 4'319.15 158'500 4'352.20 3'761.15 177'000 4'870.85 4'334.65 159'000 4'368.70 3'776.65 177'500 4'884.60 4'350.15 159'500 4'385.20 3'792.15 178'000 4'898.35 4'365.65 160'000 4'401.70 3'807.65 178'500 4'912.10 4'381.15 160'500 4'417.10 3'823.15 179'000 4'925.85 4'396.65 161'000 4'430.85 3'838.65 179'500 4'939.60 4'412.15 161'500 4'444.60 3'854.15 180'000 4'953.35 4'427.65 162'000 4'458.35 3'869.65 180'500 4'967.10 4'443.15 162'500 4'472.10 3'885.15 181'000 4'980.85 4'458.65 163'000 4'485.85 3'900.65 181'500 4'994.60 4'474.15 163'500 4'499.60 3'916.15 182'000 5'008.35 4'489.65 164'000 4'513.35 3'931.65 182'500 5'022.10 4'505.15 164'500 4'527.10 3'947.15 183'000 5'035.85 4'520.65 165'000 4'540.85 3'962.65 183'500 5'049.60 4'536.15 165'500 4'554.60 3'978.15 184'000 5'063.35 4'551.65 166'000 4'568.35 3'993.65 184'500 5'077.10 4'567.15 166'500 4'582.10 4'009.15 185'000 5'090.85 4'582.65 167'000 4'595.85 4'024.65 185'500 5'104.60 4'598.15 167'500 4'609.60 4'040.15 186'000 5'118.35 4'613.65 168'000 4'623.35 4'055.65 186'500 5'132.10 4'629.15 168'500 4'637.10 4'071.15 187'000 5'145.85 4'644.65 169'000 4'650.85 4'086.65 187'500 5'159.60 4'660.15 169'500 4'664.60 4'102.15 188'000 5'173.35 4'675.65 170'000 4'678.35 4'117.65 188'500 5'187.10 4'691.15 170'500 4'692.10 4'133.15 189'000 5'200.85 4'706.65 171'000 4'705.85 4'148.65 189'500 5'214.60 4'722.15
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 190 ' 000 5'228.35 4'737.65 208 ' 500 5'737.10 5'312.80 190'500 5'242.10 4'753.15 209'000 5'750.85 5'328.80 191'000 5'255.85 4'768.65 209'500 5'764.60 5'344.80 191'500 5'269.60 4'784.15 210'000 5'778.35 5'360.80 192'000 5'283.35 4'799.65 210'500 5'792.10 5'376.80 192'500 5'297.10 4'815.15 211'000 5'805.85 5'392.80 193'000 5'310.85 4'830.65 211'500 5'819.60 5'408.80 193'500 5'324.60 4'846.15 212'000 5'833.35 5'424.80 194'000 5'338.35 4'861.65 212'500 5'847.10 5'440.80 194'500 5'352.10 4'877.15 213'000 5'860.85 5'456.80 195'000 5'365.85 4'892.65 213'500 5'874.60 5'472.80 195'500 5'379.60 4'908.15 214'000 5'888.35 5'488.80 196'000 5'393.35 4'923.65 214'500 5'902.10 5'504.80 196'500 5'407.10 4'939.15 215'000 5'915.85 5'520.80 197'000 5'420.85 4'954.65 215'500 5'929.60 5'536.80 197'500 5'434.60 4'970.15 216'000 5'943.35 5'552.80 198'000 5'448.35 4'985.65 216'500 5'957.10 5'568.80 198'500 5'462.10 5'001.15 217'000 5'970.85 5'584.80 199'000 5'475.85 5'016.65 217'500 5'984.60 5'600.80 199'500 5'489.60 5'032.15 218'000 5'998.35 5'616.80 200'000 5'503.35 5'047.65 218'500 6'012.10 5'632.80 200'500 5'517.10 5'063.15 219'000 6'025.85 5'648.80 201'000 5'530.85 5'078.65 219'500 6'039.60 5'664.80 201'500 5'544.60 5'094.15 220'000 6'053.35 5'680.80 202'000 5'558.35 5'109.65 220'500 6'067.10 5'696.80 202'500 5'572.10 5'125.15 221'000 6'080.85 5'712.80 203'000 5'585.85 5'140.65 221'500 6'094.60 5'728.80 203'500 5'599.60 5'156.15 222'000 6'108.35 5'744.80 204'000 5'613.35 5'171.65 222'500 6'122.10 5'760.80 204'500 5'627.10 5'187.15 223'000 6'135.85 5'776.80 205'000 5'640.85 5'202.65 223'500 6'149.60 5'792.80 205'500 5'654.60 5'218.15 224'000 6'163.35 5'808.80 206'000 5'668.35 5'233.65 224'500 6'177.10 5'824.80 206'500 5'682.10 5'249.15 225'000 6'190.85 5'840.80 207'000 5'695.85 5'264.80 225'500 6'204.60 5'856.80 207'500 5'709.60 5'280.80 226'000 6'218.35 5'872.80 208'000 5'723.35 5'296.80 226'500 6'232.10 5'888.80
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 227 ' 000 6'245.85 5'904.80 245 ' 500 6'754.60 6'496.80 227'500 6'259.60 5'920.80 246'000 6'768.35 6'512.80 228'000 6'273.35 5'936.80 246'500 6'782.10 6'528.80 228'500 6'287.10 5'952.80 247'000 6'795.85 6'544.80 229'000 6'300.85 5'968.80 247'500 6'809.60 6'560.80 229'500 6'314.60 5'984.80 248'000 6'823.35 6'576.80 230'000 6'328.35 6'000.80 248'500 6'837.10 6'592.80 230'500 6'342.10 6'016.80 249'000 6'850.85 6'608.80 231'000 6'355.85 6'032.80 249'500 6'864.60 6'624.80 231'500 6'369.60 6'048.80 250'000 6'878.35 6'640.80 232'000 6'383.35 6'064.80 250'500 6'892.10 6'656.80 232'500 6'397.10 6'080.80 251'000 6'905.85 6'672.80 233'000 6'410.85 6'096.80 251'500 6'919.60 6'688.80 233'500 6'424.60 6'112.80 252'000 6'933.35 6'704.80 234'000 6'438.35 6'128.80 252'500 6'947.10 6'720.80 234'500 6'452.10 6'144.80 253'000 6'960.85 6'736.80 235'000 6'465.85 6'160.80 253'500 6'974.60 6'752.80 235'500 6'479.60 6'176.80 254'000 6'988.35 6'768.80 236'000 6'493.35 6'192.80 254'500 7'002.10 6'784.80 236'500 6'507.10 6'208.80 255'000 7'015.85 6'800.80 237'000 6'520.85 6'224.80 255'500 7'029.60 6'816.80 237'500 6'534.60 6'240.80 256'000 7'043.35 6'832.80 238'000 6'548.35 6'256.80 256'500 7'057.10 6'848.80 238'500 6'562.10 6'272.80 257'000 7'070.85 6'864.80 239'000 6'575.85 6'288.80 257'500 7'084.60 6'880.80 239'500 6'589.60 6'304.80 258'000 7'098.35 6'896.80 240'000 6'603.35 6'320.80 258'500 7'112.10 6'912.80 240'500 6'617.10 6'336.80 259'000 7'125.85 6'928.80 241'000 6'630.85 6'352.80 259'500 7'139.60 6'944.80 241'500 6'644.60 6'368.80 260'000 7'153.35 6'960.80 242'000 6'658.35 6'384.80 260'500 7'167.10 6'976.80 242'500 6'672.10 6'400.80 261'000 7'180.85 6'992.80 243'000 6'685.85 6'416.80 261'500 7'194.60 7'008.80 243'500 6'699.60 6'432.80 262'000 7'208.35 7'024.80 244'000 6'713.35 6'448.80 262'500 7'222.10 7'040.80 244'500 6'727.10 6'464.80 263'000 7'235.85 7'056.80 245'000 6'740.85 6'480.80 263'500 7'249.60 7'072.80
Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer Steuerbares Einkommen Alleinstehende Einfache Steuer Verheiratete Einfache Steuer 264 ' 000 7'263.35 7'088.80 282 ' 500 7'772.10 7'697.65 264'500 7'277.10 7'104.80 283'000 7'785.85 7'714.15 265'000 7'290.85 7'120.80 283'500 7'799.60 7'730.65 265'500 7'304.60 7'136.80 284'000 7'813.35 7'747.15 266'000 7'318.35 7'153.15 284'500 7'827.10 7'763.65 266'500 7'332.10 7'169.65 285'000 7'840.85 7'780.15 267'000 7'345.85 7'186.15 285'500 7'854.60 7'796.65 267'500 7'359.60 7'202.65 286'000 7'868.35 7'813.15 268'000 7'373.35 7'219.15 286'500 7'882.10 7'829.65 268'500 7'387.10 7'235.65 287'000 7'895.85 7'846.15 269'000 7'400.85 7'252.15 287'500 7'909.60 7'862.65 269'500 7'414.60 7'268.65 288'000 7'923.35 7'879.15 270'000 7'428.35 7'285.15 288'500 7'937.10 7'895.65 270'500 7'442.10 7'301.65 289'000 7'950.85 7'912.15 271'000 7'455.85 7'318.15 289'500 7'964.60 7'928.65 271'500 7'469.60 7'334.65 290'000 7'978.35 7'945.15 272'000 7'483.35 7'351.15 ' ' ' 272'500 7'497.10 7'367.65 ' ' ' 273'000 7'510.85 7'384.15 ' ' ' 273'500 7'524.60 7'400.65 ' ' ' 274'000 7'538.35 7'417.15 ' ' ' 274'500 7'552.10 7'433.65 ' ' ' 275'000 7'565.85 7'450.15 ' ' ' 275'500 7'579.60 7'466.65 ' ' ' 276'000 7'593.35 7'483.15 ' ' ' 276'500 7'607.10 7'499.65 ' ' ' 277'000 7'620.85 7'516.15 ' ' ' 277'500 7'634.60 7'532.65 ' ' ' 278'000 7'648.35 7'549.15 ' ' ' 278'500 7'662.10 7'565.65 ' ' ' 279'000 7'675.85 7'582.15 ' ' ' 279'500 7'689.60 7'598.65 ' ' ' 280'000 7'703.35 7'615.15 ' ' ' 280'500 7'717.10 7'631.65 ' ' ' 281'000 7'730.85 7'648.15 ' ' ' 281'500 7'744.60 7'664.65 ' ' ' 282'000 7'758.35 7'681.15 ' ' '
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