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    POLIZEIGESETZ (3.8111)
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    3 In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
    4 Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
    5 Das Nähere ordnet der Landrat in einer Verordnung.
    6 Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.

    Artikel 34 Zuführung unmündiger, entmündigter oder

    eingewiesener Personen Die Kantonspolizei kann unmündige, entmündigte oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen
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    Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen.

    Artikel 35 Unmittelbarer Zwang

    1 Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeord - nete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.
    2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

    Artikel 36 Fesselung

    1 Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
    a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen;
    b) fliehen oder befreit werden; oder
    c) sich töten oder verletzen könnten.
    2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.

    Artikel 37 Gebrauch der Schusswaffe

    1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu errei - chen.
    2 Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
    a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei;
    b) um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeord - neten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
    c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
    d) zur Befreiung von Geiseln; 13
    e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
    3 Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Poli - zist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

    Artikel 38 Verwendung von Gummigeschossen und

    anderer geeigneter Mittel Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummi - geschosse oder andere geeignete Mittel, namentlich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Giftgesetzgebung vorbehalten.

    4. Kapitel: MASSNAHMEN BEI HÄUSLICHER GEWALT

    16 UND STALKING

    Artikel 39 17 Häusliche Gewalt

    Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.

    Artikel 39a 18 Stalking

    Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
    16 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
    17 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
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