POLIZEIGESETZ (3.8111)
CH - UR

POLIZEIGESETZ

POLIZEIGESETZ (PolG) (vom 30. November 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
2 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafpro - zessordnung 3 .

2. Kapitel: AUFGABEN

Artikel 3 Allgemeiner Auftrag

1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
1 AB vom 19. September 2008
2 RB 1.1101
3 RB 3.9222 1

Artikel 4 Aufgaben im Einzelnen

1 Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffent - liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei;
c) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung;
d) leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechts - ordnung durchzusetzen;
e) ist kantonale Alarmstelle;
f) betreibt die polizeilichen Einsatz- und Verkehrszentralen;
g) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt.
2 Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Artikel 5 Information der Öffentlichkeit

Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegen - stehen.

3. Kapitel: GRUNDSÄTZE POLIZEILICHEN HANDELNS

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Artikel 6 Einschränkung

Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Artikel 7 Verhältnismässigkeit

1 Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige, die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
2
3 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.

Artikel 8 Polizeiliche Generalklausel

Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentli - chen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.

Artikel 9 Störerprinzip

a) Grundsatz
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigen - tümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

Artikel 10 b) Ausnahmen

Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; und
c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind.

Artikel 11 Opportunitätsprinzip

Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.

Artikel 12 Legitimation

1 Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschwei - gend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen. 3
2 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es die Umstände zulassen.
3 Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
2. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen

Artikel 13 Anhaltung und Identitätsfeststellung

1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizei - dienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn weitere Abklärungen notwendig sind oder wenn die angehaltene Person im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen.
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5 Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienst - stelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.

Artikel 14 Öffentliche Fahndung

Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
4

Artikel 15 4 Festnahme bei Übertretungen

Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der Kantonspolizei angeordnet werden.
Artikel 16 5

Artikel 17 Erkennungsdienstliche Massnahmen

a) Begriff
1 Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale;
b) das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;
c) die Abnahme von Schriftproben;
d) die Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materialien;
e) die Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Materia - lien.

Artikel 18 b) Zulässigkeit und Registrierung

1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen, wenn das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
2 Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu registrieren, sind diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise sind zu löschen:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
b) spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
4 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
5 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 5

Artikel 19 Befragung, Vorladung und Vorführung

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personen befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.
2 Sie kann Personen unter Angabe des Zwecks schriftlich oder mündlich vorladen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung hingewiesen werden, sofern keine besonderen Umstände, wie zeitliche Dringlichkeit, vorliegen.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht erscheinen, kann die Kantonspolizei sie mit Zustimmung der Staatsanwalt - schaft vorführen. 6

Artikel 19a 7 Zeugeneinvernahme

Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staats - anwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.

Artikel 20 Polizeigewahrsam

1 Die Kantonspolizei kann Personen in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a) diese Personen sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;
b) sie wegen ihres Zustands oder ihres Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden;
c) dies notwendig ist, um den Vollzug einer Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft sicherzustellen, die durch die zuständige Instanz angeordnet wurde;
d) dies notwendig ist, um den Vollzug einer Wegweisung oder eines Rück - kehrverbots sicherzustellen, die oder das durch die zuständige Instanz angeordnet wurde.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Mass - nahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrich - tigen zu lassen.
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
6 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
7 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
6

Artikel 21 Ausschreibung

1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn
a) die Voraussetzungen für eine Vorführung, einen polizeilichen Gewahrsam oder eine Verhaftung gegeben sind;
b) der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
c) ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbre - chen oder Vergehen begehen oder bereite ein solches vor;
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
e) sie vermisst wird; oder
f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

Artikel 22 Wegweisung und Fernhaltung

1 Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie:
a) Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
b) verbieten, dass bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete betreten werden;
c) verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten aufzuhalten.
3 Sie kann die Wegweisung und die Fernhaltung mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.

Artikel 23 Observation

1 Die Kantonspolizei kann mit schriftlicher Bewilligung der Polizei - kommandantin oder des Polizeikommandanten Personen und Sachen an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten offen oder verdeckt beob - achten und dabei Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen machen, wenn dies dazu dient, Straftaten zu verhindern oder aufzudecken und wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen oder erschwert wären.
2 Als allgemein zugängliche Orte gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem unbeschränkten Benutzerkreis offenstehen. 7
3 Hat die Observation zwei Wochen gedauert, so ist die Staatsanwaltschaft zu informieren. Die Observation darf nur fortgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das bewilligt. 8
4 Die von der Observation direkt betroffenen Personen werden nach Abschluss über die Massnahme informiert, sofern der Erfolg der Mass - nahme dadurch nicht gefährdet wird.
5 Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 9 . 10

Artikel 24 11 Verdeckte Vorermittlung

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Erken - nung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung an allgemein zugänglichen Orten, insbesondere auch in öffentlichen elektroni - schen Datennetzen (Internet) anordnen, wenn
a) aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine in

Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

12 genannte Straftat voraussichtlich begangen werden soll;
b) die Schwere der Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt; und;
c) andere Massnahmen aussichtslos wären.
2 Als verdeckt Vorermittelnde können auch Angehörige eines anderen Polizeikorps eingesetzt werden oder Personen, die vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragt werden.
3 Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
4 Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Geneh - migung durch das Zwangsmassnahmengericht.
8 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
9 SR 312.0
10 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
11 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
12 SR 312.0
8
5 Im Übrigen gelten die Artikel 287 bis 298 der Schweizerischen Strafpro - zessordnung 13 sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.

Artikel 24a 14 Vertrauliche Quellen

Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Infor - manten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

Artikel 24b 15 Verdeckte Registrierung

Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.

Artikel 25 Durchsuchen von Personen

1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach einer anderen Bestimmung gegeben sind;
c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
d) das erforderlich ist, um ihre Identität festzustellen;
e) sie sich erkennbar in einem zurechnungsunfähigen Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforder - lich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzu - nehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
13 SR 312.0
14 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
15 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013). 9

Artikel 26 Durchsuchen von Sachen

1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf;
b) Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die wider - rechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
c) Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind.
2 Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.

Artikel 27 Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und

Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt;
c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen.
2 Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.

Artikel 28 Sicherstellung von Sachen und Tieren

a) Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
a) um eine Straftat zu verhindern;
b) um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren;
c) um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden.
2 Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sicher - gestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
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Artikel 29 b) Herausgabe

1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache oder das Tier wieder herauszugeben.
2 Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Artikel 30 c) Verwertung und Vernichtung

1 Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet werden, wenn:
a) die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird;
b) niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt;
c) die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert; oder
d) die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf getötet werden, wenn
a) die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensicht - lich übersteigen; oder
b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint.

Artikel 31 d) Kosten

1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
2 Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer ange - messenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.

Artikel 32 Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen

1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder 11
wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind.
2 Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
3 Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewah - rung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
4 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegen - stands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.

Artikel 33 Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen,

im öffentlich zugänglichen Raum und im Verkehr
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstal - tungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffent - lich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
3 In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
4 Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
5 Das Nähere ordnet der Landrat in einer Verordnung.
6 Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.

Artikel 34 Zuführung unmündiger, entmündigter oder

eingewiesener Personen Die Kantonspolizei kann unmündige, entmündigte oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen
12
Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen.

Artikel 35 Unmittelbarer Zwang

1 Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeord - nete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

Artikel 36 Fesselung

1 Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen;
b) fliehen oder befreit werden; oder
c) sich töten oder verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.

Artikel 37 Gebrauch der Schusswaffe

1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu errei - chen.
2 Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei;
b) um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeord - neten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
d) zur Befreiung von Geiseln; 13
e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Poli - zist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

Artikel 38 Verwendung von Gummigeschossen und

anderer geeigneter Mittel Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummi - geschosse oder andere geeignete Mittel, namentlich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Giftgesetzgebung vorbehalten.

4. Kapitel: MASSNAHMEN BEI HÄUSLICHER GEWALT

16 UND STALKING

Artikel 39 17 Häusliche Gewalt

Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.

Artikel 39a 18 Stalking

Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
16 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
17 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
18 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
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Artikel 39b 19 Anordnung

1 Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästi - genden Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
2 Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
3 Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsan - waltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.

Artikel 40 20 Vollzug

1 Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
2 Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach

Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 21

und über die Tatsache, dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder belästi - genden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte Person.
3 Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen - schutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen so bald als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde.

Artikel 41 22 Genehmigung

1 Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden die Verfügung zur Genehmigung ein.
2 Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine münd - liche Verhandlung anordnen.
19 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
20 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
21 SR 311.0
22 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013). 15
3 Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraus - setzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längs - tens zehn Tage verlängern oder beschränken.
4 Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist endgültig.

Artikel 42 Gerichtliche Schutzmassnahmen

1 Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmass - nahmen nach Artikel 28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs 23 respektive nach Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessord - nung 24 ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis zu dessen Entscheid. 25
2 Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.

5. Kapitel: POLIZEILICHE DATEN

Artikel 43 Grundsatz

Soweit dieses Gesetz oder die Schweizerische Strafprozessordnung 26 nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 27 .

Artikel 44 Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme

1 Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile kann sie bearbeiten, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.
23 SR 210
24 SR 272
25 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
26 SR 312.0
27 RB 2.2511
16

Artikel 45 Bekanntgabe von Daten

1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn das:
a) gesetzlich vorgesehen ist;
b) zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist; oder
c) für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
2 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
3 Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten. 28

Artikel 46 Vernichtung von Daten

Polizeiliche Daten sind zu vernichten:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
b) spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

6. Kapitel: ZUSAMMENARBEIT

Artikel 47 Grundsatz

Die Kantonspolizei arbeitet mit den Gemeinden sowie mit den Polizeibe - hörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

Artikel 48 Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung

1 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unter - stützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizei - kommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.
28 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013). 17
3 Es gilt das Recht am Einsatzort.

Artikel 49 Vollzugshilfe

1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugs - hilfe, wenn diese darum ersuchen.
2 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht. 6a. Kapitel: 29 POLIZEILICHE ERMITTLUNG

Artikel 49a Polizeiliches Ermittlungsverfahren als Teil

des Strafverfahrens
1 Das polizeiliche Ermittlungsverfahren als Teil des Strafverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 30 .
2 Die Polizei hat die Anweisungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen und deren Aufträge zu erfüllen.

Artikel 49b 31 ViCLAS-Konkordat

1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 32 .
3 Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstill - stands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme ist die Kantonspolizei zuständig (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
29 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
30 SR 312.0
31 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
32 SR 312.0
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4 Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereig - nisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit: a. die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen; b. die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen; c. die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion 33 den Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen.

7. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 50 Grundsatz

1 Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweck - mässig erfüllen kann.
2 Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion 34 unterstellt und wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
3 In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach den Weisungen der gerichtlichen Organe.

Artikel 51 Wohnsitz

Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstel - lungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohn - sitz vorschreiben.

Artikel 52 Handeln in dienstfreier Zeit

1 Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienst - lichem Handeln berechtigt.
2 Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erheb - liche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
33 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
34 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 19

8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 53 Verwaltungsgebühren

Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebüh - renverordnung 35 und des Gebührenreglements 36 .

Artikel 54 Abgeltung polizeilicher Leistungen

1 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kosten - pflichtig.
2 Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a) von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen;
b) von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsak - tionen; 37
c) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
d) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen;
e) von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben.
3 Der Umfang des Kostenersatzes entspricht in der Regel den Vollkosten des Aufwands. Die zuständige Direktion 38 legt in ihrer Tarifordnung die Ansätze fest. 39

Artikel 55 Belohnung und Vorzeigegeld

Die zuständige Direktion 40 kann eine angemessene Belohnung in Aussicht und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
35 RB 3.2512
36 RB 3.2521
37 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
38 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
40 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 56 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

1 Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursa - chern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.

9. Kapitel: POLIZEILICHE AUFGABEN DER GEMEINDEN

Artikel 57 Aufgaben

1 Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2 Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben vorbehalten.

Artikel 58 Organe

Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemein - depolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.

10. Kapitel: PRIVATE SICHERHEITSDIENSTE

1. Abschnitt: Gewaltmonopol

Artikel 59 Hoheitliche Befugnisse

1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten recht - mässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Mass - nahmen nach diesem Gesetz.
2 Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden. 21
2. Abschnitt: Bewilligung

Artikel 60 Bewilligungspflicht

1 Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will, benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion 41 .
2 Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
a) als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist;
b) Objekt- oder Personenschutz anbietet;
c) Werttransporte durchführt;
d) Alarmempfangszentralen betreibt;
e) Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt.
3 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
4 Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkraft - treten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.

Artikel 61 Erteilung und Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person nachweist, dass sie:
a) handlungsfähig ist;
b) das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat;
c) in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist;
d) gut beleumundet ist;
e) eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt.
2 Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direk - tion 42 kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
41 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
42 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22
oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direk - tion 43 eine Verwarnung aussprechen.

Artikel 62 Rechte und Pflichten aus der Bewilligung

Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnis - verweigerungsrecht;
b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte;
c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszu - stellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.

Artikel 62a 44 Gerichtliche Verbote

Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel 239 der Zivilprozessord - nung des Kantons Uri vom 23. März 1994 45 rechtskräftig verfügt worden sind, gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel 258 ZPO, wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.

Artikel 63 Aufsicht

Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 64 Übertragung von Aufgaben an Private

Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
43 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
44 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
45 RB 9.2211 23

11. Kapitel: BESONDERE VERANSTALTUNGEN

Artikel 65
1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
3 Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen ange - messenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestim - mungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.

12. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 66 Strafen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anord - nungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt;
b) bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist;
c) bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht;
d) einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht folgt;
e) ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet;
f) die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Stalking missachtet. 46
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts - pflege.
46 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
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13. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestim - mungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 68 Rechtsmittel

Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 47 angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Artikel 69 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann:Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
47 RB 2.2345 25
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