Vorherige Seite
    Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und... (410.132)
    1 - 27 - 8
    Nächste Seite
    CH - OW
    c. Schulpsychologischer Dienst 1 Der Schulpsychologische Dienst übernimmt während der Abklärungs phase die Fallführung. 2 Er sorgt als fallführende Instanz für die Evaluation einer angemessenen Sonderschulmassnahme und beantragt diese nach Anhörung aller Betei ligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen und der Schulleitung in Vertretung der Einwohnergemeinde, dem Amt für Volks- und Mittelschulen.

    Art. 15

    Durchführungsstelle 1 Die Durchführungsstelle übernimmt nach der Abklärungsphase die Fall führung und führt die bewilligte verstärkte Massnahme durch. 2 Sie sorgt unter Einbezug aller Beteiligten in angemessenen Abständen für eine Überprüfung der bewilligten Sonderschulmassnahme: a. bei integrativer Sonderschulung in der Regel alle ein bis zwei Jahre; b. bei separativer Sonderschulung in der Regel alle zwei bis vier Jahre.

    Art. 16

    Heilpädagogische Früherziehung 1 Bei Kindern mit Behinderungen, Entwicklungsverzögerungen, sowie Ent wicklungseinschränkungen und -gefährdungen im Vorschulalter (0 bis 6 Jahre) ist die heilpädagogische Früherziehung Abklärungs- und Durchfüh rungsstelle und hat die Fallführung inne. 7
    2 Ihre Zuständigkeit endet spätestens auf Ende Oktober des Schuljahres, in welchem das behandelte Kind in das erste Primarschuljahr eintritt. 3 Schlägt die heilpädagogische Früherziehung für die Einschulung ver stärkte Massnahmen vor, übergibt sie die Fallführung im Sinne des Vieraugenprinzips an den Schulpsychologischen Dienst.

    Art. 17

    Berufsberatung der Invalidenversicherung 1 Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Eingliederung von Jugendlichen mit einer Behinderung übernimmt bei Bedarf die Berufsberatung der Inva lidenversicherung spätestens nach Abschluss der obligatorischen Schul zeit bzw. des zwanzigsten Altersjahres die Fallführung. 2 Die Durchführungsstelle, der Schulpsychologische Dienst und die Berufs- und Weiterbildungsberatung des Kantons nehmen in enger Zu sammenarbeit rechtzeitig den Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern der IV-Stelle auf.

    Art. 18

    Kompetenzzentren für integrative Sonderschulung 1 Folgende Sonderschulinstitutionen und Dienststellen gelten für den Kanton als Kompetenzzentren für integrative Sonderschulung: a. Sonderschule Rütimattli, Sachseln, für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung; b. Sonderschule Rodtegg, Luzern, für Kinder und Jugendliche mit kör perlicher Behinderung; c. Sonderschule Hohenrain, Hohenrain, für Kinder und Jugendliche mit Hörbehinderung; d. Sonderschule Sonnenberg, Baar, für Kinder und Jugendliche mit Sehbehinderung; e. Logopädischer Dienst des Kantons für Kinder und Jugendliche mit Sprachbehinderung; f. Schulpsychologischer Dienst des Kantons für Kinder und Jugendli che mit Verhaltensbehinderung.

    Art. 19

    Zuständigkeiten 1 Integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. a dieser Ausfüh rungsbestimmungen werden als Verbundaufgabe durch die Schulleitung der Sonderschule Rütimattli, der Schulleitung der Volksschule und dem zuständigen Fachpersonal wahrgenommen. 8
    2 Das Fachpersonal für integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen wird durch die Einwohnerge meinde angestellt, durch die Schulleitung der Einwohnergemeinde ge führt, vom Kanton finanziert und von der Schulleitung der Sonderschule Rütimattli fachlich beraten, beaufsichtigt und in Zusammenarbeit mit der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung weitergebildet. 3 Integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. b bis d dieser Aus führungsbestimmungen werden durch die Kompetenzzentren selbststän dig durchgeführt und vom Kanton finanziert. 4 Bei integrativen Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. e und f dieser Ausführungsbestimmungen müssen die Kompetenzen im Einzelfall durch das Amt für Volks- und Mittelschulen bewilligt und einer geeigneten Fach person oder Institution übertragen werden.

    Art. 20

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren