Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und... (410.132)
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Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und Förderangebote

Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und Förderangebote vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenar beit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 1 ) , der Arti kel 9 bis 11 der Volksschulverordnung vom 16. März 2006 2 ) sowie des Sonderpädagogischen Konzepts für die Sonderschulung ab 2011 vom 19. Januar 2010 3 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , Artikel 77 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 (BiG) 5 ) , Artikel 10 Ab satz 3 Buchstabe b der Verordnung über Leistungsangebote in den Berei chen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 6 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten der Sonderpäda gogik: a. im Bereich der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung; b. im Bereich der Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit be sonderen pädagogischen Bedürfnissen, jedoch ohne Behinderung im Sinne von Buchstabe a. 1) GDB 410.9 2) GDB 412.11 3) www.schulen.ow.ch Suchstichwort: Sonderpädagogisches Konzept 4) GDB 101.0 5) GDB 410.1 6) GDB 410.13 (OGS 2010, 78) OGS 2010, 83

Art. 2

Grundsatz 1 Sowohl für Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Be dürfnissen wie auch mit einer Behinderung sind im Sinne von Art. 74 Abs. 1 beziehungsweise Art. 76 Abs. 2 BiG integrative Lösungen in der Volksschule separativen Lösungen in einer Spezialklasse oder in einer Sonderschulinstitution soweit möglich vorzuziehen. Ein Rechtsanspruch auf integrative Lösungen besteht jedoch nicht.

Art. 3

Anspruchsberechtigung 1 Anspruchsberechtigung auf sonderpädagogische Massnahmen besteht: a. im Bereich der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit fol genden Behinderungen: 1. Geistige Behinderungen; 2. Körperliche Behinderungen; 3. Sinnesbehinderungen (Hör- und Sehbehinderungen); 4. Sprachbehinderungen; 5. Verhaltensbehinderungen einschliesslich Formen des Autis mus. b. im Bereich der Förderangebote gemäss Art. 74 in Verbindung mit

Art. 73 BiG für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogi

schen Bedürfnissen, jedoch ohne Behinderung im Sinne von Buch stabe a. 2. Sonderpädagogik im Bereich der Sonderschulung 2.1. Definitionen und Angebote

Art. 4

Definitionen und Angebote der Sonderschulung a. Allgemeines 1 Massnahmen der Sonderschulung im Sinne von Art. 1 Bst. a dieser Aus führungsbestimmungen werden gemäss Art. 5 der interkantonalen Verein barung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik auch als „verstärkte Massnahmen“ bezeichnet. 2 Verstärkte Massnahmen können als integrative oder separative Sonder schulung durchgeführt werden. 2
3 Im Vorschulbereich gilt die heilpädagogische Früherziehung als Mass nahme der Sonderschulung. Sie wird in der Regel integrativ durchgeführt; das behandelte Kind kann seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort behal ten.

Art. 5

b. Angebote der separativen Sonderschulung 1 Als separative Sonderschulung gelten verstärkte Massnahmen, welche die Einweisung in eine Sonderschulinstitution erfordern. 2 Separative Sonderschulung wird bedarfsgerecht durchgeführt als: a. interne Sonderschulung in der Sonderschulinstitution (Sonderschu lung einschliesslich sozialpädagogischer Betreuung mit Übernach tung); b. externe Sonderschulung in der Sonderschulinstitution (Sonderschu lung einschliesslich sozialpädagogischer Tagesbetreuung, jedoch mit Übernachtung bei den Erziehungsberechtigten).

Art. 6

c. Angebote der integrativen Sonderschulung 1 Als integrative Sonderschulung gelten verstärkte Massnahmen, welche am Wohnort des Kindes innerhalb der Volksschule durchgeführt werden. 2 Folgende verstärkte Massnahmen sind im Sinne von Höchstansätzen als integrative Sonderschulung vorzusehen: a. pro Schülerin oder Schüler mit einer geistigen Behinderung: Vier bis maximal zehn heilpädagogische Wochenlektionen einschliesslich Unterstützung und Beratung der Bezugspersonen; b. pro Schülerin oder Schüler mit einer körperlichen Behinderung und/ oder einer Sinnesbehinderung (Hör- und Sehbehinderungen): Unter stützung und Beratung der Bezugspersonen gemäss der mit der Durchführungsstelle vereinbarten Pauschale; c. pro Schülerin oder Schüler mit einer Sprachbehinderung: Eine bis maximal drei Wochenlektionen Logopädie einschliesslich Unterstüt zung und Beratung der Bezugspersonen; d. pro Schülerin oder Schüler mit einer Verhaltensbehinderung: Durch schnittlich eine Wochenstunde systemische Beratung, welche bei Bedarf mit heilpädagogischen Wochenlektionen und/oder sozialpä dagogischer Betreuung einschliesslich Unterstützung und Beratung der Bezugspersonen kombiniert werden kann. Der maximale finanzi elle Gesamtaufwand darf höchstens zwölf heilpädagogischen Wo chenlektionen entsprechen. 3
3 Bei Schülerinnen und Schülern, die eine körperliche Behinderung, eine Sinnesbehinderung oder eine Sprachbehinderung (Buchstaben b und c) haben, können zusätzlich maximal sechs heilpädagogische Wochenlek tionen bewilligt werden, wenn erhebliche und umfassende Lernschwä chen ursächlich auf die Behinderung zurückzuführen sind. 4 In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Bildungs- und Kulturde partement über eine höhere Dotation der verstärkten Massnahmen ge mäss den Absätzen 2 und 3. 2.2. Ressourcen

Art. 7

Personaleinsatz für die Sonderschulung a. Allgemeines 1 Die Aufgaben im Bereich der Sonderschulung werden grundsätzlich von behinderungsspezifisch ausgebildetem Fachpersonal (Fachpersonal) und nicht behinderungsspezifisch ausgebildetem Personal (zusätzliches Per sonal) gemeinsam wahrgenommen.

Art. 8

b. bei separativer Sonderschulung 1 Bei separativer Sonderschulung fällt der Einsatz von Fachpersonal und zusätzlichem Personal in die Zuständigkeit der verantwortlichen Sonder schulinstitution.

Art. 9

c. bei integrativer Sonderschulung 1 Bei integrativer Sonderschulung wird für die Durchführung der verstärk ten Massnahmen Fachpersonal eingesetzt. 2 Ergänzend zum Fachpersonal muss zur Unterstützung der integrativen Sonderschulung zusätzliches Personal eingesetzt werden, wenn die Klas sengrösse 16 bis 18 Schülerinnen und Schüler übersteigt oder wenn die Schülerin bzw. der Schüler mit einer Behinderung für die Teilnahme am Unterricht eine unterstützende bzw. beaufsichtigende Begleitung benötigt. 3 Als Fachpersonal gelten: a. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen; b. heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher; c. Logopädinnen und Logopäden; d. Audiopädagoginnen und Audiopädagogen; 4
e. weitere ausgewiesene Fachpersonen, die sich für die Durchführung verstärkter Massnahmen eignen – insbesondere systemisch ausge bildete Beraterinnen und Berater bei Verhaltensbehinderungen. 4 Als zusätzliches Personal gelten: a. Klassenassistenzen (Lehrpersonen ohne behinderungsspezifische Fachausbildung); b. Klassenhilfen (Personen ohne pädagogische Ausbildung). 5 Ebenfalls als zusätzliches Personal gilt das Personal der Schulleitung bzw. Schuladministration, welches während der Durchführung der integra tiven Sonderschulmassnahme mit der Fallführung betraut wird.

Art. 10

Finanzierung des Personals bei integrativer Sonderschulung 1 Das Fachpersonal wird vom Kanton finanziert 2 Das zusätzliche Personal wird von der Einwohnergemeinde, welche die integrative Sonderschulung in ihrer Volksschule durchführt, finanziert. 3 Der Einwohnergemeinde obliegt auch die Finanzierung des Fachperso nals, wenn diesem Aufgaben des zusätzlichen Personals gemäss Art. 9 Abs. 2 und 5 dieser Ausführungsbestimmungen zugewiesen werden.

Art. 11

Verhältnismässigkeit der integrativen Sonderschulung 1 Die integrative Sonderschulung gewährleistet für die Schülerin oder den Schüler mit einer Behinderung eine bedarfsgerechte Förderung und Betreuung. Im Einzelfall ist abzuwägen, ob die Chancen für eine positive persönliche Entwicklung und die erstmalige berufliche Eingliederung län gerfristig besser mit integrativen oder separativen Massnahmen intakt bleiben. 2 Grundsätzlich fördern Kanton und Einwohnergemeinden im Rahmen ih rer Zuständigkeiten eine integrative Haltung und integratives Fachwissen des Schulpersonals. 3 Die Möglichkeiten und Grenzen des integrierenden Umfeldes und der Schulorganisation sind jedoch zu berücksichtigen, das heisst: Eine inte grative Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinde rung kann nur durchgeführt werden, wenn: a. die Erziehungsberechtigten, die Schulleitung und die beteiligten Lehrpersonen ihr Einverständnis geben; b. das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht; 5
c. der Unterricht und der Schulbetrieb ohne längerfristige und schwere Beeinträchtigung durchgeführt werden kann; d. die integrative Sonderschulung in den vor Ort vorhandenen infra strukturellen Gegebenheiten stattfinden kann. 4 Der Aufwand der Einwohnergemeinde für Klassenassistenzen und Klas senhilfen soll in der Regel einen Drittel des kantonalen Aufwandes für Fachpersonal nicht übersteigen. 5 Der Gesamtaufwand für integrative Sonderschulung darf den voraus sichtlichen Gesamtaufwand für eine separative Sonderschulung weder für den Kanton noch für die Einwohnergemeinde übersteigen. 2.3. Zuständigkeiten

Art. 12

Abklärungsverfahren a. Allgemeines 1 Der Bedarf für verstärkte Massnahmen wird von der Abklärungsstelle grundsätzlich mit Hilfe des standardisierten Abklärungsverfahrens der schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz EDK festgestellt. 2 Eine verstärkte Massnahme wird dem Kind bzw. Jugendlichen mit einer Behinderung als individuell zugesprochene Massnahme bewilligt. 3 Verstärkte Massnahmen werden im Vieraugenprinzip diagnostiziert, das heisst: a. Bewilligungsinstanz und Abklärungsstelle dürfen nicht identisch sein; b. Abklärungsstelle und Durchführungsstelle dürfen nicht identisch sein. 4 Bewilligungsinstanz ist das Amt für Volks- und Mittelschulen. 5 Abklärungsstelle ist der Schulpsychologische Dienst bzw. bei somati schen Behinderungsarten (z.B. Hör- und Sehbehinderungen, Körperbe hinderungen, Mehrfachbehinderungen) eine medizinische Fachstelle. 6 Durchführungsstelle ist die mit der Durchführung der verstärkten Mass nahme betraute Institution oder Fachperson.

Art. 13

b. Ausnahmen 1 Das Vieraugenprinzip gilt nicht, wenn: a. die Durchführungsstelle pauschal über einen Leistungsauftrag mit fester Pensengrösse finanziert wird (z.B. Heilpädagogische Früher ziehung); 6
b. die fachspezifische Abklärung nur durch die Durchführungsstelle gewährleistet werden kann (z.B. Logopädischer Dienst). In diesem Fall muss nach Möglichkeit die Dienststellenleitung als Abklärungs stelle und eine andere Fachperson als Durchführungsstelle walten. 2 Abklärung und Fallführung kann das Amt für Volks- und Mittelschulen in begründeten Ausnahmefällen an Dritte delegieren. 3 Durch private Fachpersonen ohne Bewilligung des Amts für Volks- und Mittelschulen durchgeführte Abklärungen werden nur anerkannt, wenn sie durch die zuständige kantonale Abklärungsstelle überprüft und bei Bedarf ergänzt worden sind. 4 Die Durchführung verstärkter Massnahmen durch private Fachpersonen wird vom Kanton nur in begründeten Fällen finanziert. Die Massnahme muss insbesondere vom Amt für Volks- und Mittelschulen auf Antrag der kantonalen Abklärungsstelle vor Behandlungsbeginn bewilligt sein.

Art. 14

c. Schulpsychologischer Dienst 1 Der Schulpsychologische Dienst übernimmt während der Abklärungs phase die Fallführung. 2 Er sorgt als fallführende Instanz für die Evaluation einer angemessenen Sonderschulmassnahme und beantragt diese nach Anhörung aller Betei ligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen und der Schulleitung in Vertretung der Einwohnergemeinde, dem Amt für Volks- und Mittelschulen.

Art. 15

Durchführungsstelle 1 Die Durchführungsstelle übernimmt nach der Abklärungsphase die Fall führung und führt die bewilligte verstärkte Massnahme durch. 2 Sie sorgt unter Einbezug aller Beteiligten in angemessenen Abständen für eine Überprüfung der bewilligten Sonderschulmassnahme: a. bei integrativer Sonderschulung in der Regel alle ein bis zwei Jahre; b. bei separativer Sonderschulung in der Regel alle zwei bis vier Jahre.

Art. 16

Heilpädagogische Früherziehung 1 Bei Kindern mit Behinderungen, Entwicklungsverzögerungen, sowie Ent wicklungseinschränkungen und -gefährdungen im Vorschulalter (0 bis 6 Jahre) ist die heilpädagogische Früherziehung Abklärungs- und Durchfüh rungsstelle und hat die Fallführung inne. 7
2 Ihre Zuständigkeit endet spätestens auf Ende Oktober des Schuljahres, in welchem das behandelte Kind in das erste Primarschuljahr eintritt. 3 Schlägt die heilpädagogische Früherziehung für die Einschulung ver stärkte Massnahmen vor, übergibt sie die Fallführung im Sinne des Vieraugenprinzips an den Schulpsychologischen Dienst.

Art. 17

Berufsberatung der Invalidenversicherung 1 Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Eingliederung von Jugendlichen mit einer Behinderung übernimmt bei Bedarf die Berufsberatung der Inva lidenversicherung spätestens nach Abschluss der obligatorischen Schul zeit bzw. des zwanzigsten Altersjahres die Fallführung. 2 Die Durchführungsstelle, der Schulpsychologische Dienst und die Berufs- und Weiterbildungsberatung des Kantons nehmen in enger Zu sammenarbeit rechtzeitig den Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern der IV-Stelle auf.

Art. 18

Kompetenzzentren für integrative Sonderschulung 1 Folgende Sonderschulinstitutionen und Dienststellen gelten für den Kanton als Kompetenzzentren für integrative Sonderschulung: a. Sonderschule Rütimattli, Sachseln, für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung; b. Sonderschule Rodtegg, Luzern, für Kinder und Jugendliche mit kör perlicher Behinderung; c. Sonderschule Hohenrain, Hohenrain, für Kinder und Jugendliche mit Hörbehinderung; d. Sonderschule Sonnenberg, Baar, für Kinder und Jugendliche mit Sehbehinderung; e. Logopädischer Dienst des Kantons für Kinder und Jugendliche mit Sprachbehinderung; f. Schulpsychologischer Dienst des Kantons für Kinder und Jugendli che mit Verhaltensbehinderung.

Art. 19

Zuständigkeiten 1 Integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. a dieser Ausfüh rungsbestimmungen werden als Verbundaufgabe durch die Schulleitung der Sonderschule Rütimattli, der Schulleitung der Volksschule und dem zuständigen Fachpersonal wahrgenommen. 8
2 Das Fachpersonal für integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen wird durch die Einwohnerge meinde angestellt, durch die Schulleitung der Einwohnergemeinde ge führt, vom Kanton finanziert und von der Schulleitung der Sonderschule Rütimattli fachlich beraten, beaufsichtigt und in Zusammenarbeit mit der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung weitergebildet. 3 Integrative Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. b bis d dieser Aus führungsbestimmungen werden durch die Kompetenzzentren selbststän dig durchgeführt und vom Kanton finanziert. 4 Bei integrativen Sonderschulungen gemäss Art. 18 Bst. e und f dieser Ausführungsbestimmungen müssen die Kompetenzen im Einzelfall durch das Amt für Volks- und Mittelschulen bewilligt und einer geeigneten Fach person oder Institution übertragen werden.

Art. 20

Regelung der Anstellungsverhältnisse bei vorzeitiger Been digung der integrativen Sonderschulung 1 Muss die integrative Sonderschulung beispielsweise infolge Wechsels von integrativer zu separativer Sonderschulung vor Ablauf des Arbeitsver trags des zuständigen Fachpersonals vorzeitig beendet werden, bestehen folgende Möglichkeiten, das Anstellungsverhältnis zu regeln: a. Anpassung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einverständnis; b. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit neuem Auftrag für integrative Sonderschulung zulasten des Kantons, notfalls in einer anderen Gemeinde; c. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit neuen Aufgaben im Auftrag und zulasten der Einwohnergemeinde. 2 Ist keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich, kann notfalls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden. In diesem Fall tragen Kanton und Einwohnergemeinde die Kosten bis zum Kündigungstermin je hälftig. 3 Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind integrative Sonderschu lungen gemäss Art. 19 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Privatschulen anstelle von Sonderschulinstitutionen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann in Ausnahmefällen gemäss

Art.

2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Behindertenförderung eine Privatschule anstelle von Sonderschulinstitutionen mit der Durchfüh rung von separativen Sonderschulmassnahmen beauftragen. 9
2 Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensbe hinderungen, wenn innerhalb nützlicher Frist keine geeigneten Sonder schulplätze zur Verfügung stehen. 3 Die Platzierung von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderun gen in Privatschulen ist ausgeschlossen. 4 Das Amt für Volks- und Mittelschulen entscheidet, welche Privatschulen als Durchführungsstelle für separative Sonderschulung anstelle von Sonderschulinstitutionen in Frage kommen. 3. Sonderpädagogik im Bereich der Förderangebote

Art. 22

Besondere pädagogische Bedürfnisse 1 Als Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gelten sowohl Kinder mit Lerndefiziten, wie auch Kinder, die zu weitergehenden Leistun gen fähig sind (Begabtenförderung) und deren besonderer Schulungsbe darf nicht im 2. Abschnitt dieser Ausführungsbestimmungen Sonderpäda gogik im Bereich der Sonderschulung geregelt ist. 2 Besondere pädagogische Bedürfnisse sind nach einem ganzheitlichen Förderverständnis in allen Bereichen (Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz) zu fördern. 3 Die Förderung besonderer pädagogischer Bedürfnisse ist Sache der Einwohnergemeinde.

Art. 23

Organisation der Förderangebote 1 Es sind zwei Schulformen von integrativer Förderung zulässig: a. Integrative Förderung mit bedarfsgerechter Verteilung der heilpädagogischen Ressourcen auf alle Stufen und Klassen; b. Integrative Förderung in „Integrativen Mehrjahrgangsklassen“, wel chen eine Heilpädagogin oder ein Heilpädagoge mit etwa fünfzig Stellenprozent zugeordnet ist. Die übrigen Klassen erhalten gemein sam ein schwächer dotiertes heilpädagogisches Pensum. 2 Integrative Mehrjahrgangsklassen umfassen in der Regel maximal 16 Schülerinnen und Schüler, wovon etwa vier besondere pädagogische Bedürfnisse aufweisen dürfen. 3 Beide Schulformen von integrativer Förderung verfügen insgesamt in etwa über den gleichen Pensenpool für integrative Förderung. 10
4 Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt eine Arbeitsgruppe für inte grative Schulungsformen zur Koordination, Qualitätssicherung und Wei terentwicklung der integrativen Schulungsformen. Die Einwohnergemein de entsendet je eine verantwortliche Fachperson für integrative Schu lungsformen in die Arbeitsgruppe.

Art. 24

Anspruchsberechtigung für Förderangebote 1 Die Einwohnergemeinde stellt gemäss Art. 73 und 74 BiG Förderange bote für folgende besonderen pädagogischen Bedürfnisse sicher: a. Lernbehinderungen; b. Lernstörungen; c. Entwicklungsverzögerungen; d. Verhaltensauffälligkeiten; e Begabtenförderung; f. Teilleistungsschwächen (Legasthenie/Dyskalkulie); g. Deutsch als Zweitsprache.

Art. 25

Zuständigkeiten 1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Organisation, Evaluation und Weiterentwicklung der Förderangebote. 2 Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Schulung, Förderung und Beratung der ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. 3 Die Lehrperson für schulische Heilpädagogik bzw. für integrative Förde rung ist verantwortlich für die Durchführung der Förderangebote ein schliesslich Unterstützung und Beratung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten. 4 Die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler mit be sonderem Förderbedarf werden in den Entscheidungsprozess bezüglich Fördermassnahmen einbezogen und nehmen an den Standortgesprä chen teil. 11

Art. 26

Verteilung der Ressourcen 1 Die Einwohnergemeinde stellt den Schulen pro 80 bis 110 Schülerinnen und Schüler beziehungsweise vier bis sechs Bezugsklassen ein Vollpen sum einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädago gen für die Förderangebote gemäss Art. 24 Abs. a bis f dieser Ausfüh rungsbestimmungen zur Verfügung. 2 Davon werden für die Begabtenförderung etwa sieben bis zehn Prozent bzw. zwei bis drei Lektionen eines 100-Prozent-Pensums für Förderange bote eingesetzt. 3 Die Indikation für die Behandlung von Teilleistungsschwächen, insbe sondere von Legasthenien, wird vom Schulpsychologischen Dienst fest gestellt. Für die Behandlung passt die Einwohnergemeinde das heilpädagogische Pensum für die Förderangebote bedarfsgerecht an. 4 Zusätzlich zum Pensum für schulische Heilpädagogik trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Deutsch als Zweitsprache (Art. 24 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen). 5 Die gemäss Anhang 1 Ziff. 2.5 und 2.7 der Lehrpersonenverordnung vom 25. April 2008 gewährte Reduktion der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrpersonen für integrative Förderung ist für fachspezifische Bespre chungen mit den Klassenlehrpersonen einzusetzen. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27

Vollzugsrichtlinien 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann nach Bedarf Vollzugsrichtli nien zu weiteren Einzelheiten der Sonderpädagogik, insbesondere zu den Förderangeboten, erlassen.

Art. 28

Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Das Reglement des Erziehungsrates für die Integration von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen in Kindergarten und Volks schule vom 29. Januar 2004 7 ) wird aufgehoben.

Art. 29

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 7) Nicht veröffentlicht 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 83 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 83 14
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