Vorherige Seite
    REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (3.2214)
    1 - 28 - 9
    Nächste Seite
    CH - UR
    1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende dem Amt für Steuern die Quellensteuerab - rechnung von allen quellenbesteuerten Personen entweder über das einheitliche elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Die Quellensteuerabrechnung (ELM) ist monatlich zu übermitteln.
    2 Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch das Amt für Steuern in Rechnung gestellt.
    3 Nach Rechnungsstellung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.

    Artikel 21 Bezugsprovision

    1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 Prozent vom gesamten Quellensteuerbetrag für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
    2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
    3 Die Bezugsprovision ist vom Kanton, den Einwohner- und Kirchgemeinden gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen.
    4 Das Amt für Steuern kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
    8

    Artikel 22 Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und

    Arbeitnehmer Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach
    Artikel 19 dem Amt für Steuern.

    Artikel 23 Interkantonales Verhältnis

    Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Artikel 118 Absatz 4 StG infolge Wegzug in einen anderen Kanton nicht im Kanton Uri steuerpflichtig, überweist das Amt für Steuern die abgelieferten Quellensteuern an den zur Besteuerung befugten Kanton.

    Artikel 24 Rückerstattung

    1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerbetrag vorgenommen und hierfür bereits mit dem Amt für Steuern abgerechnet, so kann dieses den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
    2 Hat eine quellensteuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfes - sion bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs zurückfordern.

    Artikel 25 Aufteilung

    1 Massgeblich für die Aufteilung des Quellensteuerbetrags ist der Bruttoer - trag nach Abzug der Bezugsprovision gemäss Artikel 21.
    2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirche oder deren Kirchgemeinde.
    3 Die Aufteilung des Kirchensteueranteils bestimmt sich nach den konfessio - nellen Anteilen der Bevölkerung.
    4 Die Finanzdirektion legt den Verteiler nach Artikel 87 Absatz 4 StG fest.

    Artikel 26 Abrechnung mit dem Bund

    Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer und liefert diese dem Bund ab. 9
    5. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

    Artikel 27 Anwendbares Recht

    Sofern sich aus Artikel 43 StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieses Reglements sinnge - mäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

    Artikel 28 Besteuerungsgrundlage

    Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

    Artikel 29 Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder

    den Arbeitgeber
    1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zustän - dige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren