REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren
                            REGLEMENT  über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren  (Quellensteuerreglement; QStR)  (vom 17.  November  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  43 Absatz  6 und 125 des Gesetzes vom 26. September  2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz; StG)  2   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 bzw. 139 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
                            14.  Dezember  1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement führt die Vorschriften über die Quellenbesteuerung im  Kanton Uri gemäss den Artikeln 100 ff. StG und über das vereinfachte  Abrechnungsverfahren gemäss Artikel  43 StG näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Steuerbare Leistungen
                            1  Überwälzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung  die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt sie oder er  damit eine zusätzliche Leistung. Diese Leistung ist zum Bruttolohn zu  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern richtet sich nach  den Ansätzen der eidgenössischen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anwendbare Quellensteuertarife
                            1  Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art.  100 ff.  StG) bestimmt die Finanzdirektion die anwendbaren Steuertarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 27. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 642.11  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen  für den Quellensteuerabzug angewendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tarifcode A für Alleinstehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder  tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit  Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt  zusammenleben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbs  -  tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten  erwerbstätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Tarifcode E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren  nach den Artikeln 27 bis 30 besteuert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tarifcode G für Ersatzeinkünfte nach Artikel  5, die nicht über die Arbeit  -  geberin oder den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person  ausbezahlt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Tarifcode H für Alleinerziehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder  tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern  oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt  zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Tarifcode L für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem  Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung  auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen  (DBA-D)  4  , die die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Tarifcode M für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,  die die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Tarifcode N für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,  die die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Tarifcode P für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,  die die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Tarifcode Q für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,  die die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
                            1  Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,  Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuld  -  nerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 0.672.913.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ungeachtet allfälliger Einwände (Art.  120 StG) oder Lohnpfändungen  abziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes  werden nach den Verhältnissen zu  Beginn der Steuerperiode oder der Steu  -  erpflicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das anwendbare Verfahren und die Ansätze zur Berechnung der Quellen  -  steuer richten sich nach den Regelungen der eidgenössischen Steuerver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ersatzeinkünfte
                            Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhält  -  nissen sowie aus Kranken- , Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche  -  rung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten  und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
                            1  Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer oder einem  nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder Schuldner der steuer  -  baren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen  Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeit  -  gebers getragen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern unter  verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der  Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine ausländische Personalverleiherin oder Personalverleiher im Wider  -  spruch zu Artikel  12 Absatz  2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes  5   Personal  an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der  Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz  oder Aufenthalt in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1  Eine Person wird nach Artikel  104 Absatz  1 Buchstabe  a StG für ihr  gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 823.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem  Steuerjahr mindestens 120  000  Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die  Einkünfte nach Artikel  101 Absatz  2 Buchstabe  a und b StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweiverdiener-Ehepaare werden für ihr gesamtes Einkommen und  Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen  von Ehefrau oder Ehemann in einem Steuerjahr mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  000  Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellen  -  steuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoein  -  kommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  000  Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich  oder rechtlich trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbe  -  trags nach Artikel  61 Absatz  4 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1  Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Amt für Steuern bis zum 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um  Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für ihr  gesamtes Einkommen und Vermögen einreichen. Ein gestellter Antrag kann  nicht mehr zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Ehegatten, die  nach Artikel  105 StG auf Antrag ordentlich veranlagt wurden, werden bis  zum Ende der Quellensteuerpflicht für ihr gesamtes Einkommen und  Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Regelung von Härtefällen
                            1  Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge  nach Artikel  38 Absatz  1 Buchstabe  c StG leisten und bei denen der Tarif  -  code A, B, C oder H angewendet wird, kann das Amt für Steuern zur Milde  -  rung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge  bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes  berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf  Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträg  -  lich ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der  Quellensteuerpflicht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen
                            Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerpe  -  riode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Niederlassungsbewilligung erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilli  -  gung heiratet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Nieder  -  lassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der  Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbe
                            -  steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterliegt ein Einkommen innerhalb der Steuerperiode zunächst der  ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuer  -  pflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteu  -  erpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einer  Ehefrau oder einem Ehemann mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlas  -  sungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen  ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn  des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung  sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz  oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische  Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der  Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässig
                            -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Person, die nach den Artikeln 5 Absatz  1 oder 6 Absatz  1 StG steuer  -  pflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Brutto  -  einkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des  Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Amt  für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs  schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen  Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückge  -  zogen werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Steuern prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteu  -  erpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässig  -  keit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 18 bis 22 und 24 bis 28 StG  zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der  Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                            1  Das Amt für Steuern kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von  Amtes wegen durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete  Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten  der steuerpflichtigen Person vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von  Amtes wegen gilt Artikel  188 StG über die Veranlagungsverjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Refe
                            -  rentinnen und Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künst  -  lern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten  gelten die Einkünfte nach Artikel  107 Absatz  2 StG, dividiert durch die Zahl  der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte  sowie Naturalleistungen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle von der Veranstalterin oder dem Veranstalter übernommenen  Spesen, Kosten und Quellensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder  schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche  Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellen  -  steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
                            Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubige  -  rinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forde  -  rungen nach Artikel  109 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quel  -  lensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von
                            Renten aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unter  -  liegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und  Empfängern nach den Artikeln 110 und 111 StG der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen  Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der  steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder  des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von
                            Kapitalleistungen aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und  Empfänger nach den Artikeln 110 und 111 StG unterliegen ungeachtet  staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die  Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag  bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des  anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im  Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort  ansässige Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Meldepflicht anderer Behörden
                            Die Behörden, insbesondere das Amt für Arbeit und Migration und die  Verwaltung der Einwohnergemeinden, sind verpflichtet, dem Amt für  Steuern umgehend quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuer
                            -  baren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art.  117  StG) ist verpflichtet, die notwendigen Abklärungen für die korrekte Steuerer  -  hebung vorzunehmen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht  und welcher Tarifcode nach Artikel  3 anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss dem  Amt für Steuern Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuer  -  pflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die  Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen auf dem  dafür vorgesehenen Formular melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung  die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstel  -  lungen, Eintritte, Mutationen und Austritte mittels monatlicher Abrechnung  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Abrechnung und Zahlungsfristen
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30  Tagen nach Quartalsende dem Amt für Steuern die Quellensteuerab  -  rechnung von allen quellenbesteuerten Personen entweder über das  einheitliche elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür  vorgesehenen Formular einzureichen. Die Quellensteuerabrechnung (ELM)  ist monatlich zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die  geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch das  Amt für Steuern in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Rechnungsstellung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bezugsprovision
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine  Bezugsprovision von 2 Prozent vom gesamten Quellensteuerbetrag für den  Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder  deren Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision höchstens 50 Franken  pro Kapitalleistung für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und  die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezugsprovision ist vom Kanton, den Einwohner- und Kirchgemeinden  gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Steuern kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen,  wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die  Verfahrenspflichten verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und
                            Arbeitnehmer  Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder  dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für  die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder  der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19 dem Amt für Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Interkantonales Verhältnis
                            Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Artikel  118 Absatz  4 StG  infolge Wegzug in einen anderen Kanton nicht im Kanton Uri steuerpflichtig,  überweist das Amt für Steuern die abgelieferten Quellensteuern an den zur  Besteuerung befugten Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Rückerstattung
                            1  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu  hohen Quellensteuerbetrag vorgenommen und hierfür bereits mit dem Amt  für Steuern abgerechnet, so kann dieses den Differenzbetrag direkt der  steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine quellensteuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfes  -  sion bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer  beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden  Jahrs zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufteilung
                            1  Massgeblich für die Aufteilung des Quellensteuerbetrags ist der Bruttoer  -  trag nach Abzug der Bezugsprovision gemäss Artikel  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen  Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde  und die Landeskirche oder deren Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung des Kirchensteueranteils bestimmt sich nach den konfessio  -  nellen Anteilen der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzdirektion legt den Verteiler nach Artikel  87 Absatz  4 StG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Abrechnung mit dem Bund
                            Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle  erhobene direkte Bundessteuer und liefert diese dem Bund ab.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Anwendbares Recht
                            Sofern sich aus Artikel  43 StG und aus den Bestimmungen dieses  Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG über die  Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieses Reglements sinnge  -  mäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Besteuerungsgrundlage
                            Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom  Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder
                            den Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zustän  -  dige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über  die Alters- und Hinterlassenenversicherung  6   über das vereinfachte  Abrechnungsverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz  oder Wohnsitz im Kanton Uri auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin  nicht abgeliefert, erstattet diese dem Kanton Meldung. Das Amt für  Finanzen bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
                            Die AHV-Ausgleichskasse erhebt und überweist die einkassierten Steuer  -  zahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im  Kanton Uri nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision dem Amt für  Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungs  -  verfahren vom 5.  Juni  2012.  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.2214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Übergangsbestimmung
                            Die Quellensteuern der Steuerperiode 2020 und ältere sind nach den  damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2021 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.  11