REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren
REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement; QStR) (vom 17. November 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 43 Absatz 6 und 125 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz; StG) 2 und
Artikel 104 bzw. 139 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement führt die Vorschriften über die Quellenbesteuerung im Kanton Uri gemäss den Artikeln 100 ff. StG und über das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 43 StG näher aus.
Artikel 2 Steuerbare Leistungen
1 Überwälzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt sie oder er damit eine zusätzliche Leistung. Diese Leistung ist zum Bruttolohn zu rechnen.
2 Die Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern richtet sich nach den Ansätzen der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Artikel 3 Anwendbare Quellensteuertarife
1 Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 100 ff. StG) bestimmt die Finanzdirektion die anwendbaren Steuertarife.
1 AB vom 27. November 2020
2 RB 3.2211
3 SR 642.11 1
2 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
a) Tarifcode A für Alleinstehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b) Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbs - tätig ist;
c) Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
d) Tarifcode E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 27 bis 30 besteuert werden;
e) Tarifcode G für Ersatzeinkünfte nach Artikel 5, die nicht über die Arbeit - geberin oder den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden;
f) Tarifcode H für Alleinerziehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
g) Tarifcode L für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) 4 , die die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
h) Tarifcode M für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
i) Tarifcode N für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
j) Tarifcode P für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
k) Tarifcode Q für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen;
Artikel 4 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuld - nerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer
4 SR 0.672.913.62
2
ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 120 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steu - erpflicht gewährt.
3 Das anwendbare Verfahren und die Ansätze zur Berechnung der Quellen - steuer richten sich nach den Regelungen der eidgenössischen Steuerver - waltung.
Artikel 5 Ersatzeinkünfte
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhält - nissen sowie aus Kranken- , Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche - rung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Artikel 6 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer oder einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder Schuldner der steuer - baren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeit - gebers getragen wird;
b) eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
c) eine ausländische Personalverleiherin oder Personalverleiher im Wider - spruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes 5 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
2. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Artikel 7 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a StG für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt,
5 SR 823.11 3
wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a und b StG.
3 Zweiverdiener-Ehepaare werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehefrau oder Ehemann in einem Steuerjahr mindestens
120 000 Franken beträgt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellen - steuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoein - kommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von
120 000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbe - trags nach Artikel 61 Absatz 4 StG.
Artikel 8 Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Ehegatten, die nach Artikel 105 StG auf Antrag ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt.
Artikel 9 Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarif - code A, B, C oder H angewendet wird, kann das Amt für Steuern zur Milde - rung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträg - lich ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
4
Artikel 10 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen
Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerpe - riode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
a) die Niederlassungsbewilligung erhält;
b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilli - gung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Nieder - lassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Artikel 11 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbe
- steuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb der Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuer - pflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteu - erpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einer Ehefrau oder einem Ehemann mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlas - sungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
3. Abschnitt: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 12 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässig
- keit
1 Eine Person, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 1 StG steuer - pflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Brutto - einkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückge - zogen werden. 5
2 Das Amt für Steuern prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteu - erpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässig - keit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 18 bis 22 und 24 bis 28 StG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
Artikel 13 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Das Amt für Steuern kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 188 StG über die Veranlagungsverjährung.
Artikel 14 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Refe
- rentinnen und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künst - lern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 107 Absatz 2 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
a) die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
b) alle von der Veranstalterin oder dem Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellen - steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
Artikel 15 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubige - rinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forde - rungen nach Artikel 109 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quel - lensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
6
Artikel 16 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von
Renten aus Vorsorge
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unter - liegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikeln 110 und 111 StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Artikel 17 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 110 und 111 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:
a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellt; und
b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
4. Abschnitt: Verfahren
Artikel 18 Meldepflicht anderer Behörden
Die Behörden, insbesondere das Amt für Arbeit und Migration und die Verwaltung der Einwohnergemeinden, sind verpflichtet, dem Amt für Steuern umgehend quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.
Artikel 19 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuer
- baren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 117 StG) ist verpflichtet, die notwendigen Abklärungen für die korrekte Steuerer - hebung vorzunehmen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung 7
der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode nach Artikel 3 anwendbar ist.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss dem Amt für Steuern Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuer - pflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
3 Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstel - lungen, Eintritte, Mutationen und Austritte mittels monatlicher Abrechnung melden.
Artikel 20 Abrechnung und Zahlungsfristen
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende dem Amt für Steuern die Quellensteuerab - rechnung von allen quellenbesteuerten Personen entweder über das einheitliche elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Die Quellensteuerabrechnung (ELM) ist monatlich zu übermitteln.
2 Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch das Amt für Steuern in Rechnung gestellt.
3 Nach Rechnungsstellung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.
Artikel 21 Bezugsprovision
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 Prozent vom gesamten Quellensteuerbetrag für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
3 Die Bezugsprovision ist vom Kanton, den Einwohner- und Kirchgemeinden gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen.
4 Das Amt für Steuern kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
8
Artikel 22 Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach
Artikel 19 dem Amt für Steuern.
Artikel 23 Interkantonales Verhältnis
Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Artikel 118 Absatz 4 StG infolge Wegzug in einen anderen Kanton nicht im Kanton Uri steuerpflichtig, überweist das Amt für Steuern die abgelieferten Quellensteuern an den zur Besteuerung befugten Kanton.
Artikel 24 Rückerstattung
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerbetrag vorgenommen und hierfür bereits mit dem Amt für Steuern abgerechnet, so kann dieses den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
2 Hat eine quellensteuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfes - sion bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs zurückfordern.
Artikel 25 Aufteilung
1 Massgeblich für die Aufteilung des Quellensteuerbetrags ist der Bruttoer - trag nach Abzug der Bezugsprovision gemäss Artikel 21.
2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirche oder deren Kirchgemeinde.
3 Die Aufteilung des Kirchensteueranteils bestimmt sich nach den konfessio - nellen Anteilen der Bevölkerung.
4 Die Finanzdirektion legt den Verteiler nach Artikel 87 Absatz 4 StG fest.
Artikel 26 Abrechnung mit dem Bund
Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer und liefert diese dem Bund ab. 9
5. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Artikel 27 Anwendbares Recht
Sofern sich aus Artikel 43 StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieses Reglements sinnge - mäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Artikel 28 Besteuerungsgrundlage
Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Artikel 29 Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder
den Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zustän - dige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2 Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Uri auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese dem Kanton Meldung. Das Amt für Finanzen bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzge - bung.
Artikel 30 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Die AHV-Ausgleichskasse erhebt und überweist die einkassierten Steuer - zahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Uri nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision dem Amt für Finanzen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungs - verfahren vom 5. Juni 2012. 7 wird aufgehoben.
6 SR 831.101
7 RB 3.2214
10
Artikel 32 Änderung bisherigen Rechts
...
8
Artikel 33 Übergangsbestimmung
Die Quellensteuern der Steuerperiode 2020 und ältere sind nach den damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.
Artikel 34 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
8 Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 11
Feedback