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    Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.11)
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    Absolutes Mehr 1 Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Von der Zahl der abgege benen Stimm- oder Wahlzettel werden die ungültigen und leeren abgezo gen; die so ermittelte Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthö here ganze Zahl ist das absolute Mehr. *

    Art. 46a

    * Losziehung 1 Die Ziehung des Loses bei gleicher Stimmenzahl ist öffentlich und er folgt manuell. Zur Losziehung sind die Kandidierenden mit gleicher Stim menzahl einzuladen. 2 Sind in der gleichen Gemeinde Kandidaten gewählt, die aus verwandt schaftlichen Gründen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, so gilt jener mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. Bei Stim mengleichheit entscheidet der Gemeinderat durch Losziehung. 3 Wohnen die Kandidaten in verschiedenen Gemeinden, so entscheidet der Regierungsrat unabhängig von der erreichten Stimmenzahl durch Losziehung.

    Art. 47

    Protokoll 1 Das Stimmbüro hat über die Abstimmung ein Protokoll auszufertigen. 2 Dies enthält insbesondere: * a. * den Gegenstand, das Datum und den Ort der Abstimmung; b. * die Zahl der Stimmberechtigten; c. * die Zahl der brieflichen Stimmabgaben; d. * die Zahl der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel; e. * die Zahl der ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel; f. * die Zahl der in Betracht fallenden Stimm- und Wahlzettel; g. * die Aufteilung der in Betracht fallenden Stimmen nach JA und NEIN bzw. nach den Namen der Kandidaten, auf welche sie gefallen sind; h. * die Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Stimm büros. 3 Ein Doppel des Protokolls ist im Gemeindearchiv niederzulegen. 11

    Art. 48

    Mitteilung und Veröffentlichung * 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen meldet das Stimm büro das Gemeindeergebnis sofort der Staatskanzlei. * 2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die gemeldeten Gemeindeergebnisse am Abstimmungssonntag als provisorisches Kantonsergebnis. Sie kann sie zudem als kantonale Zwischenergebnisse bekannt geben. * 3 Das Stimmbüro überbringt das Protokoll entweder persönlich oder stellt es mit der Post zu. * 4 Die Staatskanzlei veröffentlicht das definitive Kantonsergebnis im nächs ten Amtsblatt (amtliche Veröffentlichung). * 5 Bei Gemeindeabstimmungen sorgt das Stimmbüro für die Veröffentli chung des Gemeindeergebnisses am Abstimmungssonntag und die Gemeindekanzlei für die Veröffentlichung im nächsten Amtsblatt. * 6 Gewählte werden bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen durch den Regierungsrat, bei Gemeindewahlen durch den Gemeinderat schrift lich benachrichtigt. *

    Art. 49

    Aufbewahrung 1 Das Stimmbüro bewahrt die Stimmrechtsausweise sowie die eingeleg ten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben gesondert von denjenigen der brieflichen auf. * 2 Auf Verlangen sind sie der Staatskanzlei zuzustellen. * 3 Die Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise sind bis zur Er wahrung bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist aufzubewahren. * 4 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen ordnet die Staats kanzlei, bei Gemeindeabstimmungen die Gemeindekanzlei, die Vernich tung an. * 5 Der Regierungsrat kann zum Zwecke der statistischen Auswertung wei tergehende Vorschriften erlassen. *

    Art. 49a

    * Erwahrung 1 Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Regierungsrat nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung). 2 Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 12
    4. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

    Art. 50

    Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderli chen Ausführungsbestimmungen.

    Art. 51

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