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    Zivilrechtspflegegesetz (221.100)
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    CH - AG
    1 ) ).

    § 269 III. Protokoll

    1 Für die Führung des Protokolls gelten die für die Einvernahme von Zeugen aufgestellten Vorschriften (§ 230).

    1.4.4. Stillstand des Verfahrens

    § 270 A. Unterbrechung des Verfahrens

    I. Tod einer Partei
    1 Stirbt eine Partei, wird das Verfahr en bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (Art. 567 ff., 588 ZGB 2 ) ) unterbrochen. Dringliche Fälle bleiben vorbehalten.

    § 271 II. Konkurs einer Partei

    1 Fällt eine Partei in Konkurs, wird das Verfahren nach den Vorschriften des Konkursrechtes unterbrochen (Art. 207 SchKG
    3 ) ).

    § 272 B. Aussetzung durch den Richter

    1 Der Richter kann das Verfahren aussetzen, wenn für den Entscheid der Ausgang eines anderen Rechtsstreite s erheblich sein kann oder wenn die Parteien in Vergleichsverhandlungen treten.
    1) SR 311.0
    2) SR 210
    3) SR 281.1
    2 Ausnahmsweise kann der Richter das Verfahren auch aussetzen, wenn dies aus andern zureichenden Gründen als geboten erscheint.
    3 Gegen den Entscheid, mit welchem das Verfahren ausgesetzt oder ein dahingehender Antrag einer Partei abge lehnt wird, kann Beschwerde geführt werden.

    1.4.5. Beendigung des Verfahrens

    1.4.5.1. Durch Urteil

    § 273 A. Endentscheid; Prozess- oder Sachurteil

    1 Das Verfahren wird durch einen Entscheid auf Nichteintreten auf die Klage (Prozessurteil) oder einen Entscheid über den Klageanspruch (Sachurteil) beendet.

    § 274 B. Selbstständiger Vor- oder Zwischenentscheid

    1 Der Richter kann ausnahmsweise a) einen die Prozessvoraussetz ung bejahenden Vorentscheid oder b) einen nicht zu einem Endurteil in der Sache führenden Zwischenentscheid über eine oder mehrere Fragen des St reitverhältnisses als selbstständigen Entscheid ausfällen.
    2 Voraussetzung ist, dass mit einer abweichenden obergerichtlichen Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart wird.

    § 275 C. Eröffnung

    I. Mündliche Eröffnung
    1 Das Urteil ist den anwesenden Part eien in der Regel mit kurzer Begründung mündlich zu eröffnen. Es ist auch in diesem Fall schriftlich zuzustellen.

    § 276 II. Schriftliche Zustellung

    a) Der vollständigen Urteilsausfertigung
    1 Die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils enthält a) die Bezeichnung des Gerichtspräsidente n als Einzelrichter oder des Gerichtes mit Angabe der Namen der Richte r und des Gerichtsschreibers, b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter, c) eine gedrängte Darstellung der Ausführungen und Begehren der Parteien, d) im Verfahren vermögensrechtlicher Na tur die Angabe des Streitwertes, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird, e) die Entscheidungsgründe, in welche die Auffassung einer Minderheit gekürzt aufzunehmen ist,
    f) den Urteilsspruch (Dispositiv), bei kantonal-rechtlich zu vollstrkckenden Urteilen gegebenenfalls mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe (§ 425), g) die Personen und Amtsstellen, de nen der Entscheid mitgeteilt wird, h) die Angabe des Ortes und der Zeit des Erlasses, i) die Unterschrift des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oder des Präsidenten und Gerichtsschreibers des Gerichtes, k) die Rechtsmittel belehrung (§ 279).

    § 277 b) Des Urteilsspruches (Dispositiv)

    1 Der Gerichtspräsident als Einzelri chter und das Bezirksgericht können die schriftliche Eröffnung auf die Zustell ung des Urteilsspruches (Dispositiv) beschränken mit dem Hinwei s, dass das Urteil rechtskräftig wird, wenn innert
    10 Tagen keine Partei eine vo llständige Ausfertigung verlangt.
    2 Der Urteilsspruch enthält a) die Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien (§ 276 lit. a und b), b) die Begehren der Parteien, c) den Urteilsspruch (§ 276 lit. f), d) die Empfänger des Entscheides, Ort und Zeit des Erlasses sowie die Unterschriften (§ 276 lit. g, h und i), e) den Hinweis im Sinne von § 277 Abs. 1.
    3 Verzichten die Parteien auf eine vollständige Urteilsausfertigung, ist eine kurze Urteilsbegründung in die Akten aufzunehmen.

    § 278 III. Öffentliche Zustellung

    1 Die öffentliche Zustellung (§ 94) eines Urteils erfolgt durch einmalige Veröffentlichung des Urteilsspruches (Dispositiv).

    § 279 IV. Rechtsmittelbelehrung

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