Zivilrechtspflegegesetz
                            Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO)  Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. März 2010)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und  97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit
1.1. Die richterlichen Behörden
1.1.1. Die einzelnen Instanzen
§ 1 Die einzelnen Instanzen
                            1   Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch  a)       die       Friedensrichter,  b)  die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter,  c)       die       Bezirksgerichte,  d)       das       Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gerichtsorganisations  gesetz  vom  11.  Dezember  1984  regelt  die  Organisation  und Bestellung dieser Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Ausstand des Richters
§ 2 A. Ausstandsgründe
                            I. Ausschliessungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter ist von der Ausübung seines   Amtes ausgeschlossen in Streitsachen,  a)  1 )     in denen Partei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. er selbst oder sein Ehegatte be ziehungsweise eingetragener Partner,
                            auch  wenn  die  Ehe  beziehungsweise    die  eingetragene  Partnerschaft  aufgelöst worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Personen, die mit ihm oder se inem Ehegatten beziehungsweise
                            eingetragenen  Partner  in  gerader  Li  nie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  Grad der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Personen, denen er oder sein Eheg atte beziehungsweise eingetragener
                            Partner Vormund oder Beistand ist oder war,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Personen, mit denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise
                            eingetragener Partner durch eine  n Arbeitsvertrag verbunden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vereine, Handelsgesellschaf ten oder Genossenschaften, deren
                            geschäftsführendem   Organ   er   oder   sein   Ehegatte   beziehungsweise  eingetragener Partner angehört,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Stiftungen, deren Stifter er ode r sein Ehegatte beziehungsweise
                            eingetragener  Partner  ist,  sowie  solche,  in  denen  er  oder  sein  Ehegatte  beziehungsweise  eingetragener  Partne  r  Mitglied  eines  Organs  ist  oder  dem fest umschriebenen Krei  s der Begünstigten angehört,
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder
                            Anstalten,    deren    Verwaltungsorganen    er    oder    sein    Ehegatte  beziehungsweise eingetrage  ner Partner angehört,
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Behörden, deren Mitglied er oder sein Ehegatte beziehungsweise
                            eingetragener Partner ist,  b)  in denen als gesetzlicher Vertreter,   Bevollmächtigter oder Anwalt eine Person  auftritt oder aufgetreten ist, zu der er in einem Verhältnis im Sinne von litera a  Ziff. 1–3 steht,  c)  2 )      in  denen  er  oder  sein  Ehegatte  b  eziehungsweise  eingetrag  ener  Partner  schon  als  Richter  in  einer  andern  Instanz,  als  Mitglied  einer  Behörde,  als  Beamter,  Rechtsberater,   Schiedsrichter,   Bevollmächtigter   oder   Anwalt   einer   Partei  gehandelt hat oder als Zeuge oder Sachve  rständiger angehört worden ist oder  noch anzuhören sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 321).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 321).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 II. Ablehnungsgründe
                            1    Ausserdem  kann  ein  Richter  abgelehnt  werden  oder  selber  seinen  Ausstand  beantragen  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     in Streitsachen, in denen Partei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vereine, Handelsgesellschaften ode r Genossenschaften, deren Mitglied
                            er oder sein Ehegatte beziehungswe  ise eingetragener Partner ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder
                            Anstalten,  denen  er  oder  sein  Eheg  atte  beziehungsweise  eingetragener  Partner angehört,  b)  wenn  zwischen  ihm  und  einer  Partei    Freundschaft,  Feindschaft  oder  ein  Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht,  c)  wenn  andere  Umstände  vorliegen,  di  e  ihn  als  befangen  erscheinen  lassen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 B. Verfahren
                            I. Bei Ausschliessungsgründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter,  der  von  der  Ausübung  seines  Am  tes  ausgeschlossen  ist,  tritt  in  den  Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verletzungen dieser Pflicht sind   der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 II. Bei Ablehnungsgründen
                            a) Begehren einer Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, die einen Richter ablehnt,  hat den Ablehnungsgrund glaubhaft darzutun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu ge  ben, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Antrag des Richters
                            1    Der  Richter,  der  in  Ausstand  treten  w  ill,  hat  glaubhaft  zu  versichern,  dass  ein  Ablehnungsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 III. Für den Entscheid zuständige Instanz
                            1    Ist  streitig,  ob  ein  Ausschliessungsgrund  besteh  t,  oder  wird  von  einer  Partei  oder  von  einem  Richter  ein  Ablehnungsgrund  gelte  nd  gemacht,  entscheiden  über  den  Ausstand  2 )  a)       des       Friedensrichters  der Gerichtspräsident,  b)  des Gerichtspräsidenten eine   Kommission des Obergerichtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  des  Einleitungssatzes  gemäss  Ziff.  II.    des  Gesetzes  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,  StPO)  vom  2.  Juli  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2003  (AGS  2002  S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von   Bezirksrichtern   oder   Oberrichtern   das   Gericht,   die   Abteilung,   die  Kammer  oder  die  Kommission  selbst,  we  nn  nicht  die  Mehrzahl  der  Richter  davon betroffen ist, andernfalls ei  ne Kommission des Obergerichtes,  d)  1 )      aller   oder   so   vieler   Oberrichter,   dass   keine   gültige   Verhandlung   mehr  stattfinden kann: so viele ausserordentliche Ersatzrichter, wie zur Beurteilung  der  Ausstandsfrage  und  nötigenfalls  der  Ha  uptsache  selbst  erforderlich  sind;  der  Obergerichtspräsident  bezeichnet  diese  Ersatzrichter  durch  Los  aus  der  Zahl der Gerichtspräsidenten der in  der Sache nicht beteiligten Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  den  Ausstand  wird  unter  Austritt  der  betroffenen  Richter  entschieden.  Das  Gericht ist durch Ersatzrichter zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 C. Ausstand des Gerichtsschreibers
                            1     Die   Bestimmungen   über   den   Ausstand  der   Richter   gelten   auch   für   den  Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Ausstandsgrund  streitig,  entscheidet  endgültig  im  Verfahren  vor  dem  Gerichtspräsidenten als Einzelrichter dieser   und in den übrigen Fällen der Präsident  des Gerichtes, der Abteil  ung, Kammer oder Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Die Zuständigkeit
1.1.3.1. Die Aufgabe der Zivilgerichte
§ 9 Zivilprozesssache; Zuständigkeitskonflikt
                            1     Die   Zivilgerichte   entscheiden   die   privatrechtlichen   Streitsachen;   vorbehalten  bleiben abweichende gese  tzliche Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ist    die    Zuständigkeit    zwischen    eine  m    Zivilgericht    einerseits    und    den  Verwaltungsbehörden oder den übrigen Gerich  ten des Kantons ande  rerseits streitig,  entscheidet  nach  durchgeführtem  Meinungsau  stausch  diejenige  Behörde,  die  zuerst  angerufen wurde.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  Ziff.  II.  des  Gesetzes  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,  StPO) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)       Fassung     gemäss     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3.2. Die sachliche Zuständigkeit
§ 10
                            1 )     A.   Friedensrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Friedensrichter führt da, wo es da  s Gesetz vorsieht, ei  n Vermittlungsverfahren  durch  (§§  135  ff.,  407)  und  entscheidet  Streitsachen  mit  einem  Streitwert  von  weniger als 2'000 Franken durch Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 B. Gerichtspräsident als Einzelrichter
                            1   Der Gerichtspräsident entscheidet als Einzelrichter  a)  2 )      im   ordentlichen   Verfahren   vermögensrechtliche   Streitsachen   mit   einem  Streitwert von weniger als 20'000 Franke  n, sofern sie nicht einem besonderen  Gericht zugewiesen sind,  b)  im summarischen Verfahren zu  erledigende Rechtssachen (§ 291),  c)  3 )     in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen  Scheidungsbegehrens    und    durch    antragsgemässe    Genehmigung    einer  vollständigen  Vereinbarung  über  die  Sc  heidungsfolgen  gefällt  werden  kann  (Art.  111  ZGB)  oder  wenn  sich  die  Ehegatten  im  Laufe  des  Verfahrens  umfassend einigen,  d)  4 )     in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen  Scheidungsbegehrens   gefällt   werden   kann   und   beide   Gesuchsteller   den  Entscheid     über     strittige     Scheidungsfo  lgen     dem     Gerichtspräsidenten  überlassen,  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )      in   Verfahren   betreffend   Auflösung   der   eingetragenen   Partnerschaft   auf  gemeinsames   Begehren   hin,   sofern     das   Urteil   in   Gutheissung   eines  gemeinsamen   Begehrens   und   durch   antragsgemässe   Genehmigung   einer  vollständigen  Vereinbarung  über  die  Au  flösung  gefällt  werden  kann  (Art.  29  Abs.     1     des     Bundesgesetzes     über     die     eingetragene     Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher   Paare   [Partnerschaftsgesetz,   PartG]   vom   18.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  6 )  )  oder  wenn  sich  die  eingetragenen  Partner  im  Laufe  des  Verfahrens  umfassend einigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            3)     Fassung   gemäss   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            4)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            5)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )      in   Verfahren   betreffend   Auflösung   der   eingetragenen   Partnerschaft   auf  gemeinsames   Begehren   hin,   sofern     das   Urteil   in   Gutheissung   eines  gemeinsamen Begehrens gefällt werden  kann und beide eingetragenen Partner  den   Entscheid   über   strittige   Auflösungs  folgen   dem   Gerichtspräsidenten  überlassen (Art. 29 Abs. 3 PartG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 C. Bezirksgericht
                            1    Das  Bezirksgericht  entscheidet  im  orde  ntlichen  Verfahren  vermögensrechtliche  Streitsachen    mit    einem    St  reitwert    von    wenigstens      20'000    Franken    sowie  Streitsachen,  die  ihrer  Natur  nach  ei  ner  vermögensrechtlichen  Schätzung  nicht  unterliegen, sofern sie nicht einem  besonderen Gericht zugewiesen sind.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erledigt alle Streitsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 D. Obergericht
                            1   Das Obergericht entscheidet  a)  als einzige kantonale Instanz im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. vermögensrechtliche , nicht einem besonderen Gericht zugewiesene
                            Streitsachen,  in  denen  die  Berufung  an    das  Bundesgericht  zulässig  ist,  wenn es von beiden Parteien angerufen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            3 )     ...  b)  alle Streitsachen, die an das Obergericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 E. Instruktionsrichter
                            1    Der  Instruktionsrichter  leitet  den  Schr  iftenwechsel  und  erfüllt  die  übrigen  ihm  durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten  als Einzelrichter und vor Bezirksgericht  amtet der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter. Im Verfahren vor Obergericht ist  eines seiner Mitglieder Instruktionsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 F. Sachzusammenhang
                            1   Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren gestellt werden, die als  selbstständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der  Hauptsache in engem Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Eingefügt  durch  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            3)     Aufgehoben durch Gesetz vom 10. November 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14  S. 371).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 G. Berechnung des Streitwertes
                            I. Allgemeine Regeln  a) Bemessung auf Grund der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Streitwert  wird  auf  Grund  der  beim    erstinstanzlichen  Richter  angehobenen  Klage bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Klagen, die nicht auf Bezahlung einer Geldsumme gehen
                            1    Geht  die  Klage  nicht  auf  Bezahlung  ei  ner  bestimmten  Geldsumme,  setzt  der  Richter den Streitwert nach Ermessen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann einen Augenschein nehmen oder einen Sachverständigen befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Klagenhäufung, Streitge nossenschaft; Nebenforderungen
                            1    Werden  von  einem  Kläger  oder  von  Streitg  enossen  im  gleichen  Prozess  mehrere  Ansprüche  eingeklagt,  die  sich  nicht  gegenseitig  ausschliessen,  werden  ihre  Werte  zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zinsen,  Früchte  und  Kosten,  die  als  Ne  benforderungen  geltend  gemacht  werden,  fallen bei der Bestimmung des St  reitwertes nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d) Widerklage
                            1      Der    Wert    der    Widerklage    wird    ni  cht    mit    demjenigen    der    Hauptklage  zusammengerechnet.  Er  bestimmt  aber  de  n  Streitwert,  wenn  er  den  Wert  der  Hauptklage übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Übersteigt  der  Streitwert  die  sachliche  Zuständigkeit  des  angerufenen  Richters,  wird der Prozess dem zustä  ndigen Richter überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e) Wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen
                            1    Werden  wiederkehrende  Leistungen  ode  r  Nutzungen  eingeklagt  und  bezieht  sich  der Rechtsstreit nicht bloss auf eine einzel  ne Leistung oder Nutzun  g, sondern auf die  Leistungspflicht   oder   das   Nutzungsrecht  überhaupt,   gilt   als   Streitwert   der  Kapitalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  ungewisser  oder  unbeschränkter  Dauer  gilt  als  Kapitalwert  der  zwanzigfache  jährliche Betrag der eingeklagten Leist  ung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der  Barwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 II. Besondere Fälle
                            a) Dienstbarkeiten, Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Beim   Streit   über   Bestand   oder  Umfang   von   Dienstbarkeiten   und   nach-  barrechtlichen  Eigentumsbeschränkungen  ist  das  grössere  der  beteiligten  Interessen  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Sicherstellungen und Pfandrechte
                            1   Beim Streit um die Sicherstellung einer  Forderung oder um ein Pfandrecht gilt als  Streitwert der Betrag der Forderung oder der  Wert des Pfandes, wenn er geringer ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3.3. Die örtliche Zuständigkeit
§ 23
                            1 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a
                            2 )    Anknüpfungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  anwendbaren  Anknüpfungskriterien         internationaler       Zuständigkeit  (insbesondere   Aufenthalts-,   Wohn-,   Sitz-,     Niederlassungs-,   Lage-,   Erfüllungs-,  Handlungs- und Erfolgsort) bestimmen auch das inter- und innerkantonal zuständige  Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            3 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            4 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            5 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            6 )     III. Kanton, staatliche Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Klagen  gegen  den  Kanton  und  die  selbst  ständigen  staatlichen  Anstalten  können  beim  Richter  des  Kantonsha  uptortes  oder  am  aargauisc  hen  Wohnsitz  des  Klägers  erhoben  werden.  Vorbehalten  bleiben  bes  ondere  Regelungen  über  die  Haftung  des  Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)      Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Haftungsgesetzes    (HG)  vom  24.  März  2009,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März 2010 (AGS 2010 S. 16).
§ 28
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            2 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            3 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            4 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            5 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            8 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            9 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            10  )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)     Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.4. Auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe
§ 40 A. Auswärtige Amtshandlungen
                            I. Im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die aargauischen Gerichte können im ganzen Kanton handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 II. Ausserhalb des Kantons
                            1    Für  Amtshandlungen  ausserhalb  des  Kantons    ist  bei  der  zuständigen  Behörde  um  Rechtshilfe  oder  um  die  Be  willigung  nachzusuchen,  Amtshandlungen  selber  zu  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 B. Rechtshilfegesuche ausserkantonaler Gerichte
                            I. Zuständige Stelle; Rechtshilfepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche ausserkantonaler Gerichte um Rechtshilfe sind beim Gerichtspräsidenten,  in dessen Bezirk eine Amtshandlung vol  lzogen werden soll, zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aargauischen  Gerichte  sind  verpf  lichtet,  den  Behörden  des  Bundes  und  der  andern Kantone Rechts  hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 II. Formen der Rechtshilfe
                            a) Vollzug durch den aargauischen Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Gerichtspräsident   vo  llzieht   die   nachgesuchte     Amtshandlung   nach   den  Vorschriften des aargauischen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Verlangen  der  ersuchenden  Behör  de  und  mit  Zustimmung  des  Betroffenen  kann er nach auswärtigem Prozessrecht verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Erledigung  der  Rechtshilfegesuche  kann  dem  Gerichtsschreiber  übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 b) Bewilligung zu selb stständigen Amtshandlungen
                            1     Der   Gerichtspräsident   kann   einem   ausse  rkantonalen   Gericht   gestatten,   eine  Amtshandlung selber zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  des  Betroffenen  kann  das  auswärtige  Prozessrecht  angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 C. Interkantonales Konkordat über gegenseitige Rechtshilfe
                            1   Im Verkehr mit den Kantonen, die mit  dem Kanton Aargau ei  nem interkantonalen  Konkordat   über   die   Gewährung   gegenseiti  ger   Rechtshilfe   in   Zivilsachen  1 )  beigetreten sind, gelten   die Bestimmungen dieses Konkordates (§ 440 lit. a).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 D. Rechtshilfegesuche ausländischer Gerichte
                            1   Die Rechtshilfe für ausländische Gerichte richtet sich nach den Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiter gehende Rechtshilfe steht im Ermessen des ersuchten Richters.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Die Parteien und am Rechtsstreit beteiligte Dritte
1.2.1. Die Partei- und Prozessfähigkeit
§ 47 A. Parteifähigkeit
                            1   Parteifähig ist, we  r rechtsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 B. Prozessfähigkeit
                            I. Handlungsfähige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  handlungsfähig  ist,  kann  seine  Rech  te  als  Partei  vor  Gericht  selbstständig  wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Juristische   Personen   sowie   Kollektiv  -   und   Kommanditgese  llschaften   handeln  durch ihre Organe, die sich über ihre  Vertretungsbefugnis auszuweisen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 II. Handlungsunfähige und beschr änkt handlungsfähige Personen
                            1   Für handlungsunfähige Personen handel  t ihr gesetzlicher Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschränkt     handlungsfähige     Persone  n     sind     prozessfähig,     soweit     ihre  Handlungsfähigkeit reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  220.200
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.2. Die Streitgenossenschaft
§ 50 A. Einfache Streitgenossenschaft
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mehrere  Personen  können  gemeinsam  als  Streitgenossen  klagen  oder  eingeklagt  werden,  a)  wenn  sie  hinsichtlich  des  Streitgegenst  andes  in  Rechtsgemeinschaft  stehen  oder  aus  dem  gleichen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  berechtigt  oder  verpflichtet sind,  b)  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und  rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 II. Wirkung
                            1    Die  Streitgenossen  führen  den  Prozess  gemeinschaftlich.  Wo    die  Umstände  es  rechtfertigen, kann der Richter den Beklagten getrennte Prozessführung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Handlungen  des  einen  Streitgenossen  gereichen  den  a  ndern  weder  zum  Vorteil  noch zum Nachteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 III. Trennung und Vereinigung der Klagen
                            1      Der    Instruktionsrichter    kann    aus  zureichenden    Gründen    gemeinschaftlich  eingereichte Klagen trennen und getren  nt eingereichte Klagen vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 B. Notwendige Streitgenossenschaft
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mehrere Personen müssen gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn sie an  einem  Rechtsverhältnis  beteiligt  sind,  über  das  für  alle  Beteiligten  gemeinsam  zu  entscheiden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 II. Wirkung
                            1   Die Streitgenossen müssen den Prozess geme  inschaftlich führen, soweit sich nicht  aus dem Rechtsverhältnis, an dem sie beteiligt sind, etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2         Rechtzeitige       Prozesshandlungen       eines       Streitgenossen,       ausgenommen  Rechtsmittelerklärungen, wirken auch für die säumigen Streitgenossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 C. Zustellungs bevollmächtigter
                            1    Der  Instruktionsrichter  kann  die  Streitgenossen  auffordern,  einen  gemeinsamen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen.  Kommen  sie  dieser  Aufforderung  nicht  nach, bezeichnet er einen von ih  nen als Zustellungsempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.3. Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 56 A. Streithilfe
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  dass  eine  hängige  Streitsache  zu  Gunsten  einer Partei entschieden werde, kann dieser beitreten und sie unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Zulassung  entscheidet  der  Instr  uktionsrichter  und  im  Falle  des  Beitrittes  nach Abschluss des Behauptungsve  rfahrens der erkennende Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 II. Stellung des Streithelfers
                            1   Der Streithelfer kann entsprechend der La  ge des Verfahrens bei seinem Beitritt das  Handeln  der  unterstützten  Partei  ergänzen,  sich  jedoch  nicht  zu  ihr  in  Widerspruch  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  das  Urteil  kraft  Zivilrecht  unmittelbar  auch  für  die  Rechtsbeziehungen  des  Streithelfers  zur  Gegenpartei    wirksam,  ist  er  in  seinen  Prozesshandlungen  von  der  unterstützten Partei unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Streithelfer sind alle richterlichen Erlasse zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 B. Streitverkündung
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer für den Fall des Unterliegens in einer Streitsache auf einen Dritten Rückgriff  nehmen  will  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  befürchtet,  kann  diesen  durch  den  Richter auffordern lassen, ihn in der Streitsache zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 II. Rechte des Dritten
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Durch   die   Streitverkündung   erhält   der   Dr  itte   das   Recht,   dem   Prozess   als  Streithelfer beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dritte ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 b) Fall, wo der Streitverkünder den Prozess nicht aufnehmen will
                            1    Will  der  Streitverkünder  den  Streit  nicht  aufnehmen,  kann  er  dem  Dritten  in  der  Streitverkündung eine Frist ansetzen lassen, i  nnerhalb welcher er zu erklären hat, ob  er  den  Rechtsstreit  ebenfalls  aufgeben  oder  als  Vertreter  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr fortsetzen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Will  der  Dritte  den  Streit  aufnehmen,  ha  t  er  auf  Begehren  des  Streitverkünders  diesem  zuvor  innerhalb  einer  vom  Instruktionsrichter  anzusetzenden  Frist  für  die  ihm aus der Fortsetzung des Prozesses erwach  senden Nachteile Sich  erheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 III. Wirkungen
                            1    Die  Wirkungen  der  Unterlassung  der  Streitverkündung,  ihrer  Befolgung  oder  Nichtbefolgung bestimmt das Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.4. Der Parteiwechsel
§ 62 A. Rechtsnachfolge
                            I. Erbgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stirbt eine Partei während  des Prozesses, treten die Er  ben an ihre Stelle, wenn sie  den Nachlass nicht ausschlagen (§ 270).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Fälle  , wo das Verfahren durch den Tod einer Partei in der  Hauptsache gegenstandslos wird (§§ 286, 116).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 II. Gesamtnachfolge anderer Art
                            1    Die  Rechtsnachfolge  im  Prozess  tritt  auch  in  andern  Fällen  von  Gesamtnachfolge  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 B. Rechtsgeschäft unter Lebenden
                            I. Eintritt des Erwerbers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Veräussert  eine  Partei  den  Streitgegenstand,  ist  der  Erwerber  berechtigt,  in  den  Prozess einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erwerber nimmt den Prozess in der  Lage auf, in welcher er ihn vorfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die bis zum Parteiwechsel entstandene  n Kosten haften die austretende und die  eintretende Partei solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 II. Ausbleiben des Eintrittes des Erwerbers
                            1    Tritt  der  Erwerber  nicht  in  den  Prozess  ein  und  ermächtigt  er  auch  nicht  den  Veräusserer,   ihn   im   eigenen   Namen   weiterzuführen   (§   284),   wird   die   Klage  abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Hat   der   Beklagte   den   Streitgegensta  nd   veräussert,   werden   ihm   die   Kosten  auferlegt, wenn sich die Klage nich  t als offenbar ungerechtfertigt erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.5. Vertretung und Verbeiständung
§ 66 A. Zulässigkeit
                            1    Die  Parteien  können  sich  im  Prozess  ve  rtreten  oder  verbeiständen  lassen,  soweit  das Gesetz nicht persönliche  s Erscheinen vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Partei  offensichtlich  unfähig,  den  Prozess  selber  zu  führen,  hält  sie  der  Instruktionsrichter an, einen Anwalt beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Instruktionsrichter   benachrichtig  t   die   Vormundschaftsbehörde,   wenn   er  vormundschaftliche Massnah  men für geboten hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 B. Vertretung und Verbeiständung durch Anwälte; Ausnahmen
                            1   Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt  , können nur Anwälte eine Partei vertreten  oder verbeiständen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )     das  Handeln  eines  Ehegatten  für  de  n  andern,  von  eingetragenen  Partnern  füreinander,   von   Eltern   für   m  ündige   Kinder   und   umgekehrt   sowie   von  Geschwistern füreinander,  b)  bei  juristischen  Personen  sowie  Kollektiv-  und  Kommanditgesellschaften  ausser  dem  Handeln  von  Organen  auch  das  Handeln  eines  Mitgliedes  eines  Organs in einer mündlichen Verhandlung,  c)  das Handeln eines Prokuristen,  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )      das  Handeln  von  handlungsfähigen  Pe  rsonen  im  erst-  und  zweitinstanzlichen  Verfahren in Schuldbetreibungs- und Konkur  ssachen gemäss § 20 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Einführungsgesetzes  zum  B  undesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005  4 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 C. Vollmacht
                            I. Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vertreter  hat  sich  durch  eine  schr  iftliche  Vollmacht  auszuweisen.  Sie  kann  auch zu Protokoll erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Mitglieder   eines   Organs   und   Kollek  tivprokuristen   haben   eine   ergänzende  Vollmacht vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 II. Umfang
                            1   Die Vollmacht für die Führung eines Prozesses erstreckt sich auf alle Handlungen,  die  sich  auf  dessen  Einleitung,  Durchführung  und  Beendigung  durch  Anerkennung  oder Rückzug der Klage sowie durch Verg  leich, die Vollstreckung von Urteilen und  die Entgegennahme von Zahlungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung   gemäss   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   Freizügigkeit   der  Anwältinnen  und  Anwälte  (EG  BGFA)  vom  2.  N  ovember  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 174).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Eingefügt    durch    §    30    AbS.    2    des    Einführungsgesetzes    zum    Bundesgesetz    über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22.   Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 554).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  231.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 III. Dahinfallen
                            1   Der Widerruf der Vollmacht und die Nied  erlegung des Auftrage  s sind dem Gericht  und der Gegenpartei sofort mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Übrigen   gelten   für   das   Erlösc  hen   der   Vollmacht   die   zivilrechtlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fehlt  die  Vollmacht  oder  ist  sie  ungenüge  nd,  setzt  der  Instruktionsrichter  dem  Vertreter und der Partei Fris  t zur Behebung des Mangels an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Prozesshandlungen  eines  nicht  bevollmäch  tigten  Vertreters  ist  keine  Folge  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten sind dem Vertreter aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Allgemeines Verfahrensrecht
1.3.1. Grundsätze des Verfahrens
§ 72 A. Prozessleitung
                            1     Der   Richter   sorgt   für   einen   gesetz  mässigen   und   beförderlichen   Ablauf   des  Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   prüft   von   Amtes   wegen   die   Zulä  ssigkeit   der   Klage   und   aller   weiteren  Prozesshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 B. Wahrung von Anstand und Ordnung
                            I. Im Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  im  schriftlichen  oder  mündlichen  Geschäftsverkehr  durch  ungebührliche  Äusserungen  den  Richter,  die  Gegenpartei  oder  andere  am  Verfahren  beteiligte  Personen  verletzt,  kann  vom  Richter  m  it  einem  Verweis  oder  einer  Ordnungsbusse  bis 500 Franken bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 II. In den gerichtlichen Verhandlungen
                            1     Der   Präsident   leitet   die   gerichtl  ichen   Verhandlungen   und   wahrt   Ruhe   und  Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Personen,  die  sich  seinen  Anordnungen  nicht  unterziehen,  aus  dem  Sitzungssaal  verweisen,  mit  einer  Ordnungs  busse  bis  Fr.  500.–  bestrafen  oder  bis  zum Abschluss der Verhandlung  in Arrest setzen lassen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  5.  des  Gesetzes  über  die  Umsetzung  der  neuen  Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gleichen  Befugnisse  stehen  dem  Inst  ruktionsrichter,  dem  Gerichtspräsidenten  als Einzelrichter und dem Friedensrichter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 C. Behauptungs- und Beweislast der Pa rteien; Bindung des Richters an die
                            Begehren der Parteien;  Mitwirkung des Richters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  haben  dem  Richter  die  Tatsachen,  auf  die  sie  ihre  Begehren  stützen,  darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  darf  einer  Partei  weder  mehr    noch  anderes  zusprechen,  als  sie  selbst  verlangt, noch weniger, als  der Gegner anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  kann  die  Parteien  im  Be  hauptungsverfahren  auffordern,  unklare  und  unvollständige  Ausführungen  zu  verbessern,  und  sie  auf  formell  unzulängliche  Begehren aufmerksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt das Handeln des Richte  rs von Amtes wegen in den Streitsachen  über  Rechtsverhältnisse,  über  welche  die  Parteien  nach  dem  Zivilrecht  nicht  frei  verfügen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 D. Rechtsanwendung
                            1   Der Richter wendet das Re  cht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Stelle  fremden  Rechts,  von  welchem  sich  der  Richter  keine  sichere  Kenntnis  verschaffen  kann  (§  201),  wendet  er  ei  nheimisches  Recht  an,  wenn  die  Parteien  nicht den Inhalt des fremd  en Rechtes nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 E. Treu und Glauben
                            1    Alle  am  Prozess  Beteiligten  haben  n  ach  Treu  und  Glauben  zu  handeln.  Die  Parteien dürfen nicht wissentlich   falsche Behauptungen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 F. Rechtliches Gehör
                            1   Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf volles Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  im  Rahmen  des  ordentliche  n  Geschäftsganges  die  Protokolle  und  Akten einsehen und sich Auszüge erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aktenstücke  können  auf  elektronische  m  Weg  zur  Einsichtnahme  zugestellt  werden,  wenn  die  Partei  oder  ihre  Vertretung  ihr  Einverständnis  zu  elektronischen  Zustellungen   erklärt   hat.   Der   Regier  ungsrat   regelt   die   Einzelheiten   durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       Eingefügt     durch     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 G. Öffentlichkeit de r Parteiverhandlungen
                            1    Die  Parteiverhandlungen  vor  Gericht  sind  öffentlich,  soweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Öffentlichkeit   kann   von   Amtes   we  gen   oder   auf   Antrag   einer   Partei  ausgeschlossen  werden,  wenn  das  öffentli  che  Interesse  oder  ein  schutzwürdiges  Interesse einer Partei oder eines Zeugen es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  familienrechtlichen  Streitsachen  und  in  Verfahren  gemäss  Partnerschaftsgesetz  wird die Öffentlichkeit immer ausgesch  lossen, wenn eine Pa  rtei es verlangt.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Zeitbestimmung, Zustellungen, Säumnis und Wiederherstellung
1.3.2.1. Zeitbestimmung
§ 80 A. Fristen
                            I. Gesetzliche und richterliche Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  die  Fristen  nicht  durch  das  Gesetz  festgelegt  sind,  werden  sie  durch  den  Richter bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 II. Beginn und Ende des Fristenlaufes
                            1   Bei der Berechnung einer nach Tagen besti  mmten Frist wird der Tag der Eröffnung  der Frist oder der Zustellung eine  s Entscheides nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Frist  nach  Monaten  bestimmt,  läuft  sie  an  demjenigen  Tag  des  letzten  Monates ab, der durch seine Zahl dem Ta  g der Eröffnung oder der Zustellung eines  Entscheides  entspricht,  wenn  dieser  Tag  im    letzten  Monat  fehlt,  am  letzten  Tag  dieses Monates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Frist  endet  am  nächsten  Werktag,  wenn  der  letzte  Tag  ein  Samstag,  ein  Sonntag  oder  einer  der  folgenden  Tage  is  t:  Neujahr,  Berchtoldstag,  Karfreitag,  Ostermontag,  1.  Mai,  Auffahrt,  Pfingstm  ontag,  Fronleichnam,  1.  August,  Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfä  ngnis, Weihnachtstag, Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 III. Wahrung der Frist
                            1   Schriftliche Eingaben und Einzahlungen gelt  en als rechtzeitig, wenn sie spätestens  am letzten Tag der Frist bei der Stelle, fü  r die sie bestimmt si  nd, einlangen oder für  diese bei der schweizerischen Post aufgegeben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  sie  im  Ausland  aufgegeben  worden,  gelten  sie,  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Frist  eingelangt  sind,  nur  dann  als  rechtzeitig,  wenn  sie  durch  ein  gleichzeitig  aufgegebenes Telegramm angemeldet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn das Gericht über eine  n qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können  Eingaben auch in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur  der   absendenden   Person   übermittelt   werd  en.   Der   Regierungsrat   regelt   die  Einzelheiten durch Verordnung.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  elektronischer  Übermittlung  ist  die  Frist  gewahrt,  wenn  der  Empfang  beim  betreffenden  Gericht  vor  Ablauf  der  Frist  durch  das  betreffende  Informatiksystem  bestätigt worden ist.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  elektronischer  Übermittlung  kann  das  Gericht  verlangen,  dass  die  Eingabe  in  Papierform nachgereicht wird.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 IV. Einreichung am unrichtigen Ort
                            1    Schriftliche  Eingaben,  Eingaben  in  el  ektronischer  Form  mit  einer  anerkannten  elektronischen    Signatur    der    absendende  n    Person    sowie    Einzahlungen,    die  fristgerecht  erfolgen,  aber  aus  Irrtum  an  eine  unrichtige  aargauische  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörde gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden von Amtes wegen an die  zuständige Stelle weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 B. Verhandlungen
                            I. Frist für die Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  einer  mündlichen  Verhandlung  ist  in  der  Regel  mindestens  10  Tage  vorher  zu  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die vom Ge  setz vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 II. Säumnis
                            1   Wer zu einer Verhandlung nicht zum festge  setzten Zeitpunkt erscheint, gilt in der  Regel als säumig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       Eingefügt     durch     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)       Eingefügt     durch     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)       Eingefügt     durch     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)       Fassung     gemäss     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 C. Fristerstreckung und Verschiebung einer Verhandlung
                            I. Fristerstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  um  Erstreckung  einer  vom  Ri  chter  angesetzten  Frist  ist  vor  deren  Ablauf zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nur aus zureichenden Gründen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vom  Gesetz  festgelegten  und  ohne  ri  chterliche  Ansetzung  laufenden  Fristen  können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 II. Verschiebung einer Verhandlung
                            1    Ein  Gesuch  um  Verschiebung  einer  Verhandlung  ist  so  frühzeitig  als  möglich  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nur aus zureichenden Gründen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 D. Beschleunigtes Verfahren
                            1     In   Streitsachen,   für   die   bundes-   ode  r   kantonalrechtlich   ein   beschleunigtes  Verfahren  vorgeschrieben  ist,  bemisst  de  r  Richter  die  Fristen  möglichst  kurz,  gewährt   nur   in   dringenden   Fällen   eine     Erstreckung   und   ist   für   eine   rasche  Erledigung des Streitfalles besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 E. Gerichtsferien
                            I. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichtsferien erstrecken sich  a)  vom Samstag vor Palm  sonntag bis Ostermontag,  b)  vom 1. Juli bis 15. August,  c)  vom 20. Dezember bis 10. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Verfahren, in dene  n die Gerichtsferien nicht gelten (§§ 90  Abs. 2, 138 Abs. 3, 372 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  regelt,  wie  bei  Abwesenheit  eines  Anwalt  es  ausserhalb  der  Gerichtsferien zu verfahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 II. Wirkungen
                            1    Während  der  Gerichtsferien  stehen  die  gesetzlichen  und  richterlichen  Fristen  still,  und  es  finden  keine  Verhandlungen  statt.  Zustellungen  während  der  Gerichtsferien  gelten als am ersten Tag nach deren Ablauf vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben  a)  dringende  Fälle,  in  denen  der  Richte  r  verfügen  kann,  dass  die  Gerichtsferien  nicht gelten,  b)  Fristansetzungen und Verhandlun  gen im Einverständnis der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2.2. Zustellungen
§ 91 A. Zustellungen im Allgemeinen
                            I. Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gerichtlichen  Erlasse  werden  den  Parteien  zugestellt.  Hat  eine  Partei  einen  bevollmächtigten Vertreter, kann nur an diesen gültig zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn  der Empfang schuldhaft verhindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 II. Form der Zustellung
                            a) In der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Weiterziehbare Entscheide werden in der  Schweiz in der Regel durch die Post auf  dem für die Übermittlung von Gerichtsur  kunden vorgesehenen We  ge zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Andere    gerichtliche    Mitteilungen    können    je    nach    ihrer    Bedeutung    mit  eingeschriebenem oder nicht eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Partei oder ihre Vertretung kann eine elektronische Zustelladresse angeben und  ihr  Einverständnis  erklären,  dass  Zuste  llungen  auf  elektronischem  Weg  erfolgen  dürfen. Der Regierungsrat regelt die Ei  nzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 b) Im Ausland
                            1    Für  Zustellungen  im  Ausland  gelten  die  zwischenstaatlichen  Vereinbarungen;  fehlen solche, wird die Zustellung  auf diplomatischem  Wege vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine im Ausland wohnende Partei kann ve  rpflichtet werden, in der Schweiz einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bezeichnen.  Kommt  sie  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  können  Zustellungen  unterbleiben    oder  durch  Veröffentlichung  vollzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 III. Öffentliche Zustellung
                            1    Lässt  sich  der  Wohnsitz  ode  r  Aufenthaltsort  einer  Part  ei  nicht  ermitteln  oder  ist  eine  im  Ausland  notwendige  Zustellung  undur  chführbar,  wird  die  Zustellung  durch  Veröffentlichung vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Veröffentlichung  erfolgt  im  Amtsbla  tt  und  nach  Ermessen  des  Richters  in  weiteren Blättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       Eingefügt     durch     Ziff.     II./9.     des     Gesetzes     über     die     Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 B. Vorladungen
                            I. Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorschriften für die Zustellungen ge  lten auch für die Vorladungen, die an die  Parteien,  Anwälte,  Zeugen  und  Sachvers  tändigen  ergehen.  Die  Vorladungen  sind  wie Gerichtsurkunden (§ 92 Abs. 1) zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat eine Partei persönlich zu erscheinen  , wird auch ihr eine Vorladung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 II. Inhalt
                            1   Eine Vorladung enthält  a)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  die  sie  gerichtet  ist,  und  die  Angabe,  in  welcher Eigenschaft sie geladen wird,  b)  die Bezeichnung der Prozessparteien und des Streitgegenstandes,  c)  die Angabe der Prozesshandlung, zu der geladen wird,  d)  Ort und Zeit des Erscheinens,  e)  die Androhung der Säumnisfolgen,  f)  die Unterschrift des Richters oder eines Kanzleibeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2.3. Säumnis und Wiederherstellung
§ 97 A. Säumnisfolgen; Grundsatz
                            1      Sofern    das    Gesetz    nichts    anderes    bestimmt,    hat    die    Versäumnis    einer  Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem hat die säumige Partei durch  die Säumnis verursachte Prozesskosten zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 B. Wiederherstellung
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  Partei  oder  ihr  Vertreter  ohne  Verschulden  verhindert    war,  eine  Frist  einzuhalten oder vor Gericht zu erscheinen  , kann ihr der Richter auf Gesuch hin die  Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Rechtskräftige     Endentscheide     können     aufgehoben     werden,     wenn     die  Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesuch  um  Wiederherstellung  ist  innert  10  Tagen  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 II. Zuständigkeit
                            1   Über das Gesuch um Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei  der Richter, vor welchem die  Säumnis stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid einer unteren Inst  anz kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  eine  Rechtsmittelfrist  versäumt  worden,  entscheidet  über  das  bei  der  unteren  Instanz einzureichende Gesuch das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. Prozesskosten
§ 100 Begriff
                            1   Prozesskosten sind  a)  die Gerichtskosten, bestehend aus
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Gerichtsgebühr,
2. den Kanzleigebühren für Ausfertigungen und Auszüge,
3. den Auslagen,
                            b)       die       Parteikosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung  a)  der  Gerichtskosten.  Diese  dürfen  die  Rechtsverfolgung  nicht  unangemessen  erschweren.    Die    Ansätze    für    di  e    Gerichtsgebühren    sind    für    die  vermögensrechtlichen  Streitsachen  vor  ab  nach  dem  Streitwert  und  für  die  Streitsachen, die ihrer Natur nach einer vermögensrechtlic  hen Schätzung nicht  unterliegen,  nach  Aufwand  und  Bedeutung  des  richterlichen  Entscheides  auszurichten. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften.  b)       der       Parteikosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3.1. Sicherstellung der Prozesskosten
§ 101 A. Gerichtskosten
                            I. a) Sicherstellung eines angemessene  n Anteils der mutmasslichen Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partei,  die  als  Kläger  oder  Widerklä  ger  auftritt,  hat  bei  der  Klageerhebung  einen  angemessenen  Anteil  der  mutmasslichen  Gerich  ts-  und  Kanzleigebühren  sowie  der  Auslagen  innert  einer  vom  In  struktionsrichter  festzusetzenden  Frist  vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  entsprechender  Vorschuss  ist  von  der  Pa  rtei  zu  leisten,  di  e  ein  Rechtsmittel  einlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vorschuss  ist  in  der  Höhe  der  ge  samten  mutmasslichen  Gerichtskosten  zu  leisten, wenn  a)  die  betreffende  Partei  aus  einem  früheren,  durch  eine  aargauische  Gerichts-  oder Verwaltungsbehörde erledigt  en Verfahren Kosten schuldet,  b)  die  Voraussetzungen  für  die  Leistung  einer  Sicherheit  für  die  Parteikosten  (§ 105) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 b) Vorschuss für Beweiskosten
                            1    Jede  Partei  hat  die  Auslagen  für  von  ihr  beantragte  oder  vom  Richter  für  sie  angeordnete   Beweiserhebungen   innert   ei  ner   vom   Richter   anzusetzenden   Frist  vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 II. Säumnisfolgen
                            1    Ist  eine  Partei,  die  eine  Klage,  Widerklage  oder  ein  Rechtsmittel  eingereicht  hat,  mit   der   Leistung   des   auferlegten   Kost  envorschusses   säumig,   setzt   ihr   der  Instruktionsrichter eine letzte Frist von  10 Tagen an mit der Androhung, dass auf die  Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der für eine Beweiserhebung einverla  ngte Vorschuss nicht geleistet, wird der  Partei eine letzte Frist von 10 Tagen a  ngesetzt mit der Andr  ohung, dass der Beweis  nicht  erhoben  werde.  Vorbehalten  bleibe  n  die  Streitsachen,  wo  der  Richter  von  Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 III. Rückerstattung der Vorschüsse
                            1   Soweit eine Partei nicht kostenpflichtig wi  rd, sind ihr die Vorschüsse nach Eintritt  der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 B. Parteikosten
                            I. Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat der Gegenpartei auf deren  Begehren für die Parteikoste  n Sicherheit zu leisten,  a)  wenn  sie  in  der  Schweiz  keinen  W  ohnsitz  hat  und  keine  st  aatsvertragliche  Vereinbarung sie von der Si  cherheitsleistung befreit,  b)  wenn  gegen  sie  ein  Konkursverfahren  hängig  ist,  Verlustscheine  bestehen  oder wenn sie aus andern Gründen als zahlungsunfähig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 II. Höhe und Art der Sicherheitsleistung
                            1   Der Instruktionsrichter setzt die Höhe  der Sicherheit auf Grund des mutmasslichen  Umfanges des Prozesses und des  Streitwertes fest. Er kann sie nachträglich erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherheit  kann  durch  Hinterlegung  von  Barschaft,  Wertschriften  oder  durch  Bankgarantie geleistet werden.  a) Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beklagte  oder  Widerbeklagte  hat  da  s  Begehren  auf  Leistung  von  Sicherheit  vor oder mit der Antwort auf die Klage  oder die Widerklage zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für die Antwort laufende Frist wi  rd durch das Begehren unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unterlässt  es  eine  Partei,  ein  Begehren  zu  stellen,  verzichtet  sie  damit  auf  die  Sicherheitsleistung,    wenn    nicht    die    Tatsache,    welche    die    Pflicht    zur  Sicherheitsleistung begründe  t, erst später bekannt wird oder eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 b) Bei Nichtbestreitung
                            1   Wird das Begehren nicht bestritten, bes  timmt der Instruktionsrichter die Höhe der  Sicherheit  und  setzt  dem  Kläger  oder  Widerkläger  eine  Frist  zur  Leistung  der  Sicherheit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 c) Bei Bestreitung
                            1    Wird  das  Begehren  bestritten,  entscheide  t  der  Instruktionsrich  ter,  nachdem  er  die  Parteien  nochmals  angehört  ha  t,  über  die  Pflicht  zur  Leis  tung  einer  Sicherheit  und  deren  Höhe.  Er  setzt,  wenn  er  das  Begehren  gutheisst,  eine  Frist  zur  Leistung  der  Sicherheit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 IV. Säumnisfolgen
                            1    Ist  eine  Partei  mit  der  Leistung  der  ihr  bei  Prozesseinleitung  auferlegten  oder  nachträglich  erhöhten  Sicherheit  säumig,  setzt  ihr  der  Instruktionsrichter  eine  letzte  Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf die Klage oder Widerklage nicht  eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  das  Verfahren  bereits  am  Obergericht  hängig,  tritt  dieses  auf  das  Rechtsmittel  nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 C. Vorläufige Massnahmen
                            1   Vorläufige Massnahmen (§ 294) können sc  hon vor der Sicherheitsleistung erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3.2. Entscheid über die Kostentragung
§ 112 A. Bei Prozesserledigung durch Urteil
                            I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtskosten  und  die  Parteikosten  des  Gegners  werden  in  der  Regel  der  unterliegenden Partei auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Obsiegt keine Partei vollständig, werden   die Kosten verhältnismässig verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  geringfügiger  Überklagung,  durch  di  e  keine  besonderen  Kosten  verursacht  worden  sind,  kann  indessen  der  Richter  de  r  unterliegenden  Partei  alle  Kosten  auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 II. Besondere Fälle
                            a) Abgelehnter Vergleichsvorschlag;  b) Prozessführung in guten Treuen;  c) Personen-, familien- und erbrechtliche Streitsachen sowie Verfahren  gemäss Partnerschafts  gesetz; d) Andere  besondere Umstände  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Von  den  Regeln  des  §  112  kann  der  Ri  chter  abweichen  und  über  die  Tragung  der  Kosten nach Ermessen entscheiden,  a)  wenn  eine  Partei  durch  das  Urteil  ni  cht  wesentlich  mehr  erhält,  als  ihr  vom  Gegner für den Fall der gütlichen Beilegung des Streites vor der gerichtlichen  Klageerhebung angeboten worden ist,  b)  wenn  sich  die  unterliegende  Partei  in  guten  Treuen  zur  Prozessführung  veranlasst  sehen  konnte  oder  die  Höhe  der  Forderung  von  der  Ausmittlung  durch Sachverständige oder vom rich  terlichen Ermesse  n abhängig war,  c)  2 )      in  personen-,  familien-  und  erbrechtlichen  Streitsachen,  in  Verfahren  gemäss  Partnerschaftsgesetz  sowie  in  andern    Streitsachen  zwischen  Verwandten  und  Verschwägerten,  d)  wenn  andere  besondere    Umstände  vorliegen,  die  eine  Abweichung  von  den  Regeln des § 112 als billig erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 B. Bei Prozesserledigung ohne Urteil
                            I. Rückzug und Anerkennung der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Rückzug  der  Klage  sind  die  Kosten  dem  Kläger,  bei  Anerkennung  der  Klage  dem Beklagten aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   der   Rückzug   oder   die   Anerke  nnung   der   Klage   unter   Vorbehalt   des  Entscheides  über  die  Kosten  erklärt,  be  findet  der  Richter  darüber  in  sinngemässer  Anwendung der Regeln der §§ 112 und 113.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 II. Vergleich
                            1    Erhält  ein  Vergleich  keine  Vereinbarung  über  die  Kostentragung,  entscheidet  der  Richter darüber in sinngemässer An  wendung der Regeln der §§ 112 und 113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vereinbarungen   der   Parteien   über   di  e   Kostentragung,   durch   die   der   Staat  offensichtlich benachteiligt wird, sind für den Richter nicht verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 III. Gegenstandsloswerden des Prozesses
                            1   Wird ein Prozess gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin,  entscheidet der Richter nach  Ermessen über die Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 C. Streitgenossen, Streithelfer
                            1     Über   die   Anteile   der   Streitgenossen   und   Streithelfer   an   den   Prozesskosten  entscheidet der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  ganz  oder  teilweise  die  solidarische  Haftbarkeit für die Kosten angeordnet werden.  I. Befreiung von Gerichtskosten  a) Gemeinden, Kanton und andere öf  fentlich-rechtliche Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Gemeinden,  dem  Kanton  und  andern  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  werden Gerichtskosten nicht auferlegt, wenn ihre Behörden in amtlicher Eigenschaft  handeln und nicht ein vermögensrechtl  icher Anspruch im Streite liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 b) Aus besonderen Gründen
                            1    Die  Parteien  können  von  den  Gerichtskos  ten  befreit  werden,  wenn  besondere  Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn  sie von keiner Partei veranlasst worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120
                            1 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 E. Kostenentscheid
                            I. Im Endentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Tragung  und  die  Festsetzung  der  Prozesskosten  wird  im  Endentscheid  befunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Partei,    der    Ersatz    von    Partei  kosten    zugesprochen    wird,    hat    ein  Kostenverzeichnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Gegen   den   Kostenentscheid   kann   Besc  hwerde   geführt   werden,   wenn   die  betreffende Partei nicht in der Sache die Appellation erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 II. In prozessleitenden Entscheiden
                            1    In  prozessleitenden  Entsch  eiden  ist  auch  über  die  Kosten  zu  befinden,  wenn  der  Entscheid nach dem Gesetz gesondert mit Beschwerde weiterziehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 III. Abänderung der Gerichtsgebühr durch das Obergericht
                            1       Das     Obergericht     kann     im     Rechtsmittelverfahren     die     erstinstanzliche  Gerichtsgebühr von Amtes wege  n herabsetzen oder erhöhen, auch wenn diese nicht  angefochten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben durch Ziff. II./1. des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März 2010 (AGS 2010 S. 16).
1.3.3.3. Unentgeltliche Rechtspflege
§ 124 A. Geltungsbereich
                            1    Die  Bestimmungen  über  die  unentgeltliche  Re  chtspflege  gelten  in  allen  in  diesem  Gesetz geregelten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 B. Voraussetzungen
                            1    Natürlichen  Personen  wird  auf  Gesuch  di  e  unentgeltliche  Rechtspflege  bewilligt,  wenn   sie   ohne   erhebliche   Beeinträch  tigung   des   für   sie   und   ihre   Familie  beziehungsweise  des  für  ihren  eingetragenen  Partner  notwendigen  Unterhaltes  die  Prozesskosten nicht bestreiten können.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einem  Gesuch  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  der  Prozess  nicht  als  offenbar  aussichtslos oder mutwillig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 C. Wirkungen
                            I. Volle Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind  a)  für  die  Gerichtskosten:  Die  Partei  ist  befreit  von  Sicherheitsleistungen  und  von der Bezahlung der ihr durch Urteil auferlegten Kosten.  b)  für die Parteikosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Partei hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter; in
                            Streitsachen  mit  ge  ringem  Streitwert  oder  einf  acher  Rechtslage  kann  von    der    Bestellung    eines    Rechtsve  rtreters    abgesehen    werden,  insbesondere wenn die Gegenpartei den Prozess ohne Anwalt führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kläger oder Widerkläger is t von der allfälligen Pflicht zur
                            Sicherheitsleistung  für  die  Parteikoste  n  befreit,  hat  aber  die  ihm  durch  Urteil auferlegten gegnerischen Parteikosten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 II. Teilweise Befreiung
                            1   Wenn eine Partei die Prozesskosten wenigste  ns zum Teil bestreiten kann, ist ihr die  unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 D. Bewilligungsverfahren
                            I. Gesuch; Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  ist  beim  Richter  zu  stellen,  bei  dem  die  Sache  anhängig  zu  machen  oder bereits anhängig ist. Bei Kollegialge  richten ist dessen Präsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch kann jederzeit bis zur B  eendigung des Prozesses gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Gesuch ist ein Zeugni  s des Gemeinderate  s des Wohnsitzes oder einer anderen  zuständigen   Behörde   über   die   Familien-  ,   Partnerschafts-,   Vermögens-   und  Einkommensverhältnisse beizulegen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 II. Prüfung des Gesuches; Entscheid
                            1    Der  Richter  kann  weitere  Berichte  einhol  en,  den  Gesuchsteller  einvernehmen  und  die Gegenpartei zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er entscheidet über das Gesuch nach vorläufiger Prüfung der Prozessaussichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligung  der  unentgelt  lichen  Rechtspflege  wirkt  zurück  auf  den  Zeitpunkt  der Einreichung des Gesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Verfahren  um  Bewilligung  der  unentge  ltlichen  Rechtspflege  werden  in  der  Regel keine Gerichts- und Parteikosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 E. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
                            I. Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Zuweisung  eines  unentgeltlichen  Rechtsvertreters  trägt  der  Richter  den  Wünschen der Partei angemessen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Partei  kann  den  ihr  zugewiesenen  Rechtsvertreter  aus  zureichenden  Gründen  ablehnen und die Bezeichnung eines  andern Anwaltes beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Richter entscheidet über de  n Antrag der Partei endgültig.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 II. Honorierung
                            1   Werden die Parteikosten der unentgeltlich vertretenen Partei dem Gegner auferlegt,  sind sie dem Rechtsvertreter zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  keine  Parteikosten  zugesprochen    oder  sind  sie  nicht  einzubringen,  wird  dem  Rechtsvertreter  nach  Beendigung  des  Pr  ozesses  eine  Entschädigung  zu  Lasten  der Gerichtskasse ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grosse Rat erlässt durch Dekret di  e erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben   durch   Einführungsgesetz   zu  m   Bundesgesetz   über   die   Freizügigkeit   der  Anwältinnen  und  Anwälte  (EG  BGFA)  vom  2.  N  ovember  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 174).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung   gemäss   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   Freizügigkeit   der  Anwältinnen  und  Anwälte  (EG  BGFA)  vom  2.  N  ovember  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 174).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 F. Dahinfallen der unentgeltlichen Rechtspflege
                            I. Widerruf der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter widerruft die Bewilligung der  unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sich  im  Laufe  des  Prozesses  ergibt,  dass  ihre  Voraussetzungen  nie  gegeben  waren  oder  nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 II. Nachzahlung
                            1    Kommt  eine  Partei  durch  den  Ausgang  des  Prozesses  oder  innerhalb  von  zehn  Jahren seit der Rechtskraft des Urteils auf andere Weise in günstige wirtschaftliche  Verhältnisse, ordnet der Richter die Einfor  derung der ihr auferlegten Gerichtskosten  und der dem Rechtsvertreter bezahlten Entschädigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Dem    Rechtsvertreter    kann    bewilligt    werden,    seinen    über    die    staatliche  Entschädigung hinausgehenden Honoraranspruch geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuständig ist der Richter, bei dem da  s Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen  Rechtspflege zu stellen war (§ 128 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 G. Rechtsmittel
                            1    Gegen  einen  Entscheid  des  Gerichtspräsid  enten,  durch  welchen  die  unentgeltliche  Rechtspflege verweigert, die Bewilligung  widerrufen oder die Nachzahlung verfügt  wird, kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   dieser   Entscheid   von   einem   Abteilungs-   oder   Kammerpräsidenten   des  Obergerichtes  erlassen  worden,  fällt  er  dahin,  wenn  dagegen  innert  10  Tagen  Einsprache erhoben wird, und das Gericht entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Ordentliches Verfahren
1.4.1. Vermittlungsverfahren
§ 135 A. Prozesseinleitung durch das Vermittlungsverfahren
                            1    Das  Verfahren  wird  durch  das  Vermittl  ungsverfahren  vor  dem  Friedensrichter  eingeleitet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 B. Ausnahmen
                            I. Kein Vermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt:  a)  1 )      in  Streitsachen  aus  dem  Personen-  und  Familienrecht  (Art.  11–456  ZGB  2 )  ),  ausgenommen  die  vereins-  und  stiftungsr  echtlichen  Streitsachen  (Art.  60  ff.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 ff. ZGB), sowie in Verfahren   gemäss Partnerschaftsgesetz,  b)  in Streitsachen, für die ein beschleunigt  es Verfahren (§ 88) vorgeschrieben ist,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )     in Streitsachen aus dem Schuldbetr  eibungs- und Konkursrecht, ausgenommen  die  materiell-rechtlichen  Streitsachen  na  ch  Art.  5,  79,  86,  153  Abs.  4,  186,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187, 273, 315 SchKG,  d)  wenn  sich  der  Beklagte  im  Ausla  nd  aufhält  und  in  der  Schweiz  keinen  Vertreter hat oder unbe  kannt abwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 II. Verzicht der Parteien
                            1   Die Parteien können schriftlich vereinba  ren, dass sie auf ein Vermittlungsverfahren  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 C. Verfahren
                            I. Gesuch; keine Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Vermittlungsverfahren  wird  durch  ein  schriftliches  oder  mündliches  Gesuch  eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kläger  hat  den  massgeblichen  S  achverhalt  kurz  zu  bezeichnen  und  das  Begehren, das er daraus ableitet, anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 II. Prüfung der Zuständigkeit
                            1   Der Friedensrichter prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält er sich für unzuständig, teilt er das  dem Kläger mit; beharrt der Kläger auf der  Durchführung eines Vermittlungsverfahren  s, gibt er dem Gesuch Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Beklagten  bleiben  alle  Einreden  im  gerichtlichen  Verfahren  gewahrt  (§  179  Abs. 1 lit. a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung    gemäss    §    30    AbS.    2    des    Einführungsgesetzes    zum    Bundesgesetz    über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22.   Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 563).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 III. Eintritt der Rechtshängigkeit
                            1   Mit der Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim  Friedensrichter wird der Streitgegenstand rechtshängig.  Folgende Wirkungen treten ein:  a)  Die in diesem Zeitpunkt   gegebene örtliche Zust  ändigkeit besteht fort.  b)  Während  der  Rechtshängigkeit  kann  der  gleiche  Anspruch  nicht  nochmals  gerichtlich geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Wirkungen der Klageanhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 IV. Vorladung zur Verhandlung
                            1   Der Friedensrichter ladet di  e Parteien zur Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Vorladung an den Beklagten (§  96) ist der Streitgegenstand anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 V. Persönliches Erscheinen ; Vertretung und Verbeiständung
                            1    Die  Parteien  haben  zu  den  Verhandlungen  vor  dem  Friedensrichter  persönlich  zu  erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verbeiständung  oder  Vertretung  durch    den  Ehegatten,  den  eingetragenen  Partner, Eltern, mündige Ki  nder oder Geschwister ist in  allen Fällen gestattet.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Partei  kann  sich  auch  durch  eine  andere  handlungsfähige  Person  vertreten  lassen, wenn sie ausserhalb de  s Kantons wohnt, mehr als 65 Jahre alt oder krank ist,  sich im Ausland aufhält oder aus einem  andern zureichenden Grund am Erscheinen  verhindert  ist.  Sie  hat  so  frühzeitig  beim  Friedensrichter  um  die  Bewilligung  der  Vertretung  nachzusuchen,  dass  bei  Guth  eissung  des  Gesuches  der  Gegenpartei  rechtzeitig  davon  Kenntnis  gegeben  und  ihr  eröffnet  werden  kann,  dass  ihr  das  gleiche Recht zustehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Ausserdem   kann   der   Friedensrichter  die   Verbeiständung   der   Parteien   durch  handlungsfähige Personen ge  statten, wenn beide Parteien darum nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Friedensrichter wirkt auf eine sac  hgerechte Erledigung der Streitsache hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  sollen  wichtige  Urkunden,  di  e  sie  im  Prozess  einreichen  wollen,  schon in der Vermittlungsverhandlung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Friedensrichter kann de  n Streitgegenstand besichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  es  zu  einer  Vermittlung,  wird    das  Ergebnis  zu  Protokoll  genommen  und  von den Parteien unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 323).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 VII. Säumnis
                            a) Des Klägers;  b) Des Beklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  der  Kläger  nicht  zur  Verhandlung,  wird  die  Klage  als  einstweilen  zurückgezogen abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  der  Beklagte  auf  die  erstma  lige  Vorladung  hin  nicht  zur  Verhandlung,  wird  der  Weisungsschein  ausgestellt,  sofern  der  Kläger  nicht  die  nochmalige  Ansetzung einer Verhandlung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erscheint  der  Beklagte  auch  zur  zweite  n  Verhandlung  wiederum  nicht,  wird  der  Weisungsschein ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 D. Urteil bei einem Streitwer t von weniger als 2'000 Franken
                            1 )  I. Entscheid auf Grund der Ausführungen der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kommt es in einer Streitsache, deren Stre  itwert der Friedensri  chter auf weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000  Franken  schätzt  (§§  16–22),  nicht  zu  einer  Vermittlung,  entscheidet  er  durch  Urteil.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   fällt   sein   Urteil   auf   Grund   der   Ausführungen   der   Parteien   in   der  Vermittlungsverhandlung   und   eingelegter   Urkunden,   wenn   damit   nach   seiner  Auffassung der Sachverhalt als hinl  änglich klargelegt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 II. Beweisverfahren
                            1    Hält  der  Friedensrichter  eine  weitere  Abklärung  als  erwünscht,  eröffnet  er  im  Anschluss an die Vermittlungsverhandlung de  n Parteien, welche Beweiserhebungen  er anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann  a)  von  Personen,  die  von  einer  Partei  angerufen  werden,  schriftliche  oder  mündliche Auskünfte einholen (§ 232),  b)  die  Parteien  auffordern,  weitere  Urkunden  (§§  233  –  237  Abs.  1),  insbe-  sondere auch Auszüge aus öffentlichen Registern, einzulegen,  c)  einen Augenschein nehmen (§§ 244 Abs. 1, 245).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  steht  im  Ermessen  des  Friedensrichters,  ob  er  für  die  Beweiserhebungen  eine  Verhandlung  ansetzen  will;  den  Parteien  ist  das  Erscheinen  zu  einer  solchen  Verhandlung freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 III. Eröffnung
                            1   Der Friedensrichter kann sein Urte  il den Parteien mündlich eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Redaktionell   bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2    Es  ist  in  allen  Fällen  den  Parteien  in  einer  schriftlichen  Ausfertigung  zuzustellen,  die enthält:  a)  die Bezeichnung der Parteien,  b)  den Zeitpunkt der Einreichung de  s Gesuches und der Verhandlungen,  c)  die  kurze  Angabe  des  massgebenden  S  achverhaltes,  die  daraus  abgeleiteten  Begehren des Klägers und allfällige   Teilanerkenntnisse des Beklagten,  d)  wo  nicht  auf  die  Bezahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  geklagt  wird,  die  Angaben    beider    Parteien    über    die    Höhe    des    Streitwertes    und    die  Streitwertschätzung des Friedensrichters,  e)  den Urteilsspruch und den Entscheid über die Kosten,  f)  eine kurze Begründung, sowie sie dem Friedensrichter als angezeigt erscheint,  insbesondere  um  den  Parteien  das  Ergebnis  allfälliger  Beweiserhebungen  bekannt zu geben,  g)  den Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils,  h)  die Unterschrift des Friedensrichters,  i)  die  Belehrung  darüber,  dass  das  Urteil  in  Rechtskraft  erwächst,  wenn  nicht  eine Partei innert 30 Tagen da  gegen Einsprache erhebt (§ 148).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 IV. Einsprache
                            1   Erhebt eine Partei innert 30 Tagen seit  Zustellung des Urteils beim Friedensrichter  schriftlich Einsprache, fällt es dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Friedensrichter gibt der Gegenpartei von der Einsprache Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Kläger stellt er eine zweite Urteil  sausfertigung zu mit dem Vermerk, dass das  Urteil  durch  Einsprache  dahingefallen  is  t  und  diese  Zustellung  als  Weisungsschein  gilt (§§ 149, 150).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 E. Weisungsschein bei einem Streitw ert von wenigstens 2'000 Franken
                            1 )  I. Ausstellung; Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wird   eine   Streitsache,   deren   Streitwer  t   der   Friedensrichter   auf   wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000  Franken  schätzt,  nicht  durch  Vermittl  ung  erledigt,  stellt  der  Friedensrichter  dem Kläger den Weisungsschein aus.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Weisungsschein enthält  a)  die Bezeichnung der Parteien,  b)       den       Zeitpunkt       der       Einreichung       des       Gesuches       und       der  Vermittlungsverhandlung,  c)  die  kurze  Angabe  des  massgeblichen  Sa  chverhaltes,  die  daraus  abgeleiteten  Begehren des Klägers und allfällige   Teilanerkenntnisse des Beklagten,  d)  in  den  Fällen,  wo  nicht  auf  Bezahl  ung  einer  bestimmten  Geldsumme  geklagt  wird, die Angaben beider Parteien   über die Höhe de  s Streitwertes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Redaktionell   bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            e)  den Hinweis auf den Verfal  l des Weisungsscheines (§ 150),  f)  den Zeitpunkt der Ausstellung und de  s Versandes des Weisungsscheines,  g)  die Unterschrift des Friedensrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 II. Verfall
                            1    Reicht  der  Kläger  nicht  innert  3  M  onaten  seit  Zustellung  des  Weisungsscheines  beim erkennenden Richter die Klage ein, gilt sie als einstweilen zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 F. Kosten
                            I. Sicherstellung der Verfahrenskosten  a) Kostenvorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Kläger   hat   bei   Einleitung   des  Vermittlungsverfahrens   innert   einer   vom  Friedensrichter    festzusetzenden    Fris  t    die    mutmasslichen    Verfahrenskosten  vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Fällen,  die  durch  Urteil  zu  entscheiden  sind,  ist  ein  zusätzlicher  Vorschuss  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorschuss kann auch dann mit den Ve  rfahrenskosten verrechnet werden, wenn  der   Kläger   nicht   kostenpflichtig   wird.   Dem   Kläger   ist   in   diesem   Fall   ein  Ersatzanspruch zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152
                            1 )    b)  Säumnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Kläger  mit  der  Leistung  eines  Vorschusses  säumig,  wird  die  Klage  als  einstweilen zurückgezogen abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 II. Unentgeltliche Rechtspflege
                            1    Der  Friedensrichter  kann  einer  mitt  ellosen  Partei  für  das  Vermittlungs-  und  Urteilsverfahren die unentgeltliche Rechts  pflege bewilligen, jedoch ohne Zuweisung  eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§§ 125 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 III. Kostentragung
                            a) Bei Vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Vermittlung  strebt  der  Friedensri  chter  auch  eine  Vereinbarung  über  die  Tragung der Kosten des Verfahrens und der Parteikosten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Parteien hierüber nicht ei  nigen, entscheidet der Friedensrichter in  sinngemässer Anwendung der Regeln der §§ 112 und 113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 155 b) Bei Urteil
                            1   In seinem Urteil entscheidet der Friedens  richter über die Tragung der Kosten nach  den Regeln der §§ 112 und 113.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 c) Bei Ausstellung des Weisungsscheines und bei Dahinfallen eines Urteils
                            1    Wird  ein  Weisungsschein  ausgestellt  (§  §  148  Abs.  3,  149),  trägt  der  Kläger  die  Kosten   des   Verfahrens.   Er   kann   dies  e   und   eine   Parteientschädigung   für   das  Erscheinen vor dem Friedensrichter im  nachfolgenden Prozess geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 d) Bei Säumnis einer Partei
                            1    Versäumt  eine  Partei  eine  Verhandlung,  hat  sie  die  dadurch  verursachten  Kosten  des Verfahrens und der erschein  enden Partei eine Partei  entschädigung zu bezahlen.  Die Kosten des Weisungsscheines trägt immer der Kläger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleiben beide Parteien aus, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 e) Bemessung einer Parteientschädigung
                            1    Bei  der  Bemessung  einer  Parteientschädi  gung  wird  nicht  berücksichtigt,  dass  die  betreffende Partei durch einen Anwalt vert  reten oder verbeiständet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            2 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161
                            3 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162
                            4 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163
                            5 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166
                            8 )    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            3)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            4)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            5)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            6)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            7)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            8)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
1.4.2. Die Sachdarstellung durch die Parteien vor dem
                            erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2.1. Allgemeine Vorschriften
§ 167 A. Klage
                            I. Inhalt im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Klage hat zu enthalten:  a)  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter,  b)  die  Darstellung  der  Tatsachen,  mit  denen  die  Klage  formell  und  materiell  begründet wird,  c)  die Bezeichnung der Bewe  ismittel, mit denen der Kl  äger seine Behauptungen  beweisen will,  d)  die  Angabe  des  Streitwertes  bei  vermögensrechtlichen  Streitsachen,  wenn  nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird,  e)  das Begehren des Klägers,  f)  das Datum und die Unterschrift de  s Klägers oder seines Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Klage sind beizulegen:  a)  1 )      der   Weisungsschein,   wenn   ein   Verm  ittlungsverfahren   vorgeschrieben   ist  (§§  135,  136,  148  Abs.  3,  149)  oder  di  e  Vereinbarung  der  Parteien,  auf  ein  Vermittlungsverfahren zu verzichten (§ 137),  b)  vom Kläger angerufene Urkunden, di  e sich in seinem  Besitze befinden,  c)  die Vollmacht des Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Urkunden  angerufen,  die  sich  im    Besitze  eines  Dritten  befinden,  ist  ein  Gesuch um Vorlegung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Bei   Verfahren   auf   Ehescheidung   und   Ehetrennung   sowie   bei   Verfahren   auf  Auflösung  der  eingetragenen  Partnerschaft  kann  sich  die  Klage  vorerst  auf  die  Bezeichnung  der  Parteien  sowie  das  Datum  und    die  Unterschrift  des  Klägers  oder  seines Vertreters beschränken. Werden die übrigen formellen Anforderungen an die  Klage   (Abs.   1–3)   oder   an   das   gemein  same   Scheidungsbegehren   (§   196a)  beziehungsweise  an  das  geme  insame  Begehren  um  Auflösung  der  eingetragenen  Partnerschaft  (§  196h)  innert  drei  Monaten  erfüllt,  wird  die  Rechtshängigkeit  nicht  unterbrochen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 II. Insbesondere
                            a) Klage auf eine Geldleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geht die Klage auf eine Geldleistung,  ist die Höhe der Forderung zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Kläger hiezu nicht in der Lage,  kann er den zuzusprechenden Betrag in das  richterliche Ermessen stellen. Er hat  jedoch einen Höchstbetrag anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geht die Klage auf ein anderes Tun oder  ein Unterlassen, so  ll angegeben werden,  was der Beklagte zu tun oder zu unterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 c) Feststellungsklage
                            1    Der  Kläger  kann  auf  Feststellung,  dass  ein  Rechtsverhältnis  besteht  oder  nicht  besteht, klagen, wenn er ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 III. Klagenhäufung
                            1   Der Kläger kann mit der gleichen Klage mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür  der angerufene Richter zuständig und die gl  eiche Verfahrensart vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Instruktionsrichter  kann  aus  zu  reichenden  Gründen  die  Trennung  verfügen  oder getrennt geltend gemach  te Ansprüche vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 B. Wirkung der Klageeinreichung
                            1   Wo ein Vermittlungsverfahren nicht vorgesc  hrieben oder darauf verzichtet worden  ist  (§§  136,  137,  160),  wird  der  Streitgegenstand  mit  der  Einreichung  der  Klage  beim Richter rechtshängig,  und es treten die in § 140 aufgeführten Wirkungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 C. Prüfung der Klage durch den Instruktionsrichter
                            I. Hinweis auf Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Instruktionsrichter  prüft,  ob  die  Kl  age  den  formellen  Anforderungen  genügt  (§  167)  und  auch  die  übrigen  Voraussetz  ungen  der  prozessualen  Zulässigkeit  der  Klage gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er macht den Kläger auf Mängel aufm  erksam und setzt ihm für die Verbesserung  oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 II. Verbesserliche Mängel
                            a) Behebung des Mangels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kläger  kann  einen  verbesserlichen  Ma  ngel  innert  der  ihm  angesetzten  Frist  beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    fristgerechter    Wiedereinreichung    der    verbesserten    Klage    wird    die  Rechtshängigkeit nicht unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 b) Heilung eines Mangels bei Nichtbeachtung
                            1   Ist dem Instruktionsrichter ein verbesse  rlicher Mangel entgangen und lässt sich der  Beklagte vorbehaltlos auf die Klage ein, gilt der Mangel als geheilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 III. Prozessüberweisung be i fehlender Zuständigkeit
                            1   Ist der angerufene Richter nicht zuständig, wird der Prozess auf Antrag des Klägers  ohne  Unterbrechung  der  Rechtshängigkeit  de  m  von  ihm  als  zuständig  bezeichneten  Richter überwiesen, sofern dieser ni  cht offensichtlich unzuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  Überweisung  ergeht  in  der  Regel  ein  Meinungsaustausch  zwischen  dem  angerufenen und dem vom Kläg  er bezeichneten Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter,  an  den  der  Prozess  überw  iesen  wird,  entscheidet,  inwiefern  das  Verfahren zu wiederholen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 D. Zustellung der Klage an den Beklagten
                            I. Fristansetzung für die An  twort; Beschränkung derselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Instruktionsrichter  stellt  die  als  zu  lässig  befundene  sowie  eine  bemängelte  Klage,  wenn  diese  nicht  innert  der  angese  tzten  Frist  verbessert  wird  (§  174),  dem  Beklagten zur Erstattung einer Antwort innert 14–30 Tagen zu. Diese Frist kann aus  zureichenden Gründen einmal erstreckt werd  en. Nur ausnahmsweise ist eine weitere  angemessene Erst  reckung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Instruktionsrichter  kann  verfügen,  dass  sich  die  Antwort  auf  Einreden  gegen  die  prozessuale  Zulässigkeit  be  schränke,  wenn  er  diese  selber  in  Frage  gestellt  hat  (§ 173) oder der Beklagte ohne Verzug nach  Zustellung der Klage ernsthafte Gründe  dagegen vorbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Erweist    sich    nachträglich    die  Beschränkung    als    unbegründet,    ist    der  Schriftenwechsel zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 II. Wirkung der Zustellung der Klage
                            1    Nach  der  Zustellung  der  Klage  an  den  Be  klagten  gilt  der  Rü  ckzug  als  Abstand,  wenn der Beklagte ihm ni  cht zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Klage  kann  wieder  eingereicht  werden,  wenn  ein  Prozessmangel  gerügt  oder  die Einrede erhoben worden ist, der eingeklagte Anspruch sei nicht fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 E. Verhalten des Beklagten auf die Klage
                            I. Antwort; Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Antwort hat zu enthalten:  a)  die  Einreden  gegen  die  prozessuale  Zu  lässigkeit  der  Klage;    der  Beklagte  ist  mit  der  Einrede  der  örtlichen  Unzuständi  gkeit  des  Richters  nach  Erstattung  der Antwort ausgeschlossen (§ 38 Abs. 1),  b)  die Antwort auf die Ausführung der Klage,  c)  die Beweismittel, mit denen der Beklagte seine Behauptungen beweisen will,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Begehren des Beklagten,  e)  Datum und Unterschriften des Be  klagten oder seines Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Antwort sind beizulegen:  a)  vom  Kläger  oder  vom  Beklagten  angerufene  Urkunden,  die  sich  im  Besitze  des Beklagten befinden,  b)  die Vollmacht des Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Urkunden  angerufen,  die  sich  im    Besitze  eines  Dritten  befinden,  ist  ein  Gesuch um Vorlegung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 II. Widerklage; Voraussetzungen
                            1     Eine   Widerklage   ist   zulässig,   we  nn   für   den   Gegenanspruch   die   gleiche  Verfahrensart   vorgeschrieben   ist   und  er   mit   dem   Klageanspruch   in   engem  Zusammenhang steht oder die beiden Ansprüche verrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Widerklage  ist  unzulässig,  wenn  für  den  Gegenanspruch  die  Zuständigkeit  eines besonderen Geri  chtes gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  bedingte  Widerklage  für  den  Fall  ,  dass  die  Klage  gutgeheissen  wird,  ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Widerklage   ist   mit   der   Antwort  einzureichen.   Vorbehalten   bleibt   die  Widerklage  im  Ehescheidungsverfahren  sowie  im  Verfahren  auf  Auflösung  der  eingetragenen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Widerklage fällt dahin, wenn auf die  Hauptklage nicht einget  reten wird, bleibt  aber bestehen, wenn diese zurückgezogen oder anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 F. Prüfung von Antwort und Widerklage durch den Instruktionsrichter
                            1    Der  Instruktionsrichter  prüft  im  Sinne  der  §§  173  ff.  die  prozessuale  Zulässigkeit  von Antwort (§ 179) und Widerklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 G. Zustellung von Antwort und Widerklage; Frist für Widerklageantwort
                            1   Antwort und Widerklage werden dem  Kläger und Widerbeklagten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Dem     Widerbeklagten     kann,     wo     es     sich     rechtfertigt,     vorgängig     der  Hauptverhandlung    für    die    schriftliche      Beantwortung    der    Widerklage    eine  angemessene Frist  angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 H. Zeitpunkt des Vorbringens der Angriffs- und Verteidigungsmittel
                            I. In Klage und Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  sollen  alle  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel  in  Klage  und  Antwort  vorbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  ihre  Ausführungen  in  Replik  und  Duplik  ergänzen.  Verzichtet  der  Kläger auf die Replik, fällt die Duplik dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 II. Nachträgliche Vorbringen
                            1      Nach    Abschluss    des    Behauptungsverfahrens    können    neue    Angriffs-    und  Verteidigungsmittel   nur   noch   vorgebracht   werden,   wenn   die   Verspätung   als  entschuldbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo  der Richter von Amtes wegen zu handeln  hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  allen  Fällen  muss  dem  Gegner  Gelegenheit  gegeben  werden,  auf  nachträgliche  Vorbringen zu antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 J. Klageänderung
                            1   Die im Vermittlungsverfahren und mit der gerichtlichen Klage gestellten Begehren  können  im  Rahmen  der  Zuständigkeit  des  angerufenen  Richters  in  der  Weise  geändert  werden,  dass  gestützt  auf  den  gleichen  Sachverhalt  mehr  oder  anderes  verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue tatsächliche Ausführungen zur Begründung der geänderten Klage unterliegen  den Beschränkungen de  s § 184 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 K. Vergleichsverhandlung
                            1   Der Richter, bei Kollegialbehörden auch de  r Präsident oder der Instruktionsrichter,  kann die Parteien jederzeit zu ei  ner Vergleichsverhandlung laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Bezirksgerichtspräsident  kann  ausnahmsweise  und  im  Einverständnis  der  Parteien   die   Durchführung   der   Vergleic  hsverhandlung   dem   Gerichtsschreiber  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 L. Rechtsschriftendoppel
                            1    Die  Rechtsschriften  und  andere  schriftliche  Eingaben  sind  in  je  einem  Exemplar  für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2.2. Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter
                            und vor Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2.2.1 Im Allgemeinen
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 A. Prozesseinleitung
                            I. Schriftlichkeit; Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Klage,  Antwort  und  Widerklage  sowie  di  e  Widerklageantwort,  wenn  dafür  eine  Frist angesetzt worden ist (§ 182 Abs. 2), sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  ka  nn  sie  auch  der  Gerichtspräsident  oder  der  von  ihm  beauftragte  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  nehmen.  Das  Protokoll  wird  in  Gegenwart der Partei ausgefertigt oder von ihr unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  der  Gerichtspräs  ident  mit  der  Zustellung  der  Klage  zur  Hauptverhandlung und mündlichen Erstattung der Antwort laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 II. Säumnis
                            1   Ist der Beklagte mit der Antwort säumig  , wird ihm eine letzte Frist von 10 Tagen  angesetzt  mit  der  Androhung,  dass  bei  er  neuter  Säumnis  das  Verfahren  ohne  Hauptverhandlung   auf   Grund   der   Ausführungen   der   Klage   fortgesetzt   würde  (§ 200).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entsprechend ist für das Widerklageverfahr  en bei Säumnis des Widerbeklagten zu  verfahren, dem eine Frist für die Beantwortung der Widerklage angesetzt worden ist  (§ 182 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo  der Richter von Amtes wegen zu handeln  hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 B. Hauptverhandlung
                            I. Vorladung; Beweisanordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  ladet  je  nach  Zu  ständigkeit  zur  Hauptverhandlung  vor  sich  selbst oder vor Bezirksgericht. Er kann  damit eine Beweisanordnung verbinden und  die erforderlichen Vorladungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sind   auf   Grund   der   Klage   und   Antwort   die   tatsächlichen   und   rechtlichen  Verhältnisse abgeklärt, kann der Endent  scheid ohne Hauptverhandlung ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Hauptverhandlung  fällt  ebenfalls  dahin,  wenn  der  Kläger  auf  die  Replik  verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
§ 191 II. Verhandlung
                            1    In  der  Verhandlung  wird  zunächst  über  allfällige  formelle  Vorfragen  verhandelt  und entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hierauf werden die Vorträge entgegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Diese  können  zunächst  auf  einzelne  mate  rielle  Fragen  beschränkt  werden,  wenn  anzunehmen ist, dass sich der Pr  ozess dadurch vereinfachen lasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Es   folgen   die   Beweiserhebungen   und   anschliessend   je   ein   Vortrag   für  Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Nötigenfalls    wird    zu    einer    weiteren    Verhandlung    für    eine    ergänzende  Beweiserhebung geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 III. Protokollierung der Parteivorträge
                            1     Der   wesentliche   Inhalt   der   Parteivor  träge   wird   in   der   Verhandlung   im  Handprotokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Unterstützung  der  Protokollführung  können  Aufzeichnungsgeräte  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Anhand    dieser    Aufzeichnungen    erstel  lt    der    Gerichtsschreiber    nach    der  Verhandlung das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die von den Parteien zu Beginn ihres Vort  rages in Maschinenschrift eingereichten  Notizen können an die Stelle des Protoko  lls treten, wenn ihre Übereinstimmung mit  dem Vorgetragenen vom Gerichtsschreiber geprüft und bescheinigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 IV. Säumnis
                            1     Erscheint   eine   Partei   nicht   zur   Ha  uptverhandlung,   wird   diese   gleichwohl  durchgeführt.    Bei    der    Fo  rtsetzung    des    Verfahrens    werden    die    bisherigen  Ausführungen der ausgebliebenen Partei berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheinen  beide  Parteien  nicht,  wird    das  Verfahren  ohne  neue  Verhandlung  auf  Grund der bisherigen Ausführungen der Parteien fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  mit  der  Zustellung  der  Klage  zur  Hauptverhandlung  geladen  worden  (§  188  Abs. 3), wird, wenn der Beklagte ausbleib  t, erneut zur Verhandlung geladen mit der  Androhung gemäss § 189 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 C. Schriftliches Verfahren
                            I. Rechtsschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wo  Art  oder  Umfang  der  Streitsache  es  rechtfertigen,  kann  der  Gerichtspräsident  an  Stelle  der  mündlichen  Verhandlung  (§  191  Abs.  1–3)  das  schriftliche  Verfahren  anordnen   und   den   Parteien   zur   Einreichung     der   Rechtsschriften   Fristen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–30 Tagen ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  auch  noch  in  der  Hauptverhandlung  nach  Erstattung  der  Replik  die  Einreichung  einer  schriftlichen  Duplik  bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 II. Säumnis
                            1    Bleibt  innert  der  dafür  angesetzten  Fris  t  die  Replik  oder  die  Duplik  aus,  ist  das  Behauptungsverfahren geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 III. Beweisverhandlung; Verhandlung für Rechtserörterungen
                            1       Nach     Abschluss     des     Schriftenwechs  els     erlässt     der     Gerichtspräsident  gegebenenfalls  eine  Beweisanordnung  und  ladet  zur  Beweisverhandlung  vor  den  erkennenden Richter (§ 191 Abs. 4 und 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Findet  keine  Beweisverhandlung  statt,  kann  der  Gerichtspräsident  von  Amtes  wegen oder auf Verlangen eine  r Partei zu einer Verhandlung für Rechtserörterungen  laden; den Parteien steht je ein Vortrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2.2.2. Verfahren in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196a
                            2 )   A. Gesuch bei Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gesuchsteller  reichen  das  Gesuch  durch  getrennte  Begehren  oder  durch  ein  gemeinsames Begehren an de  n zuständigen Richter ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Begehren hat zu enthalten:  a)  die Bezeichnung der Gesuch  steller und ihrer Vertreter,  b)  das gemeinsame Scheidungsbegehren,  c)  eine  Erklärung  betreffend  Einigung  oder  Nichteinigung  in  Bezug  auf  die  Scheidungsfolgen (Art. 112 Abs. 1 ZGB),  d)  Datum und Unterschrift der Gesu  chsteller oder ihrer Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Begehren sind beizulegen:  a)  die  von  beiden  Parteien  persönlic  h  unterzeichnete  Vereinbarung  über  das  gemeinsame  Scheidungsbege  hren  und  allenfalls  eine  Vereinbarung  über  die  vollständige oder teilweise Einigung über die Scheidungsfolgen,  b)  sämtliche das Gesuch begründende Urkunden, namentlich ein Familienschein  oder ein Auszug aus dem ausländischen Fa  milienregister und allenfalls Belege  über  das  Einkommen,  den  notwendige  n  Bedarf  und  das  Vermögen  sowie  Bestätigungen  über  die  berufliche  Vors  orge.  Der  Richter  kann  die  Ehegatten  auffordern, ergänzende Angaben zu ma  chen und weitere Belege einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            2)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
§ 196b
                            1 )   B. Anhörung, Bedenkzeit und Be  stätigung des Scheidungswillens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  erfolgter  Anhörung  der  Gesuchstel  ler  und  nach  Ablauf  der  zweimonatigen  Bedenkzeit   setzt   der   Richter,   sofern   nöt  ig,   den   Gesuchstellern   Frist   an   zur  Einreichung der persönlich unterzeichnete  n Bestätigung des Scheidungswillens und  ihrer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Erfolgt   beiderseits   die   Bestätigung  und   kann   der   Richter   die   Vereinbarung  genehmigen,   erlässt   er   das   Scheidungs  urteil.   Kann   die   Vereinbarung   nicht  genehmigt    werden,    gibt    der    Richter  den    Gesuchstellern    Gelegenheit    zur  Verbesserung der Vereinbarung oder zum Rü  ckzug des Scheidungsbegehrens. Falls  auch  die  verbesserte  Vereinbarung  nich  t  genehmigt  werden  kann,  wird  gemäss  Art. 113 ZGB verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt die Bestätigung nicht innert der  vom Richter angesetzte  n Frist und ist eine  zweite Anhörung der Gesuchsteller nach de  n Umständen nicht erforderlich, so setzt  der Richter eine letzte Frist an, nach  deren Ablauf gemäss Ar  t. 113 ZGB verfahren  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196c
                            2 )    C. Verfahren bei blosser Teileinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Nach   Vorliegen   der   Bestätigung   setzt   der   Richter   beiden   Gesuchstellern  gleichzeitig    Frist    an    zur    Antragstellung    und    Begründung    der    strittigen  Scheidungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eingaben beider Gesuchsteller sind der jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung  einer Stellungnahme zuzustelle  n. Mit dieser Stellungnahm  e ist der Schriftenwechsel  beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  der  Richter  an  Stelle  der  schriftlichen  Antragstellung  und  Stellungnahme  die  Mündlichkeit  des  Be  hauptungsverfahrens  anordnen. Jeder Partei stehen zwei Vorträge zu. Der Richter kann auch bestimmen,  dass   bezüglich   der   strittigen   Scheidungs  folgen   an   Stelle   des   vorstehenden  Verfahrens das Behauptungsverfahren nach den §§ 167 ff. ZPO erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196d
                            3 )   D. Anhörung der Kinder; Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anhörung  der  Kinder  erfolgt  durch  den  Gerichtspräsidenten  oder  durch  eine  von diesem bestimmte Drittperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird durch den Gerichtspräsidenten oder die  Drittperson   in   einer   Gesprächsnotiz   fe  stgehalten.   Diese   ist   den   Eltern,   dem  urteilsfähigen Kind und dem Beistand zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            2)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            3)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            3    Die  Kinder  werden  in  Abwesenheit  der  Eltern  und  ihrer  Vertreter  sowie  unter  Ausschluss der Öffen  tlichkeit angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196e
                            1 )    E. Anhörung der Kinder; Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Prozessleitende    Entscheide    über  die    Nichtanhörung    und    über    streitige  Anordnungen   zur   Anhörung   der   urteilsfähigen   Kinder   sind   den   Eltern,   dem  urteilsfähigen Kind und dem Beistand zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  diese  Entscheide  kann  von  den  Eltern,  vom  urteilsfähigen  Kind  und  vom  Beistand Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196f
                            2 )   F. Vertretung des Kindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Lehnt   der   Gerichtspräsident   den  Antrag   des   Kindes   auf   Anordnung   einer  Vertretung ab, so ist ihm der Entscheid schriftlich sowie mündlich zu eröffnen. Das  urteilsfähige Kind hat das Re  cht, dagegen Beschwerde zu   erheben. Die Beschwerde  kann auch mündlich erhoben werden und ist zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  die  Vertretung  des  Kindes  im  Prozess  bilden  Bestandteil  der  Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196g
                            3 )   G. Weitere Verfahrensvorsc  hriften; Ehetrennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Übrigen  gelten  für  das  Ehescheidungs  verfahren  die  Regeln  dieses  Gesetzes  über das ordentliche Verfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Ehetrennungsverfahren  kommen  di  e  Regeln  des  Ehescheidungsverfahrens  sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            2)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            3)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
1.4.2.2.3. Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196h
                            2 )   Auflösung der eingetragenen Pa  rtnerschaft gemäss Art. 29  Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Bestimmungen   der   Artikel   196a,   196b,   196c   und   196g   Abs.   1   finden  sinngemäss  Anwendung  auf  die  Auflösung  eine  r  eingetragenen  Partnerschaft  auf  gemeinsames Begehren (Art  . 29 PartG). Nicht anwendbar sind die Regeln bezüglich  der Bedenkzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2.3. Verfahren vor Obergerich t als einziger kantonaler Instanz
§ 197 Schriftliches Verfahren
                            1   Im Verfahren vor Obergericht als einziger kantonaler Instanz (§ 13 Abs. 1 lit. a) ist  das  vom  Instruktionsrichter  des  Obergeri  chtes  geleitete  Behauptungsverfahren  in  allen Fällen schriftlich (§§ 188 Abs. 1, 189, 194 Abs. 1, 195).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Eine   Beweisanordnung   und   ein   Beschluss   über   die   Vorladung   zu   einer  Verhandlung für Rechtserörterungen  wird vom Obergericht erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3. Das Beweisverfahren
1.4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 198 A. Gegenstand des Beweises
                            I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beweis wird nur über erhebliche und bestrittene Tatsachen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo  der Richter von Amtes wegen zu handeln  hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 II. Geständnis
                            1    Ob  bei  Fehlen  eines  ausdrücklichen  Gest  ändnisses  eine  Tatsac  he  als  bestritten  anzusehen  sei,  beurteilt  der  Richter  unter    Berücksichtigung  des  gesamten  Inhaltes  der Ausführungen und des Verhalte  ns der Partei im Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Eingefügt  durch  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Inwieweit   ein   Geständnis   durch   Zusätze   und   Einschränkungen   oder   durch  Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 III. Beweiserhebung bei Säumnis einer Partei
                            1     Sind   infolge   Säumnis   einer   Partei  tatsächliche   Behauptungen   unbestritten  geblieben,   kann   darüber   Beweis   erhobe  n   werden,   wenn   der   Richter   an   ihrer  Richtigkeit zweifelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 IV. Fremdes Recht u. dgl.
                            1    Beweis  ist  auch  zu  erheben  über  fremd  es  Recht  (§  76  Abs.  2),  Gewohnheitsrecht,  Ortsgebrauch und Handelsübungen, wenn de  r Richter davon keine sichere Kenntnis  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 B. Bestimmung der Beweismittel durch den Richter
                            1    Der  Richter  bestimmt,  welche  von  den  beantragten  Beweismitteln  zugelassen  werden. Er berücksichtigt nur die notwendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann zur Abklärung des von den Parteien behaupteten Sachverhaltes auch ohne  Antrag  einer  Partei  einen  Augenschein  (§  244)  oder  die  Parteibefragung  (§  263)  anordnen sowie einen Sachverständigen (§ 253) beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  ka  nn  er  ausnahmsweise  auch  andere,  von  den  Parteien nicht beantragte Beweismittel beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo  der Richter von Amtes wegen zu handeln  hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 C. Gemeinsamkeit der Beweismittel
                            1    Der  Verzicht  einer  Partei  auf  ein  von  ihr  angerufenes  Beweismittel  ist  nur  wirksam, wenn die Gegenpartei zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 D. Freie Beweiswürdigung
                            1   Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er berücksichtigt dabei  das   Verhalten   der   Parteien   im   Proze  ss,   namentlich   die  Verweigerung   der  Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 E. Beweisverfahre n im Allgemeinen
                            I. Beweisanordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Beweisanordnung   soll   in   der   Regel  die   beweisführende     Partei,   die   zu  beweisenden Tatsachen und die Beweismittel bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 II. Beweiserhebung
                            a) Anwesenheit der Parteien; Wah  rung von Geschäftsgeheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  sind  berechtigt,  der  Be  weiserhebung  beizuwohnen;  erscheinen  sie  nicht zur Beweisverhandlung, findet diese gleichwohl statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  es  zur  Wahrung  des  Geschäftsgeheimn  isses  einer  Partei  oder  eines  Dritten  nötig ist, hat der Richter von einem Bewe  ismittel unter Ausschluss der Gegenpartei  oder  der  Parteien  Kenntnis  zu  nehmen.  Es  kann  angeordnet  werden,  dass  nur  ein  einzelner  Richter  oder  ein  S  achverständiger  einen  Zeugen  eine   Urkunde   einsieht   oder   einen   A  ugenschein   nimmt   und   feststellt,   ob   die  Behauptung der beweisführe  nden Partei richtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 b) Befragung durch den Richter
                            1     Die   Befragung   der   Zeugen,   Sachverstä  ndigen   und   der   Parteien   obliegt   dem  Richter.  Die  Parteien  können  Erläuterungs-  und  Ergänzungsfragen  stellen,  über  deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 c) Beweiserhebungen ausserhalb des Gerichtssitzes durch Abordnung oder
                            auf dem Weg der Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wo es nach den Umständen geboten er  scheint, können die Beweise ausserhalb des  Gerichtssitzes   durch   eine   Abordnung   de  s   Gerichtes   oder   au  f   dem   Wege   der  Rechtshilfe erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 F. Beweissicherung
                            I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Partei  kann  vor  oder  nach  Einle  itung  eines  Prozesses  eine  vorsorgliche  Beweisabnahme  verlangen,  wenn  sie  glaubhaft  macht,  dass  die  Beweisabnahme  später erschwert oder unmöglich wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auch  wenn  keine  dieser  Voraussetzunge  n  gegeben  ist,  ist  eine  vorsorgliche  Beweisabnahme    zulässig,    wo      das    Zivilrecht    eine  rasche    Feststellung    des  Tatbestandes  vorsieht  (Art.  202,  204  Abs.  2,    367  Abs.  2,  427  Abs.  1,  445  Abs.  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            453 Abs. 1 OR  1 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 II. Verfahren
                            a) Sachliche Zuständigkeit  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sachlich   zuständig   ist   der   Instrukti  onsrichter   des   Gerichtes,   bei   dem   die  Zuständigkeit  für  die  Hauptsache  gegeben  ist,  oder  der  Gerichtspräsident  des  Bezirkes, in dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des In  struktionsrichters des Handelsgerichtes  (§ 418).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 b) Gesuch
                            1   Im Gesuch sind anzugeben:  a)  die Partei, gegen welche der Beweis geführt werden soll,  b)  die zu beweisende Tatsache,  c)       die       Beweismittel,  d)  die Gründe, die für eine vorsorgliche   Beweisaufnahme angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Gegenpartei nicht angegeben,  darf dem Gesuch nur entsprochen werden,  wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, da  ss er sie noch nicht hat ermitteln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 c) Entscheid
                            1   Entspricht der Instruktionsrichter nach  vorläufiger Prüfung dem Gesuch, erlässt er  eine  Beweisanordnung  und  ladet  zur  Beweis  abnahme,  ohne  an  die  gesetzlichen  Mindestfristen gebunden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Gefahr des Verlustes eines Beweis  mittels so dringend, dass die Gegenpartei  nicht zur Verhandlung geladen werden kann,  findet sie ohne ihre Anwesenheit statt;  das Ergebnis der Beweisabnahme ist  ihr aber unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen einen das Gesuch abweisenden En  tscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 d) Beweisabnahme
                            1    An  der  Verhandlung  für  die  Beweisabnahme  wird  der  Gegenpartei  zunächst  Gelegenheit gegeben,  Einwendungen gegen das Gesuch zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Instruktionsrichter entscheidet sofort über allfällige Einwendungen und nimmt  gegebenenfalls den Beweis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Konnte  die  Gegenpartei  nicht  bezeichne  t  werden  (§  211  Abs.  2)  oder  konnte  sie  nicht geladen werden (§ 212 Abs. 2),  bleiben ihr alle Einreden gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  §  161a  des  Einführungsgeset  zes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  §  161a  des  Einführungsgeset  zes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen einen das Gesuch abweisenden En  tscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 e) Kosten
                            1    Ist  der  Hauptstreit  noch  nicht  hängig,  trägt  der  Gesuchsteller  einstweilen  die  Kosten; andernfalls werden sie zu den  Kosten des Hauptverfahrens geschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 G. Amtliche Feststellung durch den Betreibungsbeamten
                            1    Der  Betreibungsbeamte  am  Ort  der  Stre  itsache  kann  auf  Verlangen  einen  Befund  über   deren   tatsächlichen   Zustand   aufn  ehmen,   soweit   dieser   ohne   besondere  Fachkenntnisse festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  der  Sache  Beteiligten  werden  wenn  möglich  zur  Aufnahme  des  Befundes  beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Betreibungsbeamte  erhebt  vom  Gesu  chsteller  eine  Gebühr  nach  dem  für  ausserordentliche   Verrichtung   geltend  en   Ansatz   gemäss   Gebührentarif   zum  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3.2. Beweismittel
1.4.3.2.1. Zeugen
§ 216 A. Zeugnisfähigkeit
                            I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeuge kann sein, wer nicht als Partei  oder Streithelfer befragt wird (§ 264).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 II. Kinder
                            1   Kinder können als Zeugen über alle Tatsac  hen befragt werden, für deren Erkennen  sie die nötige Reife haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  hat  die  Einvernahme  eines  Kindes  abzulehnen,  wenn  dessen  Wohl  es  gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 B. Pflicht zum Erscheinen
                            I. Bei Wohnsitz im Kanton  a) Vorladung vor den Prozessrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   im   Kanton   wohnhafte   Zeuge   ist   verpflichtet,   einer   Vorladung   vor   den  Prozessrichter Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beruft sich der Zeuge auf das Recht, das  Zeugnis zu verweigern, hat er gleichwohl  der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht widerrufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 b) Säumnisfolgen
                            1      Der    ohne    genügende    Entschuldigung    au  sbleibende    Zeuge    ist    mit    einer  Ordnungsbusse bis 100 Franken zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält der Richter die Einvernahme des Zeugen für unerlässlich, ist dieser erneut zu  laden  mit  der  Androhung,  dass  er  bei  Säumnis  zwangsweise  vorgeführt  werde.  Die  Vorführung kann beim Ausbleiben des Zeugen sofort angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Zeuge hat die durch die Säumni  s verursachten Kosten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220 II. Bei Wohnsitz ausser Kanton
                            1     Auch   der   Zeuge,   der   nicht   im   Kanton   wohnt,   ist   in   der   Regel   vor   den  Prozessrichter zu laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  dies  als  nicht  zweckmässig  oder  leistet  der  Zeuge  der  Vorladung  nicht  Folge,  ist  der  auswärtige  Richter  um  Re  chtshilfe  oder  um  die  Bewilligung,  den  Zeugen an seinem Wohnsitz ei  nzuvernehmen, zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wohnt  der  Zeuge  in  einem  Kanton,  welcher  mit  dem  Kanton  Aargau  einem  interkantonalen    Konkordat    über    die    Ge  währung    gegenseitiger    Rechtshilfe  beigetreten ist, sind dessen Bestimmungen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221 C. Pflicht zur Aussage
                            I. Wahrheitspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Zeuge  ist  verpflichtet,  nach  best  em  Wissen  die  volle  und  reine  Wahrheit  zu  sagen und nichts zu verschweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 II. Zeugnisverweigerungsrecht
                            a) Für alle Aussagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis können verweigern:  a)  1 )      der  Ehegatte,  der  geschiedene  Ehegatte  einer  Partei,  der  eingetragene  Partner  einer  Partei  sowie  der  ehemals  eingetragene  Partner  einer  Partei,  deren  eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )     Personen,   die   mit   der   Partei   ode  r   ihrem   Ehegatten   beziehungsweise  eingetragenen  Partner  in  gerader  Linie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  Grade  der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,  c)  Personen,  die  mit  der  Partei  durch  ein  Pflegeverhältnis  verbunden  sind  oder  waren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     Personen,  die  selber  oder  deren  Eh  egatte  beziehungsweise  eingetragener  Partner Vormund oder Beistand eine  r Partei sind oder waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223 b) Für besondere Aussagen
                            1   Das Zeugnis kann überdie  s verweigert werden  a)  über Fragen, durch deren Beantwortung der Zeuge nach seiner glaubwürdigen  Versicherung  sich  selber  oder  eine  Person,  mit  der  er  in  einem  der  in  §  222  angeführten  Verhältnisse  steht,  der  Gefahr  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  oder einer schweren Beeinträchtigung der  Ehre oder des Vermögens aussetzen  würde,  b)  über  Fragen,  durch  deren  Beantwort  ung  der  Zeuge  ein  Geschäftsgeheimnis  preisgeben müsste, sofern Schutzmassnah  men (§ 206 Abs. 2) nicht ausreichen  und   das   Interesse   an   der   Geheimhaltung   dasjenige   an   der   Offenbarung  überwiegt,  c)  von Anwälten, Notaren, Ärzten und  Geistlichen und ihren Hilfspersonen über  Geheimnisse,  die  ihnen  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  anvertraut  worden  sind,   auch   wenn   sie   durch   den   Berechtigten   von   der   Wahrung   des  Berufsgeheimnisses   befreit   werden.   Be  i   andern   Berufen,   die   mit   einer  Schweigepflicht verbunden sind, kann de  r Richter dem Zeugen die Aussagen  erlassen,   wenn   das   Interesse   an  der   Geheimhaltung   dasjenige   an   der  Offenbarung  überwiegt.  Der  Zeuge  ist  jedoch  in  allen  Fällen  zur  Aussage  verpflichtet, wenn er vom Berechtig  ten von der Geheimhaltungspflicht befreit  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Zeugnispflicht  von  Beamten  über  Wahrnehmungen  in  Ausübung  ihres  Amtes  sind  die  Vorschriften  des  Verwa  ltungsrechtes  des  B  undes  und  der  Kantone  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Friedensrichter  kann  nicht  über  Äusse  rungen,  welche  die  Parteien  in  einer  erfolglos    verlaufenen    Ve  rmittlungsverhandlung    gem  acht    haben,    als    Zeuge  einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 III. Entscheid über das Recht zur Zeugnisverweigerung
                            1    Über  das  Recht  zur  Zeugnisverweigerung  entscheidet  der  Richter,  vor  dem  die  Einvernahme stattfindet, sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Verfahren  vor  Gerichtspräsident  und  Be  zirksgericht  wird  der  Entscheid  nicht  rechtskräftig,  wenn  der  Zeuge  oder  eine  Pa  rtei  sofort  verlangt,  dass  die  Akten  dem  Obergericht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben   durch   Dekret   über   die   Ziv  ilrechtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            3   Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225 IV. Folgen der grundlosen Verweigerung
                            1    Der  Zeuge,  der  trotz  rechtskräftig  festgestellter  Pflicht  zur  Aussage  auf  der  Verweigerung   des   Zeugnisse  s   beharrt,   kann   mit   einer   Ordnungsbusse   bis  ihm auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   widerspenstige   Zeuge   haftet   den  Parteien   überdies   für   den   aus   seiner  Weigerung   entstandenen   Schaden.   Bei   de  r   Festsetzung   des   Schadens   ist   zu  vermuten, dass der Zeuge zum  Vorteil der beweisführende  n Partei ausgesagt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226 D. Verfahren
                            I. Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Vorladung  (§  96)  kann  dem  Zeuge  n  kurz  der  Gegenstand  der  Einvernahme  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nähere Angaben sind zu machen, wenn de  r Zeuge voraussichtlich in Büchern oder  andern Aufzeichnungen nachzuschlagen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeuge  ist darüber zu belehren, dass er nicht  verpflichtet   ist,   der   Vorladung   zu  folgen,   jedoch   bei   Nichterscheinen   der  Rechtshilfeweg   beschritten   werden   müsste.   Vorbehalten   bleiben   abweichende  Bestimmungen in einem Rechtshilfekonkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227 II. Einvernahme
                            a) Austritt des Zeugen vor de  r Einvernahme; Gegenüberstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Zeuge darf vor seiner Einverna  hme den Verhandlungen nicht beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   widersprechenden   Au  ssagen   kann   er   andern   Zeugen   und   den   Parteien  gegenübergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 b) Ermahnung und Belehrung
                            1   Der Zeuge wird vor der Einvernahme  zur Wahrheit ermahnt unter Belehrung über  das  Zeugnisverweigerungsrecht  und  die  Stra  ffolgen  des  falschen  Zeugnisses  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            307 StGB  1 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 c) Gegenstand der Einvernahme
                            1   Der Zeuge wird befragt:  a)  über seine Personalien,  b)  über  seine  persönlichen  Beziehungen  zu  den  Parteien  sowie  über  andere  Umstände, die seine Glaubwür  digkeit beeinflussen können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über seine Wahrnehmungen zur Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 III. Protokoll
                            1    Der  wesentliche  Inhalt  der  Aussagen  des  Zeugen  wird  im  Protokoll  festgehalten.  Wo es sich rechtfertigt, sind auch die Fragen festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  ordnet  das  Verlesen  de  s  Protokolles  oder  von  Abschnitten  davon  an,  wenn dies nach den Umständen als geboten  erscheint oder von einer Partei oder vom  Zeugen verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Obergericht   kann   eine   hievon  abweichende   Art   der   Protokollierung,  insbesondere die Verwendung von Au  fzeichnungsgeräten, gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 E. Zeugengeld
                            1    Der  Zeuge,  der  seine  gesetzlichen  Pflichten  erfüllt  hat,  hat  Anspruch  auf  ein  Zeugengeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat regelt durch Dekr  et die Bemessung der Zeugengelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 F. Schriftliche Auskünfte
                            1     Der   Richter   kann   von   Amtsstellen   und  ausnahmsweise   auch   von   Privaten  schriftliche Auskünfte einziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   befindet   nach   Ermessen,   ob   dies  e   zum   Beweis   tauglich   sind   oder   der  Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3.2.2. Urkunden
§ 233 A. Begriff
                            der Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Urkunden sind Schriften, Bilder, Pläne und  andere Datenträger, die bestimmt oder  geeignet sind, eine Tatsache von  rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 B. Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden
                            1    Die  öffentlichen  Register  und  öffen  tlichen  Urkunden  des  Zivilrechts  (Art.  9  ZGB  1 )  ) erbringen für die durch sie bezeugten   Tatsachen vollen Beweis, solange die  Unrichtigkeit ihres Inhaltes nicht nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entscheidet der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235 C. Form der vorgelegten Urkunde
                            1    Wird  eine  Urkunde  in  Abschrift,  Fot  okopie  oder  auf  einem  anderen  Datenträger  vorgelegt, liegt es im Ermessen des Richte  rs, es dabei bewenden zu lassen oder das  Original oder eine beglaubigte Abschrift zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu fremdsprachigen Urkunden ist auf Anordnung des Richters oder auf Verlangen  der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Teile,  die  nicht  dem  Beweis  dienen,  können  mit  Ermächtigung  des  Richters  durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 D. Vorlegungspflicht
                            I. Urkunden im Besitz der  beweisführenden Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beruft sich eine Partei auf eine Urkunde, die sich in ihrem Besitz befindet, hat sie  diese vorzulegen (§§ 167 Abs. 2, 179 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 II. Urkunden im Besitz der Gegenpartei
                            1    Beruft  sich  eine  Partei  für  die  Festst  ellung  einer  erhebliche  n  Tatsache  auf  eine  Urkunde, die sich im Besitz der Gegenpartei befindet, hat di  ese sie vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erklärt  die  Gegenpartei,  dass  sie  die  Urkunde    nicht  besitze,  kann  sie  darüber,  wo  sie sich befinde, der Beweisaussa  ge (§ 268) unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weigert  sie  sich,  die  Urkunde  vorzulegen  oder  darüber,  wo  sie  sich  befindet,  Auskunft  zu  geben,  oder  hat  sie  die  Ur  kunde  beseitigt  oder  untauglich  gemacht,  würdigt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238 III. Urkunden im Besitz eines Dritten
                            a) Zustellung des Gesuches an den Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beruft  sich  eine  Partei  für  die  Festst  ellung  einer  erhebliche  n  Tatsache  auf  eine  Urkunde,  die  sich  im  Besitze  eines  Dritten  befindet,  ist  ihr  Gesuch  um  Vorlegung  (§§ 167 Abs. 3 und 179 Abs. 3) dem Dritten zur Stellungnahme zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 b) Verpflichtung des Dritten
                            1   Der Dritte ist verpflicht  et, die Urkunde vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist hievon befreit, wenn er als Zeuge  wegen naher Beziehungen zu einer Partei  (§ 222) oder wegen der in der Urkunde enth  altenen Tatsachen (§ 223) die Aussagen  verweigern könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 c) Entscheid über die Vorlegungspflicht
                            1    Bestreitet  der  Dritte  die  Vorlegungspflicht  od  er  schweigt  er  sich  aus,  ergeht  auf  Begehren der beweisführenden Partei ein Entscheid des Instruktionsrichters über das  Gesuch, der den Beteiligten zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Verfahren  vor  Gerichtspräsident  und  Be  zirksgericht  wird  der  Entscheid  nicht  rechtskräftig,  wenn  der  Dritte  oder  die  be  weisführende  Partei  innert  10  Tagen  verlangt, dass die Akten dem Ob  ergericht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 d) Folgen der grundlosen Verweigerung
                            1     Den   Dritten,   der   trotz   rechtskräftig   festgestellter   Pflicht   zur   Vorlegung   der  Urkunde   auf   der   Verweigerung   beharrt,   treffen   die   Folgen   der   grundlosen  Verweigerung eines Zeugnisses (§ 225).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet der Dritte, die Urkunde   zu besitzen, kann er darüber, wo sie sich befinde,  als Zeuge einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242 e) Vorgehen bei auswärtigem Dritten
                            1    Richtet  sich  das  Gesuch  um  Vorlegung  einer  Urkunde  gegen  einen  Dritten,  der  nicht im Kanton wohnt, ist der auswärtige Richter um Rechtshilfe zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 f) Urkunden der Gerichte und öffentlicher Verwaltungen
                            1    Für  die  Vorlegung  der  Urkunden  der  Ge  richte  und  öffentlicher  Verwaltungen  bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3.2.3. Augenschein
§ 244 A. Anordnung eines Augenscheines; Beizug von Zeugen und
                            Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter kann zur Abklärung des Sach  verhaltes einen Augenschein anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann dazu Zeugen und Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Kollegialgerichten  kann  der  Auge  nschein  auch  durch  eine  Abordnung  des  Gerichtes genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  die  eigene  Wahrnehmung  des  Richters  unnötig  oder  unangemessen,  kann  er  anordnen,  dass  der  Sachve  rständige  den  Augenschei  n  ohne  seine  Anwesenheit  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Parteien  sind  von  der  Teilnahme  ausgeschlossen,  wo  die  Wahrung  eines  Geschäftsgeheimnisses (§  206 Abs. 2) oder die Art de  r Besichtigung es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245 B. Duldung eines Augenscheines
                            I. Durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  haben  den  Augenschein  an  ihrer  Person  und  an  den  in  ihrem  Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246 II. Durch einen Dritten
                            1     Ein   Dritter   hat   den   Augenschein   an  seiner   Person   und   an   den   in   seinem  Gewahrsam   stehenden   Sachen   zu   dulden,   sofern   er   nicht   in   sinngemässer  Anwendung der Bestimmung übe  r das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 222, 223) zur  Weigerung berechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  grundloser  Weigerung  wird  er  wie  ein  widerspenstiger  Zeuge  (§§  219,  225)  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247 III. Einlass in eine Liegenschaft
                            1    Ist  eine  Liegenschaft  zu  besichtigen,  kann  der  Einlass  nötigenfalls  polizeilich  erzwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248 IV. Vorlegung einer Sache
                            1   Kann eine zu besichtigende Sache vor den  Richter gebracht werden, ist sie wie eine  Urkunde vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249 C. Protokoll
                            1    Das  Ergebnis  des  Augenscheines  ist  durch  Beschreibung,  Zeichnung,  Pläne,  Fotografien und andere Da  tenträger festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250 D. Untersuchung an einer Person
                            I. Duldungspflicht; Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Parteien    und    Dritte    haben    die    für    die    Begutachtung    durch    einen  Sachverständigen  erforderlichen  Unters  uchungen,  insbesondere  eine  Blutentnahme,  zu  dulden,  sofern  nicht  ein  gesundheitliche  r  Nachteil  damit  verbunden  ist  oder  die  Duldung   der   Untersuchungen   aus   einem   an  dern   Grunde   als   nicht   zumutbar  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  des  Klägers  kann  zur  A  bklärung  einer  Abstammung  schon  nach  der  Klageerhebung  eine  Blutuntersuchung  angeordn  et  werden.  Der  Beklagte  ist  vorher  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestreitet  eine  Partei  oder  ein  Dritter  die  Pflicht  zur  Duldung  der  Untersuchung,  wird  im  Verfahren  vor  Gerichtspräsiden  t  und  Bezirksgericht  der  Entscheid  nicht  rechtskräftig,  wenn  die  Partei  oder  der  Dr  itte  innert  10  Tagen  verlangt,  dass  die  Akten dem Obergericht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251 II. Folgen der unberechtigten Verweigerung
                            1    Bei  unberechtigter  Verweigerung  der  Untersuchung  sind  die  §§  245  Abs.  2  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   wiederholter   Verweigerung   kann  nach   vorausgegangener   Androhung   die  zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252 E. Psychiatrische Begut achtung; Anstaltseinweisung
                            1    Ist  eine  psychiatrische  Begutachtung  eine  r  Partei  unerlässlich  und  steht  fest,  dass  sie  ambulant  nicht  durchgeführt  werden  ka  nn,  ist  die  Partei,  wenn  sie  sich  nicht  freiwillig in die vom Richter bezeichnete  Klinik begibt, zwangsweise einzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  verfügt  nach  Rücksprache  mit  dem  Arzt  die  Einweisung  für  eine  bestimmte  Zeit,  verbunden  mit  der  We  isung  an  den  Arzt,  schon  vorher  unter  Benachrichtigung  des  Richters  die  Entlass  ung  anzuordnen,  wenn  der  Aufenthalt  in  der  Klinik  für  die  Begutachtung  nicht  mehr  nötig  ist.  Verlängerungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  vom  Arzt  in  einem  Antrag  an  das  Gericht  als  unumgänglich  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Verfahren vor Gerichtspräsident und Bezirksgericht wird der Entscheid über die  Anstaltseinweisung    sowie    über    eine  Verlängerung    des    Aufenthaltes    nicht  rechtskräftig,  wenn  die  betroffene  Partei  innert  10  Tagen  verlangt,  dass  die  Akten  dem Obergericht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3.2.4. Sachverständige
§ 253 A. Voraussetzungen des Beizuges von Sachverständigen
                            1   Erfordert die Abklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse, die dem Richter fehlen,  werden ein oder mehrere Sachverständige beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Wird     wegen     besonderer     Sachkunde  einzelner     Richter     vom     Beizug  Sachverständiger abgesehen, werden die  Äusserungen dieser Richter protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254 B. Ernennung
                            1    Der  Richter  bestimmt  die  Sachverständige  n.  Er  kann  die  Parteien  auffordern,  ihm  Vorschläge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sachverständiger  kann  nur  sein,  wer  für  eine  unbefangene  Begutachtung  volle  Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Parteien   können   gegen   die   vom   Richter   gewählten   Sachverständigen  Einwendungen erheben, über welche der  Richter nach Ermessen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255 C. Pflicht zur Annahme des Auftrages
                            1      Wer    ein    öffentliches    Amt    ausübt  ,    ist    verpflichtet,    die    Ernennung    zum  Sachverständigen in seinem   Sachgebiet anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weigert  er  sich,  den  Auftrag  zu  überneh  men,  wird  er  wie  ein  widerspenstiger  Zeuge behandelt (§ 225).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256 D. Verfahren
                            I. Instruktion und Inpflichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   erläutert   dem   Sachverständigen   seine   Aufgabe   in   mündlicher  Verhandlung und legt die von ihm  zu beantwortenden Fragen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Richter   macht   den   Sachverständi  gen   darauf   aufmerksam,   dass   er   das  Gutachten nach bestem Wi  ssen und Gewissen zu erstatten und Verschwiegenheit zu  beachten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo die Umstände es rechtfertigen, ka  nn der Sachverständige mit Zustimmung der  Parteien auch schriftlich instruie  rt und in Pflicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257 II. Erhebungen durch den Sachverständigen
                            1    Der  Sachverständige  kann  mit  Zusti  mmung  des  Richters  eigene  Erhebungen  machen (Besichtigungen, Befrag  ung der Parteien und Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Erhebungen  sind  nötigenfalls  nachträglich  durch  den  Richter  nach  den  Regeln des Beweisverfahrens zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258 III. Gutachten
                            1   Der Sachverständige erstattet sein Gut  achten schriftlich. Mehrere Sachverständige  verfassen  das  Gutachten  geme  insam,  wenn  ihre  Ansichte  n  übereinstimmen,  sonst  gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gutachten wird den Parteien   zur Stellungnahme zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  ka  nn  der  Sachverständige  sein  Gutachten  mündlich in der Verhandlung zu Protokoll geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259 IV. Ergänzung des Gutachtens; Obergutachten
                            1    Der  Richter  kann  von  sich  aus  oder  auf  Antr  ag  der  Parteien  die  Sachverständigen  um  Ergänzung  des  Gutachtens  ersuchen  oder  sie  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann andere Sachverständige beiziehe  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260 V. Säumnis des Experten
                            1    Für  die  Abgabe  eines  schriftlichen  Guta  chtens  kann  dem  Sachverständigen  eine  Frist angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt diese Frist unbeachtet oder wird der Auftrag sonst nicht gehörig erfüllt, kann  der Richter den Sachverständigen mit ei  ner Ordnungsbusse bis 500 Franken belegen  und den Auftrag widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261 E. Entschädigung
                            1   Der Richter bestimmt die Entschädigung des Sachverständigen nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262 F. Aussergerichtliche Gutachten
                            1    Der  Richter  kann  nach  seinem  Ermessen  auch  aussergerichtliche  Gutachten  als  Beweismittel zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3.2.5. Parteibefragung
§ 263 A. Anordnung der Parteibefragung
                            1   Der Richter kann die Parteien über den Sachverhalt befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  hiezu  verpflichtet,  wo  die  pers  önlichen  Verhältnisse  der  Parteien  von  Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien können vor jeder andern Beweiserhebung befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264 B. Die zu befragenden Personen: Gesetzlicher Vertreter, Organ einer
                            juristischen Person u. dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine Partei nicht urteilsfähig,  wird der gesetzliche   Vertreter befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Partei  eine  juristische  Person,  bestimmt  der  Richter,  wer  als  Organ,  oder  bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften,   wer als Gesellschafter zu befragen ist.  Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  auch  der  Sachbearbeiter  einer  Partei  der  Parteibefragung unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  eine  Konkursmasse  Pa  rtei,  kann  der  Richter  sow  ohl  den  Gemeinschuldner  als  auch den Konkursverwalter befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auch der Streithelfer eine  r Partei kann befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265 C. Säumnisfolgen
                            1    Bleibt  eine  der  zur  Befragung  geladenen  Parteien  aus,  wird  nur  die  erschienene  Partei befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hält  der  Richter  die  Einvernahme  einer  Part  ei  für  unerlässlich,  ist  diese  erneut  zu  laden mit der Androhung, dass sie bei Säum  nis zwangsweise vorgeführt werde. Die  Vorführung kann beim Ausbleiben der  Partei sofort angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266 D. Pflicht zur wahrheitsgemä ssen Aussage; Verweigerungsgründe
                            1    Die  Parteien  sind  verpflichtet,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  die  volle  und  reine Wahrheit zu sagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  die  Aussagen  verw  eigern,  wenn  sie  auch  als  Zeugen  hiezu  berechtigt  wären (§ 223).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die grundlose Verweigerung der Aussage  n würdigt der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267 E. Verfahren
                            I. Parteiverhör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  sind  vor  dem  Verhör  zur  Wa  hrheit  zu  ermahnen,  unter  Hinweis  auf  das Recht zur Verweigerung der Aussagen.  Sie sind darauf aufmerksam zu machen,  dass sie zur Beweisaussage unter Stra  ffolge angehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hierauf  sind  die  Parteien  in  der  Regel  anzuhalten,  zunächst  ihre  Wahrnehmungen  über den massgeblichen Sachverhalt mitzutei  len. Anschliessend werden ergänzende  Fragen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268 II. Beweisaussage unter Straffolge
                            1    Hält  es  der  Richter  nach  dem  Ergebnis  des  Parteiverhörs  für  geboten,  kann  er  die  Parteien zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind erneut zur Wahrheit zu ermahnen unter Belehrung über das Recht  zur  Verweigerung  der  Aussagen  und  die  Stra  ffolgen  einer  falschen  Beweisaussage  (Art. 306 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269 III. Protokoll
                            1    Für  die  Führung  des  Protokolls  gelten    die  für  die  Einvernahme  von  Zeugen  aufgestellten Vorschriften (§ 230).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.4. Stillstand des Verfahrens
§ 270 A. Unterbrechung des Verfahrens
                            I. Tod einer Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  eine  Partei,  wird  das  Verfahr  en  bis  zum  Ablauf  der  Ausschlagungsfrist  (Art. 567 ff., 588 ZGB  2 )  ) unterbrochen. Dringliche  Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271 II. Konkurs einer Partei
                            1    Fällt  eine  Partei  in  Konkurs,  wird  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  des  Konkursrechtes unterbrochen (Art. 207 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272 B. Aussetzung durch den Richter
                            1    Der  Richter  kann  das  Verfahren  aussetzen,  wenn  für  den  Entscheid  der  Ausgang  eines   anderen   Rechtsstreite  s   erheblich   sein   kann   oder  wenn   die   Parteien   in  Vergleichsverhandlungen treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweise  kann  der  Richter  das  Verfahren  auch  aussetzen,  wenn  dies  aus  andern zureichenden Gründen  als geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen   den   Entscheid,  mit   welchem   das   Verfahren   ausgesetzt   oder   ein  dahingehender   Antrag   einer   Partei   abge  lehnt   wird,   kann   Beschwerde   geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.5. Beendigung des Verfahrens
1.4.5.1. Durch Urteil
§ 273 A. Endentscheid; Prozess- oder Sachurteil
                            1    Das  Verfahren  wird  durch  einen  Entscheid  auf  Nichteintreten  auf  die  Klage  (Prozessurteil) oder einen Entscheid über den Klageanspruch (Sachurteil) beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274 B. Selbstständiger Vor- oder Zwischenentscheid
                            1   Der Richter kann ausnahmsweise  a)  einen die Prozessvoraussetz  ung bejahenden Vorentscheid oder  b)  einen  nicht  zu  einem  Endurteil  in  der  Sache  führenden  Zwischenentscheid  über  eine  oder  mehrere  Fragen  des  St  reitverhältnisses  als  selbstständigen  Entscheid ausfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Voraussetzung  ist,  dass  mit  einer  abweichenden  obergerichtlichen  Beurteilung  sofort ein Endentscheid herbeigeführt und  dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit  und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275 C. Eröffnung
                            I. Mündliche Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Urteil  ist  den  anwesenden  Part  eien  in  der  Regel  mit  kurzer  Begründung  mündlich zu eröffnen. Es ist auch in diesem Fall schriftlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276 II. Schriftliche Zustellung
                            a) Der vollständigen Urteilsausfertigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils enthält  a)  die Bezeichnung des Gerichtspräsidente  n als Einzelrichter oder des Gerichtes  mit Angabe der Namen der Richte  r und des Gerichtsschreibers,  b)  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter,  c)  eine gedrängte Darstellung der  Ausführungen und Begehren der Parteien,  d)  im  Verfahren  vermögensrechtlicher  Na  tur  die  Angabe  des  Streitwertes,  wenn  nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird,  e)  die Entscheidungsgründe, in welche  die Auffassung einer Minderheit gekürzt  aufzunehmen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den   Urteilsspruch   (Dispositiv),   bei   kantonal-rechtlich   zu   vollstrkckenden  Urteilen gegebenenfalls   mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe (§ 425),  g)  die Personen und Amtsstellen, de  nen der Entscheid mitgeteilt wird,  h)  die Angabe des Ortes und der Zeit des Erlasses,  i)  die Unterschrift des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oder des Präsidenten  und Gerichtsschreibers   des Gerichtes,  k)       die       Rechtsmittel  belehrung (§ 279).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 277 b) Des Urteilsspruches (Dispositiv)
                            1     Der   Gerichtspräsident   als   Einzelri  chter   und   das   Bezirksgericht   können   die  schriftliche    Eröffnung    auf    die    Zustell  ung    des    Urteilsspruches    (Dispositiv)  beschränken  mit  dem  Hinwei  s,  dass  das  Urteil  rechtskräftig  wird,  wenn  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen keine Partei eine vo  llständige Ausfertigung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Urteilsspruch enthält  a)  die Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien (§ 276 lit. a und b),  b)  die Begehren der Parteien,  c)  den Urteilsspruch (§ 276 lit. f),  d)       die   Empfänger   des   Entscheides,     Ort   und   Zeit   des   Erlasses   sowie   die  Unterschriften (§ 276  lit. g, h und i),  e)  den Hinweis im Sinne von § 277 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verzichten  die  Parteien  auf  eine  vollständige  Urteilsausfertigung,  ist  eine  kurze  Urteilsbegründung in die Akten aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 278 III. Öffentliche Zustellung
                            1      Die    öffentliche    Zustellung    (§    94)    eines    Urteils    erfolgt    durch    einmalige  Veröffentlichung des Urteilsspruches (Dispositiv).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279 IV. Rechtsmittelbelehrung
                            1    Mit  der  Eröffnung  eines  Urteils  sind  die  Parteien  über  die  kantonalen  oder  bundesrechtlichen Rechtsmittel zu belehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 280 D. Wirkungen des Urteils
                            I. Bindung des Richters  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   ist   an   das   eröffnete   Ur  teil   gebunden.   Vorbeh  alten   bleiben   die  gesetzlichen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281 b) Erläuterung, Berichtigung und Ergänzung
                            1    Ist  ein  Urteil  unklar,  enthält  es  Schr  eib-  oder  Rechnungsfehler  oder  andere  offenbare  Unrichtigkeiten  oder  ist  es  unvollständig,  wird  es  vom  Richter,  der  es  ausgefällt  hat,  von  Amtes  wegen  oder  auf  Ge  such  hin  erläutert,  berichtigt  oder  ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch einer Partei ist der Gege  npartei zur Vernehml  assung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird ein Urteil anders gefasst, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282 II. Rechtskraft
                            a) Formelle Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtskräftig werden  a)       Urteile    des    Gerichtspräsidenten  und    des    Bezirksgerichtes,    die    durch  Zustellung  des  Urteilsspruches  (§  277)  er  öffnet  worden  sind,  wenn  die  Frist,  innert  welcher  eine  vollständige  Urte  ilsausfertigung  verlangt  werden  kann,  unbenützt abläuft,  b)  Urteile des Gerichtspräsidenten und de  s Bezirksgerichtes, die in vollständiger  Ausfertigung   (§   276)   zugestellt   worden     sind,   wenn   die   Appellationsfrist  unbenützt abläuft,  c)  Urteile des Obergerichtes als einzige  kantonale Instanz mit der Zustellung der  vollständigen   Urteilsausfertigung,   we  nn   sie   nicht   der   bundesrechtlichen  Berufung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Urteil  nur  teilweise  angefochten,    wird  der  nicht  ange  fochtene  Teil  nach  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  rechtskräf  tig.  Wird  im  Ehescheidungsverfahren  der  Unterhaltsbeitrag    für    den    Ehegatten    angefochten,    so    können    auch    die  Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Verlangen  einer  Partei  bescheinigt  der  Gerichtsschreiber  des  urteilenden  Richters,   wann   die   Rechtsmittelfrist   a  bgelaufen   und   dass   ein   die   Rechtskraft  hemmendes Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 283 b) Verzicht auf ein Rechtsmittel
                            1     Die   Rechtskraft   tritt   ebenfalls   ein,   wenn   die   Part  eien   nach   Zustellung   der  vollständigen   Urteilsausfertigung   schriftlich   erklären,   auf   ein   Rechtsmittel   zu  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 284 c) Materielle Rechtskraft
                            1    Das  Urteil  schafft  Rechtskraft  für  alle  Personen,  die  als  Pa  rtei  am  Verfahren  beteiligt waren, sowie für den Rechtsnachfolger, der den Veräusserer ermächtigt hat,  im eigenen Namen den Prozess weiterzuführen (§ 65 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung   gemäss   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
1.4.5.2. Ohne Urteil
§ 285 A. Rückzug, Anerkennung und Vergleich
                            1   Rückzug oder Anerkennung der Klage und de  r gerichtliche Vergleich beenden den  Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    vor    dem    Richter    abgeschlossene      Vergleich    wird    in    das    Protokoll  aufgenommen  und  von  den  Parteien  unterzeic  hnet.  Er  kann  auch  dem  Richter  in  Schriftform mit den Unterschriften  der Parteien eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Vorbehalten    bleiben    die    familien-,  partnerschaftsrechtlichen    und    anderen  Streitsachen  über  Rechtsverhältnisse,  über  welche  die  Parteien  nicht  frei  verfügen  können (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 286 B. Gegenstandsloswerden
                            1    Wird  ein  Prozess  gegenstandslos  (§  62  Ab  s.  2)  oder  fällt  er  mangels  rechtlichen  Interesses  dahin,  erklärt  der  Richter,  nöt  igenfalls  nach  Anhören  der  Parteien,  die  Sache als erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 287 C. Abschreibungsbeschluss
                            I. Zuständigkeit; Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter erlässt de  n Abschreibungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  kann  auch  vom  Präsidenten  eines  Gerichtes  erlassen  werden.  Erhebt  eine  Partei innert 10 Tagen Einsprache, fäl  lt er dahin und das Gericht entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  über  die  Kosten  (§§  114  –  116)  ergeht  auf  Grund  der  Akten,  allenfalls nach einem kurzen Ve  rnehmlassungs- und Beweisverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 288 II. Inhalt
                            1   Der Abschreibungsbeschluss enthält  a)  die Bezeichnung des Richters und  der Parteien (§ 276 lit. a und b),  b)  die Begehren der Parteien,  c)  die  massgeblichen  Parteierklärunge  n,  den  Vergleich  oder  den  Grund,  aus  welchem der Prozess gegens  tandslos geworden ist,  d)       die       Abschreibun  g des Prozesses,  e)  den Entscheid über die Kosten,  f)  die   Empfänger   des   Beschlusses,  Ort   und   Zeit   des   Erlasses   sowie   die  Unterschriften (§ 276  lit. g, h und i).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 324).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Summarisches Verfahren
1.5.1. Allgemeine Vorschriften
§ 289 A. Geltungsbereich
                            1   Die Vorschriften über das summarische Verf  ahren gelten in den in diesem Titel des  Gesetzes genannten Rechtssachen sowi  e im Vollstreckungsverfahren (§ 434).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 290 B. Einleitung des Verfahrens
                            I. Schriftliches oder mündliches Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Begehren  ist  ohne  vorherigen  Verm  ittlungsversuch  schriftlich  oder  mündlich  mit kurzer Begründung beim zuständigen Richter zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 291 II. Sachliche Zuständigkeit
                            1   Wo das Gesetz nichts ande  res bestimmt, entscheidet de  r Gerichtspräsident über die  im summarischen Verfahren gestellten Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292 C. Verhandlung
                            I. Mündliche Verhandlung,  evtl. schriftliche Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steht dem Eintreten auf das Begehren ni  chts entgegen, wird ohne Verzug zu einer  mündlichen Verhandlung geladen. Die Vorl  adungen sind mindestens 5 Tage vor der  Verhandlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  ka  nn  statt  dessen  eine  schriftliche  Antwort  eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 293 II. Beweiserhebungen
                            1   Die erforderlichen Beweise werd  en in der Regel sofort erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 294 III. Vorläufige Massnahmen
                            1    Im  Falle  dringender  Gefahr  kann  der  Ri  chter  schon  vor  Anhören  der  Gegenpartei  vorläufige Massnahmen treffen und nötigen  falls deren Vollstreckung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorläufigen  Massnahmen  fallen  mit  der  Rechtskraft  des  Entscheides  über  das  gestellte Begehren dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  dieser  Entscheid  mit  Beschwerde  an  gefochten,  kann  der  Instruktionsrichter  des Obergerichtes auf Gesuch hi  n vorläufige Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 295 IV. Säumnisfolgen
                            a) Kläger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Erscheint   der   Kläger   nicht   zur   Verhandlung,   wird   auf   Grund   der   Akten  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist das Erscheinen des Klägers nötig, ka  nn er mit der Androhung geladen werden,  dass bei Ausbleiben auf das Bege  hren nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 296 b) Beklagter
                            1    Erscheint  der  Beklagte  nicht  zur  Verha  ndlung  oder  beantwortet  er  das  Begehren  nicht  auf  erste  Aufforderung  hin,  wird    Anerkennung  der  Sachdarstellung  des  Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Rechtssachen  ,  wo  der  Richter  von  Amtes  wegen  zu  handeln hat (§ 75 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 297 D. Verfahren ohne Gegenpartei
                            1    Fehlt  nach  der  Natur  des  Begehrens  ei  ne  beklagte  Partei  oder  ist  sie  nicht  anzuhören, entscheidet der Richter auf Grund des Begehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 298 E. Entscheid
                            1   Der Richter erlässt den Entscheid ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Instruktionsrichter des Obergerichte  s kann auf Gesuch hin den Entscheid ganz  oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Soweit  mit  dem  Entscheid  Unterhaltsbeit  räge  (Art.  137  Abs.  2,  173  Abs.  1,  176  Abs.  1  Ziff.  1,  281–283  ZGB  sowie  Art.  34  Pa  rtG)  zugesprochen  werden  oder  die  provisorische Wiedereinstellung gemäss Art.   10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  (Gleichs  tellungsgesetz,  GlG)  vom  24.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1 )   verfügt wird, hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbar-  keit   nicht,   sofern   der   Instruktionsrich  ter   oder   die   Instruktionsrichterin   des  Obergerichtes nichts anderes anordnet.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 299 F. Verweisung auf die Vorschrift en des ordentlichen Verfahrens
                            1   Im Übrigen gelten für das summarische  Verfahren sinngemäss die Vorschriften des  ordentlichen    Verfahrens,    soweit    nich  t    etwas    anderes    durch    das    Gesetz  vorgeschrieben ist oder sich aus de  r Natur der Rechtssache ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5.2. Verfügungen und Entscheide gemäss den Einführungsgesetzen
                            zu den Bundesgesetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 300 A. Einführungsgesetze zum Zivilges etzbuch und Partnerschaftsgesetz
                            sowie zum Obligationenrecht  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Gerichtspräsident   erlässt   im   summarischen   Verfahren   die   durch   das  Einführungsgesetz  zum  Schwei  zerischen  Zivilgesetzbuch  und  Partnerschaftsgesetz  (EG  ZGB)  vom  27.  März  1911  2 )  ,  das  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Obligationenrecht  (EG  OR)  vom  27.  Dezember  1911  3 )    und  die  diese  ergänzenden  oder  ersetzenden  Erlasse  in  das  summarische  Verfahren  gewiesenen  Verfügungen  und  Entscheide  sowie  die  übrigen  durch  das  Zivilrecht  vorgesehenen  Verfügungen,  die ihrer Natur nach nicht in das ordentliche Verfahren gehören.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  familien-  und  partnersch  aftsrechtlichen  Rechtssachen    stellt  der  Richter  den  Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  die  in    die  Zuständigkeit  des  Präsidenten  des  Arbeitsgerichtes  (§   386)   und   des   Instruktionsrichters   de  s   Handelsgerichtes   (§   417)   fallenden  Verfügungen und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 301 B. Einführungsgesetz zum Bund esgesetz über Schuldbetreibung und
                            Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  entscheidet  im    summarischen  Verfahren  die  durch  §  20  Abs.  1  und  2  des  Einführungsgesetzes  zu  m  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005  7 )   in dieses Verfahren gewiesenen  Rechtssachen.  8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Hinsichtlich    des    Verfahrens    werden      die    besonderen    Vorschriften    des  Bundesgesetzes und des kantonalen  Ausführungsgesetzes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)      Fassung    gemäss    §    30    AbS.    2    des    Einführungsgesetzes    zum    Bundesgesetz    über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22.   Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 563).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     SAR  231.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)      Fassung    gemäss    §    30    AbS.    2    des    Einführungsgesetzes    zum    Bundesgesetz    über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22.   Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 563).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  erstinstanzlichen  Verfahren  ist  di  e  Vertretung  und  Verbeiständung  durch  jede  handlungsfähige Person zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5.3. Vorsorgliche Verfügungen
§ 302 A. Voraussetzungen
                            1   Vorsorgliche  Verfügungen  (vorläufige  Massnahmen,  §  294)  können  auf  Gesuch  einer Partei getroffen werden  a)  zum   Schutze   des   Besitzes   gege  n   Störung   und   Entzug   durch   verbotene  Eigenmacht,  b)  zur  Aufrechterhaltung  eines  tatsächlichen  Zustandes  oder  zur  Abwehr  eines  drohenden, nicht leicht wied  er gutzumachenden Nachteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gesuchsteller  hat  die  das  Gesuch    begründenden  Tatsachen  glaubhaft  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausgeschlossen  ist  eine  vorsorgliche  Verfügung  zur  Sicherung  von  Forderungen,  die dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 303 B. Zuständigkeit
                            1    Zum  Erlass  einer  vorsorglichen  Verfügung  is  t  der  Gerichtspräsident  zuständig.  Ist  für    einen    Hauptprozess    das    Obergerich  t    zuständig,    werden    vorsorgliche  Verfügungen vom Instruktionsrichter  des Obergerichtes angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  in    die  Zuständigkeit  des  Präsidenten  des  Arbeitsgerichtes  (§   385)   und   des   Instruktionsrichters   de  s   Handelsgerichtes   (§   416)   fallenden  Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 304 C. Einwendungen gegen das Gesuch
                            1   Das Gesuch wird der Gege  npartei unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Erhebung  von Einwendungen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  keine  Einwendungen  erhoben,  erlä  sst  der  Gerichtspräsident  die  ihm  als  zutreffend scheinende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Einwendungen erhoben, wird zur mündlichen Verhandlung geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 305 D. Frist für Klageerhebung
                            1    Wird  die  vorsorgliche  Verfügung  vor  rechtshängiger  Klage  erlassen,  kann  dem  Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Kl  age angesetzt werden mit der Androhung,  dass andernfalls die Verfügung dahinfalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 306 E. Sicherheitsleistung
                            1      Die    vorsorgliche    Verfügung    sowie    vorläufige    Massnahmen    können    von  Sicherheitsleistungen  abhäng  ig  gemacht  werden,  wenn  dem  Gesuchsgegner  durch  sie Schaden entstehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 307 F. Aufhebung, Abänderung und Dahinfallen der Verfügung
                            1    Vorsorgliche  Verfügungen  können  aufgehobe  n  oder  abgeändert  werden,  wenn  sie  sich  nachträglich  als  ungerechtfertigt  erwe  isen  oder  die  Umstä  nde  sich  geändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfügung  fällt  dahin,  sobald  in  de  r  Sache  ein  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenes rechtskräftiges Urteil vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 308 G. Schadenersatz
                            1     Der   Gesuchsteller   hat   der   Gegenpartei     den   dieser   durch   eine   vorsorgliche  Verfügung   oder   durch   eine   vorläufige   Massnahme   entstandenen   Schaden   zu  ersetzen,  wenn  der  Anspruch,  für  den  sie  be  willigt  wurde,  nicht  zu  Recht  bestand  oder nicht fällig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht  erhoben wird. Der Richter kann Frist zur Klage ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5.4. Allgemeine Verbote
§ 309 A. Voraussetzungen
                            1    Verbote,  die  sich  gegen  einen  unbesti  mmten  Kreis  von  Personen  richten,  werden  erlassen auf Gesuch  a)  des  Eigentümers,  Mieters  oder  Päch  ters  eines  Grundstückes  sowie  des  aus  einer  persönlichen  Dienstbarkeit  Berech  tigten,  wenn  damit  Besitz  an  einem  Grundstück verbunden ist, gegen widerrechtliche Störung ihres Besitzes,  b)      eines    aus    einer    Dienstbarkeit    oder    Grundlast    Berechtigten    gegen  widerrechtliche Störung in der Ausübung des Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gesuchsteller  hat  sein  Recht  dur  ch  Urkunde  nachzuweisen  und  die  Störung  glaubhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 310 B. Zuständigkeit
                            1   Das Gesuch ist beim Gerichtspräsidente  n am Ort einzureichen, wo das Grundstück  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 311 C. Vorläufige Prüfung und Veröffentlichung des Gesuches
                            1   Hält der Gerichtspräsident nach vorläufig  er Prüfung des Gesuches die gesetzlichen  Voraussetzungen  für  erfüllt,  wird  das  Ge  such  im  Amtsblatt  und  auf  die  in  der  betreffenden   Gemeinde   durch   die   Ge  meindeordnung   für   Veröffentlichungen  vorgeschriebene  Weise  bekannt  gemacht  m  it  dem  Hinweis  darauf,  dass  Einsprache  erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 312 D. Einsprache
                            1     Jedermann,   der   ein   Inte  resse   nachweist,   kann   inne  rt   20   Tagen   seit   der  Bekanntmachung   des   Gesuches   Einspr  ache   erheben   und   bestreiten,   dass   die  gesetzlichen Voraussetzungen für den Er  lass eines Verbotes gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 313 E. Erlass des Verbotes
                            1     Wird   keine   Einsprache   erhoben   oder   ei  ne   solche   abgewiesen,   erlässt   der  Gerichtspräsident das Verbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer dem Verbot zuwiderhandelt, ohne ei  n besseres Recht nachweisen zu können,  wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 314
                            2 )    F. Bekanntmachung des Verbotes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verbot  samt  Strafandrohung  ist  durch  den  Gesuchsteller  an  Ort  und  Stelle  öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 315 G. Aufhebung im ordentlichen Verfahren
                            1    Auf  Klage  hin  kann  ein  Verbot  jederzeit  im  ordentlichen  Verfahren  durch  Urteil  aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 316 H. Dahinfallen des Verbotes durch Zeitablauf
                            1   Ein Verbot fällt nach Ablauf von  zehn Jahren seit seinem Erlass dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  5.  des  Gesetzes  über  die  Umsetzung  der  neuen  Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
1.6. Die Rechtsmittel
1.6.1. Die Appellation
§ 317 A. Allgemeine Vorschriften
                            I. Zulässigkeit  a) Endentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Appellation    ist    gegen    die    im  ordentlichen    Verfahren    ergangenen  Endentscheide  des  Gerichtspräsidenten  al  s  Einzelrichter  und  des  Bezirksgerichtes  (Prozess- und Sachurteile, Absc  hreibungsbeschlüsse) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 318 b) Selbstständige Vor- und Zwischenentscheide
                            1    Die  Appellation  ist  auch  gegen  selbst  ständige  Vor-  und  Zwischenentscheide  (§ 274) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 319 II. Frist
                            1      Die    Appellation    ist    innert    20    Tage  n    seit    Zustellung    der    vollständigen  Urteilsausfertigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 320 III. Wirkung
                            1    Im  Umfang  der  in  der  Appellation  gestellten  Anträge  wird  der  Eintritt  der  Rechtskraft  und  der  Vollstreckbarkeit  des  angefochtenen  Entscheides  gehemmt  (§  282  Abs.  2)  und  die  Beurteilung  der  Stre  itsache  in  tatsächlicher  und  rechtlicher  Hinsicht dem Oberge  richt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 321 IV. Neuerungen; Klageänderung
                            1    In  der  schriftlichen  Begründung  von  A  ppellation  und  Anschlussappellation  sowie  in   der   Antwort   auf   diese   können   neue   Angriffs-   und   Verteidigungsmittel  vorgebracht  werden,  wenn  eine  Partei  da  rtut,  dass  sie  diese  im  erstinstanzlichen  Verfahren nicht mehr hat vorbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Eine   Klageänderung   ist   nur   unter   den   in   §   185   Abs.   1   umschriebenen  Voraussetzungen  zulässig.  Neue  tats  ächliche  Ausführungen  zur  Begründung  der  geänderten Klage unterliegen den Beschränkungen des § 321 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einer  Partei,  die  vor  erster  Instanz  sä  umig  war  (§§  189,  193,  195),  steht  dieses  Recht nicht zu. Vorbehalten bleiben die familienrechtlichen Streitsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  Ehescheidungs-  und  Ehetrennungssachen  sowie  in  Verfahren  auf  Auflösung  einer   eingetragenen   Partnerschaft  können   neue   Tatsachen   und   Beweismittel  uneingeschränkt  sowie  neue  Rechtsbegehren  gemäss  Art.  138  Abs.  1  ZGB  in  der  schriftlichen  Begründung  von  Appellation  und  Anschlussappellation  sowie  in  der  Antwort auf diese vorgebracht werden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 322 V. Rückzug der Appellation
                            1    Wird  eine  Appellation  zurückgezogen,  wird  der  angefochtene  Entscheid  mit  dem  Rückzug rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 323 B. Einleitung
                            des Appellationsverfahrens be  im Gerichtspräsidenten  I. Einreichung und Form der Appellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Appellation   gegen   einen   Entschei  d   des   Gerichtspräsidenten   oder   des  Bezirksgerichtes ist beim Gerichtspräsidenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie muss ausser der Bezeichnung des an  gefochtenen Entscheides enthalten:  a)  die  genaue  Angabe,  welche  Punkte  des  Entscheides  ange  fochten  und  welche  Abänderungen beantragt werden,  b)  eine kurze Begründung dieser Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 324 II. Appellationsantwort
                            1   Der Gerichtspräsident stellt die Appellation der Gegenpartei zu zur Erstattung einer  schriftlichen Antwort innert 20 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  die  Antwort  aus,  entscheidet  das  Obergericht  ohne  Verhandlung  auf  Grund  der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 325 III. Anschlussappellation
                            1   Die Gegenpartei kann sich mit der Antwor  t auf die Appellation dieser anschliessen  und ihrerseits Abänderungsanträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Appellation  zurückgezogen  oder  wi  rd  darauf  nicht  eingetreten,  fällt  die  Anschlussappellation dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 326 IV. Zustellung von Appellationsan twort und Anschlussappellation an die
                            Gegenpartei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident stellt die A  ppellationsantwort der Gegenpartei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  allfällige  Anschlussappellation  stel  lt  er  unter  Ansetzung  einer  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen  zur  Erstattung  einer  Antwort  zu.  Er  stellt  diese  Antwort  der  Gegenpartei  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 327 V. Aktenversendung
                            1   Hernach leitet der Gerichtspräsident die Akten an das Obergericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 328 C. Verfahren vor Obergericht
                            I. Vorprüfung der Appellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Instruktionsrichter  des  Obergerich  tes  prüft,  ob  die  Appellation  zulässig  und  gesetzlich eingelegt sei. Er  legt, wenn das nicht zutrifft, die Akten dem Obergericht  vor, das auf die Appellation nicht eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Instruktionsrichter kann, wenn die  Appellation einer ohne Anwalt handelnden,  unbeholfenen   Partei   den   gesetzlichen   An  forderungen   nicht   entspricht,   eine  angemessene  Frist  zur  Verb  esserung  ansetzen  mit  der  Androhung,  dass  andernfalls  auf die Appellation nich  t eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine verbesserte Appellation wi  rd der Gegenpartei zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 329 II. Verhandlung bei Appellatio n gegen den Entscheid eines
                            Bezirksgerichtes  a) Parteivorträge; Beweiserhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Richtet sich die Appellation gegen den En  tscheid eines Bezirksgerichtes, ladet das  Obergericht zu einer Verhandlung, an welcher jeder Partei ei  n Vortrag zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können auf diese Verhandlung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beweiserhebungen sollen mit der Appellationsverhandlung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 330 b) Säumnis
                            1   Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheinen  beide  Parteien  nicht,  en  tscheidet  das  Obergericht  auf  Grund  der  bisherigen Ausführungen der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 331 III. Entscheid auf Grund der Akten bei einer Appellation gegen den
                            Entscheid eines Gerichtspräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Appellation gegen einen Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet  das  Obergericht  auf  Grund  der  Akten,  we  nn  nicht  zu  einer  Beweisverhandlung  geladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 332 IV. Beweisverfahren
                            1     Das   Obergericht   kann   das   erstinstanzliche   Beweisverfahren   ergänzen   oder  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es weicht in der Regel von dem durch die  untere Instanz festgestellten Sachverhalt  in   wesentlichen   Punkten   nicht   ab,   ohne     die   diesbezügliche   Beweiserhebung  wiederholt zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 333 V. Entscheid; Rechtskraft
                            1   Das Obergericht entscheidet in der Re  gel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Zustellung der vollständigen Ur  teilsausfertigung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 334 D. Verweisung auf die Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren
                            1     Im   Übrigen   gelten   für   das   Appella  tionsverfahren   sinngemäss   die   für   das  erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6.2. Die Beschwerde
§ 335 A. Allgemeine Vorschriften
                            I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerde  ist  gegen  folgende  En  tscheide  des  Gerichtspräsidenten  und  des  Bezirksgerichtes zulässig:  a)       Endentscheide       in  summarischen Verfahren,  b)       prozessleitende       Entscheide,       wenn  sie   nach   dem   Gesetz   selbstständig  weiterziehbar    sind,    sowie    wenn    si  e    gegen    grundlegende    gesetzliche  Bestimmungen   verstossen   und   daraus  einer   Partei   ein   schwer   wieder  gutzumachender Nachteil entsteht,  c)  Endentscheide  über  die  Tragung  und  Festsetzung  der  Prozesskosten  (§  121  Abs.  3),  wenn  nicht  in  der  Sache  die  Appellation  eingele  gt  wird  oder  die  Kostenbeschwerde (§ 94 Ge  richtsorganisationsgesetz  1 )  ) gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 336 II. Frist
                            1   Die Beschwerde ist im ordentlichen Verfahren innert 20 Tage  n, im summarischen  Verfahren innert 10 Tagen seit der Zust  ellung des Entscheides einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben hievon abwe  ichende gesetzliche Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337 B. Einleitung des Beschwerdeverf ahrens beim Gerichtspräsidenten
                            I. Einreichung und Form der Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gerichtspräsidenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338 II. Beschwerdeantwort; Anschlussbeschwerde
                            1    Der  Gerichtspräsident  stellt  die  Beschwerde  der  Gegenpartei  zu  zur  Erstattung  einer  Beschwerdeantwort  innert  der  für  die  Einreichung  der  Beschwerde  geltenden  Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gegenpartei kann sich mit der Antwor  t auf die Beschwerde dieser anschliessen  und ihrerseits Abänderungsanträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339 III. Zustellung der Beschwerdeantwort und der Anschlussbeschwerde an
                            die Gegenpartei; Antwort auf die Anschlussbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident stellt die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  allfällige  Anschlussbeschwerde  stel  lt  er  zur  Erstattung  einer  Antwort  innert  der  für  die  Einreichung  der  Beschwerde  gelt  enden  Frist  zu.  Er  stellt  diese  Antwort  der Gegenpartei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 340 IV. Aktenversendung
                            1   Hernach leitet der Gerichtspräsident die Akten an das Obergericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 341 C. Verfahren vor Obergericht
                            1     Das   Obergericht   entscheidet   auf   Gr  und   der   Akten,   wenn   nicht   zu   einer  Beweisverhandlung geladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 342 D. Verweisung auf die Vorschrift en für das Appellationsverfahren
                            1     Im   Übrigen   gelten   für   das   Beschw  erdeverfahren   sinngemäss   die   für   das  Appellationsverfahren aufgestellten Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6.3. Die Revision
§ 343 A. Allgemeine Vorschriften
                            I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Revisionsgesuch kann sich richten gegen  a)  ein  im  ordentlichen  Verfahren  erga  ngenes  Urteil  des  Geri  chtspräsidenten  als  Einzelrichter,   des   Bezirksgerichtes   und   des   Obergerichtes   als   einzige  kantonale Instanz und als Rechtsmittelinstanz,  b)       Abschreibungsbeschlüsse       dieser       Gerichte  , die sich auf eine Abstandserklärung  einer Partei oder einen Vergleich stützen,  sofern diese Urteile oder Beschlüsse nicht  mehr mit einem kantonalen Rechtsmittel  angefochten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 344 II. Revisionsgründe
                            1   Die Revision kann verlangt werden gegen  a)  ein  Urteil,  wenn  der  Gesuchsteller  n  achträglich  neue  erhebliche  Tatsachen  erfährt   oder   entscheidende   Beweismittel   auffindet,   die   er   im   früheren  Verfahren  nicht  beibringen  konnte,  insbesondere  wenn  auf  dem  Wege  des  Strafverfahrens  erwiesen  wird,  dass  durch  eine  strafbare  Handlung  auf  den  Entscheid eingewirkt worden ist,  b)       einen       Abschreibungsbeschluss,  wenn    nachgewiesen    wird,    dass    die  Parteierklärung, auf die er sich stützt, zivilrechtlich unwirksam ist,  c)  1 )         ein       Ehescheidungs-       oder       Ehetre  nnungsurteil       hinsichtlich       der  vermögensrechtlichen  Scheidungsfolgen,  wenn  nachgewiesen  wird,  dass  die  Parteierklärung, auf die es sich stützt, zivilrechtlich unwirksam ist,  d)  2 )     ein  Urteil  auf  Auflösung  einer  eingetrag  enen  Partnerschaft  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Folg  en  dieser  Auflösung,  wenn  nachgewiesen  wird,  dass die Parteierklärung, auf die es sich  stützt, zivilrechtli  ch unwirksam ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 345 III. Frist
                            1      Das    Revisionsgesuch    ist    innert    3    Monaten    seit    der    Entdeckung    des  Revisionsgrundes zu stellen. Diese Frist läuft frühestens vom Eintritt der Rechtskraft  des angefochtenen Urteils oder   Abschreibungsbeschlusses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Stützt   sich   das   Gesuch   auf   ein   Strafu  rteil,   läuft   die   Frist   vom   Eintritt   der  Rechtskraft dieses Urteiles an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Ablauf  von  10  Jahren  seit  dem  Eint  ritt  der  Rechtskraft  des  Urteils  oder  Abschreibungsbeschlusses kann die Revi  sion nicht mehr verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 346 IV. Wirkung des Revisionsgesuches
                            1     Der   Richter   kann   den   Vollzug   des   angefochtenen   Entscheides   aufschieben,  nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 347 B. Verfahren
                            I. Einreichung des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Revisionsgesuch   ist   beim   Richte  r   zu   stellen,   der   in   der   Streitsache  erstinstanzlich entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt   durch   Dekret   über   die   Zivilr  echtspflege   in   Ehescheidungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  I./6.  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassungen  der  ka  ntonalen  Gesetze  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  20.  März  2007,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 326).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 348 II. Inhalt des Gesuches
                            1   Im Gesuch sind der Revisionsgrund und  dessen rechtzeitige  Geltendmachung unter  Angabe  der  Beweismittel  darzulegen  und  anzugeben,  welche  Abänderung  des  früheren Entscheides und welche Rückerstattungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 349 III. Behandlung des Gesuches
                            1   Das Revisionsgesuch wird der Gegenpa  rtei zur Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Übrigen   ist   sinngemäss   nach   den  für   das   frühere   Verfahren   geltenden  Vorschriften zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 350 IV. Entscheid
                            1    Der  Richter  befindet  darüber,  ob  das  bejahendenfalls  wie  weit  die  vom  Gesuchsteller  in  der  Sache  gestellten  Begehren  gutzuheissen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 351 V. Rechtsmittel
                            1    Gegen  den  Entscheid  des  Gerichtspräsid  enten  und  des  Bezirksgerichtes  ist  die  Appellation gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die besondere Zivilgerichtsbarkeit
2.1. Die besonderen Zivilgerichte
§ 352 A. Besondere Zivilgerichte
                            1   Besondere Zivilgerichte sind  a)       die       Arbeitsgerichte,  b)       das       Handelsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 353 B. Verweisung auf die Bestimmunge n für die ordentlichen Gerichte
                            1     Soweit   nachstehend   für   diese   Gerich  te   nicht   abweichende   Bestimmungen  aufgestellt    werden,    gelten    für    sie    sinngemäss    die    Bestimmungen    des  Gerichtsorganisationsgesetzes  vom  11.  Dezember  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    sowie  des  Ersten  Teils  dieses Gesetzes über die orde  ntliche Zivilgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Arbeitsgerichte
2.2.1. Organisation und Bestellung
§ 354 A. Bezirksweise Bestellung
                            1   Jeder Bezirk hat ein Arbeitsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 355 B. Zusammensetzung des Gerichtes
                            1   Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen au  s dem Präsidenten, dessen Stellvertreter  und zwölf Arbeitsrichtern, dem Gerich  tsschreiber und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Regierungsrat   kann   durch   Veror  dnung   für   Arbeitsgerichte   mit   grosser  Geschäftslast die Zahl der Stellvertreter des Präsidenten erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 356 C. Wahl und Wählbarkeit von Präsident und Gerichtsschreiber
                            1    Der  Präsident  und  seine  Stellvertreter  werden  vom  Regierungsrat  nach  Einholung  von Vorschlägen des Bezirksgerichtes auf vi  er Jahre gewählt. Der Gerichtsschreiber  und  seine  Stellvertreter  werden  vom  Präsidenten  des  Arbeitsgerichts  gewählt  oder  angestellt.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Wahl  des  Präsidenten  und  des  Ge  richtsschreibers  ge  lten  die  gleichen  Voraussetzungen   wie   für   die   Wahl   des   Bezirksgerichtspräsidenten   und   des  Bezirksgerichtsschreibers   (§§   4   Abs.   2,   41   Gerichtsorganisationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ).   Als  Stellvertreter ist wählbar, wer über   genügende Rechtskenntnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      In    der    Regel    sind    der    Bezirksgerichtspräsident    als    Präsident    und    der  Bezirksgerichtsschreiber   als   Gerichtssc  hreiber   zu   bestellen.   Hievon   darf   nur  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Umstände es gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 357 D. Wahl und Wählbarkeit der Arbeitsrichter
                            I. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Wahl  der  Arbeitsrichter  holt  das  Bezirksamt  die  Vorschläge  der  für  den  Bezirk  zuständigen  Berufs-  und  Wirtschaftsverbände  ein  und  leitet  sie  an  den  Regierungsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichter auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 358 II. Wählbarkeit
                            1   Als Arbeitsrichter ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitsrichter  müssen  je  zur  Hälf  te  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  sein.  Höhere  Angestellte  (Direktoren,  Betriebs  leiter,  Geschäftsführer,  Prokuristen  usw.)  gelten als Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   wichtigsten   Berufsgruppen   des   Bezirks   sollen   als   Arbeitgebende   und  Arbeitnehmende  im  Gericht  vertreten  sein.  Es  ist  eine  ausgeglichene  Vertretung  beider Geschlechter anzustreben.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 359 E. Amtsgelübde
                            1    Der  Präsident  und  der  Gerichtsschreiber  sowi  e  ihre  Stellvertreter,  soweit  sie  nicht  Mitglieder  oder  Beamte  des  Bezirksgericht  es  sind,  und  die  Arbeitsrichter  geloben  vor ihrem Amtsantritt vor dem Bezirk  sgericht getreue Pflichterfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 360
                            2 )    F. Besetzung des Gerichts für  die Beurteilung eines Streitfalles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Beurteilung  eines  Streitfalles  setzt  sich  das  Arbeitsgericht  zusammen  aus  dem Präsidenten oder der Präsidentin und vi  er von diesem oder  dieser bezeichneten  Arbeitsrichtern  oder  Arbeitsrichterinnen,  von  denen  je  zwei  Arbeitgebende  und  Arbeitnehmende  sind.  In  Streitsachen  aus  dem  Gleichstellungsgesetz  müssen  beide  Geschlechter mit mindestens zw  ei Personen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einem  Streitwert  unter  1'000  Franken  setzt  sich  das  Arbeitsgericht  aus  dem  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  und  zwei  Arbeitsrichtern  oder  Arbeitsrichterinnen  zusammen,   von   denen   je   eine   Pers  on   von   Seiten   der   Arbeitgebenden   und  Arbeitnehmenden  stammt.  In  Streitsachen  aus  dem  Glei  chstellungsgesetz  müssen  beide Geschlechter mi  t mindestens einer Pe  rson vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  berufliche  Zugehörigkeit  der  Arbeits  richter  und  Arbeitsrichterinnen  und  eine  angemessene   Reihenfolge   sind   zu   berücksichtigen.   In   Streitsachen   aus   dem  Gleichstellungsgesetz  hat  die  Geschlec  htervertretung  gemäss  §  360  Abs.  1  und  2  Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 361 G. Entscheid über den Ausstand eines Mitgliedes des Gerichtes
                            1   Es entscheidet über den Ausstand (§§ 5 und 6)  a)       des    Präsidenten    oder    seines    Stellvertreters:    eine    Kommission    des  Obergerichtes,  b)       eines   oder   mehrerer   Arbeitsrichter,     des   Gerichtsschreibers   oder   seines  Stellvertreters: der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 362 A. Sachliche Zuständigkeit
                            I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Arbeitsgericht  entscheidet  ohne  Rücksi  cht  auf  die  Höhe  des  Streitwertes  alle  Streitsachen  aus  Einzelarbe  its-,  Lehr-,  Handelsreisenden-  und  Heimarbeitsvertrag  sowie aus dem Gleichstellungsgesetz.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Streitsac  hen  aus  dem  öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis  zwischen   dem   Personal   der   Gemeinden,     des   Kantons   und   anderer   öffentlich-  rechtlicher Körperschaften sowie  des Bundes und ihren Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Zuständigkeit   eines   Arbeitsgerichte  s   schliesst   diejenige   der   ordentlichen  Gerichte aus. Sie kann auch nicht durch   Schiedsklauseln zum Voraus wegbedungen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben Schiedsklauseln in  Gesamtarbeitsverträgen für die Erledigung  von Kollektivstreitigkeiten durch staatliche und private Schiedsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 363 II. Widerklage
                            1    Eine  Widerklage  ist  nur  zulässig,  we  nn  für  den  Gegenanspruch  ebenfalls  die  Zuständigkeit des Arbeits  gerichtes gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 364
                            2 )    III. Anrufung des Obergerichtes in berufungsfähigen Streitsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  Streitsachen,  in  denen  die  Berufung  an  das  Bundesgericht  zulässig  ist,  wird  an  Stelle des Arbeitsgerichtes das Obergericht zuständig, wenn es von beiden Parteien  nach  erfolglosem  Vermittlungsverfahren  vor    dem  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  des    Arbeitsgerichtes    oder    nach    de  ssen    oder    deren    Ve  rzicht    auf    ein  Vermittlungsverfahren  angerufen  wird.  Diese  Möglichkeit  steht  den  Parteien  auch  nach     erfolglosem     Schlichtungsvers  uch     vor     der     Schlichtungsstelle     für  Gleichstellungsfragen offen (§ 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 365
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Verbeiständung und Vertretung
§ 366 A. Vermittlungsverhandlung; persönliches Erscheinen
                            1   Zur Vermittlungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Für den  Arbeitgeber kann ein höherer Angestellter (§ 358 Abs. 2) erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  durch  eine  ha  ndlungsfähige  Person  verbeiständen  und,  wenn  sie  am  persönlichen  Erscheinen  dur  ch  Krankheit  oder  aus  einem  anderen  zureichenden Grunde verhinde  rt sind, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 367
                            2 )    B. Verfahren vor Arbeitsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  übrigen  Verfahren  vor  Arbeitsgericht  ist  ausser  der  Verbeiständung  auch  die  Vertretung durch eine handlungsfähige   Person uneingeschränkt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 368 C. Anwälte, Verbandsfunktionäre
                            1    Die  berufsmässige  Verbeist  ändung  oder,  wo  sie  zulässig  ist,  die  Vertretung  der  Parteien ist nur Anwälten und Ve  rbandsfunktionären gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine solche Verbeiständung oder Vert  retung für eine Verhandlung beabsichtigt,  ist das dem Präsidenten so früh mitzuteilen, dass der Gegenpartei rechtzeitig davon  Kenntnis gegeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Prozesskosten
§ 369
                            3 )    A. Grundsatz der Kostenfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bis zu einem Streitwert von 20'000 Franke  n werden keine Gerichtskosten erhoben  und keine Parteikosten ersetzt. In den übrigen   Fällen gelten die allgemeinen Regeln  (§§ 100 – 134).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Streitigkeiten,  die  unter  das  Bunde  sgesetz  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  vom  24.  März  1995  4 )    fallen,  werden,  unabhängi  g  vom  Streitwert,  keine  Gerichtskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  161a  des  Einführungsgese  tzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            4)     SR  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  mutwilliger  Prozessführung  kann  der  Ri  chter  einer  Partei  die  Gerichtskosten  und die Parteikosten des Gegners ganz oder teilweise auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 370 B. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wenn   die   Höhe   des   Streitwertes   oder   di  e   Rechtslage   es   als   gerechtfertigt  erscheinen lässt, kann einer Partei ein unent  geltlicher Rechtsvert  reter (§ 130) bestellt  werden,   sofern   die   Voraussetzungen  für   die   Gewährung   der   unentgeltlichen  Prozessführung (§ 125) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch einer Partei ist ohne Rücksi  cht auf die Höhe des Streitwertes oder die  Rechtslage  zu  entsprechen,  wenn  die  Gegenpartei  durch  einen  Anwalt,  einen  juristisch    gebildeten    höheren    Angest  ellten    oder    einen    Verbandsfunktionär  verbeiständet  oder  vertreten  wird  und  sie  selber  nicht  auch  des  Beistandes  eines  Verbandsfunktionärs teilhaftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen den abweisenden Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 371
                            2 )    C. Ermässigte Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Gebührentarif  (§  100  Abs.  2  lit.  a)  sind  bis  zu  einer  gewissen  Höhe  des  Streitwertes ermässigte Gebühren in   angemessenem Um  fang vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.5. Verfahren
§ 372 A. Einleitung des Verfahrens
                            I. Anbringen der Klage; keine Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Klage  ist  schriftlich  oder  mündlich  beim  Präsidenten  oder  Gerichtsschreiber  des Gerichtes anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kläger  hat  den  massgeblichen  S  achverhalt  kurz  zu  bezeichnen  und  das  Begehren, das er daraus ableitet, anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 373 II. Prüfung der Zuständigkeit
                            1    Der  Präsident  prüft  die  Zuständigkeit  des  angerufenen  Gerichtes.  Hält  er  sie  für  nicht gegeben, weist er die Klage zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 374
                            1 )    B. Vermittlungsverfahren  I. Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hält der Präsident oder die Präsidentin das  Gericht für zuständig, ladet er oder sie  die  Parteien  in  der  Regel  auf  längsten  s  30  Tage  zur  Vermittlungsverhandlung.  Von  der   Durchführung   der   Vermittlungsverh  andlung   kann   der   Präsident   oder   die  Präsidentin absehen, falls beid  e Parteien darauf verzichten.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vermittlungsverhandlung  unterbleibt,  we  nn  ein  Schlichtungsversuch  vor  der  Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Vorladung an den Beklagten (§  96) ist der Streitgegenstand anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 375 II. Verhandlung
                            a) Vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     In   der   Vermittlungsverhandlung   wirkt   der   Präsident   auf   eine   sachgerechte  Erledigung des Streites hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  es  zu  einer  Vermittlung,  wird    das  Ergebnis  zu  Protokoll  genommen  und  von den Parteien unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 376
                            3 )    b) Scheitern der Vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kommt  weder  vor  dem  Präsidenten  oder  de  r  Präsidentin  des  Arbeitsgerichts  noch  vor  der  Schlichtungsstelle  für  Gleichstellungsfragen  eine  Vermittlung  zu  Stande  oder  verzichtet  der  Präsident  oder  die  Präsidentin  auf  die  Durchführung  einer  Vermittlungsverhandlung,  lässt  er  oder  sie  si  ch  von  den  Parteien  die  Beweismittel  nennen  und  eröffnet  ihnen  seine  oder  ihre  für  die  Hauptverhandlung  getroffene  Beweisanordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 377 c) Säumnis
                            1   Erscheint der Kläger nicht zur Vermittlungs  verhandlung, schreibt der Präsident die  Klage als einstweilen zurückgezogen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  der  Beklagte  aus,  lässt  sich  der  Präsident  vom  Kläger  die  Beweismittel  nennen  und  ladet  zur  Hauptverhandlung,  sofe  rn  der  Kläger  nicht  die  nochmalige  Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            3)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 378 III. Begehren auf Überweisung einer berufungsfähigen Streitsache an das
                            Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ein   Begehren   auf   Überweisung   einer  berufungsfähigen   Streitsache   an   das  Obergericht (§ 364) ist innert 5 Tage  n nach der Vermittlungsverhandlung oder nach  der  Verzichtserklärung  des  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  auf  die  Durchführung  einer     Vermittlung     zu     stellen.     Dieselbe     Frist     gilt     nach     erfolglosem  Schlichtungsversuch vor der Schlichtungs  stelle für Gleichstellungsfragen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  solches  Begehren  von  beiden  Parteien  gestellt,  erlässt  der  Präsident  eine  Abschreibungsverfügung und leitet die Ak  ten an das Obergericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  für  das  Verfahren  vor  Obergericht als einziger Instanz (§  197). Für die Verbeiständung und Vertretung im  Direktprozess  vor  Obergericht  gelten  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  Arbeitsgericht (§§ 367, 368).  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 379 C. Hauptverhandlung
                            I. Bezeichnung der  Richter; Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  zur  Hauptverhandlung  vor  Arbeitsgericht  geladen,  bezeichnet  der  Präsident  unter  Mitteilung  an  die  Parteien  die  beiz  uziehenden  Richter  und  ladet  in  der  Regel  auf längstens 10 Tage zur Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 380 II. Verhandlung
                            a) Anhören der Parteien; Beweiserhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Hauptverhandlung werden z  unächst die Parteien angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sodann werden formelle Vorfragen erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  folgen  die  Beweiserhebungen.  Da  s  Gericht  stellt  von  Amtes  wegen  den  Sachverhalt fest (Art. 343 Abs. 4 OR  3 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hierauf haben die Parteien das Wort für Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Nötigenfalls    wird    zu    einer    weiteren    Verhandlung    für    eine    ergänzende  Beweiserhebung geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 381 b) Säumnis
                            1    Erscheint  der  Beklagte,  der  schon  im  Vermittlungsverfahren  säumig  war,  auch  nicht zur Hauptverhandlung, wird diese gl  eichwohl durchgeführt und das Verfahren  auf Grund der Ausführungen der Klage fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      In    den    übrigen    Fällen    wird,    wenn    ei  ne    Partei    ausbleibt,    erneut    zur  Hauptverhandlung  geladen  mi  t  der  Androhung,  dass  bei  Sä  umnis  einer  Partei  die  Verhandlung gleichwohl durchgeführt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bleiben beide Parteien aus, wird das Verfahren ohne neue Verhandlung als erledigt  abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 382
                            1 )    III.  Schriftliches  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wo Art und Umfang einer Streitsache es r  echtfertigen, kann der Präsident oder die  Präsidentin  ausnahmsweise  ganz  oder  teilwe  ise  das  schriftliche  Verfahren  (§§  194,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195)  anordnen.  Das  schriftliche  Verfahr  en  muss  angeordnet  werden,  wenn  es  in  einer Streitsache aus dem Gl  eichstellungsgesetz von einer Partei verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 383 D. Wiederherstellung
                            1   Ein  Wiederherstellungsgesuch  (§§ 98,  99)  bei  schuldloser  Versäumnis  einer  Frist  oder Verhandlung ist innert 5 Tagen nach  dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 384 E. Urteil; Eröffnung
                            1   Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht das Urteil und eröffnet es  den Parteien mit kurzer Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Urteilsspruch  (§  277)  wird  den  Partei  en  sofort  schriftlich  zugestellt  mit  dem  Hinweis,  dass  das  Urteil  rechtskräftig  wird,  wenn  innert  5  Tagen  keine  Partei  eine  vollständige Urteilsausfertigung (§ 276) verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  vollständige  Ur  teilsausfertigung  verlangt,  ist  sie  innert  10  Tagen  den  Parteien zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.6. Verfügungen des Präsidenten
§ 385 A. Vorsorgliche Verfügungen
                            1    Der  Präsident  entscheidet  im  summarischen  Verfahren  über  Begehren  auf  Erlass  vorsorglicher Verfügungen (§§ 302 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Dekret  über  die  Zivilrechtspflege  in  Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997  (AGS 1997 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 386 B. Bestellung eine s Sachverständigen für die Nachprüfung einer
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Präsident   bezeichnet   im   summarischen   Verfahren   auf   Begehren   eines  Arbeitgebers oder Arbeitnehmers einen S  achverständigen für die Nachprüfung einer  Abrechnung  über  den  Anteil  des  Arbeitnehmers    am  Geschäftsergebnis  (Art.  322a  Abs. 2 OR  1 )   oder über dessen Provisionsanspruch (Art. 322c Abs. 2 OR  2 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.7. Rechtsmittel
§ 387 A. Appellation
                            I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Appellation (§§ 317 ff.) ist gegen E  ndentscheide des Arbeitsgerichtes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 388 II. Einleitung des Appellations verfahrens beim Präsidenten des
                            Arbeitsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Appellation    ist    innert    20    Tage  n    seit    Zustellung    der    vollständigen  Urteilsausfertigung  beim  Präsidenten  des  Arbeitsgerichtes  einzureichen,  dem  auch  die weitere Instruktion obliegt (§§ 323 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 389 III. Verfahren vor Obergericht
                            1   Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das  Appellationsverfahren gegen Entscheide   des Gerichtspräsidenten (§ 331).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 390 B. Beschwerde
                            I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  ge  gen  Entscheide  des  Präsidenten  und  des  Arbeitsgerichtes  gelten  sinngemäss  die  Be  stimmungen  über  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  gegen  Entscheide  des  Gerich  tspräsidenten  und  des  Bezirksgerichtes  (§ 335).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 391 II. Einleitung des Beschwerdeve rfahrens beim Präsidenten des
                            Arbeitsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Beschwerde   ist   innert   10   Tage  n   seit   Zustellung   des   Entscheides   beim  Präsidenten  des  Arbeitsgerichtes  einzureichen,  dem  auch  die  weitere  Instruktion  obliegt (§§ 337 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 392 III. Verfahren vor Obergericht
                            1   Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das  Beschwerdeverfahren    gegen    Entschei  de    des    Gerichtspräsidenten    und    des  Bezirksgerichtes (§ 341).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 393 C. Revision
                            I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Revision  (§§ 343 ff.)  ist  gegen  Ur  teile  und  Abschreibungsbeschlüsse  des  Arbeitsgerichtes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 394 II. Verfahren
                            1       Für     das     Verfahren     gelten     sinngemäss     die     Bestimmungen     über     das  Revisionsverfahren gegen Urte  ile des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes  (§§ 347 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 395 D. Verbeiständung und Vertretung
                            1     Für   die   Verbeiständung   und   Vertretung   im   Rechtsmittelverfahren   gelten   die  Bestimmungen über das Verfahren vor Arbeitsgericht (§§ 367, 368).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 396 E. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
                            1    Im  Rechtsmittelverfahren  ist  auf  Gesuch  hin  in  allen  Fällen  ein  unentgeltlicher  Rechtsvertreter  zu  bestellen,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  unentgeltlichen Prozessführung (§ 125) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Das Handelsgericht
2.3.1. Organisation und Bestellung
§ 397 A. Einzige kantonale Instanz
                            1    Das  Handelsgericht  ist  einzige  kantonale  Instanz  für  die  in  seine  Zuständigkeit  fallenden Streitsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 398 B. Zusammensetzung des Gerichtes
                            1    Das  Handelsgericht  setzt  sich  zusammen  aus  zwei  Oberrichtern  als  Präsident  und  Vizepräsident,    zwei    Ersatzrichtern,    welche    die    für    Oberrichter    geltenden  Wählbarkeitsvoraussetzungen   (§   4   Abs.  2   und   3   Gerichtsorganisationsgesetz)  erfüllen, als deren Stellvertreter und 12 Handelsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret  die  Zahl  der  als  Stellvertreter  amtenden  Ersatzrichter erhöhen, wenn die Geschäftslast es erfordert.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Gerichtsschreiber und dessen Stellvertr  eter amten die Obergerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 399
                            3 )    C.  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat wählt de  n Präsidenten und die Handelsrichter auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 400 D. Wählbarkeit der Handelsrichter
                            1   Als Handelsrichter ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wichtigsten Handels-, Industrie- und  Gewerbezweige des Kantons sollen durch  sachkundige Handelsrichter im   Gericht vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  korporativen  Vertretungen  von  Ha  ndel,  Industrie  und  Gewerbe  können  dem  Grossen Rat Wahlvorschläge machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 401 E. Amtsgelübde
                            1    Die  Richter,  soweit  sie  nicht  dem  Ob  ergericht  angehören,  geloben  vor  dem  Amtsantritt vor dem Grossen Rat getreue Pflichterfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 402 F. Besetzung des Gerichtes für di e Beurteilung eines Streitfalles
                            1    Für  die  Beurteilung  eines  Streitfalles  setzt  sich  das  Handelsgericht  zusammen  aus  dem   Präsidenten,   dem   Vizepräsidenten  und   drei   Handelsrichtern,   die   unter  Berücksichtigung  ihrer  Fachkenntnisse  und  einer  angemessenen  Reihenfolge  vom  Präsidenten bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Streitsachen,  in  denen  der  Streitwer  t  die  für  die  Zulässigkeit  der  Berufung  an  das  Bundesgericht  vorgeschrie  bene  Höhe  nicht  erreicht,  setzt  sich  das  Gericht  aus  dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten  und nur einem Handels  richter zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            3)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 403 G. Entscheid über den Ausstand eines Mitgliedes des Gerichtes
                            1   Es entscheidet über den Ausstand (§§ 5 und 6)  a)       des   Präsidenten,   Vizepräsidenten   oder   eines   ihrer   Stellvertreter:   eine  Kommission des Obergerichtes,  b)       eines   oder   mehrerer   Handelsrichter,     des   Gerichtsschreibers   oder   seines  Stellvertreters: der Präsident des Handelsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Die sachliche Zuständigkeit
§ 404 A. Zuständigkeit im Allgemeinen
                            1   Das Handelsgericht ist als einzig  e kantonale Instanz zuständig:  a)  Für die Beurteilung von Streitsachen zw  ischen im Handelsregister als Firmen  eingetragenen  Parteien,  die  sich  auf  den  vom  Beklagten  geführten  Handels-,  Industrie-  oder  Gewerbebetrieb  beziehen    und  in  denen  der  Streitwert  die  für  die    Berufung    an    das    Bundesgericht    vorgeschriebene    Höhe    erreicht.  Ist  nur  der  Beklagte  im  Handelsregister    eingetragen,  sind  aber  die  übrigen  Voraussetzungen    erfüllt,    hat    der    Kl  äger    die    Wahl    zwischen    dem  Handelsgericht und dem ordentlichen Richter.  b)  Auch  ohne  Eintragung  der  Parteien  im  Handelsregister  und  ohne  Rücksicht  auf die Höhe des Streitwertes  für Streitsachen aus dem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Firmen, der Fabrik- und Handel smarken, der gewerblichen Muster
                            und Modelle und der Erfindungspatente,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. des unlauteren Wettbewerbes,
3. der Handelsgesellschaften,
4. der Kartelle und Anlagefonds, sowe it sie dem Zivilrichter zugewiesen
                            sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            1 )      der  Urheber  an  Werken  der  Litera  tur  und  der  Kunst  sowie  der  Inhaber  verwandter Schutzrechte und von Topografien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  des  Ha  ndelsgerichtes  schliesst,  so  weit  dem  Kläger  nicht  ein  Wahlrecht zusteht, diejenige der ordentlichen Gerichte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 405 B. Parteien mit ausländischem Domizil
                            1      Parteien    mit    ausländi  schem    Domizil    haben,    so  weit    die    Eintragung    im  Handelsregister  erforderlich  ist,  nachzuweisen,  dass  sie  in  einem  entsprechenden  ausländischen  Register  eingetragen  si  nd  oder  bei  Domizil  in  der  Schweiz  die  Voraussetzungen  für  die  Eintragung  im  schw  eizerischen  Handelsregister  erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Gesetz  vom  10.  November  1992,    in  Kraft  seit  1.  Juli  1993  (AGS  Bd.  14  S. 371).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 406 C. Widerklage
                            1      Eine    Widerklage    ist    zulässig,    auch    wenn    der    Widerbeklagte    nicht    im  Handelsregister   eingetragen   ist,   sofe  rn   im   Übrigen   die   Zuständigkeit   des  Handelsgerichtes für den Ge  genanspruch gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Verfahren
§ 407 A. Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter freigestellt
                            1   Es ist dem Kläger freiges  tellt, vor Einreichung der Klag  e beim Handelsgericht den  Beklagten vor den Friedensrichte  r laden zu lassen (§§ 138 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 408 B. Instruktionsverfahren
                            I. Behauptungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Als    Instruktionsrichter    amtet    der    Präsident    oder    der    Vizepräsident    des  Handelsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er leitet das schriftlich durch  zuführende Behauptungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als erste Frist für die Erstattung der An  twort auf die Klage kann eine über 30 Tage  hinausgehende Frist angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  kann  mündliche  Erstattung  der  Replik  und  Duplik  in  Verbindung  mit  der  Vermittlungsverhandlung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 409 II. Vermittlungsverhandlung
                            1   Spätestens nach Abschlu  ss des Behauptungsverfahrens la  det der Instruktionsrichter  zu einer Vermittlungsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann vor oder in Verbindung mit der  Vermittlungsverhandlung Beweis erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  es  zu  einer  Vermittlung,  wird    das  Ergebnis  zu  Protokoll  genommen  und  von den Parteien unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 410 III. Beweiserhebung
                            1    Kommt  es  nicht  zu  einer  Vermittlung,  erhebt  der  Instruktionsrichter  soweit  noch  nötig Beweis und leitet hierauf die Akten an das Gericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 411 C. Verhandlung vor Handelsgericht
                            I. Bezeichnung der  Richter; Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident des Handelsgerichtes bezeichnet unter Mitteilung an die Parteien die  beizuziehenden Richter und ladet zur Hauptverhandlung vor Handelsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bereits    vom    Instruktionsrichter  durchgeführte    Beweiserhebungen    können  wiederholt werden. Weitere Beweise können erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  Fällen,  wo  vor  Handelsgerich  t  nicht  Beweis  erhoben  wird,  können  die  Parteien auf eine Verhandlung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 412 II. Hauptverhandlung vor Handelsgericht
                            1     In   der   Hauptverhandlung   vor   Handelsgericht   wird   zunächst   über   formelle  Vorfragen verhandelt und entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  folgt  je  ein  Vortrag  der  Parteien  für  Rechtserörterungen  und  allenfalls  für  die  Beweiswürdigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 413 III. Urteil; Rechtskraft
                            1   Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht das Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urteile, die nicht de  r bundesrechtlichen Berufung unt  erliegen, werden mit der  Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414 IV. Revision
                            a) Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Revision  (§§ 343 ff.)  ist  gegen  Ur  teile  und  Abschreibungsbeschlüsse  des  Handelsgerichtes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 415 b) Verfahren
                            1     Für   das   Verfahren   gelten   sinngemä  ss   die   Bestimmungen   über   das   Revi-  sionsverfahren gegen Urteile des Obergerichtes (§§ 347 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4. Vorsorgliche und andere V erfügungen des Instruktionsrichters
§ 416 A. Vorsorgliche Verfügungen
                            1   Der Instruktionsrichter entscheidet im  summarischen Verfahren über Begehren auf  Erlass vorsorglicher Verfügungen (§§ 302 ff.)  in den Fällen, wo das Handelsgericht  in   der   Hauptsache   zuständig   ist,   insbesondere   in   den   Fällen,   die   in   den  Bundesgesetzen   betreffend   die   Fabrik  -   und   Handelsmarken,   die   gewerblichen  Muster und Modelle, die Erfindungspatent  e und den unlauteren Wettbewerb geregelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 417 B. Andere Verfügungen
                            1    Der  Instruktionsrichter  erlässt  im  summarischen  Verfahren  auf  Begehren  einer  Partei im Zivilrecht vorgesehene, in den Zuständigkeitsbereich  des Handelsgerichtes  fallende    Verfügungen,    die    ihrer    Natu  r    nach    nicht    in    das    ordentliche  handelsgerichtliche Verfahren gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Beweissicherung durch den Instruktionsrichter
§ 418 Beweissicherung
                            1     Der   Instruktionsrichter   erledigt   Gesuche   auf   vorsorgliche   Beweisabnahmen  (§§ 209 ff.) in den Fällen gemäss § 416.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Schiedsgerichte
§ 419 A. Verweisung auf das Konkordat
                            1     Für   die   Schiedsgerichte   und   deren   Verfahren   gilt   das   Konkordat   über   die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969  1 )   (§ 440 lit. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 420 B. Staatliche richterliche Behörde
                            1   Die richterliche Behörde im Sinne des Ar  t. 3 des Konkordates ist das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Das     Obergericht     kann     die     Mitwirkung     bei     der     Durchführung     von  Beweismassnahmen  dem  Gerichtspräsidenten,    in  dessen  Bezirk  das  Schiedsgericht  seinen Sitz hat, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  erledigt  Nichtigkeitsbeschwerden  in  dem  für  die  Beschwerde  (§§   335   ff.)   und   Revisionsgesuche   in   dem   dafür   (§§   343   ff.)   vorgeschriebenen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Vollstreckung
§ 421 A. Geltungsbereich
                            1       Für     die     Vollstreckung     einer     Verpflichtung     auf     Geldzahlung     oder  Sicherheitsleistung gilt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  über  andere  Verpflichtungen  werden  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 422 B. Vollstreckbare Titel
                            I. Urteile aargauischer richterliche  r Behörden und des Bundesgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vollstreckbar  sind  rechtskräftige  Urteile  der  aargauischen  richterlichen  Behörden  und des Bundesgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einem Urteil si  nd gleichgestellt:  a)  durch  Klageanerkennung  und  durch  frieden  srichterlichen  oder  gerichtlichen  Vergleich erledigte Ansprüche,  b)       vorsorgliche       Verfügungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)       Schiedssprüche,    versehen    mit    de  r    Vollstreckbarkei  tsbescheinigung    des  Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die in andern Geset  zen angeführten Titel, deren Vollstreckung  ebenfalls in dieses Verfahren gewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 423 II. Urteile ausserkantonaler Gerichte
                            1  nach Massgabe von Art. 61 der Bundesverfassung  1 )   in Verbindung mit Art. 81 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SchKG  2 )    sowie  von  Art.  44  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  3 )  vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 424 III. Urteile ausländischer Gerichte
                            1    Die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Urteile  und  ihnen  gleichgest  ellter  Entscheide  ausländischer Gerichte richtet sich nach   den staatsvertraglic  hen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo solche Vereinbarungen fehlen, wi  rd die Vollstreckung von Urteilen und ihnen  gleichgestellten  Entschei  den,  ausgenommen  vorsorglic  he  Verfügungen,  bewilligt,  wenn  a)      sie   von   einem   nach   den   Grundsätzen   des   schweizerischen   Rechtes  zuständigen Gericht erlassen sind,  b)  nachgewiesen ist, dass der Beklag  te gesetzlich geladen worden ist,  c)  die Vollstreckung nicht gegen die Grundsätze öffentlicher Ordnung und guter  Sitten verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vollstreckung  kann  versagt  werden,  we  nn  feststeht,  dass  der  ausländische  Staat nicht Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 425 C. Arten der Vollstreckung
                            I. Indirekter Zwang durch Strafandrohung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  Urteilen,  die  zu  einer  Handlung  verp  flichten,  kann  für  den  Fall,  dass  sie  nicht  innert   festzusetzender   Frist   vollzogen  werden,   und   in   Urteilen,   die   zu   einer  Unterlassung verpflichten, für jede Wide  rhandlung Busse bis Fr. 10'000.– angedroht  werden.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Strafverfolgung  findet  auf  Antrag    des  Klägers  gemäss  Art.  28–31  StGB  5 )  statt. Sie schliesst den  Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Fassung  gemäss  Ziff.  5.  des  Gesetzes  über  die  Umsetzung  der  neuen  Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 426 II. Direkter Zwang; di e einzelnen Massnahmen
                            a) Herausgabe einer beweglichen Sache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Beklagte verpflichtet, eine beweg  liche Sache herauszugeben, beauftragt der  Vollstreckungsrichter  die  Polizei,  sie  von    ihm  herauszufordern  und  wenn  nötig  mit  Gewalt wegzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Sache nicht aufzufinden, ist der Beklagte auf Antrag des Klägers durch den  Vollstreckungsrichter   darüber,   wo   sie   si  ch   befinde,   der   Parteibefragung   zu  unterstellen (§§ 263 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 427 b) Einräumung des Besitzes an Grundstück, Gebäude oder Wohnung
                            1    Ist  der  Beklagte  zur  Einräumung  des  Besitzes  an  einem  Grundstück,  einem  Gebäude oder einer Wohnung verp  flichtet, gibt der Vollstreckungsrichter der Polizei  die nötigen Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Ausweisung  aus  einem  Gebä  ude  oder  einer  Wohnung  werden  die  dem  Beklagten  gehörenden  Sachen  weggeschafft  und  ihm  oder  seinen  Angehörigen  übergeben. Ist niemand anwesend, werden sie hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 428 c) Verurteilung zu einer andern Handlung
                            1    Wurde  der  Beklagte  zu  einer  andern  Hand  lung  verurteilt,  ist  sie,  wenn  es  ihrer  Natur nach möglich ist, durch einen vom Vollstreckungsrichter beauftragten Dritten  auf Kosten des Beklagten zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 429 d) Gegenleistung des Klägers
                            1    Ist  mit  der  Leistung  des  Beklagten  Zug  um    Zug  eine  Gegenleistung  zu  erbringen,  hat   der   Kläger   auf   Begehren   des   andern   vorgängig   der   Leistung   für   die  Gegenleistung  eine  nach  Erme  ssen  des  Vollstreckungsrichte  rs  hinsichtlich  Art  und  Umfang genügende Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430 D. Abgabe einer Willenserklärung
                            1    Ist  der  Beklagte  zur  Abgabe    einer  Willenserklärung  veru  rteilt,  wird  die  Erklärung  durch das Urteil ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Betrifft  die  Willenserklärung  einen  Eintrag  im  Grundbuch,  erteilt  der  Richter  im  Urteil die Ermächtigung zur Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Kläger  bleibt  vorbehalten,  statt  der  Vollstreckung  oder  nach  ganz  oder  teilweise    erfolgloser    Vollstreckung    Sc  hadenersatz    wegen    Nichterfüllung    zu  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 432 F. Verfahren
                            I. Zuständigkeit des Gerichtspräs  identen als Vollstreckungsrichter  a) Sachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vollstreckung und die Entscheidung alle  r sich daraus ergebenden Streitsachen  obliegen dem Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 433 b) Örtliche
                            1     Das   Vollstreckungsgesuch   ist   beim   Ge  richtspräsidenten   am   Wohnsitz   des  Beklagten zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verpflichtet  indessen  das  Urteil  den  Beklagten  zur  He  rausgabe einer beweglichen  Sache oder zur Einräumung des Besitzes an einem Grund  stück, einem  Gebäude oder  einer Wohnung, ist der Richter des Orte  s, wo die Sache liegt, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 434 II. Summarisches Verfahren
                            1   Für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten gelten die Bestimmungen über das  summarische Verfahren (§§ 289 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 435 III. Einreden des Beklagten
                            1   Der Beklagte kann einwenden,  a)  dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung fehlen,  b)      dass   seit   Erlass   des   Urteils   Tatsachen   eingetreten   sind,   welche   die  Geltendmachung  des  Anspruches  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder  aufschieben, was durch Ur  kunde zu beweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 436 IV. Entscheid; Vollstreckungsbefehl
                            1      Bewilligt    der    Gerichtspräsident    di  e    Vollstreckung,    erlässt    er    den    Voll-  streckungsbefehl, der enthält:  a)       die       geschuldete       Leistung,  b)  die  Ansetzung  einer  angemessenen  Fris  t,  innert  welcher  der  Beklagte  der  Verpflichtung aus dem Urte  il nachzukommen hat,  c)  die Androhung der Vollstreckungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Vollstreckungsbefehl ka  nn Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 437 V. Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen
                            1    Kommt  der  Beklagte  innert  der  ihm  dur  ch  den  Vollstreckungsri  chter  angesetzten  Frist seiner Verpflichtung nicht nach, ordnet der Gerichtspräsident auf Begehren des  Klägers die angedrohte Vollstreckungsmassnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 438 VI. Kosten
                            1    Für  die  Kosten  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Prozesskosten  (§§ 100 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 439
                            1 )    A. Änderung der Zivilprozessordnung durch  den Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Grosse   Rat   ist   ermächtigt,   dieses   Gesetz   ändernde   oder   ergänzende  Bestimmungen über die Organisation und das Ve  rfahren zu erlassen, soweit dies zur  Ausführung  neuer  Vorschriften  des  Bundesrechts  oder  durch  die  Rechtsprechung  erforderlich ist und dabei keine erhe  bliche Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 440 B. Interkantonale Konkordate
                            I. Konkordate betr. Rechtshilfe und Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  ist  zuständig,  den  Beitritt  des  Kantons  Aargau  zu  folgenden  interkantonalen Konkordaten zu erklären:  a)  Konkordat über die Gewährung gegenseitig  er Rechtshilfe in Zivilsachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. April 1975
                            2 )  b)  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 441 II. Weitere Konkordate
                            1     Der   Regierungsrat   ist   zuständig,   den   Beitritt   zu   weitern   interkantonalen  Konkordaten, welche die Zivilrecht  spflege betreffen, zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 442 C. Aufhebung von Gesetzen der Zivilrechtspflege
                            1      Mit    dem    Inkrafttreten    dieses    Gesetzes    sind    alle    ihm    widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere  a)  §§  6–117  des  Gesetzes  über  Aufstell  ung  und  Verfahren  der  Friedensrichter  vom 22. Dezember 1852/5. November 1901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  b)  die  Zivilprozessordnung  vom  12.  März  1900  und  das  Gesetz  betreffend  Abänderung des Zivilprozessrechts vom 20. März 1941  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)     SAR  220.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 1 S. 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 1 S. 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)       das   Gesetz   über   die   Arbe  itsgerichte   vom   8.   März   1944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     und   die  Vollziehungsverordnung zu diesem Ge  setz vom 15. September 1944  2 )  d)  das Gesetz über eine Hande  lsgerichtsordnung vom 12. Juli 1887  3 )  e)       §§   17–22   des   Flurgesetzes   vom   27.   März   1912  4 )     und   §§   11–34   der  Vollziehungsverordnung zu diesem  Gesetz vom 24. Januar 1913  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 443 D. Allfällige Weitergeltung bisherigen Rechtes
                            I. Bei Verwerfung des Geri  chtsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Wird     das     mit     diesem     Gesetz     der     Volksabstimmung     unterbreitete  Gerichtsorganisationsgesetz   vom 11. Dezember 1984 verw  orfen, fallen dahin:  a)  die  für  die  ordentlichen  zivilgerichtlichen  Instanzen  in  §  1  Abs.  2  enthaltene  Verweisung auf das erwähnte Gesetz, und  das bisherige Recht gilt weiter,  b)       die   für   die   besondern   zivilgerichtli  chen   Instanzen   in   §   353   enthaltene  Verweisung  auf  das  erwähnte  Gesetz,  und  es  gelten  in  Ergänzung  dieses  Gesetzes    weiter    die    §§    15–16  und    49–50    des    Gesetzes    über    die  Arbeitsgerichte  vom  8.  März  19  44  und  §§  10–13  und  75  des  Gesetzes  über  eine Handelsgerichtsor  dnung vom 12. Juli 1887.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 444 II. Bei Verwerfung des Anwaltsgesetzes
                            1    Wird  das  mit  diesem  Gesetz  der  Volk  sabstimmung  unterbreite  te  Anwaltsgesetz  vom    18.    Dezember    1984    verworfen,    gelten    für    die    Festsetzung    der  Anwaltsrechnungen  weiterhin  §  61  Abs.    2  und  3  der  Zivilprozessordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. März 1900 und § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli
1968.
§ 445 E. Änderung von Gesetzen
                            I. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Einführungsgesetz   zum   Schweizeri  schen   Zivilgesetzbuch   vom   27.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  6 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 446 II. Einführungsgesetz zum Obligationenrecht
                            1        Das      Einführungsgesetz      zum      Schwei  zerischen      Obligationenrecht      vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Dezember 1911
                            7 )   wird wie folgt geä  ndert bzw. ergänzt:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 3 S. 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 3 S. 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 1 S. 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 2 S. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 2 S. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     SAR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 447 III. Einführungsgesetz zur Re vision des Bürgschaftsrechtes
                            1    Das  Einführungsgesetz  zum  Bundesgeset  z  über  die  Revision  des  zwanzigsten  Titels des Obligationenrechtes: Di  e Bürgschaft, vom 8. März 1944  1 )   wird wie folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 448 IV. Kantonales Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über
                            Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die §§ 13–16 und 19 des kantonalen Ausführu  ngsgesetzes zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 1964  2 )   sind aufgehoben und durch  folgende Bestimmungen ersetzt:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 449 V. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            1    Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli  1968  3 )    wird  wie  folgt  geändert       bzw.       ergänzt,       hinsic  htlich       der       Verweisung       auf       das  Gerichtsorganisationsgesetz  4 )    und  das  Anwaltsgesetz  5 )    mit  dem  Vorbehalt,  dass  diese Gesetze in der Volksabstimmung angenommen werden:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 450 VI. Gesetz über die Strafrechtspflege
                            1    Das  Gesetz  über  die  Stra  frechtspflege  (Strafprozessordnung)  vom  11.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958/24. Januar 1977  6 )   wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 451 VII. Gesetz über den Fristenlauf
                            an Samstagen und an andern Wochentagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesetz  über  den  Fristenlauf  an  Samstagen  und  an  andern  Wochentagen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Februar 1965
                            7 )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 6 S. 269; aufgehoben (AGS 2005 S. 562)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 12 S. 419; aufgehoben (AGS 2005 S. 174)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 6 S. 251
                        
                        
                    
                    
                    
                § 452 F. Übergangsbestimmungen
                            I. Neubestellung der Sondergerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Arbeitsgerichte   und   das   Handelsge  richt   werden   auf   den   Zeitpunkt   des  Inkrafttretens dieses Gesetzes für den Rest der Amtsdauer nach den Vorschriften der  §§ 354 ff. und 397 ff. neu bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 453 II. Hängige Prozesse
                            a) Friedensrichter, Gemeindeammänner; b) Ordentliche Gerichte; c)  Sondergerichte; d) Schiedsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wird  auf  die  im  Zeitpunkt    seines  Inkrafttretens  hängigen  Prozesse  wie folgt angewendet:  a)       Die     bei     den     Friedensrichtern       und     Gemeindeammännern     hängigen  Vermittlungsverfahren werden von ihnen nach dem bisherigen Recht zu Ende  geführt,  bei  Scheitern  der  Vermittlung  wird  jedoch  in  allen  Fällen  der  Weisungsschein  ausgestellt,  für  den  wi  e  auch  für  das  weitere  Verfahren  das  neue Recht gilt.  b)       Die   bei   den   ordentlichen   Gerichten   hängigen   Prozesse   werden   nach  bisherigem Recht zu Ende geführt.  c)  Die  bei  den  Arbeitsgerichten  und  am    Handelsgericht  hängigen  Prozesse  werden,  wenn  die  Richter  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  bezeichnet  sind  (§§  379,  411  Abs.  1),  in  alter  Besetzung,  in  den  übrigen  Fällen  in  neuer  Be  setzung,  jedoch  in  allen  Fällen  nach  bisherigem  Verfahrensrecht zu Ende geführt.  d)  Die  bei  Schiedsgerichten  hängigen  Prozesse  werden  nach  dem  bisherigen  Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 454 G. Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird nach der Annahme  durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt und in der Ge  setzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 455
                            1 )    H.  Personenbezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in diesem Gesetz verwendeten Pers  onenbezeichnungen bezieh  en sich auf beide  Geschlechter.  Aarau, den 18. Dezember 1984  Präsident des Grossen Rates  R  ICKENBACH  Staatsschreiber  S  IEBER  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 1. Dezember 1985.  §§ 445 – 447 vom Bundesrat genehmigt am 2. Mai 1986.  Dekret über die Zivilrechts  pflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999  vom Bund genehmigt am 12. November 1999.  Inkrafttreten: 1. Januar 1988  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Eingefügt  durch  Ziff.  4.  des  Gesetzes  übe  r  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
                            2)     RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 401).