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    Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen (411.360)
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    49) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
    50) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
    51) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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    Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung

    § 19 Anstellung einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Direktorin oder eines Direk -

    tors
    1 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor wird nach Massgabe der Bestim - mungen des kantonalen Personalrechts durch die Leitung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorstehe - rin bzw. des Departementsvorstehers (§ 98 Schulgesetz bzw. § 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 28 Gesetz betreffend die Berufs - fachschule Basel).
    52 )

    § 20 Anstellung einer Konrektorin oder eines Konrektors

    1 Anstellungsbehörde für eine Konrektorin oder einen Konrektor ist – nach Genehmigung der vorge - schlagenen Person durch die Schulkommission – die Rektorin oder der Rektor. Wo sich mehrere Rek - torinnen oder Rektoren ein Rektorat teilen, hat die Anstellung einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulkommission. (§ 99 Schulgesetz)

    § 21 Anstellung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors

    und einer Abteilungsvorsteherin oder eines Abteilungsvorstehers
    1 Anstellungsbehörde für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und die Abteilungsvorsteherin oder den Abteilungsvorsteher ist die Direktorin oder der Direktor der Schule. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission (§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. §§ 30 und 33 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).

    § 22 Jahresarbeitszeit

    1 Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der ge - setzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.

    § 23 Arbeitsumfang

    1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann den Rektorinnen und Rektoren, Direktorinnen und Direktoren neben der Leitung der Schulen auch die Erteilung von Unterricht übertragen (§ 88 Schulgesetz, § 36 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestal - tung Basel bzw. § 27 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).
    53 )
    2 Den Konrektorinnen und Konrektoren, den stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren sowie den Abteilungsvorsteherinnen und -vorstehern wird für die Erfüllung der Leitungsaufgaben ein Grund - stock an Leitungszeit an die Arbeitszeit angerechnet. In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungs - verhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben sie Schulunterricht zu überneh - men.

    § 24 Weiterbeschäftigung als Lehrperson

    1 Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäf - tigung als Lehrperson.
    52) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
    53) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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    Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung VII. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

    § 25 Leitung Mittelschulen und Berufsbildung

    )
    1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors.
    55 )
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