Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen (411.360)
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Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen

Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen Vom 26. Juni 2012 (Stand 23. November 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. o des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 , auf Antrag des Erziehungs - rats, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der weiterführenden Schulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.

§ 2 Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und

Verantwortung
1 Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
2 ) bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebo - te aus einer Rektorin bzw. einem Rektor und Konrektorinnen oder Konrektoren (§ 88 Schulgesetz);
3 ) bei den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung aus einer Direktorin bzw. einem Direktor und gegebenenfalls einer stellvertretenden Di - rektorin oder einem stellvertretenden Direktor, der Leiterin oder dem Leiter der Verwal - tung sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorstehern.
2 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mit - glieder der Schulleitung bezeichnen (§
3 Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor zuständig.
4 Sie oder er kann innerhalb der Schulleitung Substrukturen einrichten.

§ 3 Leitung der Schule

1 Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung die Schule.
4
2 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor trägt die Führungsverantwortung für die Pädagogik, das Schulprogramm, den Schulbetrieb, das Personal, das Budget und die Schulent - wicklung.
3 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor vertritt die Schule nach aussen.

§ 4 Teilautonomie

1 Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogi - schen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung oder anderen übergeordneten Stellen vorbehalten sind.
5 ) SG 410.100 .
2) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
3) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
4) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
5) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
1
Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung
2 Die Schulleitung achtet darauf, dass alle Mitarbeitenden sowie die Lernenden angemessen in die Schulentwicklung einbezogen werden.

§ 5 Zusammenarbeit mit Lehr- und Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden

1 Die Schulleitung trägt gemeinsam mit den Lehr- und Fachpersonen die Verantwortung für die Erfül - lung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags und für die Entwicklung der Schulqualität.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen, namentlich bei der Erarbeitung des Schulprogramms und bei der Formulierung der Standortbestimmung, wirken die Schulkonferenz sowie die weiteren Mitarbeitenden mit. II. Schulprogramm

§ 6 Schulprogramm

1
...
6 )
1bis Das Schulprogramm umfasst
7 ) das Leitbild; das Betriebskonzept der Schule (einschliesslich der Hausordnung); die Konzepte für ca) die Lernorganisation für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf, cb) den Einbezug der Lernenden, cc) die Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten sowie ausserschulischen Partnerinnen und Partnern, cd) die Personalentwicklung, ce) das Qualitätsmanagement, cf) die Gesundheitsförderung und Prävention, cg) die Schulbibliothek / Mediothek, ch) bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenan - gebote die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, ci) bei den Schulen der beruflichen Grundbildung und höheren Berufsbildung die Koope - ration mit den Berufsbildungsverantwortlichen.
2 Das Leitbild wird von der Schulleitung und allen Mitarbeitenden gemeinsam beschlossen.
3 Die übrigen Teile des Schulprogramms werden von der Schulleitung erlassen. Bei deren Erarbeitung arbeiten die Schulkonferenz und die weiteren Mitarbeitenden mit, beim Konzept für den Einbezug der Lernenden und der Hausordnung zusätzlich die Lernenden.
8 )
4 Das Schulprogramm wird jeweils für mindestens vier Jahre beschlossen.
9 )
5 In dezentral organisierten Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung lokale Schul - programme erlassen werden.
6 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor gibt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung das Schulprogramm zur Kenntnis. )

§ 7 Standortbestimmung

1 Standortbestimmung vor. Sie prüfen gemeinsam, ob die im Schulprogramm festgelegten Ziele erreicht wurden. Basierend auf dieser Standortbestimmung wird das Schulprogramm für die nächste Periode beschlossen. Das Vorgehen ist mit den Evaluationen zu koordinieren.
11 )
6) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
8)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung von § 20 Ziff. 2 der Schülerinnen- und Schülerverordnung vom 27. 5. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, SG 410.120).

9) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
10) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
11) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
2
Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung III. Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich

§ 8 Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

1 Die Schulleitung legt die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulpro - gramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogi - sche Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.

§ 9 Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

1 Im Rahmen der Vorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die Schulleitung zustän - dig für die organisatorischen Belange in folgenden Bereichen:
12 ) innerbetriebliche Organisation; die Elemente des Schulprogramms gemäss § 6; Kooperation mit anderen Institutionen;
13 ) Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausser - schulischen Partnerinnen und Partnern.

§ 10 Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

1 Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel. )
15 )
...
16 )
...
17 )
...
18 )
...
19 )
...
20 )
...
21 )
...
22 )
...
23
...
2 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber der Leitung Mittel - schulen und Berufsbildung für die Einhaltung der Budgets verantwortlich.
24 ) IV. Zuständigkeiten im personellen Bereich

§ 11 Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors

1 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat für alle an der Schule ange - stellten Personen die Personalverantwortung und ist für die Personalentwicklung zuständig. Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung des Erziehungsdepartements in Anspruch nehmen.
25 )
2 Der Führungsstil wahrt die folgenden Prinzipien: Partizipation, Kooperation, Transparenz und Subsi - diarität.
12) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
13) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
14) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
16) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
17) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
18) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
19) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
20) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
22) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
23) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
24) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
25) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
3
Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung
3 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
26 ) Sie oder er trifft die Personalauswahl und ist Anstellungsbehörde. Eine neu zu besetzende Stelle oder eine Veränderung des Beschäftigungsgrads muss, sofern diese nicht über das Lektionenbudget finanziert werden, vor dem Entscheid von der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung freigegeben werden. Die unbefristete Anstellung von Lehr- und Fach - personen muss von der Schulkommission genehmigt werden. Sie oder er fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Mitarbeitenden der Schule. Sie oder er legt im Rahmen des Anstellungsvertrags den Beschäftigungsumfang der Lehr- und Fachpersonen fest und teilt den Lehrpersonen die Lektionen, Fächer und Klassen zu. Sie oder er kann die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen festlegen und verständigt sich mit ihnen, wie sie neben dem Unterricht die weiteren im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder erfüllen. Sie oder er kann Weiterbildungen der Lehr- und Fachpersonen und anderer Mitarbeiten - den für obligatorisch erklären.
27 ) Sie oder er bewilligt Urlaub und bei Lehrpersonen Entlastungen. Bei Lehr- und Fachper - sonen, deren Urlaub oder Entlastung ein Semester oder länger dauert, ist die Bewilligung der Schulkommission zur Kenntnis zu geben, bei Urlaub oder Entlastung für schulüber - greifende Aufgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie oder er ist bei ungenügenden Leistungen oder einfachen Verletzungen der vertragli - chen oder gesetzlichen Pflichten für die Ansetzung einer Bewährungsfrist zuständig (für Lehr- und Fachpersonen siehe § 16).
28 ) Sie oder er ist für personalrechtliche Massnahmen (§§ 24 und 25 Personalgesetz) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27 ff. Personalgesetz) zuständig. Bei Lehr- und Fachpersonen bedürfen personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeits - verhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 Personalgesetz der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission. Sie oder er behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeitende der Schule. Sie oder er schlägt dem Erziehungsdepartement die Anstellung der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte vor.
4 Für schulbetriebliche und pädagogische Fragen ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor die vorgesetzte Stelle der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte.

§ 12 Zuständigkeiten der Schulleitung

1 Die Schulleitung hat die folgenden Aufgaben:
29 )
30 ) Sie bestimmt insbesondere die Verantwortlichen für die Pensenlegung, die Materialver - waltung, das Mentorat und die Schulbibliothek/Mediothek sowie Gesundheitsbeauftragte, Qualitätsbeauftragte und weitere besondere Aufgabenträgerinnen und -träger. - den den Unterricht der Lehrpersonen (§ 13) sowie die Förder- und Betreuungsangebote. Sie führt die Personalakte. Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften für Nebenbeschäftigungen.

§ 13 Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen

1 Die Schulleitung führt folgende Unterrichtsbesuche durch: Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
27) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
28) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
29) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
30) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
4
Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung bei Lehrpersonen mit befristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal jährlich; bei Lehrpersonen mit unbefristeten Arbeitsverträgen ein Mal alle drei Jahre; auf Wunsch der Lehrpersonen.
2 Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Das Schulleitungsmitglied und die Lehrperson können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.
3 Die Unterrichtsbeurteilung erfolgt aufgrund vorbesprochener Kriterien.
4 Das Schulleitungsmitglied hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der betreffenden Lehrperson schriftlich fest und bespricht diese mit ihr.
5 Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitung oder die Lehrperson Unterrichtsexpertinnen und -experten beiziehen.

§ 14 Mitarbeitendengespräche

1 Die Schulleitung führt mit allen Mitarbeitenden in der Regel ein Mal jährlich ein Mitarbeitendenge - spräch. Auf der Grundlage eines schulinternen Personalentwicklungskonzepts kann für Lehr- und Fachpersonen ein anderer Rhythmus der Mitarbeitendengespräche vorgesehen werden. Die Schullei - tung oder die Mitarbeitenden können zusätzliche Mitarbeitendengespräche verlangen.
31 )
2 Im Mitarbeitendengespräch werden Ziele vereinbart.
3 Vom Mitarbeitendengespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den Mitarbeitenden und von der Schulleitung unterzeichnet.

§ 15 Mitarbeitendengespräche mit den Lehr- und Fachpersonen

32 )
1 Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehr- und Fachpersonen. Themen sind insbesondere: ) die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags; die Arbeit für die Schule als Ganzes und im Fach- und/oder Klassenteam; das zukünftige Arbeitspensum und die zukünftigen im Berufsauftrag definierten Arbeits - felder; die Weiterbildung und die persönliche berufliche Weiterentwicklung; die allfällige Planung von Urlaub, des Ruhestandes oder anderer persönlicher Ereignisse; die individuelle Zielvereinbarung; die Arbeitsbedingungen an der Schule.
2 Die Lehr- und Fachpersonen beurteilen aus ihrer Sicht die Leistungen der Schulleitung und das Ver - hältnis der Schulleitung zu den Lehr- und Fachpersonen.
34 )

§ 16 Bewährungsfrist bei Lehr- und Fachpersonen

1 Erbringt eine Lehr- oder Fachperson ungenügende Leistungen oder liegen einfache Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten vor, setzt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor schriftlich und begründet eine Bewährungsfrist an und informiert die Leitung Mittel - schulen und Berufsbildung. )
2 Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie ist mit einer Zielsetzung zu versehen und soll der Lehr- oder Fachperson aufzeigen, wie diese erreicht werden kann. Die Schulleitung unterstützt die Lehr- oder Fachperson durch Mentorat, Weiterbildung oder andere Angebote. Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
32) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
33) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
34) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
35) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung V. Schulbetrieb

§ 17

1 Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Lernenden Wei - sungsbefugnis.
2 Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
36 ) Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von Kursen. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. Sie legt den Stundenplan der Lernenden fest, teilt die Lernenden in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig. Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb.
37 ) Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewil - ligung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
38 ) Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Lernenden mit besonderem Bildungsbedarf und verantwortet die Zuteilung der Förderressourcen.
39 ) Sie sorgt in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote für den Einbezug der Lernenden an der Schule und eine förderliche Ko - operation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
40 ) Sie berät im Falle der übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung die Lernenden sowie die Berufsbildungsverantwortlichen und sorgt für eine förderliche Kooperation zwischen den Schulen und den Berufsbildungsver - antwortlichen.
41 ) An den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule entscheidet sie, ob besonders leis - tungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln können (§
57 Schulgesetz).
42 An den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebo - te kann sie einzelne Lernende zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnahme an Förder - angeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist (§ 66 Schulgesetz).
43 Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams oder der Lernberatung über Massnah - men zum Nachteilsausgleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).
44 ) Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Lernenden gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinar - verordnung.
45 Sie ist Disziplinarinstanz für Lernende und verhängt Sanktionen in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gemäss § 30, in den übri - gen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gemäss § 31 der Absenzen- und Dis - ziplinarverordnung und in der höheren Berufsbildung gemäss deren Absenzen- und Diszi -
36) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
37) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
38) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
39) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
40) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
42) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
43) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
44) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
45) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung ) Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von unmündigen Lernenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann. Sie übernimmt die in den Lernbeurteilungsverordnungen festgelegten Aufgaben im Rah - men der Promotion und Leistungsbeurteilung der Lernenden. Sie wirkt im Rahmen der kantonalen und eidgenössischen Vorgaben am Qualifikations - verfahren bzw. an den Abschlussprüfungen mit.
47 ) Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe. Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.
48 ) Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und infor - miert die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung über das Ergebnis. Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört. Sie kann Schulkonferenzen anordnen (§ 118 Schulgesetz). bis ) ) Sie legt in Absprache mit den Lehrpersonen fest, welche Fachgruppen gebildet werden. Sie leitet das Sekretariat bzw. die Verwaltung. Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit zuständig und pflegt das Anse - hen der Schule. Eine Vertretung der Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit be - ratender Stimme teil. Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess.
3 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung umgehend über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Lei - tung Mittelschulen und Berufsbildung legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest und übernimmt die Federführung für die Kommunikation nach aussen.
50 ) VI. Anstellung der Mitglieder der Schulleitung

§ 18 Ausbildungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, der Direktorin oder des Direktors, der Konrektorin oder des Konrektors, der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers sind die folgenden Anforderungen: eine Lehrberechtigung; Unterrichtserfahrung;
51 ) eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine vergleichbare Führungsausbildung.
2 Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.
3 Für die übrigen Schulleitungsmitglieder gelten funktionsspezifische Ausbildungsvoraussetzungen.
46)

§ 17 Abs. 2 lit. m in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. n der Verordnung zur kantonalen Verordnung zum kantonalen Kindes- und Er -

wachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410). Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
48) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
49) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
50) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
51) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung

§ 19 Anstellung einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Direktorin oder eines Direk -

tors
1 Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor wird nach Massgabe der Bestim - mungen des kantonalen Personalrechts durch die Leitung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorstehe - rin bzw. des Departementsvorstehers (§ 98 Schulgesetz bzw. § 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 28 Gesetz betreffend die Berufs - fachschule Basel).
52 )

§ 20 Anstellung einer Konrektorin oder eines Konrektors

1 Anstellungsbehörde für eine Konrektorin oder einen Konrektor ist – nach Genehmigung der vorge - schlagenen Person durch die Schulkommission – die Rektorin oder der Rektor. Wo sich mehrere Rek - torinnen oder Rektoren ein Rektorat teilen, hat die Anstellung einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulkommission. (§ 99 Schulgesetz)

§ 21 Anstellung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors

und einer Abteilungsvorsteherin oder eines Abteilungsvorstehers
1 Anstellungsbehörde für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und die Abteilungsvorsteherin oder den Abteilungsvorsteher ist die Direktorin oder der Direktor der Schule. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission (§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. §§ 30 und 33 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).

§ 22 Jahresarbeitszeit

1 Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der ge - setzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.

§ 23 Arbeitsumfang

1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann den Rektorinnen und Rektoren, Direktorinnen und Direktoren neben der Leitung der Schulen auch die Erteilung von Unterricht übertragen (§ 88 Schulgesetz, § 36 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestal - tung Basel bzw. § 27 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).
53 )
2 Den Konrektorinnen und Konrektoren, den stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren sowie den Abteilungsvorsteherinnen und -vorstehern wird für die Erfüllung der Leitungsaufgaben ein Grund - stock an Leitungszeit an die Arbeitszeit angerechnet. In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungs - verhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben sie Schulunterricht zu überneh - men.

§ 24 Weiterbeschäftigung als Lehrperson

1 Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäf - tigung als Lehrperson.
52) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
53) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung VII. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

§ 25 Leitung Mittelschulen und Berufsbildung

)
1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors.
55 )
2 Sie bzw. er schliesst jährlich mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Direktorin oder dem Direk - tor eine Zielvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die zu erreichenden Ziele und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt. Ende des Schuljahres erstattet die Schulleitung einen standardisierten Bericht als Grundlage für das Mitarbeitendengespräch und den Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.

§ 26 Leitungskonferenzen

1 Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Abteilungskonferenz der Mittelschulen (AKOM). Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung gehören der Abteilungskonferenz Berufs- und Weiterbildung (AKOB) an. Das Zentrum für Brückenangebote ist in der Abteilungskonferenz Berufsintegration (AKOI) vertre - ten.
56
2 Der Vorsitz des ersten Teils der Leitungskonferenz obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbil - dung. Im zweiten Sitzungsteil koordinieren die Rektorinnen und Rektoren sowie die Direktorinnen und Direktoren unter der Leitung eines ihrer Mitglieder operative Schul- und Schulleitungsfragen. ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 17 Abs. 2 lit. h, auf Beginn des Schul - jahres 2012/13 am 13. August 2012 wirksam. § 17 Abs. 2 lit. h wird auf Beginn des Schuljahres
2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Die Ordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schu - len vom 21. Dezember 2009 wird am 12. August 2012 aufgehoben.
54) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
55) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
56) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
57) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
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