2 Er bezeichnet darin die eingeklagt en strafbaren Handlungen und das zu- ständige Gericht. Wird die Anklage mündlich vertreten, sind auch die Na- men des Anklagevertreters und eines a llfällig bereits bestimmten oder des frei gewählten Verteidigers zu nennen.
3 Die Anklageverfügung wird zusamme n mit der Anklageschrift und den Untersuchungsakten dem Gericht überw iesen. Anklageverfügung und An- klageschrift sind auch dem Angeklagte n zuzustellen, der darüber zu beleh- ren ist, dass er gegen die Ankl ageverfügung gemäss Artikel 138 StPO
4 ) Beschwerde führen kann.
Art. 16 5 )
Art. 17
1 Die Staatsanwälte entscheiden, welche Akten gemäss Artikel 87 StPO
6 ) in die Sprache des Gerichts übersetzt werden.
2
7 ) Die Akten abgeschlossener Straffälle, welche die Untersuchungsrichter oder der Jugendanwalt untersucht haben, werden bei der Staatsanwalt- schaft archiviert.
3
...
8 )
1) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 3, AGS 2007, KA 1047; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Vgl. zu diesen Bestimmungen Art. 71 StPO, BR 350.000
3) Vgl. dazu Art. 98 StPO, BR 350.000
4) BR 350.000
5) Aufgehoben gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungs- verordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 3, AGS 2007, KA
1047; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) BR 350.000
7) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
8) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4 Einsicht in die Akten abgeschlossene r Straffälle dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die ein schut zwürdiges Interesse nachweisen.
5 Akten, die zur Ablehnung einer Straf untersuchung geführt haben (Art. 81 StPO
1 ) ), werden beim Polizeikommando arch iviert. Über die Einsicht in diese Akten entscheidet in si nngemässer Anwendung von Absatz 4 der Polizeikommandant.
Art. 18 Diese Verordnung tritt mit der Revision des Gesetzes über die Strafrechts-
pflege des Kantons Graubünden auf 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft von Grau- bünden vom 29. Mai 1958
2 )
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1) BR 350.000
2) AGS 1958, 88