2 Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen tragen die Gemeinden.
Art. Verfahren
1 Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist das Gesuch an die Ausgleichskasse weiterzuleiten, welche darüber entscheidet. Deren Verfügungen werden schriftlich erlassen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2 Rechtskräftige Rückerstattungsverfügungen der Ausgleichskasse stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
11 gleich.
Art. Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle Stellen, die den Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
1 Gegen Verfügung der Ausgleichskasse können die Betroffenen innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu.
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Art.
Art. Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde rückwirkend am 1. Januar 1971 in Kraft.
15 Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1965
16 revidiert am 25. November 1968
17 Endnoten
544.300 genehmigt am 10. März 1999
544.010 mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. )