Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen
Gestützt auf Art. 5 und 8 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 vom Grossen Rat erlassen am 25. Februar 1971
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Art.
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1 Anspruchsberechtigt sind Personen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes, bei denen die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen. Die Regierung kann den nach der Bundesgesetzgebung höchstzulässigen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf jährlich um höchstens zwei Prozent, insgesamt jedoch um höchstens sechs Prozent herabsetzen.
2 Kosten, die durch Aufenthalt in einem Altersheim entstehen, werden höchstens im Umfang des um 60 Prozent erhöhten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Der auf den Tag umzurechnende Betrag ist auf den nächsten Franken aufzurunden.
3 Für persönliche Auslagen wird ein prozentualer Anteil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gewährt, und zwar a) 16 Prozent beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem Spital; b) 27 Prozent beim Aufenthalt in einem Altersheim oder einem Wohnheim für Behinderte.
Art. Vermögensverzehr und Freibetrag selbstbewohnter Liegenschaften
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5 Für Altersrentner in Heimen und Heilanstalten ist der Vermögensverzehr gemäss Artikel 5 Absatz 3 litera b des Bundesgesetzes
6 mit einem Fünftel zu berechnen.
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7 Gehört der Ergänzungsleistung beziehenden Person oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen.
Art.
8 Für die Mietzinsausgaben gilt der Höchstbetrag gemäss Artikel 5 Absatz 1 litera b, einschliesslich der damit zusammenhängenden Nebenkosten gemäss Artikel 3b Absatz 1 litera b des Bundesgesetzes
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Art.
10 Vollzugsbehörden, Verwaltungskosten
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt der Sozialversicherungsanstalt, der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen.
2 Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen tragen die Gemeinden.
Art. Verfahren
1 Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist das Gesuch an die Ausgleichskasse weiterzuleiten, welche darüber entscheidet. Deren Verfügungen werden schriftlich erlassen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2 Rechtskräftige Rückerstattungsverfügungen der Ausgleichskasse stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
11 gleich.
Art. Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle Stellen, die den Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
1 Gegen Verfügung der Ausgleichskasse können die Betroffenen innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu.
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Art.
Art. Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde rückwirkend am 1. Januar 1971 in Kraft.
15 Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1965
16 revidiert am 25. November 1968
17 Endnoten
544.300 genehmigt am 10. März 1999
544.010 mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. )
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