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    Reglement über die Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochsc... (412.0.14)
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    1 Die Passerelle dauert ein Jahr und richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschwei - zerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Sie umfasst die Fächer Fran - zösisch, Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozi - alwissenschaften und wird mit Prüfungen in all diesen Fächern abgeschlos - sen. Nach bestandener Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das zur Zulassung zu den universitären Hochschulen berechtigt.
    2 Für die Organisation der Vorbereitungskurse und der Ergänzungsprüfung ist die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) zu - ständig.

    Art. 3 Zweck

    1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidge - nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch an - kerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlan - gen.

    Art. 4 Unterrichtsort

    1 Die Passerelle wird am Kollegium St. Michael angeboten.

    Art. 5 Ausbildungskosten

    1 Für den Vorbereitungskurs kann eine Anmeldegebühr und für die Ergän - zungsprüfung eine Prüfungsgebühr erhoben werden.
    2 Für den Vorbereitungskurs ist ein jährliches Schulgeld zu entrichten.
    3 Der Staatsrat legt die Höhe der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr und des Schulgelds in einem Beschluss fest.
    2 Vorbereitungskurs

    Art. 6 Aufnahme

    1 In die Passerelle wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist.
    2 Wer das Zeugnis bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht erlangt hat, wird unter Vorbehalt der Erlangung des erforderlichen Abschlusses zugelassen.
    3 Personen, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur zugelas - sen werden, sofern ihre Aufnahme keine Klasseneröffnung zur Folge hat. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkan - tonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohn - sitzkantons.
    4 Die Direktion kann zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.

    Art. 7 Aufnahmeverfahren

    1 Die Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungskurs müssen an das Kolle - gium St. Michael gerichtet werden.
    2 Informationen zum Aufnahmeverfahren, insbesondere die Anmeldefrist, werden von der Direktion jeweils im Januar im Amtsblatt veröffentlicht.

    Art. 8 Stundentafel

    1 Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel.
    2 Im zweisprachigen Kanton Freiburg ist die Partnersprache obligatorisch die zweite Landessprache.
    3 Ergänzungsprüfung
    3.1 Allgemeine Bestimmungen

    Art. 9 Zeitraum

    1 Die Prüfungen finden während der Prüfungssession der ordentlichen Matu - ritätsprüfungen am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres statt. Die Daten der Prüfungen werden jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröf - fentlicht.

    Art. 10 Aufsicht

    1 Die Prüfungsaufsicht, insbesondere was die Prüfungskommission sowie die Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 betrifft, erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements vom 17. September 2001 über die Maturitäts - prüfungen (MPR).

    Art. 11 Rahmen

    1 Die verschiedenen Prüfungsbereiche (Ziele, Verfahren, Beurteilungskriteri - en, Programm) entsprechen den Richtlinien der Schweizerischen Maturitäts - kommission (SMK-Richtlinien).
    3.2 Organisation der Prüfung

    Art. 12 Zulassungsbedingung

    1 Um zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatin - nen und Kandidaten den einjährigen Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael besucht haben.

    Art. 13 Anmeldefrist

    1 Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich im Prüfungs - jahr bis zum 15. Februar bei der Direktion des Kollegiums St. Michael an - melden.

    Art. 14 Prüfungsgebühr

    1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Prü - fungsbeginn beim Sekretariat des Kollegiums St. Michael einzahlen.

    Art. 15 Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Prüfungs -

    gebühr
    1 Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission zurückgezogen werden.
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