Reglement über die Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen
Reglement über die Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen vom 13.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG); gestützt auf das Reglement vom 27. Juni 1995 über den Mittelschulunterricht (MSR); gestützt auf die Bundesverordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergän - zungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidge - nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen; gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprü - fung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen; gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission von Februar 2011 «Passerelle ‘Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen', Richtlinien 2012, Prüfungsinhalte und -verfahren»; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen).
Art. 2 Definition
1 Die Passerelle dauert ein Jahr und richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschwei - zerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Sie umfasst die Fächer Fran - zösisch, Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozi - alwissenschaften und wird mit Prüfungen in all diesen Fächern abgeschlos - sen. Nach bestandener Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das zur Zulassung zu den universitären Hochschulen berechtigt.
2 Für die Organisation der Vorbereitungskurse und der Ergänzungsprüfung ist die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) zu - ständig.
Art. 3 Zweck
1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidge - nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch an - kerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlan - gen.
Art. 4 Unterrichtsort
1 Die Passerelle wird am Kollegium St. Michael angeboten.
Art. 5 Ausbildungskosten
1 Für den Vorbereitungskurs kann eine Anmeldegebühr und für die Ergän - zungsprüfung eine Prüfungsgebühr erhoben werden.
2 Für den Vorbereitungskurs ist ein jährliches Schulgeld zu entrichten.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr und des Schulgelds in einem Beschluss fest.
2 Vorbereitungskurs
Art. 6 Aufnahme
1 In die Passerelle wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist.
2 Wer das Zeugnis bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht erlangt hat, wird unter Vorbehalt der Erlangung des erforderlichen Abschlusses zugelassen.
3 Personen, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur zugelas - sen werden, sofern ihre Aufnahme keine Klasseneröffnung zur Folge hat. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkan - tonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohn - sitzkantons.
4 Die Direktion kann zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Art. 7 Aufnahmeverfahren
1 Die Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungskurs müssen an das Kolle - gium St. Michael gerichtet werden.
2 Informationen zum Aufnahmeverfahren, insbesondere die Anmeldefrist, werden von der Direktion jeweils im Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 8 Stundentafel
1 Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel.
2 Im zweisprachigen Kanton Freiburg ist die Partnersprache obligatorisch die zweite Landessprache.
3 Ergänzungsprüfung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Zeitraum
1 Die Prüfungen finden während der Prüfungssession der ordentlichen Matu - ritätsprüfungen am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres statt. Die Daten der Prüfungen werden jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröf - fentlicht.
Art. 10 Aufsicht
1 Die Prüfungsaufsicht, insbesondere was die Prüfungskommission sowie die Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 betrifft, erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements vom 17. September 2001 über die Maturitäts - prüfungen (MPR).
Art. 11 Rahmen
1 Die verschiedenen Prüfungsbereiche (Ziele, Verfahren, Beurteilungskriteri - en, Programm) entsprechen den Richtlinien der Schweizerischen Maturitäts - kommission (SMK-Richtlinien).
3.2 Organisation der Prüfung
Art. 12 Zulassungsbedingung
1 Um zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatin - nen und Kandidaten den einjährigen Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael besucht haben.
Art. 13 Anmeldefrist
1 Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich im Prüfungs - jahr bis zum 15. Februar bei der Direktion des Kollegiums St. Michael an - melden.
Art. 14 Prüfungsgebühr
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Prü - fungsbeginn beim Sekretariat des Kollegiums St. Michael einzahlen.
Art. 15 Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Prüfungs -
gebühr
1 Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission zurückgezogen werden.
2 Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht Tage vor Prüfungsbeginn erfolgt oder die Kandidatin oder der Kandidat nach Ablauf dieser Frist einen stichhaltigen Grund für den Rückzug geltend ma - chen kann.
Art. 16 Vorgezogene mündliche Prüfungen
1 Wer verhindert ist, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfun - gen teilzunehmen, kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prü - fungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
2 Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt beim Entscheid über die Vorverlegung der mündlichen Prüfungen die Vorhersehbarkeit bzw. Unvor - hersehbarkeit (höhere Gewalt) der von der betreffenden Person in ihrem Ge - such vorgebrachten Gründe.
Art. 17 Ausserordentliche Prüfungen
1 Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zu - rückgezogen hat, kann bis zum 31. - denten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prü - fungen beantragen.
2 Liegt ein triftiger Verhinderungsgrund vor, so muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt übernimmt der Kanton die Kosten.
3.3 Prüfungsart
Art. 18 Prüfungsfächer
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgen - den Fächern abzulegen:
a) erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik;
d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie, Physik);
e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).
2 Die Prüfungsnoten in den Bereichen Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der in den Teilbereichen erzielten Noten.
Art. 19 Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer
1 Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:
a) Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften.
2 Die schriftliche Prüfung dauert in der ersten Landessprache, den Naturwis - senschaften sowie den Geistes- und Sozialwissenschaften vier Stunden. In der zweiten Landessprache und in der Mathematik dauert sie drei Stunden.
Art. 20 Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
1 Die schriftlichen Prüfungen in allen Fächern beinhalten Fragen und Aufga - benstellungen, die den Lehrplänen angepasst sind. Dabei wird die Interdiszi - plinarität bestimmter Fächer berücksichtigt.
Art. 21 Schriftliche Prüfungen –Wahl der Themen
1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Ex - aminatorinnen und Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen und Ex - perten der jeweiligen Fächer unterbreitet.
2 Anschliessend werden sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prü - fungskommission unterbreitet. Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Themen und Fragen auf die Qualität, kontrolliert die Übereinstimmung mit den SMK-Richtlinien und holt gegebenenfalls die Meinung von Drittperso - nen ein.
3 Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen der gleichen sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.
Art. 22 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
1 Jede Prüfungsarbeit wird von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert; diese legen gemeinsam die Note fest.
2 Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit wer - den berücksichtigt.
Art. 23 Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff
1 Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:
a) Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik.
Art. 24 Mündliche Prüfungen – Dauer
1 Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über eine gleich lange Vorbereitungszeit, ausser für die Ma - thematikprüfung, für die es keine Vorbereitungszeit gibt.
Art. 25 Mündliche Prüfungen – Fragen
1 Die Fragen werden von den mit der Befragung betrauten Examinatorinnen oder Examinatoren vorbereitet und von den Kandidatinnen und Kandidaten ausgelost.
2 Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
Art. 26 Mündliche Prüfungen – Benotung
1 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Art. 27 Mündliche Prüfungen – Protokoll
1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte erstellen jeweils ein kurzes Prüfungsprotokoll und bewahren dieses ein Jahr lang auf. Dieses Protokoll hält Beginn und Ende der Prüfung, die Fragen und eine allgemeine Bewertung der Antworten der Kandidatin oder des Kandida - ten fest.
3.4 Erteilung des Zeugnisses sowie Misserfolge und Rechtsmittel
Art. 28 Verleihung des Zeugnisses
1 Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und nimmt diese zu Protokoll. Sie bestätigt den Erfolg oder Misserfolg der Kandi - datinnen und Kandidaten.
2 Die Direktion stellt das Zeugnis gestützt auf den Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission aus.
Art. 29 Formeller Zeugnisinhalt
1 Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
a) die Kantonsbezeichnung, also den Vermerk: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
b) den Namen der Schule, also «Kollegium St. Michael»;
c) die persönlichen Daten der Inhaberin oder des Inhabers, also Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
d) einen Vermerk, der bestätigt, dass die Ergänzungsprüfung den Anforde - rungen der Bundesverordnung vom 2. Februar 2011 und dem Regle - ment der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkann - ten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ent - spricht;
e) den Vermerk: «hat den Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael besucht und die Ergänzungsprüfung der Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen bestanden»;
f) die fünf Noten der Fächer nach Artikel 18;
g) den Ort und das Datum;
h) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs - direktion und der Rektorin oder des Rektors des Kollegiums St. Micha - el.
Art. 30 Noten, Punktzahl und Notengewichtung
1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für un - genügende Leistungen.
2 In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schluss - note das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
Art. 31 Bestehensnormen
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) mindestens 20 Punkte erreicht;
b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
c) keine Note unter 2 hat.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
Art. 32 Wiederholung der Prüfung
1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat kann ganz oder teilweise auf den Besuch des Vorbereitungskurses zur Ergänzungsprüfung verzichten.
3 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
4 Bei einer teilweisen Prüfungswiederholung wird die volle Prüfungsgebühr geschuldet.
Art. 33 Mitteilung der Resultate
1 Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandi - daten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zu - gleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
2 Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
Art. 34 Betrug
1 Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Prä - sidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
2 Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
Art. 35 Einsprache
1 Gegen die Verweigerung des Zeugnisses und den Ausschluss von den Prü - fungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsi - dentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
2 Der Prüfungsausschuss fällt seinen neuen Entscheid innerhalb von zwanzig Tagen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, von denen die Einspre - cherin oder der Einsprecher benachrichtigt werden muss.
Art. 36 Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid des Prüfungsausschusses kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen den Entscheid der Direktion kann innert dreissig Tagen ab Mittei - lung mit Beschwerde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 27. Juni 1995 über das Schulgeld an den Schulen der Sekundarstufe 2 (SGF 412.0.16) wird wie folgt geändert:
...
Art. 38 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2011 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2011_141
13.06.2017 Erlasstitel geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Ingress geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 1 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 2 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 3 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 6 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 29 geändert 01.08.2017 2017_046
04.03.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.12.2011 01.04.2012 2011_141 Erlasstitel geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046 Ingress geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 1 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 2 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 2 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 3 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 6 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 29 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 29 Abs. 1, a) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
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