2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt wer - den. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstal - terin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wieder - kehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.
Art. 52 Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge - mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein en - ger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstal - tern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, fi - nanziert.
Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge - bührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun - gen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)
1 ) sinngemäss. ZWEITER ABSCHNITT: GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa - chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
1) SR 172.041.1
Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der er - forderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100 und Fr. 350 pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenregle - ment fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Art. 56 Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. er - heben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;