Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotterie - markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen
1 )
. Die Kantone gestützt auf – Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize - rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) – das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geld - spielgesetz, BGS) vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) ein - schliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielge - richt);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS
2 ) (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Auf - wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spiel - sucht.
1) Dieser Vereinbarung sind alle Kantone beigetreten. Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getre - ten. Beitritt des Kantons Thurgau mit Beschluss des Grossen Rats vom 1. Juli 2020.
2) SR 935.51
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines
Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotte - rien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbe - sondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielgericht;
d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4 Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi - schen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zu - gunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand
Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 8 Zuständigkeiten
1 Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Art. 9 Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim - menden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10 Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Das Geldspielgericht
Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italieni - schen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatz - richterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit ei - ner Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentli - che Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin - den kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforder - lich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richte - rin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
Art. 12 Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be - hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Orga - nisationen bzw. deren Organe.
Art. 13 Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zustän - digkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätig - keit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann da - von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge - richtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG)
1 )
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4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusam - men mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstelle
Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wieder - wahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betref - fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR)
2 ) ordentliche Revision der Rechnung der Trä - gerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi - gung der jeweiligen Rechnung. f) Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
1) SR 173.32
2) SR 220
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN
Art. 17 Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinnge - mäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines
Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehör - de zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewie - senen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlas - sen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle.
Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge - spräch über die Aufgabenerfüllung.
Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. b) Der Aufsichtsrat
Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie - dergewählt werden.
Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Geneh - migung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi - gung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedi - rektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Ge - schäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und kei - nem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge - schäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle
Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Ver - zug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ih - rem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbststän - dig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Be - willigungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge - richten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen ent - halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies er - fordern. d) Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf - wands aufweisen.
Art. 28 Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor - dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der
GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzie - rung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
Art. 31 Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgeset - zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
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4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich- rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zu - gewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif - tungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.
1) SR 172.021
Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen
Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim - menden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zu - stimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bun - desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions - stelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorga - ben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufga - ben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfah - ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
Art. 36 Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis - hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit - telverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unter - nehmung ausüben.
Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.
Art. 41 Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Be - handlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seiten - linie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage - ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interes - senkonflikten in den Ausstand treten.
Art. 43 Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzauf - sicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrge - nommen.
Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinnge - mäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG)
1 )
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2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leis - ten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke - rung.
1) SR 170.32
Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG
1 ) und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, Art. 30 und Art. 31 DSG. Die übri - gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
Art. 46 Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ab - sätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
2 ) (und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Auf - sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlich - keitsgesetzes des Bundes) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akten - einsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Ent - scheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Er - lasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffun - gen.
Art. 48 Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwen - dung.
1) SR 235.1
2) SR 152.3
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und
grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt wer - den. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstal - terin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wieder - kehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.
Art. 52 Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge - mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein en - ger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstal - tern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, fi - nanziert.
Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge - bührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun - gen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)
1 ) sinngemäss. ZWEITER ABSCHNITT: GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa - chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
1) SR 172.041.1
Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der er - forderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100 und Fr. 350 pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenregle - ment fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Art. 56 Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. er - heben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
Art. 58 Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. DRITTER ABSCHNITT: GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS
Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
VIERTER ABSCHNITT: AUFSICHTSABGABE
Art. 60 Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli - gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Ein - zelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab - gabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 63 Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern auf - grund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des vor - aussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so - wie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich ge - schuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetra - gen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
FÜNFTER ABSCHNITT: ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER VERANSTALTUNGSRECHTE
Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs -
rechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal -
tungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus ei - nem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.
Art. 66 Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten er - zielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den ein - zelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Art. 67 Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von
Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf - wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal -
tungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2
Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie - gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW)
1 ) , welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schrift - liche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des
10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha - ben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver - fahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trä - gerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kanto - nen zur Kenntnis.
1) RB 935.55
Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV
1 ) , der C-LoRo
2 ) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stel - le der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW ge - leistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit ange - rechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterin - nen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei In - krafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisheri - ge Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechts - mittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilli - gungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vor - auszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erhe - ben.
1) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
2)
9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 er - folgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf
Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von
Art. 58.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung 28/2020
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