2 Für diese Geschäfte hält die Staatskanzlei die Bestimmungen für die Benüt - zung der Anwendung fest, insbesondere was die Zugriffsrechte, die Authenti - fizierungs- und Protokollierungsverfahren sowie die Speicherung und Kon - servierung der Daten angeht.
Art. 11 Einberufung
1 Die Bereitstellung der Traktandenliste in der elektronischen Geschäftsver - waltung gilt als Einberufung.
Art. 12 Anträge
1 Dem Staatsrat wird kein Geschäft unterbreitet, bei dem das zuständige Staatsratsmitglied den Antrag und die dazugehörige Dokumentation vorher nicht genehmigt hat.
2 Sind bei einem Geschäft mehrere Direktionen betroffen, so muss die zustän - dige Direktion die Stellungnahme der anderen betroffenen Direktionen einho - len, bevor sie das Geschäft dem Staatsrat vorlegt.
Art. 13 Traktandenliste und Dokumentation
1 Ein Geschäft, das in der Sitzung behandelt werden soll, muss bis spätestens
11 Uhr am Donnerstag vor der Sitzung angemeldet werden; bis zu diesem Zeitpunkt muss auch die dazugehörige Dokumentation abgegeben werden.
2 Am selben Tag um spätestens 15 Uhr stehen die Traktandenliste und die Dokumente in der elektronischen Anwendung zur Verfügung. Abgesehen von umfangreichen Dokumenten, die als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden, müssen die Dokumente bei Bedarf in den Direktionen selbst ausge - druckt werden.
3 Wenn die Sitzung am Montag stattfindet, werden die Fristen um einen Tag vorverlegt.
4 Bei Friständerungen informiert die Staatskanzlei die Direktionen eine Wo - che vorher. Die Bestimmungen von Artikel 16 über dringende Geschäfte bleiben vorbehalten.
Art. 14 Spezialfälle
1 Die Entwürfe von Antworten auf Vernehmlassungen des Bundes werden dem Staatsrat grundsätzlich 14 Tage vor dem Schluss der Vernehmlassung unterbreitet; begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Den Entwürfen lie - gen die Unterlagen bei, die vom Organ, das für die Vernehmlassung zustän - dig ist, geliefert werden, oder es wird der Link zur Internet-Adresse angege - ben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
2 Unterlagen zur Behandlung einer Beschwerde und weitere Unterlagen, die nicht digitalisiert werden können oder sollen, können ausserhalb der Sitzung des Staatsrats in Umlauf gegeben werden. Die Staatsweibel geben die Un - terlagen in Umlauf und kontrollieren sie.
3 Unterlagen zu vertraulichen Angelegenheiten können in der Sitzung verteilt oder in Umlauf gegeben werden.
4 Die Vorstellung von Gegenständen aus den Kapiteln «Agenda» (Art. 30 f.) und «Informationen» (Art. 39) und der Umlauf der Mappe (Art. 17) bleiben vorbehalten.
Art. 15 Vorgängige Kontrolle bestimmter Geschäfte
1 Die Gesetzes- und die Dekretsentwürfe mit den dazugehörigen Botschaften sowie die Verordnungsentwürfe (allenfalls zusammen mit dem erläuternden Bericht, der im Internet veröffentlicht wird) werden der Staatskanzlei in bei - den Amtssprachen spätestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste zur Verfügung gestellt (Art. 14 AER).
2 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen der Fi - nanzverwaltung mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste unterbreitet werden (Art. 5 SubR und Art. 18 Abs. 3 und
40 FHR).
Art. 16 Dringende Geschäfte
1 Die Direktionen können bis Montag um 11 Uhr (oder, wenn die Sitzung am Montag stattfindet, bis Freitag um 11 Uhr) ihre dringenden Geschäfte ankün - digen; sie müssen die dazugehörige Dokumentation beilegen und die Dring - lichkeit schriftlich begründen.
2 Gleichentags spätestens um 13 Uhr stehen die Unterlagen und die vollstän - dige Traktandenliste im System zur elektronischen Geschäftsverwaltung der Sitzungen zur Verfügung.
3 Das Präsidium oder mit Kompetenzdelegation die Staatskanzlei kann eine Aufnahme auf diesem Weg in die dringenden Geschäfte ablehnen und das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Sitzung setzen.